- Urtheil vom 2. Juli 1892 in Sachen Sameli
gegen Schweizerische Telegraphenverwaltung.
A. Durch Urtheil vom 4. Mai 1892 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen erkannt:
- Die klägerische Mehrforderung für vorübergehende Arbeits
unfähigkeit wird auf 160 Fr. angesetzt.
- Die Beklagte hat ferner dem Kläger eine Aversalentschädi
gung von 800 Fr. zu eisten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an
das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein
Anwalt: Es habe die Beklagte dem Kläger 6000 Fr. sammt 5 %
Verzugszins ab 1. April 1891 zu bezahlen, eventuell sei zu
Gunsten des Klägers das Nachklagerecht gemäß Art. 8 des Fabrik
haftpflichtgesetzes vorzubehalten.
Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, es sei, unter
Abweisung der gegnerischen Beschwerde, die vorinstanzliche Ent
scheidung zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 12. April 1840 geborene Kläger stand seit 1866
als Linienarbeiter (Zugführer) im Dienste der schweizerischen Tele
graphenverwaltung, zuletzt mit einem Taglohn von 4½ Fr. Am
- November 1890 war er zwischen Berneck und Heerbrugg
damit beschäftigt, die Telegraphenleitung von der alten auf die
neue Straße hinüber zu bringen. Bei einbrechender Dämmerung
stieg er, um die Leitung loszulösen, auf eine mit einem Noth
anker befestigte Telegraphenstange und löste den Draht. Dabei
ftel die Stange, welche blos drei Fuß tief in die Erde gesteckt war,
mit dem Kläger um; letzterer erlitt einen Bruch der 4. und 6.
Rippe, mit Bluterguß in den Brustfellraum und einen Bruch des
linken Schambeines. Nachdem er vom 12. bis 22. November 1890
in Berneck, von da an bis März 1891 in Weinfelden verpflegt
und ärztlich behandelt worden war, nahm er am 11. April seine
Arbeit als Aufseher beim Baue der Linienstrecke Mosnang Mühl
rüti wieder auf; am 23. April kehrte er indes nach Weinfelden
zurück, weil er wegen Schmerzen den Dienst nicht mehr versehen
könne. Er wurde hierauf an Dr. Kappeler in Münsterlingen ge
wiesen, um sich durch denselben einer Untersuchung, eventuell
weiterer Behandlung zu unterziehen; er stellte sich zwar zur
Untersuchung, weigerte sich aber, sich weiterer Behandlung zu
unterziehen, weil er vor allem von der Telegraphenverwaltung
entschädigt sein wolle.
- Die Entschädigung für vorübergehende gänzliche Erwerbs
unfähigkeit ist, nachdem die Beklagte gegen die vorinstanzliche
Entscheidung sich nicht beschwert, nicht mehr bestritten. Im Streite
liegt einzig, ob und welche Entschädigung dem Kläger wegen der
behaupteten dauernden Beschränkung seiner Arbeitsfähigkeit gebühre.
Die Beklagte hat aus freien Stücken eine Aversalentschädigung von
800 Fr. anerkannt, bestreitet aber jede weitere Entschädigungspflicht.
- Nun führt die Vorinstanz gestützt auf die eingeholten ge
richtlichen Sachverständigengutachten aus: Der Kläger habe durch
lügenhafte Vorgaben und wahrhaft betrügliche Simulationshand
lungen den Experten die Ermittelung eines vollständigen wahr
haften Befundes außerordentlich erschwert und es ihnen geradezu
unmöglich gemacht, seinen subjektiven Angaben, soweit sich solche
nicht an der Hand rein objektiver Erscheinungen als wahr haben
kontrolliren lassen, irgend welchen Glauben beizumessen. Die be
zirksgerichtlichen Experten vermögen in objektiver Hinsicht eine
bleibende Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in
Folge des Unfalles nicht zu konstatiren, und die kantonsgericht
lichen Experten finden keinerlei objektive Belege für die vom
Kläger behaupteten Schmerzen und Beschwerden und sehen sich
außer Stande zu beweisen, warum er für seine bisherige Berufs
arbeit untauglich sein solle, ausgenommen das Klettern mit den
Fußeisen, bei welcher Arbeit es sich herausstellen könnte, daß die
knöcherne Vereinigung des geheilten Schambeinbruches nicht von
normaler Stärke wäre, was in diesem Alter zuweilen vorkomme.
