weisen.
10. Urtheil vom 4. März 1892 in Sachen Weil.
A. Josef Weil, Sohn, von Belfort, Viehhändler, in Luzern,
hatte am 4. März 1891 von Heinrich Arnold in Seedorf, Kan
tons Uri, auf offenem Markte in Altorf ein Rind gekauft. Da
dasselbe, bevor es ihm vom Verkäufer übergeben worden war,
kalbte und in Folge dessen getödtet werden mußte, so weigerte sich
Weil, den Kaufpreis mit 382 Fr. zu bezahlen, indem er be
hauptete, er habe ausbedungen, daß ihm das Rind binnen acht
Tagen gesund und recht übergeben werden müsse und sei nun
mehr von dem Kaufe frei. Er schikte sich am 5. März 1891 an,
mit fünf weitern von ihm gekauften Stücken Vieh Altorf zu ver
lassen. Der Verkäufer hatte indessen polizeiliche Hülfe requirirt,
welche ihm zufolge Anordnung der urnerischen Polizeidirektion
gewährt wurde. Weil wurde daher polizeilich angehalten und mußte,
um mit seinem Vieh weiterziehen zu können, den Kaufpreis von
32 Fr. bei einem Drittmann Kaspar Welti in Altorf deponiren,
wobei er sich alle Rechte wahrte. Arnold erwirkte am 7. März
1891 eine landammannamtliche Verfügung, wodurch dem Kaspar
Welti untersagt wurde, die 382 Fr. jemanden ohne sein Einver
ständniß auszuhändigen.
B. Am 9. März 1891 ließ Arnold dem Weil notifiziren, daß
er am 14. gleichen Monats vor dem Regierungsrathe des Kan
tons Uri die Bewilligung zur Anhandnahme des hinter Recht
gelegten Betrages rechtlich nachsuchen werde. Dagegen lud Weil
am 12. März 1891 den Arnold, für den Fall daß dieser auf
das in ungesetzlicher Weise abgeforderte Depositum nicht sofort
verzichte und dessen kostenfreie Aushingabe an Weil anordne, auf
14. März vor Vermittleramt Altorf und eventuell auf 16. März
vor Kreisgericht Uri, wo er das Rechtsbegehren stellen werde,
23 sei diese Pfändung, da er sein festes Domizil in Luzern habe
und gemäß Art. 59 B. V. für alle persönlichen Ansprachen dort
gesucht werde müsse, gerichtlich aufzuheben und die sofortige Aus
hinfolge des deponirten Betrages an Weil zu erkennen, alles
unter ausdrücklicher Bestreitung des hiesigen Forums in Haupt
sache und unter Wahrung aller weitern Rechte gegen Arnold
unter Kostenfolge. Gleichzeitig protestirte Weil beim Regierungs
rathe des Kantons Uri dagegen, daß diese Behörde auf das Be
gehren des H. Arnold eintrete, weil die Sache bereits gerichtlich
anhängig sei. Der Regierungsrath nahm von dieser Eingabe in
seiner Sitzung vom 14. März 1891 einfach Notiz, da heute eine
Eingabe des H. Arnold gar nicht vorliege.
C. Vor Kreisgericht Uri stellte Weil das in seiner Ladung
formulirte Rechtsbegehren, indem er die Vorfrage wegen Unzu
ständigkeit des Gerichtes für die Hauptsache, zur Entscheidung
dieses Forderungsstreites, erhob. Arnold wendete ein, Weil habe
selbst das urnerische Gericht angerufen und zwar auch in der
Hauptsache, da er die Aushingabe des Depositums verlange.
Damit habe er die Kompetenz des urnerischen Gerichts anerkannt.
