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Urtheil vom 25. November 1892
in Sachen Holliger.
A. Eduard Holliger von Boniswyl, Kantons Aargau, war
gemäß Lehrvertrag vom 22. Februar 1892 bei Metzgermeister
Großenbacher in Chaux de Fonds als Lehrling eingetreten. Die
Lehrzeit war auf ein Jahr, das Lehrgeld auf la Fr. bestimmt.
Am 27. Juli 1892 verließ Holliger Chaux de Fonds und begab
sich nach seinem Heimatsorte Boniswyl, um, wie er behauptet,
sich wegen eines bei Ausübung seines Berufes erlittenen Unfalls
dort behandeln und verpflegen zu lassen. Am 2. August schrieb
ihm Metzger Großenbacher, er habe gehört, Holliger wolle nicht
mehr zu ihm zurückkehren und ihm sogar das Lehrgeld nicht be
zahlen. Wenn dies richtig sei, so möge Holliger sicher sein, daß
er nicht mit Bezahlung des Lehrgeldes durchkomme. Wenn Holliger
nicht binnen 6 Tagen Nachricht von sich gebe, so werde er ihn
mit Landjägern holen lassen. Holliger erwiderte am 2. August,
er habe stets im Sinne gehabt, wieder zurückzukehren; allein
sein Fuß sei noch lange nicht gut und nach dem Briefe, welchen
ihm Großenbacher geschrieben, habe er nun allerdings keine Lust
mehr, einzutreten. Ueberhaupt habe ja Großenbacher gar keine
Arbeit für ihn. Wenn er wollte, so müßte Großenbacher ihm
sogar für seine Krankheit Entschädigung bezahlen; dieser möge
ihm beweisen, daß er zu Jemandem gesagt habe, er komme nicht
mehr zurück. Da er indeß keine weitern Schwierigkeiten wolle,
so anerbiete er eine Zahlung von 50 Fr. Wenn Großenbacher
dies nicht annehmen wolle, so könne er ihn hier (in Boniswyl
belangen. Großenbacher nahm laut Schreiben vom 4. August
dieses Anerbieten nicht an, sondern verlangte, sofern Holliger
die Lehrzeit nicht aushalten wolle, eine Entschädigung vom dop
pelten Betrag des Lehrgeldes, abzüglich der auf letzteres bereits
erhaltenen 90 Fr., also von 270 Fr. Mit Brief vom 7. August
erwiderte Holliger, er gedenke den Lehrvertrag nicht länger zu
halten, da Großenbacher zu wenig Beschäftigung für ihn habe;
sein Anerbieten einer Entschädigung von 50 Fr. ziehe er, da
Großenbacher dasselbe nicht angenommen habe, zurück. Großen
bacher möge ihn, wenn er glaube, an ihm noch etwas fordern
zu können, hier (in Boniswyl) bei dem zuständigen Richter
belangen. Darch Schreiben vom 21. und wieder vom 26. August
verlangte Holliger bei der Polizeidirektion in Chaux de Fonds
seine dort deponirten Schriften heraus, worauf die Polizeidirektion
am 26. August meldete, die Schriften werden ihm gegen Ein
sendung seines Permis de domicile und Bezahlung der Staats
und Gemeindesteuer und Gebühren sofort zugesandt werden.
B. Am 22. August reichte Großenbacher beim Tribunal des
Prud hommes, Gruppe 5 in Chaux de Fonds Klage gegen
Holliger auf Bezahlung des rückständigen Lehrgeldes von 90 Fr.
und einer Entschädigung von la Fr. für Bruch des Lehrver
trages ein. Holliger, welchem die Ladungen durch die Post in
Boniswyl zugestellt wurden, bestritt brieflich und telegraphisch
unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1 B. V., die Kompetenz des
Gerichtes. Das Gericht erklärte sich indeß durch Entscheidung vom
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August 1892 für kompetent und verurtheilte den Holliger
in contumaciam gemäß dem Klageantrage. Es führt rücksichtlich
der Kompetenzfrage aus: Zur Aenderung des Domizils sei eine
Erklärung bei der Gemeindebehörde, begleitet vom Rückzug der
Papiere, sowie Anzeige an den Sektionschef zum Zwecke der
Visirung des Dienstbüchleins erforderlich; zur Zeit der Ein
reichung der Klage sei keine dieser Förmlichkeiten erfüllt gewesen;
die vom Gemeindebureau ausgestellte Aufenthaltsbewilligung sei
bei dem Lehrherrn Großenbacher geblieben und Holliger habe
seine Gemeindesteuer nicht bezahlt. Als Domizil des Holliger zur
Zeit der Einreichung der Klage sei demnach Chaux de Fonds zu
betrachten.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff E. Holliger mit Eingabe vom
14./23. Oktober 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Er beantragt: Es sei das Urtheil des Tribunal
des Prud hommes in Chaux de Fonds vom 31. August be
ziehungsweise 1. September 1892 wegen Verletzung des Art. 59
B. V. aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Re
kurrent sei aufrechtstehend und habe seinen Wohnsitz in Bonis
wyl, Kantons Aargau, wo er sich seit 27. Juli 1892 ununter
brochen bei seinem Vater aufhalte; da es sich unstreitig um
eine persönliche Forderung handle, so sei durch das angefochtene
Urtheil Art. 59 Abs. 1 B. V. verletzt. Der Rekurrent habe
übrigens auch als Lehrling und Minderjähriger sein gesetzliches
Domizil am Wohnorte des Vaters als Inhabers der elterlichen
Gewalt.
