- Urtheil vom 19. März 1892 in Sachen Boßhardt.
A. Am 5. Dezember 1891 richtete Hilarius Donau in Pazig
(Graubünden) an das Kreisamt Schansigg ein Gesuch um Erlaß
eines Arrestbefehls gegen den Holzhändler Alfred Boßhardt in
Rapperswyl, indem er anbrachte: Boßhardt habe von der Gemeinde
Pazig einen Wald zum Abholzen gekauft; beim Rüsten des
Holzes habe er erklärt, der Wald sei zu theuer, er leide Schaden;
er würde ihn gerne für 50 Fr. Prosit abtreten. H. Donau
ei auf diese Offerte eingegangen und habe den Wald am 19. No
vember 1891 gekauft. Den A. Boßhardt reue nun aber dieser
Vertrag und er wolle ihn nicht halten. Er (Donau) bestehe aber
auf Einhaltung desselben und habe in diesem Sinne bereits vor
Vermittleramt geklagt. Da nun wahrscheinlich sei, daß Boßhardt
ihm durch Wegführen des Holzes als Streitgegenstand die Ver
folgung seines Rechtes zu verunmöglichen oder doch sehr zu er
schweren beabsichtige, so werde beantragt, das Kreisamt wolle in
Anwendung von Civilprozeßordnung Art. 308 Ziff. 8 und
Art. 311 und Art. 322 Ziff. 2 a das betreffende Holz mit
Beschlag belegen und es dem Beklagten zur Pflicht machen, das
selbe weder zu veräußern, zu verpfänden, noch zu entfernen. In
der vermittleramtlichen Vorladung ist als Streitgegenstand bezeich
net Klage auf Einhaltung eines Kaufvertrages, eventuell auf
Schadenersatz. Nach Anhörung des A. Boßhardt, welcher das
Arrestgesuch unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1 B. V. be
stritt, erkannte das Kreisamt Schanfigg, in Erwägung, daß das
von Hilarius Donau behauptete Eigenthumsrecht an dem Holze
im Sinne des Art. 310 C. P. O. wenigstens wahrscheinlich ge
macht und ihm die wirksame Verfolgung seines Rechts nach Maß
gabe des Art. 311 C. P. O. wesentlich erschwert würde, wenn
Boßhardt das Holz aus dem Gebiete des Kreises Schanfigg resp.
des Kantons wegführen würde, in Anwendung von Art. 308
und 309, Ziff 1 und 7 C. P. O. ; 1. Herr A. Boßhardt ist
bis zum gütlichen oder gerichtlichen Austrag des Rechtsstreites
über das Eigenthumsrecht dieses Holzes nicht berechtigt, dasselbe
aus dem Gebiete des Kreifes Schanfigg wegzuführen; 2. die
Amtskosten von 3 Fr. hat Herr Boßhardt zu tragen und werden
dieselben der Vertröstung entnommen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Alfred Boßhardt den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung
des angefochtenen Arrestbefehls des Kreisamtes Schanfigg d. d.
- Dezember 1891 sowie Verurtheilung des Rekursbeklagten in
eine außergerichtliche Kostenentschädigung von 50 Fr. Er führt
aus: Aus den im Arrestgesuche enthaltenen Erklärungen der Re
kursbeklagten sowie aus der vermittleramtlichen Ladung ergebe sich
unzweideutig, daß der vom Rekursbeklagten erhobene Anspruch ein
solcher auf Anerkennung und Erfüllung eines Vertrages sei. Von
Behauptung des Eigenthums oder eines andern dinglichen Rechtes
an dem Holze sei in den eigenen Erklärungen des Rekursbeklagten
gar nicht die Rede. Es sei daher völlig irrthümlich, wenn das
Kreisamt Schanfigg von einem Rechtsstreite über das Eigen
thumsrecht spreche, ja sogar annehme, es sei dieses Eigenthums
recht wahrscheinlich gemacht. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung
ergebe sich zur Evidenz aus der Thatsache, daß das Holz unbe
strittenermaßen im Besitze des Rekurrenten sich befinde. Eine Tra
dition an den Rekursbeklagten habe unzweifelhaft nicht stattge
funden und es könne somit gemäß Art. 199 O. R. von einem
Uebergange des Eigenthums nicht die Rede sein. Im günstigsten
Falle sei der Rekursbeklagte zu einer Klage auf Uebertragung
des Eigenthums berechtigt. Diese Klage sei aber, wie keiner
weitern Ausführung bedürfe, eine persönliche. Ebenso sei ohne
weiters klar, daß die angefochtene Verfügung des Kreisamtes
Schanfigg sich als Arrest beziehungsweise als eine Beschlagnahme
