- Urtheil vom 16. Juli 1892 in Sachen
Gemeinderäthe von Stansstaad und Wolfenschießen
und Genossen.
A. Der Landrath des Kantons Unterwalden nid dem Wale
beschloß am 6. April 1892 unter den vom Regierungsrathe auf
gestellten Bedingungen die Bewilligung für Erstellung der pro
jektirten elektrischen Straßenbahn Stans Stansstaad zu ertheilen.
B. Gegen diesen Beschluß rekurriren mit Eingabe vom 4. Juni
4892 die Gemeinderäthe von Stansstaad und Wolfenschießen,
sowie Rathsherr A. Barmettler in Buochs und 16 andere Bürger
des Kantons Unterwalden nid dem Wald an das Bundesgericht
mit dem Antrage: Der angefochtene Beschluß des Landrathes vom
- April abhin sei im Sinne unserer Rekursausführungen auf
zuheben. Sie bemerken:
- Der angefochtene, mit 30 gegen 16 Stimmen gefaßte, Be
schluß sei durch eine Art von Ueberraschung zu Stande gekommen.
Jahr vor der Sitzung
Der Gegenstand habe ungefähr ein halbes
vom 6. April auf der Traktandenliste des Landrathes gestanden
auf der Traktandenliste mehrerer späterer Sitzungen, insbesondere
auch der Sitzung vom 6. April, habe er nicht mehr figurirt. Es
sei auch der Bestimmung, daß wichtigere Vorlagen den Mitgliedern
vorerst schriftlich mitzutheilen seien, nicht nachgelebt worden.
- Der Landrath sei nur oberste Verwaltungs und zum Theil
Wahlbehörde; die gesetzgebende Gewalt dagegen stehe nach Art. 37
und 39 K. V. der Landsgemeinde zu. Die Kompetenzen des Land
rathes seien in Art. 48 K. V. festgesetzt; nirgends aber sei dort
eine Bestimmung enthalten, welche dem Landrathe das Recht gäbe,
in der Weise, wie es durch den Beschluß vom 6. April geschehen,
über die Kantonsstraßen zu verfügen. Dagegen führe Art. 39
litt. d K. V. unter den Befugnissen der Landsgemeinde an: Die
Ertheilung der nöthigen Vollmaacht an den Landrath für außer
ordentliche Ausgaben und Veräußerung von Staatsgut. Nach der
Natur der Sache, sowie dem überall geltenden Rechtsbegriffe und
Sprachgebrauch sei als Veräußerung nicht nur die Abtretung
des Eigenthums, sondern auch die dingliche Belastung eines Gutes
(Verpfändung, Servitutsbestellung) zu betrachten; eine solche Be
lastung sei in der That eine theilweise Veräußerung des Voll
inhaltes des Eigenthums. Die Einräumung der Landstraßen für
ein Bahnunternehmen bedeute nun die Bestellung einer immer
währenden Servitut auf derselben, qualifizire sich also als eine
der Landsgemeinde vorbehaltene Veräußerung von Staatsgut.
Die Bestellung einer Servitut sei niemals eine bloße Verwaltungs
maßregel. Der Verwalter eines Landgutes z. B. sei zweifellos zu
Einräumung einer Servitut auf demselben nicht befugt. Der Land
rath aber sei nach dem klaren Wortlaute der Verfassung bloßer
XVIII 1892
Verwalter des Staatsgutes. Es sei denn auch wohl noch nirgends
vorgekommen, daß eine Verwaltungsbehörde, wenn ihr nicht etwe
ein Gesetz ausdrücklich die Ermächtigung hiezu eingeräumt habe
über Kantonsstraßen zu Gunsten einer Eisenbahnunternehmung
zu verfügen versucht habe. Im Kanton Luzern z. B. haben, als
es sich darum gehandelt habe, die Kantonsstraße für die See
thalbahn herzugeben, die gesetzgebenden Organe darüber gesprochen
und es sei das bezügliche Dekret konsequenterweise dem Referendum
des Volkes unterstellt worden.
