- Urtheil vom 18. März 1892 in Sachen
Leu gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 19. November/19. Dezember 1891 hat
r Appellations und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Der Kläger Albert Leu ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt, indem er gleichzeitig um Gewährung des Armen
rechts für seinen Klienten nachsucht: es sei die Schweizerische
Centralbahngesellschaft für den Schaden haftbar zu erklaren, wel
chen Albert Leu durch den ihm am 26. Januar 1889 auf dem
Bahnhofe zu Burgdorf zugestoßenen Uufall erlitten habe und es
sei das Maß dieses Schadens richterlich festzustellen.
Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegneri
schen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Albert Leu, geb. 1861, war seit 1881 bei der Schweizeri
schen Centralbahngesellschaft als Kondukteur angestellt, zuletzt mit
einem Diensteinkommen von ca. 1740 Fr. (nämlich 1200 Fr.
an fixem Gehalt und 540 Fr. an Nebenbezügen). Zeitweise
hatte er als Zugführerablöser Zugführerdienste zu besorgen. So
erhielt er am 126. Januar 1889 den Auftrag, den Güterzug
Nr. 220 der Schweizerischen Centralbahngesellschaft von Olten über
Burgdorf nach Bern zu führen. Er traf mit diesem Zuge fahr
planmäßig um 4 Uhr 23 Minuten Nachmittags in Burgdorf
ein und sollte um 5 Uhr 41 Minuten von dort gegen Bern ab
fahren. Während des Aufenthaltes in Burgdorf wurde der Güter
zug Nr. 220 durch den Personenzug Nr. 22 überholt, welcher
fahrplanmäßig 5 Uhr 22 Minuten in Burgdorf eintraf, um
5 Uhr 28 Minuten wieder abzufahren. Der Güterzug befand
sich auf einem Geleise beim Güterschuppen, welcher in der Rich
tung nach Bern hin gelegen ist. Leu, welcher vorerst einige
Schreibereien im Lokale für das Zugspersonal besorgt hatte, wollte
vor Abfahrt seines Zuges seinen Stundenpaß in Ordnung brin
gen lassen. Da der Stationsvorstand abwesend war, so wurden
dessen Geschäfte durch den Güterexpedienten Rutschmann und die
Stationsgehülfen Dreyer und Bläsi besorgt. Letzterer befand sich
an derjenigen Stelle, wo gewöhnlich der mit der Abfertigung des
Zuges Nr. 220 beauftragte Beamte sich aufzuhalten pflegte,
nämlich gegenüber dem Güterschuppen, von demselben durch mehrere
Geleise getrennt, auf deren erstem der Güterzug sich befand,
während auf dem zweiten, auf ungefähr gleicher Höhe wie die
Maschine des Güterzuges, zwei Gepäckwagen stationirt waren
und das dritte für die Ausfahrt des Personenzuges Nr. 22 frei
war; Bläsi leitete die Manöver zweier Züge der Emmenthalbahn.
Leu wollte sich zum Zwecke der Visirung seines Stundenpasses
an Bläsi wenden. Er ging zu diesem Zwecke auf der Güterrampe
seinem Güterzug entlang und überschritt unmittelbar vor der Lo
komotive desselben sowie vor den beiden Gepäckwagen die beiden
ersten Geleise; als er sodann in das Ausfahrtsgeleise des Zuges
Nr. 22 hineintrat, erreichte ihn ein Warnungsruf des Bläsi:
Halt, zurück, Zug 22 kommt. Er wollte zurückweichen, stolperte
aber und wurde von der Maschine des fahrplanmäßig um 5 Uhr
28 Minuten ausgefahrenen Zuges Nr. 22 am rechten Fuße er
faßt. Dabei wurden ihm die fünf Zehen deßselben abgeschnitten.
Es wurde in Folge dessen eine Amputation und längere Spital
pflege nöthig. Nach Heilung der Wunde am Fuße stellte sich eine
Herzkrankheit, später eine Vergrößerung der Lymphdrüsen, sowie
ein Rückenmarkleiden ein und zwar stehen, wie die Vorinstanz
feststellt, diese Krankheitserscheinungen in kausalem Zusammen
hange mit der Verletzung. Leu war in Folge dessen bis Ende
1889 gänzlich, sodann bis Ende 1890 theilweise arbeitsunfähig;
seither ist er wieder gänzlich erwerbsunfähig und es ist diese In
validität eine dauernde. Leu hat die beklagte Centralbahngesellschaft
gestützt auf Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf Entschädi
gung belangt, indem er als angemessene Entschädigung den Be
trag von 15,000 Fr. bezeichnete. Die Beklagte hat zwar die
Spital und Arztkosten sowie die Kosten eines künstlichen Fußes
freiwillig bezahlt, bestreitet aber grundsätzlich ihre Haftpflicht wegen
eigenen Verschuldens des Klägers.
