- Urtheil vom 29. April 1892 in Sachen
Barfuß gegen Bund.
A. Mit Klageschrift vom 23. Dezember 1891 und 1. Januar
1892 stellt Christian Barfuß, Landwirth in Uebeschi bei Thun, beim
Bundesgericht folgende Anträge: Das Bundesgericht möge erkennen:
- Die schweizerische Eidgenossenschaft (mit Handen sie handelt)
sei nicht berechtigt, auf die dem Kläger eigenthümlich zugehörenden
Liegenschaften in Uebeschi und Höfen mit Geschossen, welcher Art
auch solche sein mögen, zu schießen und die über den betreffenden
Liegenschaften sich erhebende Luftsäule bei Anlaß von Schieß
übungen oder auch sonst irgendwie für sich in Anspruch zu nehmen
und zu gebrauchen.
- Die dem Christian Barfuß eigenthümlich zugehörenden
Liegenschaften in Uebeschi und Höfen seien demnach frei von einer
Dienstbarkeit zu Schießzwecken, überhaupt aber frei von jeglicher,
nicht titelsgemäßer Dienstbarkeit zu Gunsten der schweizerischen
Eidgenossenschaft.
- Eine Beschränkung eventuell Entziehung der dem Christian
Barfuß gehörenden obgenannten Liegenschaften durch die schwei
zerische Eidgenossenschaft dürfe nur erfolgen gegen vollständige
intschädigung auf dem Wege der Expropriation.
- Die schweizerische Eidgenossenschaft sei verpflichtet, fernere
Störungen und überhaupt jegliche Handlungen, welche den Christian
Barfuß in der Ausübung seines Eigenthumsrechtes irgendwie be
schränken und stören könnten, zu unterlassen.
- Das schweizerische Bundesgericht möge demgemäß diejenigen
Maßnahmen treffen, welche eine weitere Störung und Beschrän
kung der dem Christian Barfuß eigenthümlich zugehörenden Liegen
schaften in Höfen und Uebeschi durch die schweizerische Eidge
nossenschaft unmöglich machen und die Folgen bestimmen, welche
wettere Störungen und Beschränkungen des klägerischen Eigenthums
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durch die schweizerische Eidgenossenschaft für dieselbe haben sollen,
6. Die schweizerische Eidgenossenschaft sei schuldig, dem Kläger
für die Störung und Beschränkung seines Eigenthums seit dem
- Januar 1886 und die dadurch zugefügte ernstliche Verletzung
seiner persönlichen Verhältnisse angemessene, durch das Gericht zu
bestimmende Entschädigung zu leisten.
Zur Begründung dieser Begehren wurde angeführt: In Folge
der auf dem Artillerieschießplatz auf der Thuner Allmend gemäß
Anordnung der Bundesbehörden vorgenommenen Artillerieschieß
übungen und Schießversuche, welche, mit kurzer Unterbrechung im
Winter, fast das ganze Jahr hindurch dauern, werden die Liegen
schaften des Klägers in Uebeschi und Höfen, welche ganz oder
theilweise in der Schußlinie resp. der Verlängerung derselben, jeden
falls aber im Bereiche der möglichen Abweichungen von Geschossen
und Sprengstücken, liegen, fortwährend gefährdet. Artilleriegeschosse
oder Sprengstücke durchschneiden die Luftlinie und es sei auch ein
Einschlagen von Geschossen oder Sprengschüssen stets zu befürchten.
Seit dem Jahre 1875 bis auf die jüngste Zeit haben zu ver
schiedenen Malen Geschosse oder Sprengstücke im Lande des Klä
gers, sogar bei dessen Wohnhaus oder doch in unmittelbarer Nähe
desselben, eingeschlagen, wiederholt in der unmittelbaren Nähe von
Personen und einmal inmitten einer weidenden Viehheerde. Durch
diese Eingriffe habe die Eidgenossenschaft den Kläger in der nach
Satz 377 und 378 des bernischen Civilgesetzes ihm zustehenden
willkürlichen und ausschließlichen Verfügung über seine Liegen
schaften gestört und beschränkt, auch ihn durch beständige Gefähr
dung von Leben und Gesundheit seiner selbst und seiner Ange
hörigen in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt, ohne
daß ihr ein Recht hiezu zustände. Für die Zeit vom 1. Januar
1883 bis 31. Dezember 1885 zwar habe die Eidgenossenschaft
(gegen Entschädigung im Wege der Expropriation) eine Dienst
barkeit erworben gehabt, wonach sie berechtigt gewesen sei, während
bestimmter Tagesstunden und zu bestimmten Zeiten ungestört zu
schießen. Seit Ende 1885 sei aber diese Dienstbarkeit erloschen
und nicht wieder erneuert worden.