im Sinne des Art. 59 B. V. qualifizire. Da der Rekurrent auf
rechtstehend und in Rapperswyl, Kanton St. Gallen, fest nieder
gelassen sei, so verstoße diese Verfügung gegen den angeführten
Art. 59 Abs. 1. B. V
In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Rekursbeklagte H. Donau, das Bundesgericht wolle die Be
schwerde als unbegründet abweisen und die Gegenpartei zu einer
Entschädigung von 50 Fr. verurtheilen. Zur Begründung wird
im Wesentlichen ausgeführt: Nicht zum Zwecke der Begründung
des forum arresti sondern einzig und allein um die rei vin
dicatio möglich zu machen, habe der Rekursbeklagte einen Se
quester im Sinne von Art. 308 Ziff. 1 der graubündnerischen Civil
prozeßordnung ausgewirkt. Die rechtliche Begründung, welche dem
Arrestgesuche vor dem Kreisamt Schanfigg gegeben worden, sei
gleichgültig. Daß ein Eigenthumsanspruch wegen mangelnder
Tradition nicht erhoben worden sei und nicht habe erhoben werden
können, sei unrichtig. Die Parteien haben nämlich vor Kreisamt
Schanfigg einen besondern Vertrag dahin abgeschlossen, daß der
Rekurrent im Schlagen und Aufrüsten des Holzes fortfahren
solle, damit hierin im Interesse beider Parteien keine Verzögerung
und Kostenvergeudung stattfinde. Es liege demnach der Fall einer
Eigenthumsübertragung durch constitutum possessorium gemäß
Art. 202 O. R. vor. Darauf wie der Anspruch vor Vermittler
amt formulirt worden sei, komme nichts an, da dort nur ganz
allgemein der Klagegrund angegeben werden solle. Der Rekurs
beklagte mache keine vom Arrestobjekte unabhängige persönliche
Forderung an den Rekurrenten geltend, sondern einen dinglichen
Anspruch auf das Holz; es handle sich um einen Vindikations
streit, zu dessen Sicherung der rekurrirte Sequester die vorsorg
liche Maßnahme bilde. Es liege auch kein Arrest in Vermögen
des Rekurrenten vor. Denn seit dem Vertragsabschlusse bilde das
betreffende Holz keinen Vermögensbestandtheil des Rekurrenten
mehr, sondern sei dasselbe höchstens Streitgegenstand.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Anspruch, für welchen der Rekursbeklagte die angefochtene
kreisamtliche Verfügung ausgewirkt und welchen er zum Zwecke
der Einklagung bei den graubündnerischen Gerichten vermittler
amtlich anhängig gemacht hat, ist ein persönlicher. Dies geht un
zweideutig aus dem Arrestgesuche wie aus der vermittleramtlichen
Vorladung hervor, welche durchaus nur von einem Anspruche
auf Vertragserfüllung eventuell Schadenersatz, in keiner Weise
dagegen von einem Eigenthumsanspruche sprechen. Nach der eigenen
Sachdarstellung des Rekursbeklagten ist denn übrigens auch klar,
daß der Rekursbeklagte Eigenthum an den von ihm angeblich
gekauften Holze jedenfalls nicht erworben hat. Denn eine Besitz
übergabe hat nicht stattgefunden und war auch vom Rekursbe
klagten in seinem Arrestgesuche gar nicht behauptet. In der nach
träglich angeführten Verständigung der Parteien, der Rekurrent
möge, trotz der rechtlichen Schritte des Rekursbeklagten, mit dem
Rüsten des Holzes fortfahren, liegt eine Eigenthumsübertragung durch
constitutum possessorium natürlich nicht. Der Rekurrent, der ja
überhaupt den Abschluß eines Kaufvertrages bestreitet, hat dadurch
ja nicht erklärt, daß er hinfort das Holz als Stellvertreter des Re
kursbeklagten inne haben wolle. Daß der Anspruch des Rekurs
beklagten auf Leistung (Uebereignung) einer individuell bestimmten
Sache geht, stempelt denselben nicht zu einem dinglichen, sondern
ändert nichts daran, daß derselbe, als Anspruch auf Erfüllung
eines obligatorischen Vertrages, ein rein persönlicher ist. Ebenso
ist es gleichgültig, daß die angefochtene kreisamtliche Verfügung,
in Abweichung von den eigenen Vorbringen des Rekursbeklagten,
irrthümlich von einem Eigenthumsstreite spricht.