- Die erste Instanz (Amtsgericht Bern) hat angenommen, es
treffe sowohl den Kläger als sdie Beklagte ein Verschulden; der
Kläger sei allerdings berechtigt und dienstlich veranlaßt gewesen,
die Geleise zu überschreiten, um seinen Stundenpaß durch den
Stationsgehülfen Bläsi visiren zu lassen. Dagegen sei er nicht
genöthigt gewesen, dies gerade in demjenigen Augenblicke zu thun,
wo er es versucht habe. Da letzterer Moment in die Abfahrts
zeit des Personenzuges Nr. 22 gefallen sei, so hätte er alle Ur
sache gehabt, sich umzusehen, um das dritte Geleise erst zu betre
ten, nachdem er sich von der Gefahrlosigkeit des Ueberschreitens
überzeugt habe. Daß er dies unterlassen, sei ihm zum Verschul
den anzurechnen. Denn es dürfe auch Eisenbahnbediensteten zuge
muthet werden, beim Betreten oder Ueberschreiten von Fahrgeleisen
sich danach umzusehen, ob dieselben frei seien, zumal in einem
ziemlich belebten Bahnhofe, in welchem häufig manövrirt werde
Das Verschulden des Klägers sei aber immerhin kein schweres und
es stehe ihm ein Verschulden der Bahngesellschaft zur Seite. Das
unvorsichtige Benehmen des Klägeis sei einerseits übergroßem
Diensteifer, andrerseits einem entschuldbaren Irrthum entsprungen.
Leu habe nämlich offenbar geglaubt, Zug 22 sei bereits ausge
fahren und sei zu diesem Irrthum wahrscheinlich durch unrich
tigen Gang seiner Uhr, welche nach seiner Behauptung bereits
5 Uhr 31 Minuten gezeigt habe, vielleicht auch durch Differiren
der Bahnhofuhr veranlaßt worden. Sein Irrthum wäre wahr
scheinlich vermieden worden, wenn er im Besitze einer von der
Bahnverwaltung beschafften Dienstuhr sich befunden hätte und
wenn der Bahnhof Burgdorf mit einer Uhr ausgestattet gewesen
wäre, auf deren Präzision das Fahrpersonal sich verlassen konnte.
Zudem sei ihm, bei dem von ihm gewählten Wege, die Aussicht
auf das dritte Geleise durch seinen Güterzug und durch die zwei
auf dem zweiten Geleise stationirenden Wagen verdeckt gewesen;
er habe das dritte Geleise erst überblicken können, nachdem er das
zweite schon überschritten hatte. Ferner habe der Unfall sich in
der Abenddämmerung ereignet und haben jenseits des dritten Ge
leises zu jener Zeit Manöver stattgefunden, welche offenbar so
wohl die Abfahrtssignale für Zug 22 als auch das Geräusch des
herannahenden Zuges übertönt haben. Es dürfe nun aber doch
wohl verlangt werden, daß die Ausfahrtssignale aus einem Bahn
hofe so deutlich gegebeu werden, daß die auf dem Bahnhof beschäf
tigten Bahnangestellten sie unter allen Umständen hören und ver
stehen können. Ferner sei zu bezweifeln,, daß der Bahnhof Burgdorf
völlig genügende Raumverhältnisse dargeboten habe. Zwar spreche
der einvernommene Experte sich dahin aus, der Bahnhof Burg
dorf sei zur Zeit des Unfalles nicht besser und nicht schlechter ein
gerichtet gewesen als andere Bahnhöfe. Allein dies sei nicht
schlüssig. Wäre der Bahnhof Burgdorf für den dortigen Verkehr
geräumig genug gewesen, so hätte man wohl kaum die zwei sta
tionirenden Güterwagen auf dem zweiten Geleise d. h. mitten im
Bahnhofe und zwischen ein und ausfahrenden Zügen, wo sie
den freien Ueberblick über die Geleise hinderten, stehen lassen.