Gegen die polizeilichen Verfügungen hätte er eventuell an den
Regierungsrath rekurriren sollen. Das Kreisgericht entschied, nach
dem Zeugeneinvernahmen stattgefunden hatten und dabei eine Be
weiseinrede beurtheilt worden war, durch Beiurtheil vom 13. Oktober
1891 dahin: Es sei die Vorfrage des Beklagten Weil abgewiesen
und derselbe hat 5 Fr. Gerichtsgeld zu bezahlen, indem es aus
führte: Es handle sich nach den Zeugenaussagen und den Anbringen
beider Parteien um einen auf öffentlichem, allgemeinem Viehmarkt
abgeschlossenen Kauf eines Stückes Rindvieh, welcher immer Zug
um Zug zu erfüllen sei. Demnach liege nicht eine gewöhnliche
laufende Schuld im Sinne des Art. 59 B. V. vor, für welche
der Verkäufer den Käufer erst nachträglich an dessen Wohnort
suchen müsse. Arnold sei auch berechtigt gewesen, die Polizei zu
Hülfe zu rufen, als Weil die baare Erlegung des Kaufpreises
verweigert habe. Das polizeiliche Einschreiten und die Zwangs
weise Pfändung sei unter diesen Umständen gerechtfertigt und
nothwendig gewesen; übrigens hätte Weil, wenn er die Ver
fügungen der Polizei nicht habe anerkennen wollen, an die Ober
behörde der Polizei rekurriren können, habe dies aber nicht ge
than. Nach Eröffnung dieses Entscheides erklärte der Vertreter
des Weil, Advokat Dr. F. Muheim, daß er gegen dasselbe den
Rekurs an das Bundesgericht ergreife, und entfernte sich. Das
Gericht trat trotzdem auf die Hauptsache ein und erkannte, auf
Antrag des Arnold, da der Beklagte nicht mehr vertreten noch
anwesend sei, in contumaciam dahin: 1. Es sei das Rechtsbe
gehren des Beklagten Weil abgewiesen; 2. Arnold hat 10 Fr.
Gerichtsgeld zu erlegen mit Regreßrecht gegen Weilz 3. Weil
wird zu 10 Fr. Ordnungsbuße verfällt und hat dem Arnold 50 Fr.
an die Kosten zu vergüten.
D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 1891 ergriff I. Weil
gegen dieses Urtheil den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht, indem er beantragte: Es sei das besagte kreisgerichtliche
Urtheil, weil im Widerspruche mit Art. 59 B. V. und Art. 32
K. V. stehend, in allen seinen Theilen aufzuheben; die am 5. März
widerrechtlich erfolgte Pfändung als ungültig zu erklären und
der gepfändete Betrag an Weil zurückzufolgen und Arnold sei
verpflichtet, den dem Weil durch die rechtswidrige Pfändung er
wachsenen Schaden und Nachtheil zu ersetzen. Zur Begründung
wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach den urnerischen Gesetzen
habe der Rekurrent dem Arnold Pfand auf Recht hin bestellt und
sodann gemäß Art. 149 des Landbuches, damit das ihm abge
nommene Depositum nicht dem Arnold herausgegeben werde, den
selben vor Gericht citiren lassen. Der urnerische Richter sei aber
nur darüber angerufen worden, ob nicht durch die ausgeführte
Pfändung Art. 59 Abs. 1 B. V. verletzt, dieselbe daher aufzu
heben und das Depositum dem Rekurrenten zurückzugeben sei.
Damit sei der Frage, ob die Forderung des Arnold zu Recht be
stehe, nicht vorgegriffen und der urnerische Gerichtsstand für die
selbe nicht anerkannt worden. Indem nun das Gericht die Vor
frage des Rekurrenten abgewiesen und ihn verpflichtet habe, Rede
und Antwort zu geben, habe es den Art. 59 Abs. 1 B. V.
verletzt. Der Rekurrent sei aufrechtstehend und in Luzern fest
niedergelassen. Die Forderung des Arnold qualifizire sich als eine
persönliche, denn persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59
Abs. 1 B. V. seien die actiones in personam des gemeinen
Rechts und zu diesen gehöre die Ansprache des Arnold ohne
Zweifel. Es habe daher für die Arnoldsche Forderung ein Arrest
außerhalb des Wohnortskantons des Rekurrenten nicht gelegt
werden dürfen. Wenn das Gericht sage, Weil hätte gegen die
Verfügungen der Polizei an die Polizeidirektion rekurriren können,
so sei darauf zu erwidern, daß die Frage, ob Weil verpflichtet
gewesen sei, 380 Fr. zu deponiren, offenbar eine solche des Mein
und Dein sei, welche nach dem in Art. 14 der urnerischen
Kantonsverfassung niedergelegten Grundsatze der Gewaltentrennung
vor die Gerichte gehöre. Uebrigens sei dem Weil gar keine Ver
fügung einer kantonalen Polizeibehörde, gegen welche er an die
Oberbehörde hätte rekurriren können, schriftlich vorgewiesen worden
und habe auch das Gericht, indem es die zwangsweise erfolgte
Pfändung als gerechtfertigt und nothwendig bezeichne, materiell
entschieden, sich also als kompetent erklärt. Wenn der Regierungs
rath die Kompetenz dem Gerichte, dieses aber hinwiederum dem
Regierungsrath zuschieben sollte, so läge darin eine Rechtsver
