- Urtheil vom 16. Dezember 1892 in Sachen
Gemeinderath Gunzwyl.
A. Im Januar dieses Jahres verstarb in Fehraltorf, Kantons
Zürich, der Bahnwärter Blasius Weber von Gunzwyl, Kantons
Luzern, unter Hinterlassung seiner Ehefrau, der protestantischen
Maria geb. Walder, und dreier Kinder, Robert, geboren 23. Juni
1877, Heinrich, geboren 8. Juni 1878 und Maria Bertha, ge
boren 3. Februar 1884. Die Familie siedelte nach dem Tode des
Familienvaters nach Pfäffikon, Kantons Zürich über, wo sie
schon früher gewohnt hatte; sie wohnt gegenwärtig noch dort.
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25.
Juni 1891, am 1. Juli 1892, war die Wittwe nach Maßgabe
des luzernischen Rechtes der elterliche Vormund der Kinder. Hernach
ging die Vormundschaft an die Behörde der Wohnsitzgemeinde
Pfäffikon über und es bestellte der dortige Gemeinderath den
Kindern Weber nach Maßgabe des zürcherischen privatrechtlichen
Gesetzbuches einen Vormund in der Person des Herrn Schneider
Trachsler in Pfäffikon.
B. Der Gemeinderath von Gunzwyl, welcher schon früher von der
Wittwe Weber geb. Walder vergeblich verlangt hatte, es seien die
beiden jüngern Kinder in der katholischen Religion zu erziehen, be
schloß nunmehr, es seien die Kinder Weber in der römisch katholischen
Religion zu erziehen und richtete am 31. August und 24. Sep
tember 1892 dahin zielende Begehren an den Gemeinderath von
Pfäffikon; er berief sich auf Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent
halter vom 25. Juni 1891. Am 24. September 1892 erwiderte
der Vormund Herr Schneider Trachsler im Einverständniß mit
dem Gemeinderath von Pfäffikon, er könne diesem Verlangen nicht
entsprechen. 13 des angeführten Bundesgesetzes habe nicht den
Sinn, daß die Wohnsitzbehörde in allen Fällen dem Verlangen
der Heimatbehörde bezüglich der religiösen Erziehung minderjäh
riger Kinder nachzukommen habe; er beziehe sich nur auf Fälle,
wo der Inhaber der elterlichen Gewalt resp. der Vater nicht schon
bei Lebzeiten im Sinne des Art. 49 B. V. über die religiöse Er
ziehung seiner Kinder entschieden habe. Hier habe aber der Vater
bei Lebzeiten in unzweideutiger Weise seinem Willen dahin Aus
druck gegeben, daß die Kinder in der protestantischen Religion
sollen erzogen werden. Der Sinn des Bundesgesetzes könne nicht
dahin gehen, daß ein solcher, in unzweideutiger Weise geäußerter
Wille der Eltern einfach mißachtet und einer derartigen Wieder
täuferei Vorschub geleistet werde. Sollte der Gemeinderath von
Gunzwyl auf seinem Begehren beharren, so erkläre der Vormund
schon jetzt, daß sie sich nur dem Entscheide der höchsten Instanzen
fügen werden.
C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 1892 stellte nunmehr der
Gemeinderath von Gunzwyl beim Bundesgerichte die Anträge:
Das Bundesgericht möchte erkennen: 1. Die Kinder Weber des
Blasius sel. von Gunzwyl in Pfäffikon seien, gemäß Anordnung
des heimatlichen Gemeinderathes in der römisch katholischen Kon
fession unterrichten und erziehen zu lassen. 2. Sei der Tit. Ge
meinderath von Pfäffikon angewiesen, innert kurzer Frist für die
Ausführung dieser Schlußnahme die geeigneten Maßnahmen zu
treffen und dem Gemeinderathe von Gunzwyl zur Kenntniß zu
bringen. Er beruft sich zur Begründung seiner Begehren auf
Art. 49 Abs. 2 B. V. und Art. 13 und 38 des Bundesgesetzes
betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter vom 25. Juni 1891.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht Ad
vokat Forrer in Winterthur Namens des Vormundes Schneider
Trachsler und des Gemeinderathes Pfäffikon im Wesentlichen
geltend: Der Verstorbene Blasius Weber sei gar nicht Katholik
gewesen; er habe sich bei der Volkszählung im Jahre 1888 als
Angehöriger der protestantischen Konfession bezeichnet, habe sich
im Juli 1875 in der reformirten Kirche Illnau trauen lassen
und habe regelmäßig die reformirte Kirche seines jeweiligen Wohn
ortes besucht und die reformirte Kirchensteuer bezahlt. Die Kinder
seien, auf jeweiliges ausdrückliches Verlangen des Vaters, pro
testantisch getauft worden; sie haben jeweilen den ihrem Alter
entsprechenden reformirten Religionsunterricht empfangen; der
älteste Knabe besuche seit Mai 1892 den reformirten Konfirman
denunterricht. Die Mutter verlange, daß die Kinder reformirt er
zogen werden. In rechtlicher Beziehung begründe Art. 16 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die Zuständigkeit des Bundes
gerichtes in der gegenwärtigen Streitigkeit. Allein in dieser Ge
setzesbestimmung sei ausdrücklich von dem Bundesgerichte als
letzter Instanz die Rede. Daraus ergebe sich, daß vorerst andere,
d. h. die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müssen. Dies
folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die sachbezüg
liche Bestimmung habe nach den übereinstimmenden Beschlüssen
des Ständerathes und des Nationalrathes vom 17. April 1891
(als Art. 13 Abs. 3) dahin gelautet: Im Streitfalle hat über das
Begehren der Heimatbehörde nach Erschöpfung der kantonalen In
stanzen das Bundesgericht als Staatsgerichtshof zu entscheiden.