D. Der Rekursbeklagte Metzgermeister E. Großenbacher trägt
auf Abweisung des Rekurses an, indem er ausführt: Kompetent
sei der Richter des Ortes, wo der Beklagte zur Zeit der Pro
zeßeinleitung seinen Wohnsitz gehabt habe. Der Prozeß sei aber
am 22. August 1892 anhängig gemacht worden. Im Monat
August nun habe Holliger noch die Absicht gehabt, zu seinem
Lehrherrn in Chaur de Fonds zurückzukehren. Er spreche dies
selbst in seinem Briefe vom 2. August 1892 aus; er habe somit
sein Domizil in Chaux de Fonds damals und bis zu Einreichung
der Klage nicht aufgegeben. Dies werde dadurch bestätigt, daß
er seine Aufenthaltsbewilligung noch fortwährend in Chaux de
Fonds gelassen und die Bezahlung seiner Gemeindesteuer bis zu
seiner bevorstehenden Rückkehr aufgeschoben habe. Auch die Familie
des Holliger habe damals nicht an einen Bruch des Lehrver
trages gedacht. Der Rekurrent sei 22 25 Jahre alt; daher
mehrjährig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Behauptung des Rekurrenten, er sei minderjährig, ist
durch die von der Gegenpartei zu den Akten gebrachte Aufent
haltsbewilligung, wonach der Rekurrent am 2. April 1867
geboren, also längst volljährig ist, widerlegt. Darauf, daß er
als Minderjähriger gesetzlich den Wohnsitz seines Vaters theile,
kann sich also der Rekurrent jedenfalls nicht berufen.
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Da der Rekurrent unbestrittenermaßen aufrechtstehend und
die Klage eine persönliche ist, so hängt die Entscheidung über
die Beschwerde gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. davon ab, ob der
Rekurrent zur Zeit der Anhebung des Prozesses, am 22. August
1892, noch in Chaux de Fonds domizilirt war, oder ob er da
mals seinen dortigen Wohnsitz bereits, unter Erwerbung eines
festen Domizils an seinem Heimatorte Boniswyl, aufgegeben
hatte. Thatsächlich nun ist nicht bestritten, daß der Rekurrent
bereits am 27. Juli 1892 Chaux de Fonds verlassen und sich
nach seiner Heimatgemeinde Boniswyl begeben hatte, wo er von
da an ununterbrochen bei seiner Familie wohnte. Dabei mag
anfänglich der Rekurrent allerdings nicht beabsichtigt haben,
Chaux de Fonds dauernd zu verlassen, sondern mag er, wie er
selbst in seinem Briefe vom 2. August ausspricht, anfänglich nur
eine vorübergehende Abwesenheit in Aussicht genommen haben
und hernach zu Vollendung seiner Lehrzeit nach Chaux de Fonds
haben zurückkehren wollen. Allein diese Absicht hat der Rekurrent
bald geändert. Schon in seinem Briefe vom 2. August, völlig
unzweideutig sodann in demjenigen vom 7. gleichen Monats er
klärt er, daß er den Lehrvertrag nicht aushalten und nicht mehr
zu seinem Lehrmeister nach Chaux de Fonds zurückkehren werde,
daß ihn vielmehr letzterer, wenn er von ihm noch etwas fordern
zu können glaube, an seinem nunmehrigen Wohnorte, seinem
Heimatsorte Boniswyl, suchen müsse. Dadurch hat der Rekurrent
den Willen, sein Domizil in Chaux de Fonds aufzugeben und
dasselbe nach Boniswyl zu verlegen, in unzweideutiger Weise
erklärt. Zur Veränderung des Domizils nun aber ist, wie das
Bundesgericht stets festgehalten hat (siehe z. B. Entscheidung
Sachen Kopp vom 8. März 1884, Amtliche Sammlung
S. 43 u. f., Erw. 3) lediglich die thatsächliche Uebersiedelung,
verbunden mit dem Willen, statt des bisherigen Wohnorts den
neuen zum bleibenden Aufenthalte zu wählen, erforderlich. Beide
Momente, sowohl die thatsächliche Uebersiedelung als die ent
sprechende Willensrichtung, waren im vorliegenden Falle zur Zeit
der Prozeßanhebung gegeben; der Umstand, daß der Rekurrent
nach seiner Abreise von seinem frühern Aufenthaltsorte Chaux
de Fonds seine Ausweisschriften noch einige Zeit dort beließ,
genügt für sich allein nicht, um das bisherige Domizil als fort
dauernd erscheinen zu lassen. Allerdings kann aus der Nichter
hebung der Ausweisschriften am bisherigen Wohnorte unter Um
ständen gefolgert werden, daß eine blos vorübergehende Abwesen
heit beabsichtigt sei, und das bisherige Domizil, trotz augenblicklicher
Abwesenheit, beibehalten werden wolle. Allein diese Deutung ist
hier für die Zeit des Prozeßbeginnes wie durch die Briefe des
Rekurrenten vom 2. und 7. August, so auch dadurch aufs klarste
ausgeschlossen, daß der Rekurrent noch vor dem Prozeßbeginne
am 21. August, seine Schriften von der Behörde in Chaux de
Fonds herausverlangte. Wenn das Tribunal des Prud hommes
davon ausgeht, zu Aenderung des Wohnortes sei eine Erklärung
bei der Gemeindebehörde, verbunden mit der Erhebung der Schrif
ten, Benachrichtigung des Sektionschefs oder gar Bezahlung der
Gemeindesteuern unumgängliches Erforderniß, so ist dies durch
aus unrichtig. Die Erklärung bei der Gemeindebehörde des
Wohnortes, die Erhebung der Schriften u. s. w. sind allerdings
Beweismittel für den Willen der Domizilsveränderung, aber, wie
die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat, keineswegs die
ausschließlichen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.