IV. Civilstand und Ehe. No 18.
18. Urtheil vom 4. März 1892 in Sachen Lüscher.
A. Nachdem das Bundesgericht in der Eheeinspruchssache des
Gemeinderathes von Gränichen gegen Bertha Lüscher und Adolf
Widmer seine Entscheidung vom 16. Oktober 1891 gefällt hatte
(siehe dieselbe, aus welcher der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVII, S. 583)
wies der Bundesrath seinerseits durch Entscheidung vom 20. Ok
tober 1891 den Rekurs des Gemeinderathes von Gränichen gegen
den, die Ehebewilligung aufrechterhaltenden, Entscheid des Regie
rungsrathes des Kantons Aargau vom 21. August 1891 ab.
In der Begründung der bundesräthlichen Entscheidung ist u. a.
bemerkt: Das Vormundschaftswesen sei Sache der Kantone. Wenn
daher das eidgenössische Civilstandsgesetz in Art. 27 Abs. 2 für
gewisse Brautleute zur Eingehung einer gültigen Ehe die Ein
willigung des Vormundes fordere, so müsse es dem kantonalen
Rechte überlassen bleiben, die Frage zu ordnen, ob nicht an Stelle
dieses Vormundes die Vormundschaftsbehörde mit gleichen
Rechten und Pflichten treten, also auch die fragliche Einwilligung
geben könne. Der Bundesrath fügt bei: Was den durch diese
Beschwerde aufgedeckten, den Bundesbehörden schon aus einem
frühern Rekursfall bekannten, Eheschacher seitens aargauischer Ge
meinden anbelange, so gewärtige er, daß der Regierungsrath,
unter Umständen unter Mitwirkung der zuständigen Gerichte,
gegen solche traurige Erscheinungen mit allem Ernste einschreite
und sehe gerne daheriger seinerzeitiger Berichtgabe entgegen.
B. Gestützt auf diesen Beschluß des Bundesrathes suchte der
Gemeinderath von Gränichen beim Regierungsrathe des Kantons
Aargau um Wiedererwägung seiner Schlußnahme vom 21. August
1891 nach. Der Regierungsrath entsprach durch Entscheidung
vom 20. November 1891 diesem Gesuche und hob die Ehebewil
ligung des Gemeinderathes von Muhen auf, indem er ausführt:
Der Regierungsrath sei bei seiner frühern Entscheidung von der
Ansicht ausgegangen, nach dem Wortlaute des Art. 27 des Civil
standsgesetzes stehe nur gegen Eheverweigerungen des Inhabers der
vormundschaftlichen Gewalt den Betreffenden der Rekurs an die
zuständige Vormundschaftsbehörde zu. Die ertheilte Ehebewilligung
des Gemeinderathes von Muhen könne daher nicht mehr rück
gängig gemacht werden. Durch den bundesräthlichen Entscheid sei
nun dieses Hauptmotiv hinfällig geworden, da aus demselben
unzweideutig hervorgehe, daß ein Rekurs auch gegen die Ehebe
willigung eines Vormundes zuläßig sei. Dies vorausgesetzt, liegen
im vorliegenden Falle hinreichende Gründe vor, welche eine Auf
hebung der Ehebewilligung des Gemeinderathes Muhen zu recht
fertigen vermögen.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Bertha Lüscher mit Handen
ihres Vormundes den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht, behauptend:
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Es liege eine Rechtsverweigerung vor. Die Rekurrentin
habe durch die, in allen vormundschaftlichen Instanzen bestätigte,
Ehebewilligung ihres Vormundes ein jus quaesitum erworben,
welches ihr nicht mehr habe entzogen werden dürfen. Die Ver
waltung der vormundschaftlichen Gewalt sei prinzipiell Sache der
Gerichte; nach dem geltenden aargauischen Rechte stehe dieselbe
allerdings anormalerweise der vollziehenden Behörde zu. Allein es
sei klar, daß diese dieselbe nach Justizgrundsätzen zu handhaben
verpflichtet sei. Demnach müsse die Entscheidung des Regierungs
rathes vom 20. August 1891 rücksichtlich ihrer Rechtskraft und
Uuwiderruflichkeit als richterliches Urtheil behandelt werden.
