- Urtheil vom 2. Dezember 1892 in Sachen
Widmer und Lüscher gegen Gemeinderath von Gränichen.
A. In der Eheeinspruchssache des Gemeinderathes von Gränichen
gegen die Rekurrenten Adolf Widmer von und in Gränichen und
Bertha Lüscher von Muhen in Gränichen, welche bereits zu den
bundesgerichtlichen Entscheidungen vom 16. Oktober 1891 und
- März 1892 Veranlassung gegeben hat (siehe diese Entschei
dungen, aus welchen der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVII
S. 583 u. ff. und XVIII, S. 75 u. ff.), erklärte das Bezirks
gericht Aarau am 21. November 1891, nach Mittheilung des
ersterwähnten bundesgerichtlichen Urtheils den Eheeinspruch für
begründet, das Obergericht des Kantons Aargau dagegen erkannte
am 5. Februar 1892, das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes
Aarau werde als ein voreiliges aufgehoben und es sei vorerst
ein Gutachten von gerichtlich zu ernennenden Sachverständigen
über den geistigen Zustand des Adolf Widmer und namentlich
darüber einzuholen, ob derselbe mit Blödsinn behaftet sei. Während
daraufhin das Bezirksgericht Aarau die Erhebung eines Sach
verständigengutachtens angeordnet hatte, reichte der Gemeinderath
von Gränichen, unter Berufung auf die bundesgerichtliche Ent
scheidung vom 4. März 1892 beim Obergerichte des Kantons
Aargau ein Gesuch um Wiedererwägung seines Urtheils vom 5.
Februar 1892 ein mit dem Gesuche, nach stattgefundener Wieder
erwägung dieses Urtheil aufzuheben und das bezirksgerichtliche
Urtheil vom 21. November 1891 zu bestätigen. Nach Einlangeu
dieses Wiedererwägungsgesuches wies der Präsident des Oberge
richtes des Kantons Aargau den Bezirksgerichtspräsidenten von
Aarau an, die vom Obergericht angeordnete Expertise einstweilen
nicht vornehmen zu lassen. Gegen diese, in der Folge auch vom
Obergerichte des Kantons Aargau stillschweigend bestätigte, Si
tirungsverfügung beschwerten sich Adolf Widmer und Bertha
Lüscher mit Eingabe vom 16./17. und 30. Mai 1892 im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Bevor diese
Beschwerde zur Beurtheilung gelangte, hat das Obergericht des
Kantons Aargau durch Entscheidung vom 11. Juni 1892 das
Wiedererwägungsgesuch des Gemeinderathes von Gränichen für
statthaft erklärt und hierauf in Aufhebung seines Beweisurtheils
vom 5. Februar 1892 in der Sache selbst dahin erkannt: 1. Der
Rekurs des Adolf Widmer und der Bertha Lüscher in Gränichen
vom 21./22. Dezember 1891 wird abgewiesen und das Urtheil
des Bezirksgerichtes Aarau vom 21. November 1891 bestätigt.