weigerung, gegen welche das Bundesgericht einschreiten müßte.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Rekursbeklagte Heinrich Arnold: Es sei die Rekursbeschwerde
des Josef Weil, Viehhändlers in Luzern als verspätet, eventuell
als durchaus unbegründet abzuweisen und Rekurrent zu verhalten,
den Heinrich Arnold mit 20 Fr. zu entschädigen. Er führt in
rechtlicher Beziehung aus: Weil sei gar nicht um ein Pfand an
gegangen und es sei ihm kein solches abgenommen worden. Dies
folge schon daraus, daß kein Weibel mitgewirkt habe, während
diese Mitwirkung zu einer Pfandnahme nöthig gewesen wäre. Auf
den Nachweis, daß er von Arnold auf offenem Markte ein Rind
gegen sofortige Baarzahlung gekauft habe, sei Rekurrent vielmehr
polizeilich verhalten worden, den Kaufpreis zu deponiren. Diese
Maßnahme gegenüber einem Käufer, der, weil ihn der Handel
gereue, beabsichtige, sich ohne weiteres aus dem Staube zu machen,
enthalte keine Verfassungsverletzung. Wenn übrigens Rekurrent
sich durch die Verfügung der urnerischen Polizeidirektion beschwert
erachtet habe, so hätte er sich beim Regierungsrathe beschweren
und alsdann, wenn dieser ihn abgewiesen hätte, den Schutz des
Bundesgerichtes anrufen können. Dies habe er aber nicht gethan,
sondern statt dessen den Schutz des urnerischen Gerichts gegenüber
einer Administrativverfügung angerufen, welche gar keine Pfän
dung, sondern eine vorsorgliche Maßnahme enthalte. Nach dem
Grundsatze der Trennung der Gewalten sei dies unzuläßig ge
wesen. Vor dem urnerischen Gerichte sodann habe der Rekurrent,
trotzdem er dessen Kompetenz bestreite, sich auf die Sache einge
lassen, sogar Zeugen einvernehmen lassen und dadurch dessen Kom
petenz anerkannt. Nachdem das von ihm selbst angerufene Gericht
in wohlmotivirter Weise sein Begehren abgewiesen habe, beschwere
ei sich nunmehr über Verfassungsverletzung. Dies sei aber völlig
unbegründet. Uebrigens sei auch zu prüfen, ob der Rekurs nicht
verspätet sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die angefochtene Entscheidung des Kreisgerichtes Uri
dem Rekurrenten am 13. Oktober 1891 eröffnet, die Rekursschrift
dagegen am 10. Dezember gleichen Jahres zur Post gegeben
wurde, so ist die sechzigtägige Rekursfrist des Art. 59 O. G.
inne gehalten, der Rekurs also nicht verspätet.
- Das Kreisgericht hat in seinem angefochtenen Entscheide
die Prüfung der Frage, ob durch die streitige Anordnung der
urnerischen Polizeibehörde Art. 59 Abs. 1 B.-V. verletzt werde,
nicht etwa (weil die Aufhebung der polizeilichen Anordnung nicht
in die Zuständigkeit der richterlichen Behörden falle) abgelehnt,
sondern es ist auf die Prüfung der Frage eingetreten und hat
dieselbe verneint. Es muß sich demnach fragen, ob diese Entschei
dung den Art. 59 Abs. 1 B. V. verletze.
3. Nun erscheint die Forderung des Rekursbeklagten an den
Rekurrenten unzweifelhaft als eine persönliche. Sie macht eine
persönliche Ansprache auf Kaufpreiszahlung aus einem Viehver
kaufe geltend. Der Umstand, daß Zug um Zug gehandelt worden
sei, ändert hieran nichts. Wenn, wie dies übrigens bei zweisei
tigen Verträgen die Regel bildet (Art. 95 O. R.) Zug um Zug
zu erfüllen ist, so ist allerdings kein Vertragstheil verpflichtet,
anders als gegen Empfang der Gegenleistung zu erfüllen; er kann
also seine Leistung zurückhalten, so lange ihm die Gegenleistung
nicht anerboten wird. Sein Anspruch ist indeß nichts destoweniger
ein rein persönlicher, nicht ein auf ein dingliches Recht begrün
deter oder dinglich gesicherter. Er muß daher denselben, sofern der
Schuldner in der Schweiz wohnt und aufrechtstehend ist, gemäß
Art. 59 Abs. 1 B. V. am Wohnorte des Schuldners geltend
machen. Da nun aber nicht bestritten ist, daß der Rekurrent in
Luzern fest niedergelassen und aufrechtstehend ist, so mußte ihn
der Rekursbeklagte an seinem Wohnorte in Luzern belangen und
ist mithin das urnerische Gericht verfassungsmäßig nicht kompetent,
über den Bestand der Forderung zu entscheiden. Ein Verzicht auf
die Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes nämlich,
liegt offenbar nicht vor. Wenn allerdings der Rekurrent die Ent
scheidung des urnerischen Richters angerufen hat, so hat er dies
doch nur in dem Sinne gethan, daß er Aufhebung der gegen ihn
verhängten Beschlagnahme als einer verfassungswidrigen Maß
nahme und demzufolge Herausgabe des beschlagnahmten Betrages
verlangte, während er dagegen die Kompetenz des urnerischen
Richters zur Entscheidung in der Hauptsache, d. h. über den Be
stand der streitigen Forderung stetsfort bestritt.
