- Urtheil vom 9. Dezember 1892Zin Sachen
Gemeinde Schönenbuch.
A. Im März 1891 verstarb in seiner Heimatgemeinde Schö
nenbuch (Basellandschaft) Paul Bubendorf mit Hinterlassung einer
Wittwe und dreier Kinder. Die Eheleute Bubendorf, von welchen
der Ehemann katholisch, die Ehefrau dagegen protestantisch war,
hatten unter sich abgemacht, daß die Kinder in der protestantischen
Religion erzogen werden sollen. Auf seinem Todbette gab indeß
der Ehemann Bubendorf seine Zustimmung, daß die Kinder in
der römisch katholischen Religion zu erziehen seien. Die Wittwe
Bubendorf erachtete sich aber hiedurch nicht als gebunden, sondern
ersuchte den protestantischen Pfarrer Wirz in Allschwil, er möchte
sich der Kinder annehmen, damit sie protestantisch erzogen werden.
Pfarrer Wirz unterzog sich dieser Aufgabe und brachte die Kin
der (mit einem Beitrage der Armenpflege Schönenbuch) bei prote
stantischen Familien im Kanton Basellandschaft unter. Ende April
1892 starb auch Wittwe Bubendorf. Der Gemeinderath von
Schönenbuch ernannte hierauf den Kindern einen Vormund in
der Person ihres Onkels Ludwig Bubendorf. Dieser verfügte, daß
die Kinder auch fernerhin dem Pfarrer der evangelischen Gemeinde
in Allschwil übergeben bleiben und daß sie gemäß dem Willen
ihrer verstorbenen Eltern eine protestantische Erziehung erhalten
sollten. Der Gemeinderath und die Armenpflege von Schönenbuch
beschlossen jedoch, es seien die Kinder Bubendorf aus ihren bis
herigen Pflegeorten wegzunehmen und damit sie eine katholische
Erziehung erhalten, bei katholischen Familien unterzubringen. Gegen
diesen Beschluß führte Pfarrer Wirz im Einverständnisse mit dem
Vormunde der Kinder Bubendorf, beim Regierungsrathe des
Kantons Basellandschaft Beschwerde. Der Regierungsrath des
Kantons Basellandschaft beschloß hierauf am 21. September 1892,
es verbleibe bei den Verfügungen, welche Ludwig Bubendorf in
Betreff der Versorgung und religiösen Erziehung seiner Vogtsbe
fohlenen getroffen habe, indem er ausführte: Nach 39 des
Vormundschaftsgesetzes habe der Vormund für körperliche Pflege
des Mündels, und wenn letzterer minderjährig sei, auch für eine
seinen Mitteln angemessene Erziehung und Ausbildung zu sorgen.
Daraus folge, daß der Vormund auch zu bestimmen habe, wo
seine Vogtsbefohlenen versorgt werden sollen. So lange nicht be
hauptet werden könne, daß die Bubendorf'schen Kinder da, wo
sie gegenwärtig untergebracht seien, eine schlechte Erziehung er
halten, sei für den Regierungsrath kein Grund vorhanden, die
vom Vogte getroffenen Dispositionen umzustoßen und zu verfügen,
daß die Kinder in katholischen Familien untergebracht werden.
