- Urtheil vom 19. Februar 1892 in Sachen
- gegen Baselstadt.
- Albert K. trat am 12. September 1890 in die Irren
anstalt Basel ein. Das Aufnahmsgesuch war, in seinem Einver
ständnisse, von seiner Schwester Frau M. K. und dem Gemeinde
ammann der Stadt G. gestellt worden. Die Aufnahme erfolgte
auf Grund eines Einführungsberichtes der Direktion des Kantons
spitals G., in welchem A. K. während kurzer Zeit untergebracht
gewesen war, und nachdem Frau M. K. den vorgeschriebenen
Garantieschein für die Verpflegungskosten unterzeichnet hatte. Am
- Februar 1891 stellte A. K., da er sich als geheilt betrachtete,
bei der Direktion der Irrenanstalt das Begehren um sofortige Ent
lassung. Da die Direktion diesem Begehren nicht entsprach, richtete
A. K. sachbezügliche schriftliche Eingaben an die baselstädtische
und seine heimatliche Regierung; nach der Erklärung der Di
rektion der Irrenanstalt sind diese Eingaben übungsgemäß den
Verwandten des Klägers übermittelt worden. Am 16. Februar
erhielt A. K. die Bewilligung, mit einem Genossen ohne Aufsicht
in die Stadt zu gehen; er kehrte nicht wieder in die Anstalt zu
ruck, sondern benutzte den Anlaß, um in seine Heimat zurück
zukehren, von wo aus er Tags darauf der Direktion der Anstalt
und dem Regierungsrathe des Kantons Baselstadt Anzeige machte
Am 6. März 1891 stellte er bei der Direktion der Irren
anstalt Basel das Gesuch um Zustellung einer Behandlungsge
schichte, enthaltend: 1. Kenntnißgabe derjenigen Akten nicht
ausschließlich ökonomischer Art, auf welche hin er in die Anstalt
aufgenommen worden sei, besonders des begleitenden Berichtes des
Kantonsspitalarztes; 2. Kenntnißgabe des Eintrittsbefundes
fern neben obigem Berichte ein solcher aufgenommen worden
und der sämmtlichen Mittel und Maßregeln, die in Bezug
ihn in der Anstalt zur Anwendung gebracht worden seien
Konstatirung ihres jeweiligen Effektes. Die Anstaltsdirektion wei
gerte sich, diesem Gesuche zu entsprechen. In Folge dessen richtete
A. K. an den Regierungsrath des Kantons Baselstadt am
24. April 1891 eine Eingabe, in welcher er folgende Ansprüche
erhob: I. 3000 Fr. Ersatz für widerrechtliche Freiheitsvorenthaltung
vom 6. bis 16. Februar; II. Weisung an die Anstaltsleitung,
ihm die oben näher bezeichneten Aufklärungen unter ausdrücklicher
Erklärung der Vollständigkeit zu Theil werden zu lassen. Der
Regierungsrath überwies diese Eingabe dem Sanitätsdepartement
zum Bericht. Dieses sprach sich am 1. Mai 1891 dahin aus:
Aus dem anläßlich des Briefes des A. K. vom 17. Februar 1891
eingeholten Berichte des Direktors Wille sei hervorgegangen, daß
K. an Geisteskrankheit (Verfolgungswahn) leide; die heute bei
Direktor Wille mündlich eingezogene Erkundigung bestätige diese
Thatsache. Direktor Wille füge bei, die Krankheit erscheine als
unheilbar und er halte dafür, daß K. als gemeingefährlich ver
sorgt werden sollte. K. habe auch seit seiner Entlassung aus der
Anstalt verschiedene Personen, worunter Direktor Wille selbst,
mit dem Revolver bedroht. Vor circa drei Wochen sei die Anstalt
von der heimatlichen Polizeibehörde des K. angefragt worden, ob
sie geneigt sei, im Nothfalle K. wieder aufzunehmen. Unter diesen
Umständen werde beantragt, auf die Begehren des Petenten nicht
einzutreten, sondern für dieses Mal die Kanzlei zu beauftragen,
ihm mitzutheilen, daß seinem Verlangen nicht entsprochen werden
könne. Der Regierungsrath nahm diesen Antrag am 2. Mai
1891 an.