B. Nach Mittheilung der Klageschrift stellte die schweizerische
Eidgenossenschaft mit Zwischengesuch vom 15. März 1892 den
Antrag: Der hohe Gerichtshof wolle erkennen, es sei die Beur
theilung der sämmtlichen Klagsbegehren seinerseits wegen Inkompe
tenz von der Hand zu weisen und dem Kläger zu überlassen, den
Entscheid der zuständigen Administrativbehörden des Bundes an
zurufen, indem sie ausführte: Die Klagebegehren Ziff. 1 5
zielen darauf ab, der Eidgenossenschaft die Berechtigung zu Schieß
übungen auf der Thuner Allmend ganz oder theilweise aberkennen
zu lassen, weil diese Schießübungen die Liegenschaften des Klägers
gefährden. Derartige Begehren seien unzulässig. Thun sei in Folge
Beschlusses der Bundesversammlung eidgenössischer Waffenplatz;
das eidgenössische Militärdepartement halte sich bei Anordnung
der alljährlich auf diesem Waffenplatze stattfindenden militärischen
Uebungen strenge an die Bestimmungen der Militärorganisation
von 1874 und der dieselbe modifizirenden Bundesbeschlüsse. Die
beanstandeten Schießübungen finden daher ihre Rechtfertigung in
gültigen Erlassen der Bundesbehörden und seien als unanfechtbarer
Ausfluß der Militärhoheit des Bundes zu betrachten. Das Bundes
gericht sei daher formell und materiell nicht kompetent, die fünf
ersten Rechtsbegehren des Klägers zu beurtheilen. Denn über die
Statthaftigkeit militärischer Maßnahmen haben zweifellos einzig
die Administrativbehörden des Bundes zu entscheiden. Was das
Rechtsbegehren Ziffer 6 anbelange, wodurch der Kläger Entschä
digung für erlittenen tort moral verlange, so sei dasselbe nicht
als selbständige Klage, sondern in Verbindung mit Schlüssen
dinglicher Natur beim Bundesgerichte anhängig gemacht worden.
Können letztere nicht Gegenstand einer gerichtlichen Erörterung
bilden, so entziehe sich die Beurtheilung des Rechtsbegehrens
Ziffer 6 um so mehr der Kompetenz des Bundesgerichtes, als in
diesem Falle der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. nicht
übersteige. Zudem sei es nach Maßgabe der Art. 280 und 284
des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee vom
- März 1885, dem durch Bundesbeschluß vom gleichen Tage
Gesetzeskraft verliehen worden sei, Sache der für den Waffenplatz
Thun bestellten Expertenkommission, den Betrag einer dem Kläger
allfällig zukommenden Entschädigung festzusetzen. Es sei evident,
daß auch die im Klagebegehren Ziffer 6 erwähnte Störung und
Beschränkung des klägerischen Eigenthums als ein durch Aus
führung militärischer Anordnungen verursachter Schaden im Sinne
des Verwaltungsreglementes aufzufassen sei, dessen Fixirung aus
schließlich der erwähnten Expertenkommission zustehe. Damit sei die
Einrede der Inkompetenz auch für den letzten Klageschluß begründet.