Rechtskräftige richterliche Urtheile können aber nur dann wieder
aufgehoben werden, wenn ein Revisionsgrund vorliege, was hier
nicht zutreffe. Indem der Regierungsrath seine erste Entscheidung
aufgehoben habe, habe er in auffälliger Weise die Grundlagen
des kantonalen Rechtsverfahrens verletzt und damit eine Rechts
verweigerung begangen; er habe unter leeren Vorwänden den der
Rekurrentin bereits ertheilten Rechtsschutz wieder rückgängig
gemacht.
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Es sei Art. 27 des Civilstands und Ehegesetzes verletzt.
Der Rekurrentin sei der Konsens zur Verehelichung sowohl seitens
ihres Vormundes als Seitens des Gemeinderathes von Muhen
ertheilt worden. Nach dem Gesetze aber sei eine Weiterziehung
gegen die vormundschaftliche Ertheilung des Ehekonsenses nicht
statthaft, sondern das Gesetz kenne eine solche nur, wenn der
Vormund die Ehebewilligung verweigere. Es habe sich demnach
keine obere Vormundschaftsbehörde mehr mit der Sache befassen
dürfen. Jedenfalls sei der Gemeinderath von Gränichen zur Be
schwerde nicht legitimirt gewesen. Dieser sei wohl berechtigt,
öffentlich rechtliche Ehehindernisse geltend zu machen, nicht aber
sei er berechtigt gewesen, das privatrechtliche Ehehinderniß der
mangelnden familienrechtlichen Zustimmung geltend zu machen,
welches nur auf der Brautseite und nur vom Gemeinderathe von
Muhen hätte angerufen werden können. Der Bundesrath sei zu
einer Entscheidung in der Sache gar nicht kompetent gewesen,
übrigens habe derselbe ja die Beschwerde des Gemeinderathes von
Gränichen abgewiesen. Zur Vervollständigung der thatsächlichen
Darstellung werde noch bemerkt, daß das Bezirksgericht Aarau
den gerichtlich geltend gemachten Eheeinspruch des Gemeinderathes
von Gränichen, gestützt auf den Entscheid des Regierungsrathes
vom 20. November 1891 wegen mangelnder familienrechtlicher
Zustimmung für begründet erklärt habe, ohne alle Rücksicht auf
das bundesgerichtliche Erkenntniß vom 16. Oktober 1891. Die
Rekurrentin habe gegen dieses Urtheil an das Obergericht
appellirt und es schwebe nunmehr die Sache in der Appellations
instanz. Offenbar habe auch der Gemeinderath von Gränichen
dem Regierungsrathe das bundesgerichtliche Erkenntniß verheim
licht, was es rechtfertige, demselben eine Parteientschädigung auf
zuerlegen.
Demnach werde beantragt: 1. Die Schlußnahme des aargaui
schen Regierungsrathes vom 20. November 1891 sei als null
und nichtig zu erklären. 2. Es sei dem Gemeinderath von
Gränichen eine angemessene Gerichtsgebühr und eine angemessene
Parteientschädigung an die Beschwerdeführer aufzuerlegen. Even
tuell habe eine solche Kostenauflage gegenüber dem aargauischen
Regierungsrath stattzufinden.
D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau protestirt gegen
den eventuellen Antrag der Rekurrentin, daß ihm die Kosten
aufzuerlegen seien; denn er habe nicht als Partei sondern als
entscheidende Behörde gehandelt. Im Uebrigen bemerkt er: Die
gerichtlichen Entscheidungen, auch das bundesgerichtliche Urtheil,
haben ihm zur Zeit des Erlasses seiner Schlußnahme vom
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November nicht vorgelegen. Es sei dies auch nicht nöthig
gewesen, da er eine rein vormundschaftliche Frage zu entscheiden
gehabt habe. Seine Entscheidung vom 20. November bewege sich
ausschließlich auf dem Boden des aargauischen Vormundschafts
rechtes. Seine diesfälligen Entscheidungen unterliegen der bundes
räthlichen Nachprüfung nicht und er bestreite daher die Kompetenz
des Bundesgerichtes. Nur eine Beschwerdeführung an den Großen
Rath wäre gegenüber der Entscheidung vom 20. November zuläßig
gewesen.