- Die Rekurrenten haben dem Rekursiten die Kosten dieses
Rechtsstreites mit 84 Fr. 20 Cts. zu ersetzen. In der Begrün
dung dieses Urtheils wird ausgeführt: Das Obergericht sei be
rechtigt, sein früheres Urtheil, das nicht etwa ein Endurtheil,
sondern ein Beweisbeschluß sei, in Wiedererwägung zu ziehen
und aufzuheben, wenn dasselbe der Aktenlage nicht mehr entspreche
und die in demselben angeordnete Beweisaufnahme überflüssig er
scheine. Dies sei nun in der That der Fall. Das vom Oberge
richt am 5. Februar 1892 aufgehobene Urtheil des Bezirksgerichtes
Aarau vom 21. November 1891 stütze sich auf einen Entscheid
des Regierungsrathes vom 20. November 1891, welcher die der
Bertha Lüscher ertheilte Einwilligung des Gemeinderathes Muhen
zur Eingehung der Ehe aufgehoben habe; es erkläre, daß der
Eheeinspruch des Gemeinderathes Gränichen mangels eines wesent
lichen Erfordernisses zur Eingehung der Ehe begründet sei. Das
obergerichtliche Urtheil vom 5. Februar 1892 habe geglaubt, im
Hinblick auf das in der Sache erlassene Urtheil des Bundesge
richtes vom 16. Oktober 1891 und dessen Motivirung, auf den
Entscheid des Regierungsrathes, als einer Verwaltungsbehörde,
keine Rücksicht nehmen zu sollen und habe die Untersuchung des
Geisteszustandes des Adolf Widmer angeordnet. Durch sein Ur
theil vom 4. März 1892 stelle nun aber das Bundesgericht fest,
daß der Regierungsrath als oberste Instanz in Vormundschafts
fachen kompetent gewesen sei, die der Bertha Lüscher vom Gemeinde
rathe Muhen gegebene Ehebewilligung aufzuheben. Dies sei denn
auch, wie sich aus der Schlußnahme des aargauischen Regierungs
rathes vom 20. November 1891 ergebe, in rechtsverbindlicher
Weise geschehen. Dadurch sei konstatirt, daß der Ehekonsens der
minderjährigen Bertha Lüscher, der durch den Vormund beziehungs
weise die Vormundschaftsbehörde als Inhaber der elterlichen Ge
walt über Bertha Lüscher abzugeben gewesen wäre, fehle. Da nach
Art. 27 C. St. G. diese Einwilligung ein wesentliches Erforderniß
zu Eingehung einer Ehe einer minderjährigen Person sei, so er
zeige sich der Eheeinspruch des Gemeinderathes von Gränichen
und das denselben gutheißende Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau
vom 21. November 1891 als begründet und die Durchführung
des durch das obergerichtliche Urtheil vom 5. Februar angeordneten
Beweises werde, da die Sache schon jetzt endgültig beurtheilt wer
den könne, unnöthig. Dieser Ausgang der Sache habe auch zur
Folge, daß die Rekurrenten und Einspruchsbeklagten der Gegen
partei die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen haben. Mit Rück
sicht darauf, daß durch diese Entscheidung des Obergerichtes in
der Sache selbst die durch den staatsrechtlichen Rekurs des Adolf
Widmer und der Bertha Lüscher vom 16./17. und 30. Mai 1892
angefochtene Sistirungsverfügung alle Bedeutung verloren habe,
erkannte das Bundesgericht am 1. Juli 1892, es werde auf die
fragliche staatsrechtliche Beschwerde als gegenstandslos geworden,
nicht eingetreten, mit dem Beifügen, es bleibe den Rekurrenten
natürlich vorbehalten, wenn sie hiezu Grund zu haben glauben,
gegen das Erkenntniß des Obergerichtes vom 11. Juni 1892 die
ihnen zutreffend erscheinenden Rechtsmittel zu ergreifen.
B. Gegen das ihnen am 16. August 1892 eröffnete Urtheil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 11. Juni gleichen Jahres
ergriffen Adolf Widmer und Bertha Lüscher nun wirklich mit Ein
gabe vom 3. September 1892 die civilrechtliche Weiterziehung an
das Bundesgericht, indem sie die Anträge anmeldeten: I. Es sei
in Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils der erhobene Eheein
spruch des Gemeinderathes Gränichen als unbegründet aufzuheben
und die Klage des Gemeinderathes abzuweisen. Unter Kostenfolge.
II. Mit diesem Begehren wird zugleich das Begehren verbunden,
die Akten nach folgenden Richtungen zu vervollständigen: 1. Es
sei die vom aargauischen Obergericht am 5. Februar 1892 ange
ordnete Untersuchung über den geistigen Zustand des Adolf Widmer
und über die Frage, ob derselbe mit Blödsinn behaftet sei, zu deren
Ausführung das Bezirksgericht Aarau am 12. März 1892 bereits
Sachverständige ernannt hatte, vor Allem aus zu Ende zu führen.