- Ist somit der Anspruch des Rekursbeklagten ein persönlicher,
so ist klar, daß die Klage vom Rekursbeklagten nicht vor den
graubündnerischen Gerichten angebracht werden kann, sondern ge
mäß Art. 59 Abs. 1 B. V. am Wohnorte des Rekurrenten,
im Kanton St. Gallen, angebracht werden muß. Denn der Re
kurrent ist unbestrittenermaßen in Rapperswyl fest domizilirt und
aufrechtstehend. Ebenso müßte die angefochtene kreisamtliche Ver
fügung als gegen Art, 59 Abs. 1 B. V. verstoßend aufgehoben
werden, wenn dieselbe sich als Arrest im Sinne dieser Ver
fassungsbestimmung qualifizirte. Allein dies ist nun eben zu ver
neinen. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 309
Ziff. 1 und 7 der graubündnerischen Civilprozeßordnung, wonach
das Befehlsverfahren statthaft ist gegen Besitzesstörungen sowie
für Sicherung streitiger Eigenthumsansprüche durch Sequest
rirung (Beschlagnahme der streitigen Sache) ; sie beruft sich nicht
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auf Art. 309 Ziff. 8 ibid, wonach das Befehlsverfahren statt
haft ist für Sicherstellung einer Forderung durch Arrestlegung
Beschlagnahme von Vermögensstücken des Schuldners) . Richtig
ist nun, nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten, allerdings, daß
die Art. 309 Ziff. 1 und 7 nicht direkt zutreffen. Allein nichts
destoweniger liegt hier nicht ein Arrest im Sinne des Art. 59
bs. 1 B. V. vor, sondern eine vorsorgliche Verfügung. Der
lrrest bezweckt die Sicherstellung einer gefährdeten Forderung
durch Beschlagnahme von Vermögensstücken des Schuldners; seine
Zuläßigkeit ist durch das Vorhandensein der gesetzlichen Arrest
gründe bedingt und er ist, soweit zur Sicherstellung des Gläu
bigers erforderlich, auf alle erreichbaren Vermögensstücke des
Schuldners auszudehnen; er soll einen zu Deckung des Gläu
begers ausreichenden Vermögenswerth erhalten. Dagegen bezwecken
Verfügungen der hier in Rede stehenden Art die Erhaltung
eines individuell bestimmten Leistungs (Streit) Gegenstandes bis
zum Austrage des Streites. Solche Verfügungen hinsichtlich des
Streitgegenstandes fallen nicht unter den Begriff des Arrestes.
(rt. 59 Abs. 1 B. V. wollte nicht verbieten, daß vorsorgliche
Verfügungen zu Erhaltung des Streitgegenstandes vom Richter
des Ortes der gelegenen Sache getroffen werden. Das Verbot,
Vermögen eines aufrechtstehenden, in der Schweiz fest niederge
lassenen, Schuldners außerhalb seines Wohnortskantons mit Arrest
zu belegen, mochte in seiner Beschränkung auf den eigentlichen
Arrest als den Rechten des Gläubigers unnachtheilig erscheinen.
Anders wäre es dagegen offenbar, wenn dieses Verbot auch auf
vorsorgliche Verfügungen zur Sicherung eines individuell be
stimmten Streitgegenstandes ausgedehnt würde. Könnten solche
Verfügungen nur vom Richter des Wohnortskantons des Schuld
ners getroffen werden, so läge die Gefahr nahe, daß deren Aus
führung, auch aufrechtstehenden Schuldnern gegenüber, oft zu
spät käme. Daß solche Verfügungen nicht unter den Begriff des
Arrestes fallen, ergibt sich denn auch aus folgendem: Seit dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon
kurs ist der Arrest durch die Bestimmungen des achten Titels
dieses Gesetzes geregelt. Nun unterliegt aber doch gewiß keinem
Zweifel, daß diese Bestimmungen auf Verfügungen zu Erhaltung
des Streitgegenstandes keine Anwendung finden, daß hinsichtlich
dieser Verfügungen vielmehr das frühere (eidgenössische und kan
tonale) Prozeßrecht in Kraft geblieben ist. Dagegen dürfen freilich
solche vorsorgliche Verfügungen nicht zu Umgehung der Gewähr
leistung des Art. 59 Abs. 1 B. V. mißbraucht werden. Sie
können daher, wenn vor dem Streitbeginn erlassen, nur dann
auf Bestand Anspruch machen, wenn der Prozeß binnen ange
messener Frist bei dem verfassungsmäßig zuständigen Richter des
Wohnortes des Schuldners anhängig gemacht wird, so daß wirklich
blos eine vorsorgliche Verfügung zu Erhaltung des Streitgegen
standes bis zum Austrage eines vor dem kompetenten Richter
geführten Rechtsstreites vorliegt. Nach Anhängigmachung des
Prozesses hat alsdann der in der Hauptsache zuständige Richter
darüber zu entscheiden, ob die vorsorgliche Verfügung aufrechtzu
halten sei oder nicht. Unter diesen Kautelen kann von einer Ver
letzung der Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes
durch eine vorsorgliche Verfügung hinsichtlich des Streitgegen
standes nicht die Rede sein.
3. Danach ist denn der Rekurs gegen die angefochtene Ver
fügung des Kreisamtes Schanfigg zwar abzuweisen, dabei aber
auszusprechen, daß diese Verfügung dahinfällt, sofern nicht der
Rekursbeklagte binnen angemessener Frist den Prozeß beim Richter
des Wohnortes des Rekurrenten anhängig macht, welcher alsdann
über die Fortdauer der vorsorglichen Verfügung während der
Dauer des Rechtsstreites zu entscheiden hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen, jedoch mit der
Maßgabe, daß die angefochtene Verfügung des Kreisamtes Schan
figg dahinfällt, sofern der Rekursbeklagte nicht binnen vierzehn
Tagen, von Mittheilung dieser Entscheidung an gerechnet, den
Prozeß beim Richter des st. gallischen Wohnortes des Rekurrenten
anhängig macht und daß nach dem Prozeßbeginn die Entscheidung
über die weitere Fortdauer oder die Aufhebung der vorsorglichen
Verfügung dem in der Hauptsache zuständigen st. gallischen Richter
zusteht.