3. Nach Art. 41 K. V. habe jeder Kantonseinwohner das
Recht, Anträge an die Landsgemeinde zu bringen. Die Rekur
renten wahren sich dieses Recht auch hinsichtlich der Benutzung
der Straße Stans Stansstaad für eine Eisenbahn. Es würde
nun, da, wenn eine außerordentliche Einberufung durch den Land
rath nicht stattfinde, eine Landsgemeinde erst im Frühjahr 1893
wieder zusammentrete, dieses Recht für die vorliegende Angelegen
heit illusorisch, wenn der Beschluß des Landrathes ohne Weiters
in Rechtskraft erwachsen und in Vollzug gesetzt werden könnte.
4. Der Wortlaut der Verfassung spreche, wie gezeigt, klar zu
Gunsten der Kompetenz der Landsgemeinde. Allein auch im Zweifel
wäre zu Gunsten der Kompetenz der obern, nicht der untern
Kantonalbehörde zu entscheiden.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der
Regierungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald im
Wesentlichen:
Ad 1. Das Geschäft sei in üblicher Weise auf die Traktanden
liste des Landrathes gesetzt worden. Als es in der ersten Sitzung
nicht erledigt worden sei, sei es bei den spätern Veröffentlichungen
der Traktandenliste im Amtsblatte nicht mehr speziell aufgeführ
worden, sondern es seien übungsgemäß unter den Traktanden nur
die nicht erledigten Traktanden früherer Sitzungen genannt
worden. Jedes Landrathsmitglied habe wissen müssen, daß der nicht
erledigte Punkt in der nächsten Sitzung zur Verhandlung komme
Von einer Ueberraschung könne also nicht die Rede sein. Rück
sichtlich des Druckes der Vorlagen an den Landrath, so beschließe
der Regierungsrath jeweilen, welche Vorlagen zu drucken und
den Landrathsmitgliedern auszutheilen seien; wenn der Landrath
es für angezeigt erachte, so könne er die Drucklegung von Vor
lagen, welche der Regierungsrath nicht habe austheilen lassen,
beschließen und das betreffende Geschäft einstweilen verschieben.
Dies sei im vorliegenden Falle nicht geschehen und es sei auch
im Landrathe kein sachbezüglicher Antrag gestellt worden.
Ad 2. Zu Ertheilung der in Rede stehenden Konzession wäre
gemäß Art. 50 Ziffer 10 K. V. schon der Regierungsrath, wel
chem die Aufsicht über das Straßenwesen zustehe, kompetent ge
wesen; er habe die Sache nur deßhalb vor den Landrath gebracht
weil es sich um eine Eisenbahnangelegenheit gehandelt habe; nichts
destoweniger übrigens habe der Regierungsrath und nicht der
Landrath mit den Konzessionären unterhandelt und habe der Land
rath die Straßenbahn unter den vom Regierungsrathe aufgestellten
Bedingungen bewilligt. Von einer Veräußerung von Staatsgut
könne hier nicht die Rede sein; wie die vom Regierungsrathe auf
gestellten Bedingungen deutlich ergeben, werde nur eine außerordent
liche Benutzung der Staatsstraße gestattet, dagegen kein Zoll von
derselben veräußert. Ob in Luzern das Konzessionsgesuch für die
Seethalbahn dem Volksentscheide unterbreitet worden sei, wisse der
Regierungsrath nicht; jedenfalls aber können luzernische Gesetze
und Beschlüsse hier nicht maßgebend sein.
Ad 3 und 4. Nachdem der Landrath die Konzession ertheilt
habe, sei die Sache von der obersten kantonalen Verwaltungsbe
hörde in kompetenter Weise erledigt. Vor die Landsgemeinde ge
höre das Konzessionsgesuch in keinem Falle. Die Landsgemeinde
sei gemäß Art. 37 K. V. die höchste souveräne Wahl und gesetz
gebende Behörde und Art. 39 litt. a, b, c K. V. bestimme ganz
genau, welche Verhandlungsgegenstände der Landsgemeinde zu
unterbreiten seien. Nun bilde aber das Konzessionsgesuch zweifel
los keinen Gegenstand der Gesetzgebung und falle die Bewilligung,
die Landstraße mit elektrischen Wagen befahren zu dürfen, auch
unter keinem andern Titel in die Kompetenz der Landsgemeinde.