2. Es sei die Schlußnahme des aargauischen Regierungsrathes
vom 21. August 1891 zu den Akten zu bringen, durch welche
endgültig und bedingungslos die Ehebewilligung des Gemeinde
rathes Muhen in Abweisung des Rekurses des Gemeinderathes
Gränichen gutgeheißen worden war. 3. Es sei die Schlußnahme
des schweizerischen Bundesrathes vom 20. Oktober 1891 zu den
Akten zu bringen, durch welche in Abweisung des Rekurses des
Gemeinderathes von Gränichen die Schlußnahme des aargauischen
Regierungsrathes vom 21. August 1891 bestätigt wurde. Gleich
zeitig wird um Ertheilung des Armenrechtes nachgesucht und er
klärt, die Beklagten behalten sich vor, gegen das Urtheil des
Obergerichtes vom 11. Juni 1892 auch den staatsrechtlichen Re
kurs zu ergreifen.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Be
klagten und Rekurrenten die schriftlich angemeldeten Anträge auf
recht. Er macht gleichzeitig darauf aufmerksam, daß bei den Akten
auch die Mittheilung des Civilstandsbeamten an den Bräutigam
über den Einspruch des Gemeinderathes von Gränichen fehle, so daß
wenn das Gericht den Inhalt dieses Einspruches nicht schon als
durch die bundesgerichtliche Entscheidung vom 16. Oktober 1891
festgestellt erachten sollte, die Akten auch in dieser Richtung zu
vervollständigen wären. Der Anwalt des Klägers und Rekurs
beklagten beantragt: Es seien die gegnerischen Anträge wegen
Inkompetenz, eventuell aus materiellen Gründen abzuweisen und
das angefochtene Urtheil zu bestätigen, unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes wird vom Rekursbe
klagten zu Unrecht bezweifelt. Die angefochtene Entscheidung
qualifizirt sich als Haupturtheil; die Streitsache ist privatrecht
licher Natur, sie ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe, also nach eidgenössischem Rechte, zu be
urtheilen und unterliegt ihrer Natur nach einer Schatzung nicht.
Es sind also die sämmtlichen Voraussetzungen der bundesgericht
lichen Kompetenz nach Art. 29 O. G. gegeben.
- Die Fakt. B sub II 2 und 3 erwähnten Aktenvervoll
ständigungsbegehren der Rekurrenten sind gegenstandslos, da die
fraglichen Aktenstücke bereits theils in Original, theils in beglau
bigter und nicht bemängelter Kopie bei den Akten liegen. Dagegen
liegt allerdings der Eheeinspruchsakt des Gemeinderathes von
Gränichen resp. die darüber vom Civilstandsbeamten dem Bräuti
gam gemachte Mittheilung nicht vor. Allein einerseits ist der In
halt des Eheeinspruchs in der bei den Akten liegenden Einspruchs
klage des Gemeinderathes von Gränichen wiedergegeben, andrerseits
wäre es offenbar Sache der Rekurrenten gewesen, die fraglichen
Aktenstücke bereits vor den kantonalen Instanzen einzulegen oder
zu den Akten zu verlangen, was, soweit den Akten zu entnehmen,
nicht geschehen ist. Die Entscheidung über das Fakt. B sub II 1.
erwähnte Aktenvervollständigungsbegehren hängt von der Ent
scheidung in der Hauptsache ab.