Bei der dem Bundesrathe aufgetragenen Bereinigung des Gesetzes
entwurfes in redaktioneller Hinsicht sei aus dem Art. 13 Abs. 3
ein neuer Art. 16 geworden und habe die Bestimmung ihre gegen
wärtige Fassung erhalten. Aus der Botschaft vom 8. Juni 1891,
mit welcher der Bundesrath den bereinigten Text den eidgenössischen
Räthen vorgelegt habe, gehe deutlich hervor, daß die Aenderung
des Textes rein redaktioneller Natur sei und inhaltlich nichts habe
geändert werden sollen. In der Botschaft sei ausdrücklich gesagt:
Sollte zwischen den beidseitigen Behörden eine auf gütlichem Wege
nicht zu beseitigende Meinungsverschiedenheit bestehen, so haben
über die Anträge und Begehren der Heimatbehörde zuerst die zu
ständigen Organe des Wohnsitzkantons, sofern überhaupt hiefür
kantonale Instanzen aufgestellt werden, in letzter Instanz das Bun
desgericht als Staatsgerichtshof... zu urtheilen. Danach könne
kein Zweifel daran bestehen, daß sofern überhaupt der Wohnsitz
kanton einen Instanzenzug in Vormundschaftssachen kenne, dieser
vor Anrufung des Bundesgerichtes erschöpft werden müsse. Im
Kanton Zürich bestehen nun von altersher kantonale Instanzen in
Vormundschaftssachen: Gemeinderath, Bezirksrath, Direktion der
Justiz und Polizei, Regierungsrath. Der Gemeinderath von Gunz
wyl müsse sich daher in erster Linie an den Bezirksrath von
Pfäffikon, dann eventuell an die Direktion der Justiz und Polizei
des Regierungsrathes von Zürich und weiter eventuell an den
Gesammtregierungsrath wenden, bevor er das Bundesgericht an
rufen könne. Der vorliegende Rekurs müsse also zur Zeit abge
wiesen werden. Diese Abweisung zur Zeit werde dem Gemeinde
rath von Gunzwyl ermöglichen, die Sache sich nochmals zu über
legen und die thatsächlichen Umstände des Falles, die ihm sicher
vielfach neu seien, zu berücksichtigen. Der Gemeinderath gelange
denn vielleicht auch zu der Anschauung, daß er die Angelegenheit
richtigerweise in die Hand der kantonalen Oberbehörde von Luzern
legen sollte, welche unzweifelhaft die alte Regel: Wie du mir,
so ich dir beherzigend, von weitern Maßnahmen absehen werde.
Sollte der Antrag auf Abweisung zur Zeit verworfen werden,
fo werde auf definitive Abweisung des Begehrens des Gemeinde
rathes Gunzwyl angetragen. Art. 13 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1891 disponire nur für den Fall, wo sachlich eine
Veranlaßung vorliege, eine Verfügung über die religiöse Erziehung
minderjähriger Kinder zu treffen, wo also der Berechtigte nicht
bereits verfügt habe, wie dies in Betreff der religiösen Erziehung
nachgeborner Kinder und bei neu eintretenden Glaubensspaltungen
der Fall sei. Zwangsweise, zufolge behördlicher Anordnung, vor
zunehmende Religionsänderungen habe man gerade vermeiden
wollen. Dies ergebe die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Das
Bundesgericht habe im Streitfalle zu entscheiden, erstens, ob eine
Verfügung zu treffen und zweitens, ob die getroffene Verfügung
richtig gewesen sei. Dabei habe es freie Hand und sei an keine
Präjudikate gebunden. Wenn das Bundesgericht seine Stellung
so auffasse, so werde es in erster Linie erklären, daß, nachdem
der Inhaber der väterlichen Gewalt zu rechter Zeit bereits eine
Verfügung getroffen habe, keine Verfügung mehr zu treffen sei
und daß reformirte Kinder reformirter Eltern in reformirten
Landen reformirt bleiben und nicht gegen ihren und ihrer Mutter
Willen den Glauben ändern und umgetauft werden müssen.