B. Mit Eingabe vom 24. Juni 1891 erhob nunmehr A. K.
beim Bundesgerichte Klage gegen den Kanton Baselstadt als
Inhaber der dortigen Irrenanstalt, indem er folgende Begehren
stellte: I. Begehren von 3000 Fr., eventuell gemäß richter
licher Moderation; II. a. Einsichtsbegehren derjenigen Akten (nicht
ausschließlich ökonomischer Art), auf welche hin Kläger in die
beklagtische Anstalt aufgenommen wurde, besonders des begleitenden
Berichtes der Kantonsspitaldirektion; b. Kenntnißgabe des Ein
trittsuntersuchungsbefundes (sofern neben dem sub II a ange
führten Begleitberichte ein solcher notirt wurde) und der sämmt
sichen Mittel und Maßregeln, die in Bezug auf den Kläger
dort zur Anwendung
gebracht wurden, mit Konstatirung des
jeweiligen Effektes.
Zur Begründung wird im Wesentlichen
folgendes angeführt: Der Kläger sei vollständig eigenen Rechtens
und er sei stets zurechnungsfähig gewesen und freiwillig, weil er
einer Ruhezeit bedurft habe, in die baslerische Irrenanstalt einge
treten, wo er auf seine eigenen Kosten verpflegt worden sei.
Trotzdem sei er vom 6. bis 16. Februar 1891 gewaltsam in der
Anstalt zurückgehalten worden. Darin liege zunächst eine direkte
materielle Schädigung, da er zu Hause billiger gelebt und zugleich
beruflichen Verdienst gehabt hätte. Diese Schädigung sei indeß
theils unbedeutend, theils ziffermäßig schwer zu fixiren. Es werde
daher Ersatz nur wegen Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse
verlangt. Diese Verletzung sei eine erhebliche. Daß das Publikum
nicht viel von der Sache erfahren habe, sei gleichgültig. Es
genüge das Wissen der Direktion selbst, welche fortwährend auf
ihrem Unrechte beharrt habe. Daß seine Heimkehr mit einer
Gefahr für seine Gesundheit verbunden gewesen wäre, werde
schwerlich zur Entschuldigung geltend gemacht werden können, da
ihm der Direktor bei seinem Entlassungsbegehren erklärt habe,
man hätte ihn schon vierzehn Tage früher gehen lassen, wenn
seine Schwester ihr Einverständniß erklärt hätte und halte auch
jetzt nur an dieser Voraussetzung fest. Eine Einwilligung seiner
Schwester habe nun freilich nicht vorgelegen, ebensowenig aber
ein Widerspruch derselben; seine Schwester sei sich vollständig
bewußt gewesen, daß ihr gar keine Entscheidungskompetenz zustehe
und sie sei um ihre Einwilligung in die Entlassung des Klägers auch
gar nie befragt worden. Angenommen übrigens auch, wenn auch nicht
zugegeben, der Kläger sei geistig noch nicht völlig normal gewesen,
so wäre er doch nicht verpflichtet gewesen, sich ärztlich behandeln
und sich gerade in der baslerischen Anstalt ärztlich behandeln zu
lassen. So wenig wie bei körperlichen bestehe bei sog. geistigen
XVIII 1892
Leiden, sofern nur die Zurechnungsfähigkeit nicht aufgehoben sei,
eine derartige Pflicht. Die Freiheit stehe über der Gesundheit;
erstere sei ein absolutes sittliches, zum menschenwürdigen Dasein
nöthiges Gut. Der Tendenz, mittelst des Axioms Gesundheit
geht vor Freiheit die Menschen einer wohlfahrtsausschüßlerischen
Vehme der Mediziner zu unterwerfen, müsse entschieden Widerstand
geleistet werden. Was das zweite Rechtsbegehren anbelange, so
beziehe sich dasselbe auf die Zeit, wo Kläger ohne Widerstand
in der Anstalt verweilt habe; es werde damit Rechenschaft darüber
verlangt, was seitens der beklagten Partei damals mit dem
Kläger vorgenommen worden sei. Einzelnes, so daß er Chloral
hydrat und Brom zum Einnehmen erhalten habe, sei ihm münd
lich von Seiten der Wärter mitgetheilt worden; allein damit sei
nichts Erschöpfendes von maßgebender Seite gesagt. Rechenschaft
über die ihm zu Theil gewordene Behandlung sei aber der Kläger
zu verlangen berechtigt. Das zwischen dem Kläger und dem