Der Staat habe in Folge dieser Bewilligung keinerlei Ausgaben
zu machen, gegentheils haben die Konzessionäre ihm einen be
trächtlichen Theil des Straßenunterhaltes zu vergüten. Demgemäß
werde beantragt: Der angehobene Rekurs sei als unbegründet
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es mag dahingestellt bleiben, ob die Gemeinderäthe von
Stansstaad und Wolfenschießen zur Beschwerde legitimirt seien
denn selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, so müßte der Re
kurs doch sachlich geprüft werden, da die übrigen Rekurrenten zur
Beschwerde unzweifelhaft berechtigt sind.
- In der Sache selbst kann es sich nur darum handeln, ob
die angefochtene Schlußnahme des Landrathes deßhalb verfassungs
widrig sei, weil dieselbe eine Veräußerung von Staatsgut statuire.
welche verfassungsmäßig ohne Vollmacht seitens der Landsge
meinde nicht geschehen könne. Die Ausführungen der Rekurrenten,
es sei der Verhandlungsgegenstand nicht in gehöriger Weise in
das Traktandenverzeichniß des Landrathes aufgenommen und die
Vorlage den Landrathsmitgliedern nicht gedruckt mitgetheilt worden,
fallen von vornherein außer Betracht. Denn die nidwaldensche
Kantonsverfassung enthält keine Bestimmung über die Art, wie
die Verhandlungsgegenstände den Mitgliedern des Landrathes be
kannt zu geben sind; es steht also in dieser Beziehung jedenfalls
nicht eine Verfassungsverletzung in Frage. Deßhalb braucht denn
auch nicht untersucht zu werden, ob, wenn die nidwaldensche Kan
tonsverfassung Vorschriften über die Art der Bekanntgabe
Verhandlungsgegenstände an die Landrathsmitglieder enthielte,
Rüge von Verstößen gegen diese geschäftsordnungsmäßigen Regeln
nur Mitglieder des Landrathes oder aber alle Bürger berechtigt
wären.
- Fragt sich demnach einzig, ob die angefochtene Schlußnahme
eine Veräußerung von Staatsgut im Sinne des Art. 39 litt. d
der nidwaldenschen Kantonsverfassung enthalte, so ist dies zu ver
neinen. Allerdings wird in der juristischen Doktrin unter den Be
griff der Sachveräußerung im weitern Sinne nicht nur das Weg
geben oder Aufgeben des Eigenthums an der Sache (die Sach
veräußerung im engern Sinne) sondern auch jede Minderung oder
Beschränkung des Eigenthums durch Auferlegung dinglicher Lasten
u. dgl. subsumirt (vergl. z. B. Wächter, Pandekten I, S. 325).
Allein es ist nun nicht dargethan und nicht anzunehmen, daß die
nidwaldensche Kantonsverfassung in Art. 39 litt. d den Ausdruck
Veräußerung in diesem weitern Sinne und nicht vielmehr in
der engern Bedeutung des Weggebens des Eigenthums gebrauche.
In diesem engern Sinne wird der Ausdruck Veräußerung
manchen neuern Gesetzen und im täglichen Leben verwendet.
der That pflegt man im Sprachgebrauche des Lebens unter Ver
äußerung einer Sache nur die Uebertragung des Eigenthums an
Dritte, nicht aber die Begründung eines dinglichen Rechtes an
derselben, bei unverändert bleibendem Eigenthum, zu verstehen.