C. In seiner Entgegnung auf dieses Zwischengesuch macht der
Kläger geltend: Die Kompetenzeinrede sei, weil nicht innert drei
Wochen, von Mittheilung der Klageschrift an, angebracht, ver
spätet. Dieselbe sei aber auch unbegründet. Die bernische, vom
Bunde gewährleistete, Kantonsverfassung, garantire in 83 die
Unverletzlichkeit jeglichen Privateigenthums. Wenn die Eidgenossen
schaft für ihre Schießübungen die Luftsäule über den klägerischen
Grundstücken in Anspruch nehme und sogar in die Bodenfläche
selbst Geschosse sende, so liege darin die Anmaßung einer Servitut,
welche, sofern eben eine Dienstbarkeit in Wirklichkeit nicht bestehe,
sich als widerrechtlicher Eingriff in das Eigenthum des Klägers
qualifizire. Zum Schutze gegen derartige widerrechtliche Eingriffe
in Privatrechte seien die Gerichte eingesetzt; diese haben darüber
zu entscheiden, ob die Servitut, welche die Eidgenossenschaft sich
thatsächlich anmaße, rechtlich bestehe. Die Klage sei in der Haupt
sache eine actio negatoria. Dieselbe gehe durchaus nicht dahin,
der Eidgenossenschaft die Berechtigung zu Schießübungen auf der
Thuner Allmend aberkennen zu lassen, sondern habe in erster Linie
den Zweck, die Anerkennung der Freiheit des klägerischen Eigen
thums zu konstatiren, dann aber auch Maßnahmen zum Schutze
dieses Eigenthums zu erwirken. Das Gericht habe somit nicht
über die Statthaftigkeit militärischer Maßnahmen zu entscheiden,
sondern einzig und allein über Fragen privatrechtlicher Natur.
Ob nach Entscheidung dieser privatrechtlichen Fragen die bis jetzt
angeordneten militärischen Maßnahmen noch statthaft seien, möge
dann der Bundesrath von sich aus prüfen. Bestritten werde, daß
die Eidgenossenschaft kraft ihrer Militärhoheit berechtigt sei, Privat
rechte zu verletzen. Sollte aber auch ein derartiges Recht der
Eidgenossenschaft bestehen, so könnte dies doch nicht zu Zuspruch
der Kompetenzeinrede, sondern nur zu Abweisung der Klage füh
ren. Wenn das Gericht finden sollte, der Eigenthümer sei zu
Folge der Militärhoheit der Eidgenossenschaft verpflichtet, Eigen
thumsverletzungen der hier in Rede stehenden Art zu dulden, so
müßte alsdann die Klage abgewiesen werden. Dagegen habe über
die eivilrechtliche Frage, ob eine derartige Eigenthumsbeschränkung
bestehe, der Civilrichter zu entscheiden. Der Kläger habe am 9.
Januar 1891 beim Richteramt Thun das Begehren gestellt, dasselbe
möchte gegen die schweizerische Eidgenossenschaft eine den Verhält
nissen angemessene provisorische Verfügung erlassen, dahingehend, daß
Christian Barfuß durch das Schießen mit Artilleriegeschossen auf
dem der Eidgenossenschaft gehörigen Artilleriewaffenplatze in Thun
in seinem Besitzstande nicht bedroht werde. Die Eidgenossenschaft
habe gegenüber diesem Gesuche die Zuständigkeit des bernischen
Richters mit der Begründung bestritten, sie sei in der Hauptsache
Beklagte und es handle sich um den Schutz im Besitze von Liegen
schaften, deren Werth 3000 Fr. weit übersteige; ebenso um die
Abwendung von Schaden, der unter Umständen 3000 Fr. weit
übersteigen könnte. Auch ein später folgender allfälliger Haupt
prozeß würde in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen, da
der Hauptwerth 3000 Fr. übersteigen würde. Daraufhin haben
sich die bernischen Gerichte für inkompetent erklärt. Die Eidge
nossenschaft habe somit ausdrücklich anerkannt, daß der Haupt
prozeß, wie er nun eingeleitet sei, in die Kompetenz des Bundes
gerichtes falle. Was das Klagebegehren sub 6 anbelange, so sei
dasselbe, nach den Grundsätzen über objektive Klagenhäufung, un
zweifelhaft zulässig. An sich könnte dieses Begehren, auch wenn
die übrigen Klagebegehren wegen Inkompetenz von der Hand ge
wiesen würden, doch noch als selbständiges Begehren aufrecht er
halten werden. Um indeß die Sache zu vereinfachen, unterziehe
sich der Kläger für den Fall, daß die Inkompetenzeinrede gegen
über Ziffer 1 5 der Klagebegehren zugesprochen werden sollte,
dem bezüglichen Begehren auch hinsichtlich des Klagebegehrens sub
Ziffer 6. In Zusammenfassung des Angebrachten werde beantragt,
das Bundesgericht möge erkennen: Die schweizerische Eidgenossen
schaft sei mit dem Rechtsbegehren ihres Zwischengesuches abzuweisen.
D. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die im
Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendung, die Kompetenzeinrede der Beklagten sei ver
spätet, hat der Kläger heute fallen lassen und zwar mit Recht. Denn
wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, sind die
Art. 92 und 95 der eidgenössischen Civilprozeßordnung durch das
Bundesgesetz betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege
vom 27. Juni 1874 aufgehoben und ist übrigens die Frage der
Kompetenz des Bundesgerichtes von Amtes wegen zu prüfen
2. Der Kläger verlangt Anerkennung der Freiheit seines Eigen
thums von einer Dienstbarkeit zu Schießzwecken der Eidgenossen
schaft (so lange eine solche nicht im Wege der Expropriation gegen
Entschädigung auferlegt sei), Verpflichtung der Beklagten zu Unter
lassung weiterer Störungen, richterlichen Schutz gegen solche durch
Anordnung geeigneter Maßnahmen und endlich (Rechtsbegehren 6
Schadenersatz für die Störung und Beschränkung seines Eigenthums
seit 1. Januar 1886 und dadurch zugefügte ernstliche Verletzung
seiner persönlichen Verhältnisse. Die Klage qualifizirt sich demnack
als actio negatoria und zwar darf auch das Rechtsbegehren 6
als Bestandtheil dieser Klage betrachtet werden. Dasselbe macht
nicht einen selbstständigen, von dem Fundamente der Negatorien
klage unabhängigen Ersatzanspruch geltend, sondern es verlangt
Ersatz für den Schaden, welcher durch die als widerrechtlich be
zeichneten Eingriffe der Beklagten in das Eigenthum des Klägers
verursacht worden sei. Daß dabei auch eine durch die fraglichen
Eingriffe zugefügte ernstliche Verletzung der persönlichen Verhält
nisse des Klägers behauptet wird, ändert hieran nichts.
3. Bildet somit das sechste Klagebegehren lediglich einen Be
standtheil der Negatorienklage, so ist der gesetzliche Streitwerth
für die Klage in ihrem ganzen Umfange zweifellos gegeben und
es ist daher das Bundesgericht gemäß Art. 27 Ziffer 2 O. G.
kompetent, sofern die Streitigkeit als eine civilrechtliche erscheint.
Nun verlangt der Kläger nach den Klagebegehren und deren Be
gründung Schutz eines Privatrechtes; er behauptet, daß die Be
klagte sich durch die Art und Weise der Benützung ihres Artillerie
schießplatzes auf der Thuner Allmend den Inhalt einer Dienst
barkeit an den klägerischen in der Schußrichtung gelegenen Grund
stücken zu Unrecht anmaße. Wenn trotz dieser unzweifelhaft
privatrechtlichen Begründung der Klage die Beklagte die privat
rechtliche Natur der Streitsache leugnet, so beruft sie sich darauf,
die Artillerieschießübungen auf der Thuner Allmend beruhen auf
hoheitlichen Anordnungen der Militärbehörde, über deren Statt
haftigkeit einzig die Administrativbehörden des Bundes zu ent
scheiden haben. Diese Einwendung ist indeß nicht geeignet, die
aufgeworfene Kompetenzeinrede zu begründen. Die Klagebegehren
gehen nicht dahin, es sei der Beklagten die Vornahme von Schieß
übungen auf ihrem Artilleriewaffenplatze Thun zu untersagen,
sondern sie bezwecken einzig und allein den Schutz des klägerischen
Eigenthums. Sie streben nicht ein Verbot der Schießübungen,
sondern lediglich der servitutenähnlichen Inanspruchnahme des
klägerischen Eigenthums an. Nun mag dahingestellt bleiben, ob
nicht dann, wenn die Beklagte, gestützt auf ein Gesetz, eine
Eigenthumsbeschränkung des Inhaltes behauptete, daß die Grund
eigenthümer, speziell die Anlieger eidgenössischer Waffenplätze, sich
die dauernde Inanspruchnahme ihres Eigenthums zu militärischen
Schießübungen, gegen den Ersatz körperlicher dadurch herbeige
führter Beschädigungen, gefallen lassen müssen, die Kompetenz
des Civilrichters zu materieller Entscheidung der vorliegenden
Klage ausgeschlossen wäre. In diesem Falle könnte gesagt werden,
es liege trotz der auf Schutz eines Privatrechts gerichteten Fassung
der Klagebegehren, doch nicht ein Streit über Privatrecht, sondern
über öffentliches Recht vor, da die Klage in Wirklichkeit nicht
gegen den Bestand einer von der Beklagten gar nicht bean
spruchten privatrechtlichen Eigenthumsbeschränkung sich richte,
sondern auf Feststellung der Nichtexistenz einer öffentlich recht
lichen Eigenthumsbeschränkung, eines öffentlichen Rechtes der Be
klagten, gehe. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Be
klagte behauptet in That und Wahrheit gar nicht, daß eine
gesetzliche Eigenthumsbeschränkung des erwähnten Inhaltes bestehe.