Kanton Baselstadt durch den freiwilligen Entritt des erstern in
die Anstalt begründete Rechtsverhältniß qualifizire sich als Dienst
vertrag; gegen die Bezahlung des Pensionsgeldes habe der Staat
Basel die Verpflegung und ärztliche Behandlung des Klägers
übernommen. Nun bestimme allerdings das Obligationenrecht nir
gends ausdrücklich, daß beim Dienstvertrag der Dienstverpflichtete
dem Dienstherrn über die geleisteten Dienste rechenschaftspflichtig
sei. Allein der Dienstvertrag sei ein wesentlich auf guter Treue
beruhendes Verhältniß und involvire daher weitere Detailverpflich
tungen je nach Vorkommen von ernsthaften Parteiinteressen, die
anders nicht befriedigt werden können. Beim ärztlichen Honorar
dienstvertrag nun, um welchen es sich hier handle, gebe es für
den Dienstherrn (den Patienten) neben dem Erfolge der Heilung
gewiß kein wichtigeres Interesse, als das, vor, neben oder nach
der Anwendung von Mitteln Aufklärung über dieselben zu
erhalten. In den Irrenanstalten könne diese Rechenschaft nicht
vor oder gleichzeitig mit der Anwendung von Mitteln gegeben
werden; dagegen stehe nicht das Mindeste entgegen, daß dieselbe
gegenüber von Zurechnungsfähigen, wieder in das freie Leben
eingebürgerten Personen nachträglich geschehe. Ein Interesse der
selben sei in verschiedenen Richtungen begründet. Zunächst um
überhaupt die Art und den Werth der Leistung der andern Partei
heurtheilen zu können, sodann um Schlüsse auf die Ursachen der
Entstehung eines anormalen psychischen Zustandes zu ziehen und
Anhaltspunkte für passendes zukünftiges Verhalten zu erlangen,
endlich auch um beurtheilen zu können, ob nicht gerechter Grund
zur Klage über schädliche Behandlung vorliege. Gewisse Vorgänge
in der Anstalt lassen es dem Kläger, wenn er auch daran nicht
glaube, doch als möglich erscheinen, daß mit ihm hypnotische
Heilversuche seien angestellt worden. Es müsse ihm nun daran
gelegen sein, hierüber Gewißheit zu erhalten. Es sei auch möglich,
durch kleinere torische Einwirkungen einem Menschen Symptome
gewisser Geisteskrankheiten beizubringen. Selbstverständlich bestehe
ein rechtliches Interesse daran, über allfällige derartige Versuche
unterrichtet zu werden. Er besitze ein gutes Recht, so viel als
möglich über die in der Anstalt Basel verbrachte Lebensphase zu
erfahren.
C. Der beklagte Kanton Baselstadt beantragt: Abweisung der
Klage in Bezug auf Klagebegehren 1. (Entschädigungsforderung
von 3000 Fr. nach Art. 55 O.-R.) wegen mangeluder Passiv
legitimation, eventuell wegen Mangels einer nachgewiesenen
Schädigung; in Bezug auf Klagebegehren 2 (Gewährung der
Einsicht in den Einweisungsbericht der Kantonalspitaldirektion
und Erstattung eines irrenärztlichen Berichtes) wegen Mangels
der Kompetenz des Bundesgerichtes, eventuell wegen materieller
Unstatthaftigkeit dieses Begehrens. Er macht geltend: Der Re
gierungsrath habe von dem Wunsche des Klägers, die Anstalt
zu verlassen, vor dessen Abreise gar keine Kenntniß gehabt;
er sei schon deßhalb nicht der richtige Beklagte. Er könne
auch nachträglich nicht für Handlungen der Anstaltsdirektion ver
antwortlich gemacht werden, da letztere innerhalb ihrer gesetzlichen
Befugnisse gehandelt habe. Nach 15 des kantonalen Gesetzes
über Organisation der Irrenanstalt vom 5. Februar 1886 finde
die Entlassung aus der Anstalt statt: 1. Wenn Heilung einge
treten ist ... 3. Wenn diejenigen Behörden oder Verwandten,
welche die Versorgung veranlaßt haben, die Entlassung verlangen,
auch wenn keine Heilung stattgefunden hat. Nun sei in concreto
weder der Kläger geheilt gewesen, noch haben dessen Verwandt
oder Heimatbehörde die Entlassung verlangt. Daraus, daß der
