B. Civilrechtspflege.896
L'omission, de la part du représentant de la masse Thé
raulaz, assignataire, d aviser sur-le-champ l assignant du
défaut de paiement, conformément à l art. 411 C. O. précité,
a eu pour conséquence d enlever à Brodard tout recours utile
contre Favre, devenu insolvable dans l'intervalle, et dont la
faillite fut prononcée peu de jours après ; il est constant, en
effet, que dans le courant d Avril et de Mai, Favre avait
encore en caisse une somme plus que suffisante pour payer
le prix des immeubles achetés par Brodard; qu immédiate
ment avant le dépôt de son bilan, le même notaire possédait
encore pour plus de 9000 francs de titres. Il en résulte que
cette faute grave, imputable à l assignataire, entraîne sa res
ponsabilité civile, et que si, en principe, les demandeurs sont,
ainsi que le fait justement observer la Cour, en droit de
recourir contre Brodard en paiement du prix de vente qu ils
n ont pu toucher, ils sont tenus, en revanche, à des dom
mages-intérêts vis-à-vis du dit assignant, du fait de l'omission
ou de la négligence signalée.
5° En ce qui touche la quotité de ces dommages-intérêts.
le Tribunal fédéral n est pas en possession des éléments
nécessaires pour apporter une modification à l appréciation,
par la Cour cantonale, des faits sur lesquels se base l'évalua
tion à laquelle elle s est arrêtée. En faisant entrer en ligne
de compte, dans cette évaluation, la circonstance qu un avis,
même immédiat, n aurait pas permis à Brodard de se récu
pérer complètement de sa perte, la dite Cour a plutôt établi
un fait, que le Tribunal de céans n est pas en mesure de sou
mettre à son contrôle. En tout cas, cette appréciation n'im
plique pas, dans l application du droit fédéral, une erreur
justifiant la réforme de l'arrêt attaqué.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral
prononce :
Le recours est écarté, et l arrêt rendu par la Cour d appel
de Fribourg, le 13 Juin 1892, est maintenu tant au fond que
sur les dépens.
IV. Obligationenrecht. N° 139.
139. Urtheil vom 23. Dezember 1892
in Sachen Schneider gegen Weingart Kaufmann.
A. Durch Urtheil vom 24. Oktober 1892 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das Urtheil
des Civilgerichtes bestätigt. Das Urtheil des Civilgerichtes ging
dahin: Beklagter wird zur Abnahme der 600 Säcke La Plata
Weizen, zur Zahlung des Fakturabetrages von 15,750 Fr. nebst
Zins à 5 % seit 14. Juni 1892, zur Tragung des Lagergeldes
seit 15. April 1892, zur Rückgabe der 600 leeren Säcke und zur
Vergütung einer Leihgebühr von 6 Cts. per Sack und per ange
fangenen Monat vom 6. Mai 1892 an bis zur Rückgabe, even
tuell zur Zahlung von 1 Mark nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai
1892 für jeden nicht zurückgegebenen leeren Sack verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheiles
die Klage abzuweisen. Dagegen beantragt der Anwalt des Klägers
und Rekursbeklagten, es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen
und das vorinstanzliche Urtheil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin hatte im letzten Jahre im Lagerhause der
Centralbahn in Basel 600 Säcke La Plata Weizen liegen. Im
Dezember ließ sie durch die Lagerhausverwaltung dem Beklagten
von demselben sogenannte Ausfallmuster zugehen. Am 6. Februar
1892 kam sodann zwischen den Beklagten und den Agenten des
klägerischen Hauses, Gremmer Loosli, ein Kaufabschluß zu
Stande. In dem Bestätigungsbriefe der Firma Gremmer Loosli
vom 8. Februar ist bemerkt: Der Kauf sei ergangen über 600
Säcke 1° La Plata, gehabte Qualität, lagernd im Lagerhause der
Schweizerischen Centralbahn in Basel à 26 Fr. 25 Cts. franco
Basel, gewöhnliche Konditionen, lieferbar successive nach Bericht
von dieser Bestätigung ab. Schon am 7. Februar hatte die
klägerische Firma dem Beklagten direkt Faktur über die Waare
zugesandt und ihn ersucht, letztere successive beziehen zu wollen.