Hätten die Wagen anderswo untergebracht werden können, so liege
ein Fehler darin, daß dies nicht geschehen sei. Wäre es geschehen,
so wäre der Unfall vermieden worden. Aus diesen Gründen ge
langt die erste Instanz zu Zuspruch einer reduzirten Entschädi
gung von 12,000 Fr. Die zweite Instanz dagegen (Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern) hat die Klage wegen
Selbstverschuldens abgewiesen. Sie führt aus: Es sei zwar nicht
richtig, daß der Kläger die Geleise ohne dienstlichen Anlaß über
schritten habe oder daß ihn deßhalb der Vorwurf der Pflicht
widrigkeit treffe, weil er seinen Stundenpaß etwas zu früh habe
visiren lassen wollen. Allein Leu habe nun gewußt, daß der Per
sonenzug Nr. 22 in die Station Burgdorf eingefahren sei und
vor seinem Güterzug um 5 Uhr 28 Minuten wieder abfahren
müsse; irgendwelche objektive Veranlassung für die Annahme, daß
der Personenzug im kritischen Momente bereits abgefahren gewe
sen, habe er nicht gehabt. Selbst wenn es, was übrigens nicht
einmal bewiesen sei, richtig sein sollte, daß seine Uhr damals be
reits 5 Uhr 31 Minuten gezeigt habe, so habe er doch bei der
geringen Differenz von blos 3 Minuten nicht von vornherein
annehmen dürfen, der 5 Uhr 28 Minuten fällige Zug sei jeden
falls schon abgefahren. Leu, welchem die Verhältnisse im Bahn
hofe Burgdorf genau bekannt sein mußten, habe ferner gewußt,
daß die nach Bern fahrenden Züge das Geleise benutzten, welches
er zu überschreiten hatte und es sei ihm die freie Aussicht auf
dieses Geleise durch die zwei stationirenden Gepäckwagen verdeckt
gewesen. Unter solchen Umständen sei es ein Gebot der allerein
fachsten, jedem Bahnbediensteten zuzumuthenden Sorgfalt gewesen,
sich zu überzeugen, ob das zu überschreitende Geleise frei sei, zu
mal da eine dringende dienstliche Veranlassung, dasselbe gerade in
diesem Momente zu überschreiten nicht vorgelegen habe. Diese ele
mentare Diligenz habe Leu außer Acht gelassen und dadurch
seinen Unfall selbst verschuldet. Ein Mitverschulden der Bahn
gesellschaft oder ihrer Leute liege nicht vor. Daß Zug 22 ver
spätet ausgefahren oder die Bahnhofuhr in Burgdorf unrichtig
gegangen, sei thatsächlich unrichtig. Der Bahnhof Burgdorf sei
nach dem Expertengutachten nicht zu eng und sei übrigens dem
Kläger vollständig bekannt gewesen. Weßhalb gerade die Abfahrts
signale eines Zuges stärker sein sollten als die übrigen, sei nicht
einzusehen und ebenso sei unerfindlich, warum die Stationirung
von Gepäckwagen auf dem betreffenden Geleise unzuläßig sein
sollte. Die Einführung von Dienstuhren durch die Eisenbahnge
sellschaften möge sich aus betriebstechnischen Gründen empfehlen.
Doch schließe deßhalb das Fehlen von solchen nicht ein schuld
haftes Verhalten in sich. Zudem hätte der Unfall auch begegnen
können, wenn Leu eine Dienstuhr besessen hätte.
3. Es ist der zweiten Instanz, aus den von ihr angeführten
Gründen, darin beizutreten, daß ein Verschulden der Bahngesell
schaft oder ihrer Leute nicht vorliegt. Was dagegen die Frage des
eigenen Verschuldens des Klägers anbelangt, so ist zu bemerken:
Der Kläger hat nicht etwa in blinder oder muthwilliger Nicht
achtung der Gefahr, es unternommen, noch kurz vor einem, von
ihm bemerkten, heranfahrenden Zuge die Geleise zu überspringen.
