hat
13. Urtheil vom 15. Januar 1892
in Sachen Kinder Fuchs gegen Brienz Rothhornbahn.
A. Das den Geschwistern Fuchs in Brienz gehörige Heimwesen
wird von dem Tracé der Brienzer-Rothhornbahn durchschnitten.
In dem Verfahren vor der eidgenössischen Schatzungskommission
stellten die Geschwister Fuchs u. a. eine Entschädigungsforderung
von 3000 Fr. für Entwerthung des Hauses durch planwidriges
Näherrücken der Bahnanlage, namentlich aber durch Beschädigung
und Gefährdung des Gebäudes selbst beim Bahnbaue durch Locke
rung seiner Grundlagen und Hauptmauern. Die Bahngesellschaft
bestritt unter Berufung auf Art. 41 des eidgenössischen Expro
priationsgesetzes die Kompetenz der eidgenössischen Schatzungs
kommission zu Beurtheilung der Entschädigungsforderung für
Beschädigung des Hauses durch den Bahnbau. Die eidgenössische
Schatzungskommission für die Brienzer Rothhornbahn erledigte
hierauf durch Entscheidung vom 26./27. Juni, 13./14. Juli 1891
die übrigen Ansprüche der Expropriaten matertell; rücksichtlich der
Entschädigungsforderung für Beschädigung des Hauses durch den
Bahnbau dagegen führte sie aus: Bis und so lange die Zustän
digkeitsfrage nicht rechtlich entschieden sei, finde sich die Schatzungs
kommission nicht in der Lage, in das Materielle der Sache
einzutreten. Sie beschränke sich für einmal darauf, die erwachsenen
Unzukömmlichkeiten, die dem Gebäude durch das Näherrücken der
Bahnanlage, abgesehen von der Gebäudeschädigung selbst,
erwachsen, bei der Bestimmung der Inkonvenienzentschädigung in
Betracht zu ziehen. Sie erkannte demnach in Dispositiv 3 ihres
Entscheides: Auf die Forderung für Gebäudeschädigung durch den
Bahnbau wird wegen bestrittener Kompetenz nicht eingetreten.
B. Während im Uebrigen der Schatzungsbefund von keiner
Partei angefochten worden ist, beschweren sich dagegen die Expro
priaten mit Eingabe vom 7./9. Oktober 1891 gegen Dispositiv 3
desselben beim Bundesgerichte, indem sie die Anträge stellen:
- Es sei zu erkennen, die Beurtheilung der Forderung von
3000 Fr. für Gebäudeschädigung, verursacht durch planwidriges
Näherrücken der Bahnanlage und durch Beschädigung und Ge
fährdung des Gebäudes selbst beim Bahnbau gehöre zu den
Aufgaben der Schatzungskommission und es sei daher diese anzu
weisen, über die Forderung von 3000 Fr. ihren Entscheid abzu
geben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens seien der Brienz Roth
hornbahngesellschaft aufzuerlegen. Sie führen aus: Art. 41 des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes, auf welchen die Bahngesell
schaft sich berufe, treffe in keiner Weise zu. Denn die Schädigung,
wegen welcher die Expropriaten Schadenersatz verlangen, sei nicht
durch Aufnahme von Plänen oder durch Aussteckungen, sondern
durch die Bauausführung herbeigeführt worden. Ueber die fragliche
Entschädigungsforderung sei daher nicht von den kantonalen Be
hörden, sondern von der Schatzungskommission, eventuell vom
Bundesgerichte zu urtheilen. Die Schatzungskommission könne das
Eintreten auf die Sache nicht deßhalb ablehnen, weil ihre Kompe
tenz bestritten sei; sie habe vielmehr ihren Entscheid gleichwohl
abzugeben und könne es den Parteien überlassen, in der Be
schwerdeinstanz die Kompetenzeinrede zu erheben. Dies folge aus
der An alogie des Art. 34 des eidgenössischen Expropriations
gesetzes.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die
Aktiengesellschaft der Brienz Rothhornbahn im Wesentlichen: Die
Schatzungskommission habe die Beurtheilung der Entschädigungs
forderung der Expropriaten nicht gänzlich abgelehnt. Soweit die
Entschädigungsforderung auf die Entwerthung des Grund
stückes durch Näherrücken der Bahnanlage begründet worden sei,
habe die Schatzungskommission dieselbe beurtheilt und sei der
Schatzungsbefund in Rechtskraft erwachsen; nur insoweit die
Forderung auf Beschädigung des Gebäudes durch den Bahnbau
sich beziehe, sei die Schatzungskommission auf dieselbe nicht einge
treten. Es sei daher auf die gegnerischen Beschwerdeanträge insoweit
nicht einzutreten, als dieselben sich auf etwas anderes beziehen,
als auf die Forderung für Gebäudebeschädigung durch den Bahn
bau. Was die letztere Forderung anbelange, so sei die Schatzungs
kommission, sobald ihre Zuständigkeit bestritten wurde, nicht mehr
in der Lage gewesen, auf das Materielle der Sache einzutreten.