Kläger ohne Zwang in die Anstalt eingetreten und nicht ent
mündigt sei, folge noch nicht, daß der Irrenarzt ihn auf sein
Begehren ohne weiters, ohne Verständigung mit Verwandten und
Heimatbehörde, hätte entlassen sollen. Die Bestimmungen des
kantonalen Gesetzes gelten nicht nur für Angehörige des Kantons
Baselstadt, sondern es haben sich ihnen auch außerkantonale und
auswärtige Insassen der Anstalt zu unterziehen. Die Direktion
sei demnach, zumal wenn es sich um gemeingefährliche Geistes
kranke handle, verpflichtet, sich über die Zeit und Art der Ent
lassung vorher mit denjenigen Angehörigen zu benehmen, welche
die Versorgung veranlaßt haben. Eventuell werde durchaus be
tritten, daß dem Kläger durch die Verlängerung seines Auf
enthaltes in der Irrenanstalt irgend ein pekuniärer oder morali
scher Schaden entstanden sei. Der Kläger stelle ausschließlich
darauf ab, die Handlungsweise des Direktors sei ihm gegenüber
eine persönliche Kränkung. Es sei nun in der That unerfindlich,
wie der Kläger für eine ihm angeblich vom Direktor der Irren
anstalt persönlich zugefügte Ehrbeleidigung oder Kränkung den Re
gierungsrath des Kantons Baselstadt verantwortlich machen wolle.
Das zweite Rechtsbegehren des Klägers falle nicht in die Kompetenz
des Bundesgerichtes. Es handle sich dabei nicht um einen civil
rechtlichen Anspruch sondern um administrative Maßregeln, welche
in die Kompetenz der kantonalen Behörden fallen. Ebensowenig
werde der Kläger sein Begehren auf Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte oder eine ihm widerfahrene Rechtsverweigerung gründen
wollen. Inwiefern es zweckmäßig oder zuläßig sei, einem Geistes
kranken Einsicht in die Berichte, noch dazu auswärtiger Behörden,
über seinen Gesundheitszustand zu gewähren, müsse selbstverständ
lich dem Ermessen des Irrenarztes überlassen bleiben und es
können sich die der Anstalt vorstehenden Behörden in solche
Einzelheiten nicht einmischen, abgesehen davon, daß es fraglich
sei, ob überhaupt die Direktion die Befugniß hätte, Berichte
anderer Anstalten oder Kantone zur Verfügung zu stellen. Ueber
die Behandlung in der Irrenanstalt Basel selbst habe sich der
Kläger dem Regierungsrathe gegenüber nie beschwert. Seine An
deutungen über hypnotische Behandlung u. s. w. seien grundlose
Vermuthungen, die in Form und Inhalt das Gepräge krankhafter
Einbildungen an sich tragen.
D. In seiner Replik hält der Kläger daran fest, daß er kraft
eigenen Willensentschlusses in die Anstalt eingetreten sei und daß
weder seine Verwandten noch eine Behörde jemals das Recht
beansprucht haben, ihn dort zu versorgen. Er bestreitet, jemals
an einer eigentlichen Geisteskrankheit, insbesondere an Verfolgungs
wahn, gelitten zu haben. Auch wenn der Regierungsrath von
seinem Entlassungsbegehren vor dem 17. Februar keine Kenntniß
sollte erhalten haben, so hafte der Beklagte doch gemäß Art. 62
O. R. als Geschäftsherr für die Handlungen des Direktors der
Anstalt. Die Irrenanstalt gehöre dem Staat und es werde mit
derselben, jedenfalls insoweit es die der Anstalt freigestellte ent
geltliche Aufnahme von Nichtkantonsangehörigen anbelange, ein
mit Pension verbundenes ärztliches Gewerbe betrieben. Der Staat
erscheine demnach als Geschäftsherr, welcher für die gewerb
lichen Handlungen seiner sämmtlichen Angestellten hafte. Der
Entlastungsbeweis, daß er alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet
habe, um einen Schaden zu verhüten, sei nicht einmal angetragen
worden. Er sei dadurch ausgeschlossen, daß keine Veranstaltung
getroffen sei, wonach Beschwerden gegen die Direktion sofort und
unabhängig von ihr an den Regierungsrath gelangen können.