Was die religiöse Erziehung der Kinder anbelange, so müsse auch
in diesem Punkte der Streit zu Gunsten des Vormundes entschie
den werden. Nach Sinn und Geist des basellandschaftlichen Vor
mundschaftsgesetzes sei Ludwig Bubendorf als Vogt Inhaber der
vormundschaftlichen Gewalt im Sinne von Art. 49 B. V. und
als solcher habe er in Gemäßheit dieser Verfassungsbestimmung
über die religiöse Erziehung feiner Vogtsbefohlenen zu verfügen,
ohne an die entgegenstehenden Weisungen des Gemeinderathes oder
etwaige Anordnungen des Vaters gebunden zu sein.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Schönenbuch
den Rekurs sowohl an den Bundesrath, als an das Bundesge
richt. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht stellt sie den
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, unter
Kostenfolge, indem sie ausführt: 1. Die angefochtene Schlußnahme
verletze Art. 13 des Bundesgesetzes über die eivilrechtlichen Ver
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wonach in Betreff
der religiösen Erziehung der Kinder die Weisung der Vormund
schaftsbehörde der Heimat befolgt werden müsse. Dieses Bundes
gesetz interpretire den Art. 49 Abs. 3 B. V. dahin, daß die
Entscheidung über die religiöse Erziehung der Kinder der Vor
mundschaftsbehörde und nicht dem Vormunde, welcher bloßer Ver
mögensverwalter sei, zustehe. Dies ergebe sich insbesondere auch
aus Art. 15 des Gesetzes. Nach Art. 16 desselben habe das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof über die in Art. 14 und
15 des Gesetzes vorgesehenen Anträge und Begehren der Heimat
behörde in letzter Instanz zu entscheiden und es sei dasselbe daher,
da der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft letzte kanto
nale Instanz sei, zuständig. 2. Der angefochtene Entscheid ent
halte ferner eine Verletzung der Autonomie der Gemeinde Schö
nenbuch. Das Gemeindeorganisationsgesetz habe in Aufnahme
einer verfassungsrechtlichen Bestimmung die Gemeinde für befugt
erklärt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Ver
fassung und der Gesetze selbständig zu ordnen. 25 K. V. räume
allerdings dem Staate das Recht der leitenden Aufsicht über das
Armen Vormundschafts und Gemeinderechnungswesen ein. Allein
weder Verfassung noch Gesetz verleihe ihm das Recht, entgegen
dem Willen der Gemeinde, über die Unterbringung von Waisen
und die religiöse Erziehung von Bevormundeten zu verfügen.
Die Regierung hätte den Rekurs des Ludwig Bubendorf und des
Pfarrer Wirz als grundlos und formell unrichtig zum Voraus
abweisen sollen, weil nach Vormundschaftsgesetz der Vormund an
die Weisungen des Gemeinderathes gebunden sei; ferner, weil nur
den Betheiligten ein Rekursrecht zustehe und endlich weil der Be
schluß der Armenpflege beziehungsweise des Gemeinderathes und
der Gemeindeversammlung nichts Gesetzwidriges enthalten habe.
Der Regierungsrath habe sich durch seine einseitige Verfügung
über die Kinder Bubendorf Rechte angemaßt, welche ihm weder
Verfassung noch Gesetz geben.
C. Der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft beantragt,
es sei auf den Rekurs wegen Inkompeteuz nicht einzutreten. Er
bemerkt: Ad 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 beziehe
sich nur auf Niedergelassene und Aufenthalter aus andern Kan
tonen. Die Kinder Bubendorf seien aber basellandschaftliche Kan
tonsbürger und wohnen im Kanton; ein interkantonaler Konflikt,
wie Art. 16 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 ihn zur
Voraussetzung habe, sei also gar nicht denkbar. Es handle sich
nicht um einen Streit zwischen den Vormundschaftsbehörden zweier
verschiedener Kantone, sondern um einen solchen zwischen den
vormundschaftlichen Organen eines und desselben Kantons, nämlich
um die Frage, ob der Gemeinderath als erste Vormundschaftsbe
hörde oder der Vormund als Inhaber der väterlichen Gewalt, im
Sinne von Art. 49 Abs. 3 B. V. zu betrachten sei. Ueber diese
Frage habe endgültig der Regierungsrath als Obervormundschafts
behörde zu entscheiden und eine Nachprüfung seines Beschlusses
durch das Bundesgericht (oder den Bundesrath) sei ausgeschlossen.