Zuerst habe die aufgeworfene Kompetenzfrage entschieden werden
müssen; die Schatzungskommission selbst aber sei hiezu nicht befugt,
ihre Aufgabe bestehe lediglich in der Vornahme von Schatzungen.
Werde ihre Kompetenz bestritten, so habe sie nicht selbst zu ent
scheiden sondern stehe die Entscheidung darüber dem Bundesgerichte
zu, wofür auf die bei Ullmer I, Nr. 438 u. 439 reproduzirten
Entscheidungen verwiesen werde. Was die Kompetenzfrage selbst
anbelange, so sei zuzugeben, daß die behauptete Gebäudeschädigung
jedenfalls nicht bei der stattgefundenen Planaufnahme oder Aus
steckung entstanden sei. Die Bahngesellschaft habe sich auf den
Art. 41 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes nur in der
Meinung berufen, es gehe aus dieser Gesetzesbestimmung in Ver
bindung mit den Art. 3, 12 und 26 leg. cit. hervor, daß der
Gesetzgeber die Ausmittlung der Entschädigungen für bloße
Eigenthumsbeschädigungen den ordentlichen kantonalen Gerichten
überlassen wolle. Im Fernern habe sie die Kompetenz der
Schatzungskommission deßhalb bestritten, weil sie bestreite, daß
die behaupteten Beschädigungen des Hauses eine Folge des Bahn
baues seien. Das Haus sei, wie sich aus einem Berichte des
Ingenieurs Lindner ergebe, schon vor der Anlage der Bahn
baufällig und mit denjenigen Mauerrissen und Schäden versehen
gewesen, die man nun der Bahn zur Last schreiben möchte. Da
also keine der Bahngesellschaft zur Last fallende Beschädigungen
oder Gefährdungen des Hauses vorliegen, so könne auch die
Schatzungskommission gar nicht in die Lage kommen, in der
Sache eine weitere Abschatzung vorzunehmen. Demnach werde
beantragt: 1. Es sei auf die gegnerische Beschwerde, soweit sich
dieselbe nicht auf Dispositiv 3 des Entscheides der eidgenössischen
Schatzungskommission beziehe, nicht einzutreten und es seien im
Uebrigen die in der Beschwerde enthaltenen Anträge abzuweisen.
2. Eventuell: d. h. für den Fall der Abweisung des Schlusses
auf Nichteintreten: Es seien die beiden Anträge der fraglichen
Beschwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführer Geschwister Fuchs
seien zu den Kosten dieses Verfahrens zu verurtheilen.
D. Aus der Replik der Expropriaten ist hervorzuheben: Die
Schatzungskommission habe die Entschädigungsforderung für Ge
bäudebeschädigung gar nicht beurtheilt, auch nicht insoweit der
Schaden durch Näherrücken der Bahnanlage verursacht worden
sei. Die Entschädigungsforderung von 3000 Fr. sei aber in der
Eingabe der Expropriaten vom 7. Februar 1891 ausschließlich
für Minderwerth des Hauses zufolge der eingetretenen baulichen
Beschädigungen (Risse und Verschiebungen) gestellt worden. Diese
Forderung sei also zu keinem Theile beurtheilt. Daß Entschädi
gungsforderungen wegen Eigenthumsbeschädigungen durch den
Bahnbau nicht von der Schatzungskommission sondern von den
kantonalen Gerichten zu beurtheilen seien, ergebe sich aus dem
Gesetz in keiner Weise. Die Behauptung, daß die an dem Hause
zu Tage tretenden baulichen Schäden nicht durch den Bahnbau
verursacht worden seien, werde bestritten und es bieten die Expro
priaten den Gegenbeweis gegen die sachbezüglichen Behauptungen
der Bahngesellschaft an.