Mit Schreiben vom 8. Februar sandte der Beklagte die Faktur
B. Civilrechtspflege.
zurück mit dem Bemerken, daß er diesen Weizen successive bezieh
bar nach seiner Wahl gekauft habe. Im Laufe dieses Monats
werde von einem Bezuge kaum mehr die Rede sein und werde er,
sobald er Bedarf darin habe, nicht ermangeln, die Herren Gremmer
Loosli von der jeweiligen Abfuhr in Kenntniß zu setzen und
über das Bezogene Faktura verlangen. Dagegen schrieb der Be
klagte am 10. Februar an Gremmer Loosli, er annullire den
Kauf, weil er bei dessen Abschluß nicht gewußt habe, daß die Waare
von der Firma Weingart Kaufmann herrühre, mit welcher er, in
Folge früherer schlimmer Erfahrungen, nichts mehr zu thun haben
wolle. Nachdem Gremmer Loosli ihn der Unrichtigkeit seiner
Behauptung, er habe die Herkunft der Waare nicht gekannt, über
führt hatten, schrieb der Beklagte am 15. Februar an Gremmer
Loosli, der Bezug der Waare habe ganz nach seinem Belieben
und zwar successive stattzufinden; er behalte sich die Prüfung der
Musterkonformität vor und die Lagerspesen fallen zu Lasten des
Verkäufers. Gremmer Loosli erwiderten am 17. Februar 1892,
daß unter dem successiven Bezug nicht ein Vierteljahr, sondern
eine Frist von vielleicht 4 Wochen zu verstehen sei, während
welcher die Lagerspesen zu Lasten des Verkäufers fallen. Die
Qualität des Weizens könne nicht mehr in Frage kommen, da
derselbe in Basel disponibel sei und der Beklagte vom Lagerhause
seiner Zeit Muster bekommen habe. Der Beklagte hielt dem gegen
über daran fest, daß er sich in Bezug auf die Abführung des
Weizens keinerlei Vorschriften machen lasse, denselben vielmehr
ganz nach seinem Bedarf beziehen werde und sich die Prüfung der
Musterkonformität der Waare vorbehalte. Er beharrte auf diesem
Standpunkte auch nachdem die Agenten Gremmer Loosli ihn
durch Schreiben vom 19. Februar 1892 erneut darauf aufmerk
sam gemacht hatten, daß er amtliche Ausfallsmuster der Waare
erhalten habe und es ihm freigestanden habe und noch freistehe,
die Waare im Lagerhaus persönlich zu besichtigen. Nach weitern
Korrespondenzen, in welchen die Parteien beidseitig ihren Stand
punkt festhielten, erließ am 20. März 1892 die Klägerin an den
Beklagten die bestimmte Aufforderung, mit dem Bezuge unverweilt
zu beginnen und drohte für den Fall weiterer Säumniß mit
gerichtlichen Schritten. In einem folgenden Schreiben vom 23.
IV. Obligationenrecht. No 139.
März ersuchten die Kläger den Beklagten dringend, die 6 Waggons
Weizen noch im Laufe des Monats März abzunehmen oder doch
zu erklären, daß er die Uebernahme bis 15. April bewerkstelligen
werde. Am 29. März schrieb der Beklagte an Gremmer Loosli,
man könne ihm nun ein Muster der von ihm gekauften 600
Säcke La Plata Weizen zugehen lassen, worauf Gremmer Loosli,
unter Wahrung ihres Standpunktes hinsichtlich der Musterfrage,
der baslerischen Lagerhausverwaltung einen entsprechenden Auftrag
ertheilten. Am 2. April meldete der Beklagte der Firma Gremmer
Loosli, daß der Weizen nicht musterkonform sei und er den
selben nicht annehmen werde. Am 13. April übersandten hierauf
die Advokaten Temme und Kern, im Auftrage der Klägerin, dem
Beklagten Faktura über die gekauften 600 Säcke La Plata Weizen
und forderten ihn auf, die Waare bis zum 15. April zu beziehen,
da ihm bis dahin spätestens von der Klägerin Frist angesetzt
worden sei. Der Beklagte erwiderte, er verlange Expertise, um zu
konstatiren, ob die Partie durchwegs egal und konform sei. Hierauf
erhoben Weingart Kaufmann Klage auf Bezahlung des Fak
turapreises der Waare mit 15,750 Fr. nebst Verzugszins zu
½ vom 14. Juni 1892, Tragung des Lagergeldes vom 15.
April 1892 an, Rückgabe der leeren Säcke und Vergütung einer
Leihgebühr von 6 Cts. per Sack und per Monat vom 6. Mai
1892 an bis zur Rückgabe, eventuell Ersatz des Werthes der
Säcke mit 600 Mark nebst Zins zu 5 % vom 6. Mai 1892
an. Beide kantonale Instanzen haben die Klage gutgeheißen.