- Der Anwalt der Rekurrenten hat heute behauptet, es sei durch
die staatsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtes vom 16. Ok
tober 1891 rechtskräftig entschieden worden, daß als Eheeinspruchs
grund einzig der behauptete Blödsinn des Bräutigams in Betracht
kommen könne, derart, daß, wenn dieser Einspruchsgrund nicht
dargethan werde, die Trauung der Rekurrenten ohne Weiteres voll
zogen werden müsse. Diese Behauptung ist unbegründet. Durch
die bundesgerichtliche Entscheidung vom 16. Oktober 1891 ist
lediglich die Schlußnahme des Bezirksgerichtes Aarau, die richter
liche Verhandlung über die Eheeinspruchsklage sei bis nach Ent
scheidung über die vom Gemeinderathe von Gränichen bei den
Verwaltungsbehörden gestellten Begehren auszusetzen, aufgehoben
und das Bezirksgericht verpflichtet worden, den Prozeß ohne
weitere Unterbrechung zu Ende zu führen und das Urtheil zu
fällen. Etwas Weiteres ist in dem dispositiven Theile der bundes
gerichtlichen Entscheidung vom 16. Oktober 1891 nicht enthalten;
das Dispositiv spricht nicht aus, daß die Gerichte im Einspruchs
verfahren einen andern Einspruchsgrund als denjenigen des Blöd
sinns nicht in Betracht ziehen dürfen, und noch weniger natürlich,
daß bei richterlicher Verwerfung des Einspruchs die Trauung,
auch wenn inzwischen Ehehindernisse zu Tage getreten sein sollten,
die im Einspruchsverfahren nicht erledigt wurden, ohne Weiteres
vollzogen werden müsse. In der Begründung der Entscheidung
vom 16. Oktober 1891 ist allerdings u. A. angeführt worden,
der Eheeinspruch des Gemeinderathes von Gränichen werde aus
schließlich auf den behaupteten Blödsinn des Bräutigams begrün
det. Allein in dieser Bemerkung liegt keine Entscheidung und es
kann daher selbstverständlich von einer Rechtskraft derselben nicht
die Rede sein.
- Nun ist durch den Regierungsrath des Kantons Aargau
als Obervormundschaftsbehörde die von der Vormundschaftsbe
hörde von Muhen der minderjährigen Braut Bertha Lüscher er
theilte Ehebewilligung aufgehoben und es ist die Zuläßigkeit dieser
obervormundschaftlichen Schlußnahme vom Bundesgerichte durch
seine Entscheidung vom 4. März 1892 anerkannt worden. Danach
liegt denn klar vor, daß gegenwärtig das Ehehinderniß der man
gelnden vormundschaftlichen Zustimmung gegeben ist und daß
somit der Civilstandsbeamte, sobald ihm die regierungsräthliche
Schlußnahme zur Kenntniß gebracht wird, die Trauung der Re
kurrenten keinenfalls vornehmen darf. Denn der Civilstandsbeamte
hat gemäß Art. 30 C. St. G. für die Verehelichung Minder
jähriger sich die vormundschaftliche Zustimmung nachweisen zu
lassen und hat ihm bekannte Ehehindernisse von Amtes wegen zu
berücksichtigen; er muß also von Amtes wegen darauf Rücksicht
nehmen, daß hier durch die Obervormundschaftsbehörde der minder
jährigen Braut die Ehebewilligung nachträglich ist verweigert
worden. Allein wenn dem auch so ist, wenn also auch für so
lange als nicht etwa die Obervormundschaftsbehörde auf ihren
Beschluß zurückkommt oder die Braut das Alter von 20 Jahren
erreicht hat, eine Trauung der Rekurrenten jedenfalls nicht statt
finden darf, so kann deßhalb doch nicht ohne Weiteres die vom
Gemeinderathe Gränichen erhobene Eheeinspruchsklage gutgeheißen
und können nicht in Folge dessen die Kosten des Einspruchs
prozesses den Rekurrenten auferlegt werden. Dies dürfte vielmehr
nur dann geschehen, wenn die Einspruchsklage, so wie sie erhoben
wurde, als begründet erschiene, d. h. wenn die Einspruchsgründe,
welche der Gemeinderath von Gränichen in seiner Einspruchsklage
geltend machte, sich als begründet darstellten.