Die Belastung einer Sache mit einer Dienstbarkeit u. dgl. wird
nicht unter dem Ausdrucke Veräußerung mitverstanden, sondern
im Gegensatze zu der Veräußerung gebraucht. Gemäß diesem
Sprachgebrauche nun ist die nidwaldensche Kantonsverfassung aus
zulegen. Denn Anhaltspunkte für eine gegentheilige Auslegung
liegen nicht vor; es spricht nichts dafür, daß die Genehmigung
der gesetzgebenden Behörde, der Landsgemeinde, nicht nur für die
Veräußerung von Staatseigenthum im engern Sinne des Wortes,
sondern auch für bloße Verfügungen über die Benutzung des
Staatsgutes, sofern diese durch Einräumung eines dinglichen Rechts
geschehen, habe vorbehalten werden wollen. Die Natur der Sache
fordert dies nicht. Die angefochtene Schlußnahme speziell bewilligt
die Benutzung der im Staatseigenthum stehenden, aber dem Ge
meingebrauche des öffentlichen Verkehrs gewidmeten, Straße zum
Betriebe einer Straßenbahn. Durch diese Bewilligung wird weder
das Eigenthum an der Straße weggegeben, noch wird deren Wid
mung zum Gemeingebrauche aufgehoben; es wird lediglich ein
Recht auf eine besondere, mit dem Gemeingebrauche durchaus ver
einbare, Art der Straßenbenutzung begründet. Die Einräumung
derartiger Rechte auf eine besondere Benutzung öffentlichen Gutes
nun ist prinzipiell gewiß Verwaltungsfache. Die Kompetenz dazu
muß daher, sofern nicht unzweideutig das Gegentheil bestimmt ist,
den Verwaltungsbehörden, denen überhaupt die Regulirung des
Gebrauchs öffentlicher Sachen zusteht, zugeschrieben werden. Nach
Art. 50 Ziffer 10 K. V. ist der Regierungsrath die Aufsichts
behörde im Bau und Straßenwesen; ihm steht daher die Er
theilung der bau und wegpolizeilichen Bewilligung für Benutzung
öffentlicher Straßen zu. Sofern derselbe nicht befugt sein sollte,
ein Recht auf dauernde besondere Benutzung des Straßenkörpers
zu verleihen, sondern hiezu ein weiterer Konsens des Staates in
seiner Eigenschaft als Straßeneigenthümer erforderlich sein sollte
so ist zu dessen Ertheilung jedenfalls der Landrath in seiner ver
fassungsmäßigen Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde be
fugt; die Genehmigung der gesetzgebenden Behörde, der Landsge
meinde, für diesen Verwaltungsakt ist, da die Verfassung dieselbe
nicht ausdrücklich vorschreibt, nicht erforderlich. Wenn die Re
kurrenten meinen, anderwärts sei die Bewilligung der Benutzung
öffentlicher Straßen zu Straßenbahnen überall im Wege der Ge
setzgebung ausgesprochen werden, so ist dies vollständig irrig; die
sachbezüglichen Bewilligungen sind vielmehr wohl beinahe durch
gängig im Verwaltungswege ertheilt worden. Wenn speziell das
luzernische Dekret betreffend Subvention der Seethalbahn vom
9. März 1882 dem Referendum unterstellt wurde, so ist dies
wohl unzweifelhaft nicht wegen der Bewilligung der Benutzung
der Kantonsstraße, sondern wegen der in demselben der Seethal
bahn gewährten Subvention geschehen.
4. Ist somit anzuerkennen, daß der Landrath zu Erlaß seiner
angefochtenen Verfügung verfassungsmäßig kompetent war, so ist
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das durch Art. 41
K. V. gewährleistete Recht der Bürger, Anträge an die Lands
gemeinde zu bringen, bezieht sich selbstverständlich nur auf An
träge über Gegenstände, welche verfassungsmäßig in die Kompetenz
der Landsgemeinde fallen und kann daher zur Begründeterklärung
des Rekurses nicht führen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
84. Urtheil vom 8. September 1892 in Sachen Grüter.
A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim kgl. preußi
schen Landgerichte in Duisburg vom 4. Juni 1892 wird der
Stellmacher Heiurich Grüter, von Bruch, Regierungsbezirk Münster
(Westphalen) beschuldigt im Jahre 1878 zu Duisburg eine
solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten von Er
heblichkeit ist, nämlich den Wechsel vom 15. Februar 1878 in
rechtswidriger Absicht und in der Absicht, sich einen Vermögens
vortheil zu verschaffen, gefälscht und von demselben zum Zwecke
der Täuschung Gebrauch gemacht und sich durch diese Handlung
des in den 267 und 268 Nr. 1 des Strafgesetzbuches für
das deutsche Reich unter Strafe gestellten Verbrechens der Ur
kundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Gestützt auf diesen
Haftbefehl suchte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern mit
Note vom 18. Juni 1892 beim schweizerischen Bundesrathe, unter
Berufung auf Art. 1 Ziffer 17 des schweizerisch deutschen Aus
lieferungsvertrages, um Auslieferung des Heinrich Grüter nach,
welcher sich seit Jahren mit seiner Familie in Außersihl (Zürich)
aufhält.
B. Am 23. Juni 1892 vorläufig verhaftet, bestritt Grüter
eine Wechselfälschung begangen zu haben; übrigens müßte, wenn
die Beschuldigung begründet wäre, wohl schon die Verjährung