2. Der Beklagte hat eingewendet, es sei im Februar ein defi
nitiver Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande
kommen, sondern blos ein Vorvertrag abgeschlossen worden,
dem Beklagten noch offen gelassen habe, die Lieferungszeit frei zu
bestimmen und die Annahme der jeweiligen Lieferungen von einer
Prüfung ihrer Musterkonformität abhängig zu machen. Jedenfalls
sei nach Muster gehandelt worden und zwar sei maßgebend nicht
das dem Beklagten im Dezember vorgelegte Ausfallsmuster, son
dern ein Muster, welches der Agent Gremmer dem Beklagten
im Januar 1892 übergeben habe. Diesem Muster entspreche die
Waare nicht; der einvernommene Sachverständige spreche sich zwar
dahin aus, die Waare, besser geputzt, sei prima La Plata Weizen,
XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
gesund und stelle eine einheitliche Qualität dar; er konstatire aber
gleichzeitg, daß die Waare von dem durch den Beklagten einge
lieferten Muster darin abweiche, daß sie unsauberer sei, mehr Gerste
und hin und wieder auch ein Brandkorn enthalte, dieser Unter
schied könne zu 50 75 Cts. per 100 Kilogramm taxirt werden.
Zu Vornahme einer Prüfung der Waare vor ihrer Ablieferung
sei der Beklagte nicht verpflichtet und nicht in der Lage gewesen.
Uebrigens könne, wie vor der ersten Instanz nachträglich geltend
gemacht wurde, von einer Verspätung der Mängelrüge auch deß
halb keine Rede sein, weil, wie der Beklagte nachträglich in Er
fahrung gebracht habe, die gleiche Partie Weizen früher von der
Klägerin dem Müller Schaller in Luzern verkauft gewesen
aber, auf Grund einer gerichtlichen Expertise, wegen Mangel
haftigkeit, habe zurückgenommen werden müssen. Die Klägerin
habe also bewußt mangelhafte Waare als tadellos verkauft und
sich dadurch eines civilrechtlichen Betruges schuldig gemacht.
3. Nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen er
scheinen diese Einwendungen als unbegründet. Die Parteien gehen
darin einig, daß der Bezug des Weizens, einmal begonnen, in
Partien von je (wenigstens) 100 Säcken per Woche erfolgen
sollte. Dagegen sind sie darüber nicht einig, wann der Bezug be
gonnen werden sollte. Nun stellt aber die Vorinstanz, wesentlich
unter Berufung auf den Brief des Beklagten vom 8. Februar
1892, fest, daß die Willensmeinung der Parteien hinsichtlich der
Lieferzeit dahin gegangen sei, der Beginn des Bezuges solle etwa
mit Anfang des Monats März eintreten oder jedenfalls sich nicht
weit darüber hinaus verzögern. Diese Feststellung ist durchaus
nicht rechtsirrthümlich, sondern erscheint gegentheils als zutreffend.
Wenn der Beklagte in seinem Briefe vom 8. Februar, in welchem
er betont, daß er den Weizen successive beziehbar nach seiner Wahl
gekauft habe, beifügt, im Laufe dieses Monats (Februar) werde
von einem Bezuge kaum mehr die Rede sein können, so darf
daraus allerdings gefolgert werden, daß die Willensmeinung auch
des Beklagten dahin ging, der Beginn der Lieferzeit dürfe jeden
falls nicht weit über den Beginn des folgenden Monats (März)
hinausgeschoben werden. Hievon ausgegangen aber ist klar, daß
nicht ein bloßer Vorvertrag zu einem Kauf, sondern ein definitiver
IV. Obligationenrecht. N° 139.
Kauf vorliegt. Ebenso ergibt sich danach von selbst, daß die Frist
binnen welcher der Beklagte die Waare zu beziehen hatte, mit
Mitte April zu Ende ging und daher von diesem Zeitpunkte an
den Beklagten die Folgen des Verzuges treffen, sofern er nicht
etwa zu Rückweisung der Waare wegen Mängeln berechtigt war.
