- Urtheil vom 16. Januar 1892 in Sachen
Lehmann gegen Gotthardbahn.
A. Durch Urtheil vom 31. Oktober 1891 hat das Obergericht
des Kantans Luzern erkannt:
Die Beklagte habe dem Kläger eine Totalentschädigung von
1500 Fr. nebst Verzugszins seit 11. März 1890 zu leisten; mit
der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Der Anwalt des Klägers bean
tragt zunächst, es sei dem Kläger im Sinne des Art. 7 der
Haftpflichtnovelle das Armenrecht zu ertheilen und derselbe daher
von jeder Gebührenzahlung zu befreien. In der Hauptsache stellt
er den Antrag: Es sei der Klageschluß gutzuheißen und danach
die Beklagte zu verurtheilen, dem Kläger zu bezahlen:
a. Eine Entschädigung für Heilungskosten von 350 Fr. sammt
Verzugszins seit 11. März 1890;
b. Eine jährliche lebenslängliche Rente von 1200 Fr., zahlbar
jeweilen auf 17. Mai oder eine einmalige Entschädigung von
6000 Fr. sammt Verzugszins seit 11. März 1890.
Er will eine Anzahl neuer Belege und Zeugnisse produziren.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten darauf an, es sei in
Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Klage gänzlich ab
zuweisen. Im Laufe seines Vortrages gibt er die Erklärung ab,
daß, sofern dem Kläger irgend welche Haftpflichtentschädigung zu
gesprochen werde, demselben jeder Anspruch an die Unterstützungs
und Pensionskasse für die Beamten und Angestellten der Gott
hardbahngesellschaft bestritten werde und beantragt, es sei ihm von
dieser Erklärung Akt zu geben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 29. Juni 1855 geborene Kläger A. Lehmann war
seit circa acht Jahren bei der Gotthardbahngesellschaft als Loko
motivheizer, zuletzt mit einem Jahreseinkommen von 2380 Fr.,
angestellt. Im Winter 1888/1889 verspürte er heftige Schmerzen in
der Kreuz und Lendengegend; er wurde im März 1889 deßhalb
vom Bahnarzte Dr. Steiger an Lumbago (Hexenschuß) behandelt.
Am 26. April 1889, nachdem Lehmann eine Kur durchgemacht
hatte, erklärte ihn der Bahnarzt für hergestellt und arbeitsfähig:
er fügte jedoch bei: Da die Krankheit Lehmanns bei sofortiger
Aufnahme eines Dienstes, der ihn zu Anstrengungen in gebückter
Stellung zwinge, eventuell rezidiviren könnte, so wäre es wünschens
werth, wenn ihm vorläufig ein Dienst zugewiesen würde, in dem
er in mehr aufrechter Stellung arbeiten könne. In Folge dessen
wurde Lehmann provisorisch als Lokomotivführer auf der Linie
nach Luino verwendet. Am 16. Mai wurde er wieder zum Heizer
dienste beordert. Au 17. Mai 1889 fuhr er als Heizer Morgens
früh von Biasca nach Airolo, um von da sofort wieder nach
Biasca zurückzukehren. In Airolo mußte die Lokomotive auf der
Drehscheibe gewendet werden, wobei der Kläger mitzuwirken hatte.
Zuerst versuchten zwei Mann, worunter der Kläger, die Maschine
zu drehen; da sie damit nicht zu Stande kamen, so mußten zwei
weitere Arbeiter zugezogen werden. Auf der Rückfahrt nach Biasca
beklagte sich Lehmann gegenüber dem Maschinisten über Schmerzen
in der Leistengegend. Nachmittags, auf einer zweiten Fahrt von
Biasca nach Airolo, beschwerte sich Lehmann wiederum über hef
tige Schmerzen in der Leistengegend; er krümmte sich, preßte die
Hand gegen die schmerzende Stelle, kurz, wurde derart unwohl, daß
er in Giornico als dienstunfähig ersetzt werden mußte. Am 19.