E. Der rekursbeklagte Gemeinderath von Gränichen bestreitet
ebenfalls die Kompetenz des Bundesgerichtes; er bezeichnet über
dem die Beschwerde wegen mangelnder Erschöpfung des kantonaleu
Instanzenzuges als verfrüht und bestreitet die Legitimation der
Rekurrentin, indem er behauptet, einzig der Gemeinderath von
Muhen wäre zur Beschwerde legitimirt. Im Weitern führt er
aus: Nach der aargauischen Verfassung und Gesetzgebung sei die
Verwaltung der Vormundschaftspflege Sache der Verwaltungs
behörden und sei der Regierungsrath Oberaufsichtsbehörde. Nach
der großräthlichen Verordnung vom 27. November 1885 könne
derselbe auf eine gefaßte Schlußnahme zurückkommen, wenn eine
Mehrheit von wenigstens drei Stimmen sich dafür ausspreche.
Der Regierungsrath sei daher befugt gewesen, die Einwilligung
der Vormundschaftsbehörde von Muhen zu der beabsichtigten Ehe
der Rekurrentin nochmals zu prüfen und schließlich zu kassiren,
um so mehr als zur Zeit, wo der Gemeinderath Gränichen
seinen Einspruch erhoben habe, die Ehebewilligung eines Vor
mundes gar nicht vorgelegen habe, sondern nur eine solche des
Gemeinderathes von Muhen, welcher in der Sache Partei sei.
Nach dem aargauischen Vormundschaftsrechte seien Vormund und
Vormundschaftsbehörde in ihren Entschließungen nicht souverain.
Der Vormund gelte nach 313 des aargauischen bürgerlichen
Gesetzbuches als Bevollmächtigter des Staates und die Vormund
schaftsbehörde sei verpflichtet, ihn unter beständiger Aufsicht zu
halten; für alle wichtigen Angelegenheiten sei die Weisung der
Vormundschaftsbehörde einzuholen. Die Akten ergeben nun, daß
es sich bei der beabsichtigten Verehelichung der Bertha Lüscher
mit A. Widmer um einen, zum Zwecke der Abschiebung der erstern
geplanten, Schacher gehandelt habe, welchen zu genehmigen pflicht
widrig gewesen wäre. Das Bundesgesetz schließe durchaus nicht
aus, daß die kantonale Oberaufsichtsbehörde die Schlußnahme der
untern Instanz über die Ertheilung einer Ehebewilligung abändere,
wenn ihr das kantonale Recht die Kompetenz hiezu gewähre.
Wäre das Eingreifen der Oberaufsichtsbehörde unzuläßig, so stünde
die kantonale Regierung dem von mehreren Gemeinden mit
Minderjährigen getriebenen Eheschacher machtlos gegenüber. Dem
nach werde beantragt: Es seien die Rekurskläger mit ihrer Be
schwerde und dem darin gestellten Begehren abzuweisen, unter
Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Da die Rekurrentin eine Rechtsverweigerung, sowie die Ver
letzung des Art. 27 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
behauptet, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 59 O. G. ohne
Zweifel kompetent. Auch in letzterer Richtung fällt die Kompetenz
dem Bundesgerichte und nicht etwa dem Bundesrathe zu. Dem
Bundesrath steht allerdings gemäß Art. 12 des Civilstands und
Ehegesetzes und Art. 59 Abs. 2 Ziff. 7 O. G. die Oberaufsicht
über die Führung der Civilstandsregister zu. Allein hier liegt ja
gar nicht eine Beschwerde gegen die Amtsführung eines Civil
standsbeamten in Frage, sondern ein Beschwerde gegen die Ent
scheidung einer kantonalen Regierung wegen Verletzung des
bundesverfassungsmäßig und bundesgesetzlich gewährleisteten Rechtes
zur Ehe. Derartige Beschwerden aber fallen gemäß der in
Art. 59 O. G. aufgestellten Regel in die Kompetenz des Bundes
gerichtes.
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Die Einwendung, es sei die Rekurrentin zur Beschwerde
nicht legitimirt, ist offenbar unbegründet, da ja klar ist, daß die
angefochtene Entscheidung direkt die Rechtsstellung der Rekurrentin
berührt. Ebenso unbegründet ist, nach konstanter bundesrechtlicher
Praxis, der Einwand, der Rekurs sei wegen mangelnder Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges verfrüht.