Sie hat eine sachbezügliche Gesetzesbestimmung nicht angeführt
und eine solche besteht auch nicht. Die Militärorganisation ver
pflichtet in Art. 226 die Kantone, Gemeinden, Korporationen
und Privaten, im Kriegsfalle ihr bewegliches und unbewegliches
Eigenthum zum Zwecke der Ausführung militärischer Anord
nungen auf Verlangen der kompetenten Militärkommandanten zur
Verfügung zu stellen. Dagegen enthält sie für den Friedensdienst
eine derartige Anordnung nicht. Das von der Beklagten gegen
über der Schadenersatzforderung des Klägers angeführte Ver
waltungsreglement für die schweizerische Armee vom 27. März
1885 sodann ist einerseits kein Gesetz, da es zwar wohl durch
Bundesbeschluß genehmigt, aber nicht im Wege der Gesetzgebung,
als Gesetz oder allgemein verbindlicher Bundesbeschluß, unter
Referendumsvorbehalt oder Dringlichkeitserklärung erlassen worden
ist; andererseits spricht dasselbe eine Eigenthumsbeschränkung des
in Rede stehenden Inhaltes ebenfalls nicht aus. Die Bestim
mungen seines VIII. Abschnittes über Kultur und Eigenthums
beschädigungen beziehen sich, wie ihr Zusammenhang und Inhalt
deutlich zeigen, nur auf bestimmte vorübergehende Störungen
und Schädigungen durch Truppenübungen, nicht dagegen gu
dauernde Beeinträchtigung fremden Eigenthums durch bleibende
Veranstaltungen der Kriegsverwaltung. In ersterer Richtung moch
ten in dem Verwaltungsreglemente die nöthigen Anordnungen ge
troffen werden, da es sich hier um vorübergehende und unver
meidliche Wirkungen der gesetzlich vorgesehenen Truppenübungen
handelt, bei welchen auch eine vorgängige Expropriation der
Grundeigenthümer unmöglich ist. Dagegen konnte und wollte das
Verwaltungsreglement gewiß für die bleibenden Einrichtungen der
Kriegsverwaltung kein ausnahmsweises Recht schaffen, nicht zu
deren Gunsten für die eidgenössischen Waffenplätze u. dgl., unter
Abweichung von den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen,
das Privateigenthum mit Beschränkungen belegen, wie sie für die
Anlagen anderer Zweige der öffentlichen Verwaltung unzweifel
haft nicht bestehen. Steht somit eine öffentlich-rechtliche gesetzliche
Eigenthumsbeschränkung nicht in Frage, so vermag der bloße
Hinweis der Beklagten darauf, daß sie die Schießübungen kraft
ihres Hoheitsrechtes anordne, die richterliche Kompetenz nicht aus
zuschließen. Der Zuspruch der Klage schließt die Ausübung des
militärischen Hoheitsrechtes nicht aus, sondern es würde durch
deren Gutheißung nur bewirkt, daß die Kriegsverwaltung, sofern
sie für ihre Zwecke fremdes Eigenthum dauernd beanspruchen will,
wie jeder andere Verwaltungszweig, das entsprechende Privatrecht
zu erwerben hat. In diesem Sinne ist denn auch die Militär
verwaltung selbst in andern Fällen zu Werke gegangen, wie
gerade auch das von derselben in frühern Jahren gegenüber dem
Kläger beobachtete Verfahren zeigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die von der Beklagten aufgeworfene Einrede der Inkompetenz
des Gerichtes wird abgewiesen.