Mai 1889 konstatirte der Bahnarzt (außer einem Rückfalle des
Lumbago) einen beginnenden rechtseitigen Leistenbruch. Seit dieser
Zeit war Lehmann nicht mehr im Stande, seine Arbeit aufzu
nehmen. Er wurde am 9. August 1889 auf den 10. November
gleichen Jahres seines Dienstes entlassen; dagegen wurde er auf
Kosten der Gotthardbahngesellschaft in der Zeit vom 7. Oktober
bis 4. November 1889 im Inselspitale zu Bern ärztlich behan
delt und wurde ihm von der Verwaltungskommission der Unter
stützungs und Pensionskasse für die Beamten und Angestellten
der Gotthardbahn für die Zeit vom 11. November 1889 bis
31. März 1890 eine Unterstützung von 50 % des zuletzt be
zogenen Gehaltes (also à raison von 1190 Fr. per Jahr) be
willigt; diese Bewilligung ist seither jeweilen von Vierteljahr zu
Vierteljahr erneuert worden. Der Kläger belangte nunmehr die
Beklagte, gestützt auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, auf Entschädi
gung, indem er die aus Fakt. B ersichtlichen Anträge stellte und
ausführte: Der Leistenbruch, an welchem er leide, sei durch die
übermäßige Anstrengung bei Bedienung der Drehscheibe herbeige
führt worden; derselbe sei daher als eine durch den Betrieb der
Eisenbahn verursachte Körperverletzung anzusehen. Als Folge des
Unfalles sei eine vollständige und voraussichtlich bleibende Erwerbs
unfähigkeit nachgewiesen; jedenfalls sei in Folge des Unfalles die
rbeitsfähigkeit des Klägers erheblich gemindert. Die geforderte
Entschädigung erscheine als eine mäßige, zumal da darin auch der
Betrag inbegriffen sei, welcher dem Kläger nach Art. 7 des Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes deßhalb zugesprochen werden müsse, weil er
entgegen ärztlicher Vorschrift zum Heizerdienste beordert worden sei.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein: Der Kläger habe nicht
beim Drehen der Lokomotive am 17. Mai 1889 den Leistenbruch
erlitten, sondern es habe sich dieser allmälig ausgebildet. Das
Drehen einer Lokomotive gehöre nicht zum Betriebe, sondern es
könnte diese Arbeit nur als Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 des
erweiterten Haftpflichtgesetzes qualifizirt werden. Die Erwerbsun
fähigkeit des Klägers sei nicht die Folge eines Leistenbruches, son
dern die Folge anderer Krankheitszustände, an welchen der Kläger
leide. Eine Haftpflicht der Beklagten bestehe also nicht. Wäre übri
gens eine solche begründet, so wäre die Beklagte gemäß Art. 9
des Fabrikhaftpflichtgesetzes berechtigt, den dem Verletzten aus der
Unterstützungskasse zukommenden Betrag an der Entschädigung in
Abzug zu bringen und es erhalte nun der Kläger aus der Unter
stützungskasse bereits eine höhere Rente, als wie sie seiner eigenen
Kapitalforderung entspreche. Endlich ließe sich der Leistenbruch
durch eine Operation leicht heben; wenn der Kläger sich hiezu
mit Rücksicht auf seine anderweitigen Leiden nicht entschließen wolle,
so sei das lediglich seine Sache.
2. Die Vorinstanz führt aus, es sei als erwiesen zu erachten,
daß der Leistenbruch durch die übermäßige körperliche Anstrengung
herbeigeführt worden sei, welcher der Kläger am 17. Mai 1889
heim Drehen der Lokomotive auf der Station Atrolo sich unter
zogen habe. Sie folgert dies unter Berufung auf Art. 11 des Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes aus dem in Erw. 1 dargestellten durch die
Zeugen bekundeten Hergange, in Verbindung mit dem Umstande,
daß nach dem eingeholten sanitätsräthlichen Gutachten die Ent
stehung eines Leistenbruches aus körperlicher Anstrengung, zumal
bei vorhandener Bruchdisposition des Betreffenden, nicht ausge
schlossen sei und im vorliegenden Falle gar keine Anhaltspunkte
für eine anderweitige Ursache des Uebels vorliegen. Diese Ent
scheidung ist als eine thatsächliche für das Bundesgericht verbind
lich. Sie beruht nicht etwa auf rechtsirrthümlicher, sondern auf
richtiger Auffassung des Begriffes des Kausalzusammenhanges.
Zwar spricht sich das derselben zu Grunde liegende sanitätsräth
liche Gutachten dahin aus, die plötzliche Entstehung eines Bruches
auf traumatischem Wege, d. h. ohne vorgängige Bruchanlage, sei
undenkbar und ist somit anzunehmen, daß bei dem Kläger schon
vor dem 17. Mai 1889 die Bruchanlage gegeben war. Allein
dies schließt nicht aus, daß nichtsdestoweniger die Ueberanstrengung
des Klägers beim Drehen der Lokomotive als Ursache des Leisten
bruches betrachtet werden muß, sofern eben durch sie verursacht
ist, daß aus der Anlage zu einem Leistenbruche ein Leistenbruch
geworden, d. h. der Bruch ausgetreten (ein Theil der Eingeweide
durch den Leistenkanal aus der Unterleibshöhle hervorgetreten) ist
(vergl. Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes in Civilsachen,
VI, S. 1 u. ff.; Schmitz, Sammlung der Bescheide, u. s. w.