E. Duplikando hält die Bahngesellschaft an den Ausführungen
ihrer Vernehmlassungsschrift fest, indem sie insbesondere bemerkt:
Die Entschädigungsforderung von 3000 Fr. sei vor der Schatz
ungskommission für Entwerthung des Hauses überhaupt gestellt
worden; es seien in derselben alle Entschädigungsansprüche
bezüglich des Hauses die Entschädigung für Inkonvenienzen,
Gefährdung des Gebäudes und daherige Werthverminderung
sowohl als die Entschädigung für die behaupteten Gebäude
beschädigungen inbegriffen gewesen. Die Schatzungskommission
habe nun blos die Beurtheilung der Entschädigungsforderung für
Gebäudebeschädigung abgelehnt; von einer nochmaligen Beurthei
lung der ganzen Entschädigungsforderung von 3000 Fr. könne
daher jedenfalls keine Rede sein.
F. Nach Schluß des Schriftenwechsels hat der Instruktions
richter noch die Vernehmlassung der eidgenössischen Schatzungs
kommission für die Brienz Rothhornbahn eingeholt. Dieselbe
bemerkt: Sie habe nicht (wie die Beschwerdeführer behaupten)
erklärt, daß sie sich in der Hauptsache für inkompetent halte,
sondern habe einfach den Standpunkt eingenommen, daß sie so lange
nicht befugt sei, sich mit der Sache zu befassen, als nicht über
die reine Rechtsfrage der Kompetenz entschieden, respektive die
Rechtseinwendung der Bahngesellschaft vom zuständigen Gerichte
beseitigt sei. Einen eventuellen materiellen Entscheid habe die
Kommission deßhalb nicht gefällt, weil die Parteien ein dahin
zielendes Begehren nicht gestellt haben; gegentheils habe die Ver
tretung der Bahngesellschaft von vornherein von einer Einmischung
der Schatzungskommission in dieser Angelegenheit nichts wissen
wollen. Dazu seien noch praktische Bedenken gekommen. Die
materielle Entscheidung lasse sich nämlich kaum ohne genaue
technische Erhebungen, ja vielleicht nicht ohne vorherige Zeugen
einvernahme, fällen. Nun wäre es aber doch mehr als gewagt
gewesen, wenn die in ihrer Kompetenz angefochtene Schatzungs
kommission ein solches Verfahren eingeleitet hätte, auf die Gefahr,
daß der Entscheid des Bundesgerichtes die Kompetenzeinrede der
Bahngesellschaft gutheiße.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die eidgenössische Schatzungskommission hat ihre Kompetenz
zu Beurtheilung der in Rede stehenden Entschädigungsforderung
der Expropriaten nicht abgelehnt, sondern sie hat blos ausge
sprochen, ste sei zur Entscheidung der Kompetenzfrage nicht befugt
und trete daher in so lange, als über diese nicht von der zuständigen
Stelle entschieden sei, auf die Sache nicht ein. In dieser Entschei
dung kann eine Gesetzesverletzung nicht gefunden werden. Es ist
gegentheils richtig, daß die Schatzungskommission nach der gesetz
lichen und reglementarischen Umschreibung ihres Geschäftskreises
zur Entscheidung über die reine Rechtsfrage der Kompetenz nicht
berufen ist, diese vielmehr der Entscheidung des Bundesgerichtes
vorbehalten bleiben muß. Ebenso bestand eine gesetzliche Verpflich
tung der Schatzungskommission, trotz der Bestreitung ihrer
Kompetenz zu eventueller materieller Behandlung der Sache zu
schreiten, nicht. Das Gesetz legt ihr eine solche Verpflichtung
ausdrücklich nicht auf und selbstverständlich ist dieselbe keineswegs.
Die von den Rekurrenten angerufene Analogie des Art. 34 des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes trifft nicht zu. Denn im
Falle des Art. 34 steht die Kompetenz der Schatzungskommission
außer Zweifel, während hier gerade diese, Recht und Pflicht der
Schatzungskommission zu Behandlung der Sache, in Frage
gestellt ist.