Die hypothetische Fassung dieses Ausnahmesatzes gegenüber der
positiven Verneinung aller objektiven Anhaltspunkte für Annahme
einer dauernden Verminderung der Erwerbsfähigkeit im ersten und
im zweiten Gutachten biete dem Gerichte keine genügende Grund
lage zur Annahme einer solchen und zu Zuerkennung einer da
herigen Entschädigung. Das zweite Gutachten enthalte allerdings
noch die Bemerkung: Niemand werde es für eine Kleinigkeit
nehmen, zwei Rippen zu brechen und einen innern Bluterguß zu
haben, ferner einen Beckenbruch; auch wenn er von alledem glück
lich genesen und wieder so leistungsfähig sei, wie er gewesen, so
habe er doch eine, allerdings nicht in Prozenten auszudrückende,
Einbuße an Lebenskraft und Lebensanwartschaft erlitten und das
um so mehr, je älter er sei; Sameli sei durch den Unfall um
einige Jahre älter geworden. Allein für eine Einbuße an Lebens
kraft und Lebensanwartschaft, für das um einige Jahre älter ge
worden sein in Folge des Unfalles, sei im Haftpflichtgesetz eine
Entschädigung nicht vorgesehen. Dem Kläger sei daher für die
angeblich erlittene dauernde Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine
andere Entschädigung als die von der Beklagten als freiwillige
Leistung anerbotenen 800 Fr. nicht zu sprechen.
4. Nach diesen Feststellungen der Vorinstanz ist der Nachweis
nicht erbracht, daß der Kläger in Folge des Unfalles seine frühere
Leistungsfähigkeit gegenwärtig theilweise eingebüßt habe, es muß
vielmehr angenommen werden, daß er gegenwärtig völlig wieder
hergestellt ist und zu Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftt
gung im Stande wäre. Dagegen kann der Ausführung der kan
tonsgerichtlichen Experten, der Kläger sei in Folge des Unfalles
um einige Jahre älter geworden, wohl kaum eine andere Bedeutung
beigemessen werden als die, die Folgen höheren Alters werden für
den Kläger zufolge des Unfalles um einige Jahre früher ein
treten, als dies sonst geschähe. Zu den naturgemäßen Folgen
höheren Alters gehört nun aber auch die Abnahme der Erwerbs
fähigkeit; es ist daher anzunehmen, daß zufolge des Unfalles die
Verminderung der Erwerbsfähigkeit, wie sie im höheren Alter
einzutreten pflegt, beim Kläger um einige Jahre früher sich gel
tend machen wird, als dies sonst der Fall wäre. Insoweit ist also
wirklich eine Schmälerung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch
den Unfall, zwar nicht für die Gegenwart, wohl aber für die Zu
kunft, für die späteren Jahre seines Lebens, gegeben, und hiefür
gebührt dem Kläger nach Maßgabe des Art. 6 litt. b des Fabrik
haftpflichtgesetzes Ersatz. Indem das kantonsgerichtliche Urtheil dies
verkennt, beruht es auf einem Rechtsirrthum. Dagegen kann aller
dings auf die von den kantonsgerichtlichen Experten ebenfalls be
tonte Einbuße an Lebensanwartschaft nichts ankommen. Eine
derartige Einbuße involvirt keine Verminderung der Arbeitsfähig
keit, überhaupt keine ökonomische Schädigung des Verletzten selbst
und es ist daher nach dem Haftpflichtgesetze demselben hiefür keine
Entschädigung zu leisten. Wenn nun aber auch, nach dem Be
merkten, dem Kläger eine Entschädigung für die Schmälerung
seiner Erwerbsfähigkeit in späteren Lebensjahren gebührt, so kann
dies doch nicht zu einer Erhöhung des vorinstanzlich gesprochenen
von der Beklagten anerkannten Entschädigungsbetrages führen.
Der erstattungsfähige Schaden läßt sich mit Sicherheit nicht ziffer
mäßig abschätzen; als erheblich aber ist er nicht zu erachten, da
es sich nur um eine gewisse erst später sich geltend machende
Schmälerung der Erwerbsfähigkeit während weniger Jahre handeln
kann. Er erscheint vielmehr durch die jetzt schon auszurichtende
zweitinstanzlich gesprochene Aversalentschädigung als völlig aus
geglichen. Dies um so mehr, als der Unfall als ein zufälliger er
scheint, also von der Entschädigung gemäß Art. 5 litt. a des Fabrik
haftpflichtgesetzes ein Abzug zu machen ist. Heute hat allerdings
der Anwalt des Klägers behauptet, der Sturz der Telegraphen
stange sei auf ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute
zurückzuführen. Allein hierauf kann schon deßhalb nichts ankommen,
weil vor den kantonalen Instanzen ein Beweis in dieser Richtung
weder geführt noch anerboten worden ist.
B. Civilrechtspflege.
5. Ist somit die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung ein
fach zu bestätigen, so muß dagegen allerdings, gemäß dem even
tuellen Antrage des Klägers, demselben das Recht der Nachklage
gemäß Art. 8 Abs. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorbehalten wer
den. Denn es ist immerhin nicht ausgeschlossen, daß der Gesund
heitszustand des Verletzten zufolge des Unfalles sich noch ver
schlimmern könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons
St. Gallen wird in allen Theilen bestätigt, indeß mit dem Bei
fügen, daß dem Verletzten das Recht der Nachklage gemäß Art. 8
Abs. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorbehalten bleibt.