des Reichsversicherungsamtes I, S. 75 u. ff.) Ein solches
plötzliches Austreten eines Leistenbruches in Folge ungewöhnlicher
Anstrengung ist anerkanntermaßen möglich und im vorliegenden
Falle von der Vorinstanz thatsächlich festgestellt. Demnach liegt
denn hier ein Unfall und nicht eine bloße Krankheit vor. Der
Leistenbruch hat sich nicht in Folge einer durch die normale Be
.
rufsthätigkeit des Klägers gegebene Kette von größern und kleinern
im einzelnen nicht mehr bestimmbaren, Anstrengungen allmälig
entwickelt, sondern sein Austreten ist auf ein einzelnes, zeitlich
bestimmbares Ereigniß zurückzuführen und erscheint eben deßhalt
als Unfall (vergl. Schmitz, a. a. O. und Entscheidungen des
Reichsgerichtes XXI, S. 78). Ebenso ist der Vorinstanz darin
beizutreten, daß der Unfall beim Betriebe der Eisenbahn der Be
klagten sich ereignet hat. Zum Eisenbahnbetriebe im Sinne des
Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gehört allerdings nur der
Betrieb der Eisenbahnanlage im technischen Sinne des Wortes,
d. h. der Schienenanlage; allein dieser umfaßt nicht nur die
Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Schienengeleise,
sondern auch deren Vorbereitung und Abschluß (vergl. Entschei
dungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IX, S. 526).
Nun wurde in concreto die unter Dampf stehende Lokomotive
auf der Drehscheibe gewendet, um mit derselben sofort die Rück
fahrt anzutreten. Das Wenden der Lokomotive qualifizirt sich also
als ein Rangirmanöver, welches als nothwendiger Bestandtheil
die Rückreise einleitete. Rangirmanöver gehören aber, wie in der
Praxis stets anerkannt wurde (vergl. Eger, Reichshaftpflicht
gesetz, 3. Aufl. S. 29), zum Betriebe, wie sie denn auch den
eigenthümlichen Anforderungen des Eisenbahnbetriebes, rücksichtlich
besonders prompter Ausführung u. drgl., unterliegen und daher
an der besondern Gefährlichkeit desselben theilnehmen.
3. Die Beklagte ist daher dem Kläger zum Schadenersatze ver
pflichtet, insofern durch den Leistenbruch, d. h. die Umwandlung
der Disposition zu einem Leistenbruche in einen Leistenbruch, seine
Arbeitsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wurde. Dabei ist davon
auszugehen, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des
Klägers durch den Leistenbruch, insofern eine solche vorliegt, als
eine dauernde zu erachten ist. Allerdings wäre der Bruch nach
den vorliegenden ärztlichen Gutachten durch eine Radikaloperation
heilbar; allein der Kläger weigert sich nun, einer solchen sich zu
unterwerfen und es kann ihm dies nicht zugemuthet werden. Frei
lich darf der Verletzte seine Heilung nicht absichtlich oder leicht
fertig vereiteln und kann, sofern er dies thut, der Haftpflichtige
für die Folgen nicht verantwortlich gemacht werden, da es sich
eben alsdann nicht mehr um Folgen des Unfalles, sondern eige
nen Verschuldens des Verletzten handelt. Allein nach dem sanitäts
räthlichen Gutachten ist nun die Operation, welcher der Kläger
zum Zwecke radikaler Heilung seines Leistenbruches sich zu unter
ziehen hätte, keine ganz unbedenkliche; es kann daher dem Ver
letzten nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er sich
derselben nicht unterwerfen will, sondern es muß seinem eigenen
Ermessen anheimgestellt bleiben, ob er sich der Operation unter
ziehen will oder nicht. Dagegen wendet nun die Beklagte ein, der
Kläger habe zufolge des Leistenbruches eine Verminderung seiner
Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht erlitten, sondern wenn er zur
Zeit völlig arbeitsunfähig sei, so sei dies nicht auf den Leisten
bruch, sondern auf andere von demselben ganz unabhängige Krank
heitszustände zurückzuführen. In dieser Richtung ist zu bemerken:
Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergibt sich, daß der
Kläger, abgesehen von dem Leistenbruche, mit einer ganzen Reihe
von demselben unabhängiger körperlicher Gebrechen behaftet ist,
insbesondere mit Lungenemphysem, Herzhypertrophie, spontanen
Druckschmerzen vor und seitlich am Kreuzbein, chronischer Nieren