In letzterer Richtung nun gehen beide Vorinstanzen davon
aus, ein Kauf nach Muster, wie der Beklagte ihn behaupte, liege
nicht vor; die Beschaffenheit der Waare sei dem Beklagten aus
dem ihm im Dezember 1891 von der Lagerhausverwaltung zu
gesandten Ausfallsmuster bekannt gewesen, er habe die Waare
auf dieses Ausfallsmuster hin, auf welches sich der Ausdruck
gehabte Qualität beziehe, vorbehaltlos gekauft, wie auch sein
Schreiben vom 8. Februar ergebe; in diesem Schreiben nehme
der Beklagte die vorbehaltlose Fakturirung der Waare selbst still
schweigend an, indem er erkläre, diesen Weizen gekauft zu haben
und mache einen Vorbehalt lediglich bezüglich der Lieferzeit. Selbst
wenn nach Muster gehandelt worden wäre, stände dem Beklagten das
Recht nicht mehr zu, die Waare noch so spät zu bemängeln, da er
es versäumt hätte, die Musterkonformität rechtzeitg festzustellen. Die
Waare habe jederzeit zu seiner Verfügung im Lagerhause gelegen
und es könne daher nicht zugegeben werden, daß der Beklagte
zu deren Prüfung nicht verpflichtet gewesen sei, bevor sie ihm vor
die Mühle gebracht wurde. Ueberdem sei die Differenz zwischen
dem vom Beklagten produzirten Muster und der Waare eine so
geringe, daß sie wirklich, wie die Klägerin behaupte, ihre Ursache
in der durch wiederholten Gebrauch erfolgten Reinigung des
Musters von Staub 2c. haben könne. Wenn die Vorinstanzen auf
Grund dieser Ausführungen zu der Entscheidung gelangen, der
Beklagte sei zu Zurückweisung der Waare wegen Mängeln nicht
berechtigt, so kann in dieser Entscheidung ein Rechtsirrthum nicht
erblickt werden. Es handelt sich um einen Platzkauf über eine in
dividuell bestimmte Waarenmenge, welche, wie thatsächlich festge
stellt ist, nach Besichtigung eines durch die Lagerhausverwaltung
aus der Waare selbst gezogenen sogenannten Ausfallsmusters,
abgeschlossen wurde. Aus diesem Muster war die Beschaffenheit
der Waare, wie nach den Ausführungen der Vorinstanzen ange
nommen werden muß, speziell auch hinsichtlich der Beimischung
B. Civilrechtspflege.
von Gerste u. s. w., bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit
ersichtlich und gemäß Art. 245 O. R. kann daher der Käufer
nachträglich eine Reklamation nicht mehr erheben. Von einer ab
sichtlichen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer kann, nach
dem Thatbestande der Vorinstanzen, offenbar nicht die Rede sein.
Die hiefür angeführte Thatsache, daß der verkaufte Weizen früher
von einem Käufer in Luzern als nicht mustergemäß zurückgewiesen
und nach Erhebung einer gerichtlichen Expertise von der Klägerin
trückgenommen worden sei, beweist, auch wenn sie im Prozesse
sollte berücksichtigt werden dürfen, nichts für eine absichtliche Täu
schung. Eine solche ist vielmehr dadurch, daß der Kauf festgestellter
maßen auf Grund eines amtlich durch die Lagerhausverwaltung
gezogenen Ausfallsmusters abgeschlossen wurde, durchaus aus
geschlossen.
5. Es ist demnach in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen
die Klage auf Bezahlung des Kaufpreises gutzuheißen. Rücksicht
lich des Beginns des Laufes der Verzugszinsen, der Tragung
des Lagergeldes, der Rückgabe der leeren Säcke und der Leihgebühr
für die Säcke ist ebenfalls der Entscheidung der Vorinstanzen
beizutreten, wofür einfach auf deren Begründung verwiesen wer
den darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
sein Bewenden.
- Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 140.
- Haftpflicht
für den Fabrik- und Gewerbebetrieb.
Responsabilité
pour l'exploitation des fabriques, etc.
140. Urtheil vom 21. Oktober 1892 in Sachen
Widmer gegen Wirth.
A. Durch Urtheil vom 23. Mai 1892 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger zu bezahlen:
a. Eine Aversalsumme von 2000 Fr.
b. Alle mit der Verletzung in Verbindung stehenden Arzt ,
Apotheker und Verpflegungskosten im richterlich festgesetzten Be
trage von 625 Fr. 90 Cts.
c. Die Prozeßkosten erster und zweiter Instanz im richterlich
festgesetzten Betrage von 239 Fr.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete, in erster
Linie: Es sei die Klage gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1881 (wegen Verbrechen oder Vergehen dritter Personen)
gänzlich abzuweisen; in zweiter Linie (eventuell): es sei die Ent
schädigungssumme in Hinblick auf Art. 5 litt. a leg. cit., ein
Ermäßigungsmoment, das das kantonale Gericht nicht herange
zogen hat und das neben litt, b in Betracht fällt, noch weiter
zu reduziren.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Be
klagten und Rekurrenten die schriftlich angemeldeten Anträge auf
recht, mit der Vervollständigung, daß eventuell, sofern das Bun
desgericht dies noch für nöthig finden sollte, auf Aktenvervollstän
digung durch Erhebung einer Expertise angetragen werde. Der
Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen Be
schwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils an.