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In der Sache selbst ist zu bemerken: Die Verwaltung der
Vormundschaftspflege steht nach aargauischer Verfassung und Ge
setzgebung unzweifelhaft nicht den Gerichten, sondern den Ver
waltungs (Gemeinde und Staats ) Behörden zu. Die Vormund
schaftspflege gehört übrigens, mag sie nun den Gerichten oder
Verwaltungsbehörden übertragen sein, ihrer Natur nach nicht zur
streitigen Gerichtsbarkeit, sondern besteht eben in Ausübung und
Erfüllung einer Schutzgewalt und Schutzpflicht. Speziell bei der
vormundschaftlichen Entscheidung über Ertheilung oder Verweige
rung einer Ehebewilligung handelt es sich nicht um Beurtheilung
eines Privatrechtsstreites sondern um die Art und Weise der
Ausübung der familienrechtlichen Gewalt. Die Schlußnahme der
Vormundschaftsbehörde enthält nicht ein richterliches Urtheil über
einen streitigen Privatrechtsanspruch sondern eine (positive oder
negative) Willenserklärung. Die Beschwerde der Rekurrentin wegen
Rechtsverweigerung, welche sich auf die Nichtanwendung civil
prozeßualer Rechtsgrundsätze stützt, erscheint daher ohne Weiteres
als unbegründet.
4. Fraglich kann nur erscheinen, ob nicht Art. 27 C. St. G.
rletzt sei. Allein auch dies ist zu verneinen. Allerdings spricht
Art. 27 cit. von einem Rekurse an die zuständige Vormundschafts
behörde nur bei Eheverweigerungen des Vormundes, während das
Gesetz von einem solchen Rekurse gegen die vom Vormunde
ertheile Ehebewilligung nichts enthält. Dies schließt aber nicht
aus, daß nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung der Vor
mundschafts respektive Obervormundschaftsbehörde das Recht
zustehe, die Ehebewilligung des Vormundes, von sich aus oder
auf Anrufen eines Dritten, kraft ihres Aufsichtsrechts aufzuheben.
Die Ordnung des Vormundschaftswesens ist der kantonalen Ge
setzgebung überlassen; die kantonale Gesetzgebung hat danach
darüber zu bestimmeu, wie die Vormundschaft zu organisiren ist
und die Kompetenzen zwischen den verschiedenen Organen der
ormundschaftlichen Verwaltung zu vertheilen sind. Sie ist dem
nach befugt, die Beaufsichtigung der Verwaltung des Vormundes
durch die Vormundschaftsbehörden und der untern Vormundschafts
behörden durch die Obervormundschaft zu normiren, insbesondere
der Obervormundschaftsbehörde Recht und Pflicht einzuräumen,
gegen pflichtwidrig ertheilte Ehebewilligungen der Vormünder und
untern Vormundschaftsbehörden einzuschreiten und dieselben aufzu
heben. Wenn das Bundesgesetz hievon nicht spricht, so bedeutet
dieses Stillschweigen des Bundesgesetzes nicht, daß eine derartige
obervormundschaftliche Befugniß bundesrechtlich ausgeschlossen sei,
sondern es ist dasselbe einfach darauf zurückzuführen, daß eben
die Regelung des Vormundschaftswesens, speziell auch die Nor
mirung des Aufsichts und Genehmigungsrechtes der Obervor
mundschaftsbehörden gegenüber den Schlußnahmen der Vormünder
und untern Vormundschaftsbehörden einem Gebiete angehört,
welches der Bundesgesetzgebung entzogen und der kantonalrecht
lichen Ordnung anheim gegeben ist. Aus dem Umstande, daß
das Bundesgesetz, im Interesse des Schutzes des Rechts zur Ehe,
ausspricht, daß die Eheverweigerung des Vormundes keine
definitve sei, sondern ihr gegenüber die Entscheidung der zustän
digen Vormundschaftsbehörde angerufen werden könne, darf dem
nach nicht gefolgert werden, daß umgekehrt die obervormundschaft
lichen Befugnisse gegenüber einer vom Vormunde ertheilten Ehe
bewilligung cessiren.
5. Danach ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Um
die Entscheidung des Bezirksgerichtes Aarau in dem gerichtlichen
Eheeinspruchsverfahren handelt es sich bei demselben nicht, wie
denn die Rekursbeschwerde
sich gar nicht gegen diese, von der
Rekurrentin blos beiläungfi ageführte, Entscheidung sondern aus
schließlich gegen die Schlußnahme des aargauischen Regierungs
rathes vom 20. November 1891 richtet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.