5. Fragt sich, auf welche Gründe der Gemeinderath Gränichen
seinen Eheeinspruch stützte, so hatte diese Behörde in der Rekurs
beantwortung, auf welche hin der staatsrechtliche Entscheid des
Bundesgerichtes vom 16. Oktober 1891 erging, ganz ausdrücklich
behauptet, daß sie ihren gerichtlichen Eheeinspruch einzig auf das
Ehehinderniß des Blödsinns begründet habe und es ist dies, da
natürlich ein Grund, an der Richtigkeit dieser Behauptung zu
zweifeln, nicht vorlag, in der bundesgerichtlichen Entscheidung vom
16. Oktober 1891 erwähnt worden. Heute nun, wie schon vor
den kantonalen Gerichten, macht der Gemeinderath von Gränichen,
in vollem Widerspruche hiemit, geltend, er habe seinen gerichtlichen
Einspruch auch auf den Mangel des vormundschaftlichen Ehe
konsenses für die minderjährige Braut begründet und es mag, da
allerdings der Inhalt der Einspruchsklage hiefür spricht, von
dieser Annahme ausgegangen werden. Allein dieser Einspruchs
grund war nun jedenfalls zu verwerfen. Es mag dahin gestellt
bleiben, ob der Gemeinderath von Gränichen zu dessen gerichtlicher
Geltendmachung überhaupt berechtigt war, oder ob nicht vielmehr
die Geltendmachung des mangelnden elterlichen oder vormund
schaftlichen Ehekonsenses nur den zustimmungsberechtigten Per
sonen zusteht (siehe darüber v. Wyß, Zeitschrift für schwei
risches Recht, XX, Abschnitt Rechtspflege und Gesetzgebung,
S. 21, Anmerkung 1 und S. 30). Denn, auch wenn diese Frage
im ersteren Sinne zu beantworten sein sollte, so war doch hier
der Einspruch jedenfalls nicht begründet. Derselbe konnte sich
selbstverständlich nicht auf die erst nachträglich erlassene obervor
mundschaftliche Verfügung des Regierungsrathes stützen, sondern
lediglich darauf, die Ertheilung des Ehekonsenses durch die heimat
liche Vormundschaftsbehörde der Braut, den Gemeinderath von
Muhen, sei nicht genügend. Dies ist aber unrichtig. Die Zu
stimmung der Vormundschaftsbehörde der Braut, welche anfänglich
einen Vormund nicht besaß, war gewiß genügend, da ja nach
Art. 27 Abs. 2 C. St. G. die Vormundschaftsbehörde den Ehe
konsens sogar entgegen einer ausdrücklichen Weigerung des Vor
mundes ertheilen kann. Uebrigens hat auch der noch vor Einlei
tung des Prozesses bestellte Vormund seine Zustimmung sofort
ertheilt. Der Umstand, daß der Gemeinderath von Gränichen sich
bestrebte, die obervormundschaftliche Aufhebung des ertheilten Ehe
konsenses zu erwirken, ändert nichts daran, daß letzterer, so lange
ihn die Obervormundschaftsbehörde nicht wirklich aufgehoben hatte,
gültig war.
6. Ob der fernere vom Gemeinderathe von Gränichen geltend
gemachte Einspruchsgrund des Blödsinns des Bräutigams be
gründet ist, kann auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage nicht
beurtheilt werden, da das Beweisverfahren hierüber nicht durch
geführt worden ist. Die Sache muß daher an die Vorinstanz zu
Erledigung dieses Einspruchsgrundes zurückgewiesen werden. Bei
der gegenwärtigen Sachlage ist nun freilich die richterliche Ent
scheidung über diesen Einspruchsgrund von praktischer Bedeutung
nur noch für die Vertheilung der Prozeßkosten. Es muß daher
der Vorinstanz vorbehalten bleiben, auch darüber zu entscheiden,
ob angesichts dieser Sachlage die Parteien ein prozeßuales Recht
besitzen, die Durchführung des Beweisverfahrens und eine rich
terliche Entscheidung über das Beweisergebniß zu verlangen oder
ob nicht vielmehr der Einspruch des Gemeinderathes von Gränichen
einfach als gegenstandslos geworden, zurückzuweisen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aar
gau vom 11. Juni 1892 wird aufgehoben und es wird die Sache
zu Erledigung des Einspruchsgrundes des Blödsinns des Bräuti
gams an die Vorinstanz zurückgewiesen.