2. Wenn danach die Beschwerde dahin ginge, es sei die Schatz
ungskommission anzuweisen, ihrerseits über die Kompetenzfrage
zu entscheiden, oder ohne vorhergegangene rechtskräftige Entschei
dung über die Kompetenzfrage die Sache materiell zu behandeln,
so wäre dieselbe als unbegründet abzuweisen. Allein in ihren
Anträgen geht nun die Beschwerde nicht dahin; wenn sie auch
in der Begründung als eine Beschwerde gegen die Schatzungs
kommission eingeführt wird, so richtet sie sich doch in ihren Be
gehren in That und Wahrheit nicht gegen den Entscheid der
Schatzungskommission sondern verlangt vielmehr, entsprechend
gerade dem von der Schatzungskommission eingenommenen Stand
punkte, es möchte das Bundesgericht seinerseits über die Kompe
tenzfrage entscheiden, dieselbe bejahen und demgemäß die Schatzungs
kommission anweisen, in die Sache materiell einzutreten. Die
Beschwerde ist daher in Wirklichkeit nicht gegen die Schatzungs
kommission, sondern gegen die Gegenpartei, die Brienz Rothhorn
bahn, gerichtet, indem sie Abweisung der von letzterer aufge
worfenen Kompetenzeinrede verlangt.
3. Fragt sich danach, ob zur Beurtheilung der streitigen Ent
schädigungsforderung die ordentlichen kantonalen Gerichte oder
aber die eidgenössischen Behörden (Schatzungskommission und
Bundesgericht) kompetent seien, so ist diese Frage grundsätzlich in
letzterem Sinne zu beanworten; Art. 41 des eidgenössischen Ex
propriationsgesetzes trifft, wie die Bahngesellschaft selbst anzuer
kennen scheint, in keiner Weise zu; um eine durch Planaufnahme
oder Aussteckungen oder überhaupt durch vorbereitende Handlungen
zum Baue verursachte Schädigung handelt es sich ja überall nicht,
sondern um eine Schädigung durch den Eisenbahnbau selbst. Wie nun
das Bundesgericht wiederholt schon entschieden hat (siehe Entschei
dung in Sachen Schedlbauer und Vogel vom 25. Januar 1878,
Amtliche Sammlung IV, S. 55 u. ff., in Sachen Jurabahnge
sellschaft gegen Jolidon vom 18. Januar 1878, ibid. S. 71
u. f., in Sachen Reveillac, Bardol Cie. vom 20. Juli 1883,
ibid. IX, S. 238) sind Ersatzansprüche wegen Eigenthums
beschädigung durch Ausführung eines dem eidgenössischen Ex
propriationsgesetze unterstehenden öffentlichen Werkes dann als
Ansprüche aus Enteignung von Schatzungskommission und Bun
desgericht zu beurtheilen, wenn die betreffende Rechtsgüterbeschä
digung die nothwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge
des konzessionirten Baues selbst ist; handelt es sich dagegen um
Entschädigungsansprüche, welche nicht hierauf sondern auf will
ürliche, schuldhafte Handlungen eines Unternehmers begründet
werden, so liegt ein Deliktsanspruch vor, welcher in die Kompetenz
der ordentlichen Gerichte fällt. Vorliegend nun ist durchaus nicht
eine Schädigung durch eine willkürliche Handlung des Bauunter
nehmers, sondern eine solche durch die ordnungsmäßige Ausführung
des Werkes behauptet und es ist somit die Kompetenz der eidge
nössischen Behörden begründet. Darüber, ob die behauptete Schä
digung durch den Bau wirklich eingetreten (oder ob die Risse
u. s. w. im Hause der Expropriaten mit dem Bahnbaue gar nicht
zusammenhängen) ist nicht bei Entscheidung der Kompetenzfrage
sondern erst in der Hauptsache zu entscheiden; dabei steht ja nicht
die Kompetenz der entscheidenden Behörde sondern der sachliche
Bestand des behaupteten Enteignungsanspruches in Frage.
4. Ist danach der Schatzungskommission aufzutragen, auf
Behandlung des in Rede stehenden Entschädigungsanspruches ein
zutreten, so ist dagegen selbstverständlich, daß dies sich nur auf
die Entschädigung für körperliche Beschädigung des Hauses der
Expropriaten durch den Eisenbahnbau beziehen kann. Denn die
übrigen Ansprüche der Expropriaten hat die Schatzungskommission,
wie sich aus Dispositiv und Motiven ihrer Entscheidung klar
ergibt, bereits beurtheilt. Ob die Forderung der Expropriaten von
3000 Fr. für die körperliche Beschädigung des Hauses allein
oder gleichzeitig auch für andere Nachtheile gestellt war, kommt
für die Kompetenzfrage nicht in Betracht, sondern ist bei sachlicher
Beurtheilung der Entschädigungsforderung zu beurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
der eidgenössischen Schatzungskommission für die Brienz Rothhorn
bahn aufgetragen wird, die von den Expropriaten gestellte Ent
schädigungsforderung für Gebäudebeschädigung durch den Bahnbau
materiell zu behandeln und zu beurtheilen.