4. Danach durfte denn auch gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V.
für die Forderung des Rekursbeklagten auf Vermögen des Schuld
ners außerhalb des Wohnortskantons desselben kein Arrest gelegt
werden. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt mithin davon
ab, ob gegen den Rekurrenten im Kanton Uri ein Arrest gelegt
worden ist. Dies ist nun zu bejahen. Nach dem Sachverhalte hat
weder der Rekurrent freiwillig den Kaufpreis hinterlegt, noch hat
der Rekursbeklagte ihm den Betrag etwa im Wege unerlaubter
Selbsthülfe abgenommen. Vielmehr wurde durch behördliche (poli
zeiliche) Verfügung die Beschlagnahme des Viehes des Rekurrenten
zum Zwecke der Sicherstellung der Forderung des Rekursbeklagten
bewilligt und hat der Rekurrent den Kaufpreisbetrag deßhalb de
ponirt, um die Ausführung dieser Beschlagnahme abzuwenden,
d. h. er hat als Objekt der Beschlagnahme statt des Viehes einen
Baarbetrag dargegeben, welcher an Stelle des Viehes getreten ist.
Es liegt demnach eine behördliche Verfügung vor, welche durchaus
die Natur eines Arrestes im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B. V.
an sich trägt, da sie eine behördliche Beschlagnahme von Ver
mögensobjekten zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit und Ein
bringlichkeit einer Forderung involvirt. Freilich ist diese Verfügung
nicht, wie dies beim Arrest regelmäßig der Fall ist, von einer
richterlichen, sondern von der Polizeibehörde ausgegangen. Allein
nichts destoweniger handelt es sich, da eine strafrechtliche Ver
folgung gegen den Rekurrenten niemals eingeleitet wurde, nicht
um eine strafprozeßuale Maßnahme sondern um eine einzig und
allein zu Sicherung einer privatrechtlichen Forderung angeordnete
Beschlagnahme. Nun ist aber klar, daß das Arrerestvbot des
Art. 59 Abs. 1 B. V. nicht dadurch umgangen werden kann,
daß statt des richterlichen Schutzes die Intervention der Polizei
angerufen wird. Die Beschlagnahme von Vermögensstücken auf
rechtstehender, in der Schweiz wohnender Schuldner zum Zwecke
der Sicherung privatrechtlicher Forderungen außerhalb ihres Wohn
ortskantons ist vielmehr stets unzuläßig, mag nun dieselbe vom
Richter oder von den Polizeibehörden angeordnet werden. Im
einen wie im andern Falle wird die Gewährleistung des Art. 59
Abs. 1 B. V. verletzt.
5. Die Beschwerde ist demnach insoweit für begründet zu er
klären, daß die angefochtene Entscheidung und folgeweise die gegen
den Rekurrenten verfügte Beschlagnahme aufgehoben werden. Da
gegen kann auf das Schadenersatzbegehren des Rekurrenten nicht
eingetreten werden; derartige Begehren können in staatsrechtlichen
Rekursen nicht geltend gemacht, sie müssen vielmehr vor dem zu
ständigen Civilrichter angebracht werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin für begründet erklärt, daß die ange
fochtene Entscheidung des Kreisgerichtes des Kantons Uri vom
13. Oktober 1891 sowie die gegen den Rekurrenten am 5. März
1891 ausgewirkte Beschlagnahme aufgehoben werden. Dagegen
wird auf das Schadenersatzbegehren des Rekurrenten nicht eingetreten.
zu einer Klage auf Uebertragung