Eine persönliche Ehrverletzung durch den Direktor habe er nicht
behauptet, wohl aber eine von diesem in seiner amtlichen Stellung
geschehene kränkende Verletzung des Rechtes der freien Bewegung
Wenn der Beklagte behaupte, daß die Anstaltsdirektion innerhalb
ihrer gesetzlichen Kompetenz gehandelt habe, so sei diese Einwen
dung irrelevant, weil der Beklagte dem ersten Rechtsbegehren der
Klage nur die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation
und des mangelnden Nachweises eines Schadens entgegengestellt
habe. Uebrigens stehe bei nichtentmündigten, daher vollständig
handlungsfähigen Personen, welche nicht geistes sondern blos
nervenkrank seien, die Entscheidung darüber, ob Heilung einge
treten sei, dem Betreffenden selbst zu; es könne auch bei solchen
Personen, welche freiwillig in eine Anstalt eingetreten seien, keine
Rrede davon sein, deren Entlassung von einer Einwilligung von Ver
wandten oder einer Behörde abhängig zu machen. Die dem zweiten
Rechtsbegehren der Klage entgegengestellte Kompetenzeinrede sei
verspätet, weil sie nicht gemäß Art. 95 der eidgenössischen Civil
prozeßordnung innerhalb drei Wochen angemeldet worden sei.
Die Sache sei übrigens eivilrechtlicher Natur. Denn der Anspruch
stütze sich auf den ärztlichen Honorardienstvertrag; es sei auch der
gesetzliche Streitwerth gegeben. Sei die Sache civilrechtlicher Natur
so können der Klage Rücksichten der Verwaltung nicht entgegen
gehalten werden, sondern es bedürfte dazu civilrechtlich begründeter
Einreden. Der vertraglichen Rechenschaftspflicht gegenüber dem
Kläger könnte sich der Beklagte nur etwa dann entziehen, wenn
er den Beweis erbringen würde, der Kläger sei zur Zeit geistes
krank oder würde es, wenn seinem Gesuche entsprochen werde,
mit höchster Wahrscheinlichkeit werden. Ein solcher Beweis sei
nicht anerboten. Die Kantonsspitaldirektion habe sich einer Mit
theilung ihres Berichtes überhaupt nicht widersetzt; derselbe sei
übrigens in das Eigenthum und Dispositionsrecht der Adressatin
übergegangen, wenn die letztere denselben nicht gar für den
Kläger erworben habe.
E. In seiner Duplik hält der Beklagte in allen Theilen an
den Ausführungen seiner Vernehmlassungsschrift fest.
F. Der Beweis ist von beiden Theilen lediglich durch Urkunden
geführt worden. Vom Kläger war über verschiedene Beweissätze
Beweis durch Zeugen und Eid angetragen worden. Der Instruk
tionsrichter hat indeß diese Beweisanträge theils wegen Unerheb
lichkeit der zum Beweise verstellten Thatsachen, theils weil dieselben
zugestanden sind, durch Verfügung vom 22. Oktober 1891 abgelehnt
und durch Verfügung vom 8. Dezember 1891 das Vorverfahren
als geschlossen erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat,
sind die Art. 92 und 95 der eidgenössischen Civilprozeßordnung
durch das Bundesgesetz betreffend die Organisation der Bundes
rechtspflege vom 27. Juni 1874 gemäß Art. 2 der Uebergangs
bestimmungen zur Bundesverfassung und Art. 64 des erwähnten
Gesetzes aufgehoben (siehe u. A. Entscheidungen, Amtliche
Sammlung V, S. 559). Die Kompetenzeinrede des Beklagten
ist daher nicht verspätet. Uebrigens ist nach bekanntem Grundsatze
die Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes von Amteswegen
zu prüfen. Nun behauptet der Kläger einen zwischen ihm und dem
beklagten Staate abgeschlossenen Dienstvertrag; beide Rechtsbe
gehren der Klage werden in erster Linie auf diesen Dienstvertrag
gestützt. Mit dem ersten Rechtsbegehren wird Schadenersatz wegen
vertragswidrigen Zurückbehaltens des Klägers in der Irrenanstalt,
mit dem zweiten Erfüllung einer vertraglichen Rechenschaftsbericht
verlangt. Der Kläger macht also Ansprüche aus einem privat
rechtlichen Rechtsverhältnisse geltend. Das Bundesgericht ist dem
nach gemäß Art. 27, Ziff. 4 O. G. insoweit kompetent, als es
zu prüfen hat, ob das behauptete privatrechtliche Rechtsverhältniß
bestehe und aus demselben die eingeklagten Ansprüche hervorgehen.