Nachdem die Kinder Weber einmal von Rechts wegen reformirt
geworden seien, so sollen sie es bleiben, bis sie selbst über ihre
religiöse Zugehörigkeit zu entscheiden haben. Die zwangsweise
Vollstreckung eines im Sinne des Gemeinderathes Gunzwyl er
gangenen bundesgerichtlichen Urtheils würde auch zu wahren Un
geheuerlichkeiten führen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 be
treffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter hat die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes, wenn
über die religiöse Erziehung eines bevormundeten Minderjährigen
nach Maßgabe der Bestimmung des Art. 49 Abs. 3 B. V. eine
Verfügung zu treffen ist, die Weisung der Vormundschaftsbehörde
der Heimat einzuholen und zu befolgen. Nach Art. 15 leg. cit.
ist, wenn die Wohnsitzbehörde die Weisung der Heimatbehörde in
Bezug auf die religiöse Erziehung eines Kindes nicht befolgt, die
Heimatbehörde berechtigt, zu verlangen, daß die Vormundschaft
ihr abgegeben werde und Art. 16 leg. cit. endlich bestimmt, daß
Streitigkeiten über die in Art. 14 und 15 vorgesehenen Anträge
und Begehren der Heimatbehörde auf Klage dieser Behörde in
letzter Instanz vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof zu ent
scheiden seien.
- Aus diesen Gesetzesbestimmungen ergibt sich, daß Streitig
keiten der hier vorliegenden Art zwischen Heimat und Wohnsitz
behörde von ersterer zunächst an die zuständigen Behörden des
Wohnortskantons gebracht werden müssen, während das Bundes
gericht erst in letzter Instanz, nach Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges, kann angerufen werden. Dies folgt klar aus der
Vorschrift des Art. 16, daß das Bundesgericht als letzte Instanz
zu entscheiden habe und wird, wie die Beschwerdebeklagten aus
geführt haben, durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes be
Bemerkt werden mag übrigens auch, daß als Sanktion der in
nach ist denn die Beschwerde als verfrüht zur Zeit abzuweisen.
überhaupt bestehenden kantonalen Instanzenzug beibehalten. Dem
für diese Streitigkeiten den für vormundschaftliche Streitigkeiten
letzter Instanz anheimzustellen, keinen Gebrauch gemacht, sondern
Vormundschaftsstreitigkeiten dem Bundesgerichte in erster und
gegebenen Befugniß, die Beurtheilung der in Art. 16 erwähnten
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 den Kantonen anheim
muß. Nun hat der Kanton Zürich von der in Art. 36 litt. a
behörde des Wohnsitzes als Beklagte an deren Domizil suchen
als Ansprecherin auftritt und dieselbe mithin die Vormundschafts
des Wohnsitzkantons in Betracht kommen, da die Heimatbehörde
zu entscheiden haben, können selbstverständlich nur die Behörden
stätigt. Als kantonale Instanzen, welche in solchen Streitigkeiten
Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 der Wohnsitz
behörde auferlegten Verpflichtung gemäß Art. 15 leg. cit. die
Pflicht zur Abgabe der Vormundschaft an die Heimatbehörde fest
gesetzt ist und daher, im Falle der Verletzung der gedachten Ver
pflichtung durch die Wohnsitzbehörde, die Klage der Heimatbehörde
hierauf gerichtet werden muß. Endlich mag auch noch bemerkt
werden, daß nach dem luzernischen Vollziehungsdekrete zum Bun
desgesetze vom 25. Juni 1891 (Art. 2) der Regierungsrath als
die zur Vermittlung der Beziehungen zwischen den Wohnsitz und
den Heimatbehörden des Bevormundeten kompetente kantonale Be
hörde bezeichnet worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird zur Zeit abgewiesen.
113. Urtheil vom 28. Oktober 1892
in Sachen Ursprung.
A. Notar Bircher in Aarau hatte seiner Zeit den Rekurrenten
in einem Streit mit Wittwe Carolina Schmid und Kinder in
Herznach vor dem Friedensrichteramt Wölfliswyl vertreten und
nach Fällung des Urtheils die seinem Klienten zugesprochene
Summe von 46 Fr. 05 Cts. eingefordert und einkassirt. Rekur
rent behauptete aber, das Inkasso habe ohne seinen Auftrag statt
gefunden, und da Notar Bircher unterdessen flüchtig geworden
war, belangte er die Carolina Schmid und Kinder auf nochmalige
Bezahlung der 46 Fr. 05 Cts. Die Forderung wurde vom
Friedensrichter in Wölfliswyl, nachdem Rekurrent durch Hand
gelübde bestätigt hatte, daß er dem Notar Bircher dieselbe zum
Inkasso nicht übergeben habe, mit Entscheid vom 12. Oktober
1889 gutgeheißen. Carolina Schmid ergriff nun zuerst gegen
diesen Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde und als sie mit der
selben abgewiesen wurde, reichte sie gegen den Vinzenz Ursprung
eine Strafklage wegen Ablegung eines falschen Handgelübdes ein
und verlangte Bestrafung des Ursprung und Aufhebung des
friedensrichterlichen Urtheils. Nach durchgeführter Untersuchung,
am 29. Juni 1892, gelangte die Sache in zweiter Instanz an