Ad 2. Das Recht der Selbstverwaltung sei den Gemeinden nicht
durch die Verfassung, sondern nur durch Gesetz, nämlich durch
das Gesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der Ge
meinden vom 14. März 1881 garantirt. Da dem Bundesgerichte
die Nachprüfung der Anwendung kantonaler Gesetze nicht zustehe,
sei das Bundesgericht auch in dieser Richtung nicht kompetent.
Es könne nicht prüfen, ob der Regierungsrath seine Befugnisse
überschritten und das Gemeindegesetz verletzt habe. Uebrigens be
ruhe der angefochtene Beschluß auf gesetzlicher Grundlage. Nach
64 K. V. stehe dem Regierungsrath die Oberaufsicht über das
Gemeindeverwaltungswesen und die Entscheidung über daherige
Konflikte und Kompetenzstreitigkeiten der untern Behörden zu;
und nach 14 des Vormundschaftsgesetzes sei der Regierungsrath
als oberste Vormundschaftsbehörde befugt, über alle vor ihn ge
brachten vormundschaftlichen Anstände, namentlich über Beschwerden
gegen Vögte, Bevogtete oder untere Behörden und Beamte ohne
Weiterziehung zu entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine Streitigkeit welche gemäß Art. 16 des Bundesgesetzes
betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter vom 25. Juni 1891 in die Kompetenz des Bundes
gerichtes fiele, liegt nicht vor. Das Bundesgesetz vom 25. Juni
1891 normirt lediglich die interkantonalen Vormundschaftsverhält
nisse, nicht das innerkantonale Vormundschaftsrecht. Hier aber handelt
es sich überall nicht um eine interkantonale Vormundschaftssache.
Die Kinder Bubendorf sind Bürger des Kantons Basellandschaft
und wohnen in demselben; die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1891, welche blos die vormundschaftlichen Ver
hältnisse außerkantonaler schweizerischer Aufenthalter und Nieder
gelassener normiren, kommen also nicht zur Anwendung. Die
streitige Frage, ob die Verfügung über die religiöse Erziehung
von Kindern dem Vormunde allein oder der Vormundschaftsbe
hörde zustehe, ist jedenfalls im vorliegenden Falle, wo die Kinder
in ihrem Heimatkanton wohnen, ausschließlich nach der Gesetz
gebung dieses Kantons und nicht nach dem Bundesgesetze zu be
urtheilen. Ob das Bundesgesetz (Art. 13) die gedachte Frage für
den Fall, daß der Bevormundete in einem andern Kantone als
seinem Heimatkantone wohnt, entscheide, braucht hier nicht unter
sucht zu werden (vergleiche indeß Salis, Zeitschrift für
schweizerisches Recht, XXXIII S. 355).
- Soweit also die Kompetenz des Bundesgerichtes aus
lrt. 16 des Gesetzes vom 25. Juni 1891 abgeleitet werden will,
ist dieselbe nicht begründet. Dagegen ist das Bundesgericht zu
Prüfung der weitern Beschwerde, der Regierungsrath habe die
kantonalverfassungsmäßigen Schranken feiner Kompetenz über
schritten, gemäß Art. 59 O. G. insoweit kompetent, als es zu
prüfen hat, ob der Regierungsrath gegen verfassungsmäßige, seine
Kompetenz feststellende Normen verstoßen habe. Dies ist aber
ohne Weiteres zu verneinen. Die Kantonsverfassung normirt die
Befugnisse, welche in der staatlichen Oberaufsicht über das Ge
meinde und Vormundschaftswesen liegen, nicht genauer, sondern
behält dies der Gesetzgebung vor. Ausschließlich nach der kanto
nalen Gesetzgebung ist daher zu beurtheilen, ob der Regierungs
rath als Obervormundschaftsbehörde zu seiner angefochtenen
Schlußnahme kompetent war. Ob nun aber der Regierungsrath
das Gesetz richtig ausgelegt und angewendet habe, hat das Bun
desgericht nicht zu untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.