Der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nämlich ist, da eben
die beiden Rechtsbegehren des Klägers als Vertragsklage aus
dem gleichen Vertrage sich qualifiziren, unzweifelhaft gegeben.
- Ein Dienstvertrag zwischen dem beklagten Staate und dem
Kläger ist nun aber nicht geschlossen worden. Bei der Aufnahme
des Klägers in die staatliche Irrenanstatlt ist ein privatrechtlicher
Vertrag nur insoweit zu Stande gekommen, als die Schwester
des Klägers sich dem Staate gegenüber verpflichtet hat, für die
Verpflegungskosten aufzukommen. Dagegen ist ein privatrechtlicher
Vertrag zwischen dem Kläger selbst und dem Staate nicht abge
schlossen worden. Zunächst ist thatsächlich die Aufnahme des
Klägers in die Anstalt gar nicht zufolge seiner eigenen Wil
lenserklärung sondern auf das von seiner Schwester und dem
Gemeindeammann von G. gestellte, ärztlich belegte Aufnahms
gesuch hin bewilligt worden; mag immerhin der Kläger mit dem
Eintritte in die Anstalt einverstanden gewesen sein, bestimmend
für die Aufnahme war nicht sein Wille. Sodann gehört über
haupt die staatliche Irrenpflege dem öffentlichen Rechte an. Der
Staat, welcher einen Kranken nach Erfüllung der gesetzlichen
Bedingungen in eine öffentliche Irrenanstalt aufnimmt, schließt
nicht einen privatrechtlichen Vertrag mit demselben oder seinen
Gewalthabern ab; er verpflichtet sich nicht zu einer privatrechtlichen
Leistung gegenüber dem Kranken oder seinen Verwandten, sondern
er gewährt in Kraft der bestehenden Gesetze, welche die Irrenpflege
zur Staatsaufgabe erheben, öffentlich rechtliche Fürsorge. Der
Aufnahmebeschluß enthält nicht die Eingehung eines privatrecht
lichen Dienstvertrages sondern qualifizirt sich als ein Akt der
öffentlichen staatlichen Verwaltung. Dabei bleibt es sich gleich, ob
es sich um die Aufnahme eigener oder fremder Angehöriger
handelt, ob der Kranke zustimmt oder nicht zustimmt. Im einen,
wie im andern Falle erfolgt die Aufnahme kraft hoheitlicher
Schlußnahme der Staatsbehörde und nicht zufolge eines von
dieser eingegangenen Dienstvertrages. Es richten sich denn auch
die Voraussetzungen des Eintrittes in eine öffentliche Irrenanstalt
und der Entlassung aus einer solchen nicht nach privatrechtlichen
Grundsätzen sondern nach den Regeln des bestehenden Verwaltungs
rechtes. Daraus folgt, daß der Kläger seine Schadenersatzforderung
wegen verspäteter Entlassung nicht auf eine Vertragsverletzung
stützen kann. Fraglich könnte nur sein, ob diese Forderung nicht
auf eine widerrechtliche Freiheitsberaubung, also auf eine unerlaubte
Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. begründet werden könne.