Er hat vielmehr, als er die Geleise zu überschreiten versuchte,
offenbar nicht daran gedacht, daß im nächsten Momente ein Zug
ausfahren werde. In Folge des Geräusches der Rangirmanöver
hat er die Ausfahrtssignale sowie den Lärm des herannahenden
Zuges überhört. Der Güterzug sowie die auf dem nächsten Ge
leise stehenden Gepäckwagen verdeckten ihm die Aussicht auf das
Ausfahrtsgeleise; er hat daher den ausfahrenden Zug auch nicht
gesehen und, bevor er in die unmittelbare Nähe des Geleises
getreten war, nicht sehen können. Durch keinen unmittelbaren
Sinneseindruck gewarnt, bemerkte daher der Kläger die Gefahr
nicht, welche ihm bei sofortiger Ausführung des Ganges über
die Geleise drohte. Nun kann von Bahnbediensteten nicht das
gleiche Verhalten gegenüber den Gefahren des Eisenbahnbetriebes
verlangt werden, wie von dritten, dem Eisenbahndienste fremden
Personen. Die Bahnbediensteten kommen tagtäglich mit dem Eisen
bahnbetriebe und dessen Gefahren in Berührung. Ihr Beruf stellt
Anforderungen, welche mit der Beobachtung ängstlicher Vorsicht
unvereinbar sind und die tägliche Gewöhnung stumpft sie gegen
die Gefahr ab. Es ist daher Eisenbahnbediensteten nicht zuzu
muthen, daß sie bei ihrer Diensterfüllung auf den Schienenge
leisen stetsfort mit gespannter Aufmerksamkeit auf ihre Sicherung
gegen Betriebsgefahren bedacht seien. Die menschliche Natur läßt,
nach psychologischen Gesetzen, eine solche fortgesetzte Anspannung
der Aufmerksamkeit bei täglichem Umgange mit der Gefahr nicht
zu. Wenn daher ein Eisenbahnbediensteter während der Erfüllung
dienstlicher Verrichtungen auf dem Schienengeleise eine ihm dro
hende Gefahr übersieht, welche er bei Aufwendung ängstlicher
Vorsicht entdecken konnte, so kann darin nicht ohne Weiteres ein
Verschulden gefunden werden. Im vorliegenden Falle war nun
der Kläger, wie die beiden Vorinsianzen richtig ausgeführt haben,
dienstlich berechtigt und veranlaßt, die Schienengeleise zu über
schreiten, um seinen Stundenpaß durch den Stationsgeh ülfen
Bläsi vistren zu lassen. Seine Aufmerksamkeit war auf die Er
füllung dieser dienstlichen Aufgabe gerichtet. Da er den Stations
gehülfen jenseits der Geleise erblickte, so schickte er sich ohne Wei
teres an, die Geleise zu überschreiten, womit eine, von seinem
Standpunkte aus, augenscheinliche Gefahr nicht verbunden war
Richtig ist nun allerdings, daß er dabei unterließ, sich vorher durch.
spezielles Nachsehen oder Nachfragen zu vergewissern, ob der
Personenzug Nr. 22 bereits ausgefahren sei. Allein (hierin kann
doch ein zurechenbares Verschulden nicht erblickt werden. Der
Kläger mag vielleicht, durch unrichtige Zeitangabe seiner Uhr oder
durch irrthümliche Auffassung des Geräusches der manövrirenden
Züge veranlaßt, geglaubt haben, der Personenzug müsse bereits
ausgefahren sein, oder er mag auch, in Folge der ausschließlichen
Richtung seiner Aufmerksamkeit auf die Erfüllung seiner Dienst
pflicht, augenblicklich an den Personenzug überhaupt nicht gedacht
söndern sich einfach durch den Eindruck haben leiten lassen, der
dienstthuende Stationsgehülfe sei mit wenigen, scheinbar gefahr
losen, Schritten zu erreichen. Diese Handlungsweise involvirt aller
dings eine gewisse, durch irrthümliche Auffassung oder augenblick
liche Vergeßlichkeit bedingte, Uebereilung. Allein diese erscheint
nicht als eine schuldhafte, sondern als eine zufällige, wie sie auch
sorgsamen Bahnbediensteten, wenn deren Aufmerksamkeit durch ihre
Dienstpflicht absorbirt wird, bei der tagtäglichen Beschäftigung
auf den Schienengeleisen hie und da unvermeidlich vorzukommen
pflegt.
4. Die Einrede des Selbstverschuldens ist somit als unbegrün
det abzuweisen. Danach muß denn die Klage und zwar in ihrem
ganzen Umfange gutgeheißen werden. Denn da dauernde gänz
liche Erwerbsunfähigkeit des Klägers angenommen werden muß,
diesem somit ein jährlicher Einkommensausfall von circa 1740 Fr.
auf Lebenszeit entsteht, ist die klägerische Forderung von 15,000
Franken nicht übersetzt. Bei dem Alter des Klägers würde ein
dem erwähnten Einkommensausfall entsprechendes Rentenkapital
den geforderten Betrag erheblich übersteigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird für begründet erklärt
und es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils die Be
klagte verurtheilt, dem Kläger eine Entschädigung von 15,000
Franken zu bezahlen.