Der Kläger behauptet eine solche, wie sich aus seiner Bezugnahme
auf Art. 55 und 62 O. R. ergibt. Allein in dieser Richtung ist
nun zu bemerken, daß die Klage eine widerrechtliche Handlung
nicht des beklagten Staates selbst sondern seines Angestellten, des
Direktors der kantonalen Irrenanstalt behauptet. Sie richtet sich
also nicht gegen den angeblichen Schädiger selbst, sondern gegen
den Staat, welcher für letztern als dessen Geschäftsherr gemäß
lrt. 62 O. R. verantwortlich sei. Dies trifft aber nicht zu. Die
Verantwortlichkeit des Art. 62 O. R. trifft juristische Personen,
speziell also auch den Staat, nur dann, wenn sie ein Gewerbe
betreiben. Die kantonale Irrenanstalt aber ist kein gewerbliches
Unternehmen. Deren Zweck ist ein öffentlicher, einerseits humani
tärer und polizeilicher, andrerseits wissenschaftlicher. Sie ist zur
Erfüllung der Staatsaufgabe der Irrenpflege begründet; ihr Be
trieb bezweckt nicht die Erzielung eines Gewinnes. Allerdings ist
für die Pfleglinge, insoweit sie nicht auf unentgeltliche Aufnahme
Anspruch haben, ein Kostgeld zu bezahlen. Allein dies stempelt
die Anstalt nicht zu einem gewerblichen Unternehmen. Denn wie
sich aus den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 8. Fe
bruar 1886 (insbesondere 4) deutlich ergibt, ist dessenungeachtet
nicht etwa die Erzielung eines Gewinnes auf dem Anstaltsbetriebe
beabsichtigt, sondern soll nur ein Theil der Betriebskosten der
öffentlichen Anstalt durch die Benutzer derselben getragen und
samit der Gesammtheit abgenommen worden. Die Kostgelder
haben nicht die Natur eines Gewerbegewinnes sondern mehr die
tenige einer Abgabe für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt.
Frifft aber danach Art. 62 O. R. nicht zu, so besteht eine Haft
harkeit des beklagten Staates für allfällige rechtswidrige Hand
lungen des Direktors der Irrenanstalt nicht. Denn nach eidge
nössischem Rechte besteht, wie das Bundesgericht schon häufig
ausgesprochen hat, eine Haftung des Staates für Delikte, welche
kantonale Staatsbeamte in Besorgung öffentlicher Verwaltungs
zweige begehen, nicht, es bewendet vielmehr, sofern nicht das
kantonale Civil oder Staatsrecht gemäß der ihm durch Art. 64
O. R. ertheilten Kompetenz etwas anderes statuirt, bei dem
Grundsatze, daß einzig der Schädiger haftet (siehe Entscheidungen
des Bundesgerichtes XII, S. 233 Erw. 2). Daß nun nach
baselstädtischem Rechte der Staat für unerlaubte Handlungen
seiner Beamten allgemein oder doch in Fällen der vorliegenden
Art hafte, hat der Kläger nicht behauptet und nicht dargethan,
während ihm nach Art. 3 der eidgenössischen Civilprozeßordnung
die Anführung der betreffenden kantonalen Rechtssätze obgelegen
hätte. Die Schadenersatzforderung des Klägers ist demnach wegen
mangelnder Passivlegitimation des Beklagten abzuweisen. Selbst
wenn übrigens eine Verantwortlichkeit des Staates für den Direktor
der Irrenanstalt bestünde, so könnte doch die Klage nicht gut
geheißen werden. Denn es ist in der That eine schuldhafte rechts
widrige Handlung des Direktors nicht dargethan; es erhellt nicht,
daß derselbe am 6. Februar 1891 nach dem Gesetze verpflichtet
gewesen sei, den Kläger ohne weiters zu entlasten.
3. Was das zweite Rechtsbegehren der Klage anbelangt, so
ist dasselbe, soweit es auf einen Dienstvertrag begründet werden
will, nach dem oben Bemerkten ohne weiters unbegründet, da
eben ein Dienstvertrag zwischen den Parteien nicht abgeschlossen
wurde. Im Uebrigen kann auf dasselbe wegen Inkompetenz des
Gerichtes nicht eingetreten werden. Denn nachdem eine privatrecht
liche Rechenschaftspflicht des Staates gegenüber dem Kläger,
mangels eines zwischen den Parteien bestehenden privatrechlichen
Rechtsverhältnisses nicht besteht, erscheint die Frage, ob dem
Kläger Mittheilungen über seine Behandlung in der Anstalt
u. s. w. zu machen seien, lediglich als eine solche der Anwendung
von Verwaltungsgrundsätzen, über welche das Bundesgericht ge
mäß Art. 27, Ziff. 4, O. G. zu entscheiden nicht kompetent ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das erste Rechtsbegehren der Klage wird abgewiesen; auf das
zweite wird Mangels Kompetez des Gerichtes nicht eingetreten.