entzündung, und es ist insbesondere nach dem amtsärztlichen Gut
achten anzunehmen, daß die gegenwärtige Invalidität des Klägers
nicht auf den Leistenbruch, sondern wesentlich auf die Kreuzschmerzen
zurückzuführen ist. Wäre nun anzunehmen, die Arbeitsfähigkeit des
Klägers sei durch diese andern Gebrechen, unabhängig vom Leisten
bruch, dauernd gänzlich aufgehoben worden, so bestände allerdings
eine Entschädigungspflicht der Beklagten nicht; denn alsdann wäre
eben durch den Unfall eine Verminderung der, durch andere Ge
brechen bereits völlig aufgehobenen, Arbeitsfähigkeit des Ver
letzten nicht eingetreten. Allein das sanitätsräthliche wie das amts
ärztliche Gutachten erkennen doch an, daß der Leistenbruch eine
gewisse, wenn auch nicht erhebliche, Verminderung der Arbeitsfähig
keit des Klägers bedinge. Es muß daher angenommen werden,
sie gehen davon aus, die gegenwärtige Invalidität des Klägers
zufolge der Kreuzschmerzen, sei voraussichtlich keine dauernde und
es werde demzufolge in Zukunft eine durch den Leistenbruch be
dingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sich geltend
machen. Hievon ausgegangen, gebührt dem Verletzten für den da
durch erlittenen Nachtheil Entschädigung. Dabei kann denn aber
natürlich keine Rede davon sein, diese auf Grund der Annahme
zu bemessen, als wäre der Kläger durch den Leistenbruch dauernd
arbeitsunfähig geworden. Sie ist vielmehr zu bemessen nach Maß
gabe des Nachtheils, welcher dem Kläger durch den Leistenbruch
erwachsen muß, wenn er im Uebrigen wieder arbeitsfähig gewor
den ist. Dieser Nachtheil kann nicht sehr hoch angeschlagen werden;
er ist vielmehr durch die vorinstanzliche Entscheidung von 1500 Fr.
vollständig ausgeglichen. Der Leistenbruch ist kein schwerer, son
dern leicht repouirbar und durch ein passendes Bruchband zurück
zuhalten; es ist auch nach dem sänitätsräthlichen Gutachten nicht
richtig, daß er dem Kläger Schmerzen verursache, welche ihn am
Arbeiten verhindern. Allerdings bedingt nun ein Leistenbruch eine
gewisse Beschränkung eines (auf körperliche Arbeit angewiesenen)
Arbeiters in der Ausnutzung seiner Erwerbsfähigkeit, indem der
Arbeiter zum Tragen eines passenden Bruchbandes und, wegen
der drohenden Gefahr, daß der Bruch sich einklemmen könnte,
zu fortwährender Aufmerksamkeit darauf, daß dasselbe den Bruch
zurückhalte, genöthigt ist. Es ist auch bekannt, daß manche Unter
nehmungen (speziell auch die Eisenbahngesellschaften) bruchleidende
Arbeiter nicht anstellen. Allein als sehr erheblich kann die aus
einem gewöhnlichen Bruche sich ergebende Beschränkung der Arbeits
fähigkeit immerhin nicht betrachtet werden, angesichts der Thatsache,
daß häufig bruchleidende Arbeiter schwere Arbeiten ohne sichtbaren
Nachtheil verrichten und überhaupt ihrer Beschäftigung im Wesent
lichen unbehindert wie andere nachgehen. Werden diese Momente
erwogen und überdies noch in Berücksichtigung gezogen, daß die
Arbeitsfähigkeit des Klägers schon vor dem Unfalle durch seine
verschiedenen Krankheiten in ihrer Intensität und ihrer muthmaß
lichen Dauer zum Mindesten erheblich beschränkt war, so erscheint
die svorinstanzlich gesprochene Entschädigung als genügend. Daß
der Kläger für den Leistenbruch andere Heilungskosten aufgewendet
habe, als die von der Beklagten bezahlten, hat er nicht dargethan;
den Ersatz sonstiger, für seine anderweitigen Uebel aufgewendeter
Heilungskosten kann er von der Beklagten nicht verlangen. Von
Anwendung des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes kann von
vornherein keine Rede sein. Denn es ist nicht richtig, daß die
Beklagte den Kläger ärztlicher Vorschrift zuwider zum Dienste als
Heizer verwendet habe. Der Bahnarzt hatte den Kläger nicht als
untauglich für den Heizerdienst erklärt, sondern nur empfohlen,
ihn während einiger Zeit (zur Nachkur) in einem andern Dienste
zu verwenden. Dieser Empfehlung ist die Beklagte denn auch wäh
rend mehreren Wochen nachgekommen.
4. Eine totale oder partielle Abrechnung der Leistungen der
Unterstützungs und Pensionskasse auf die Haftpflichtentschädigung
ist ausgeschlossen. Denn die dem Kläger aus der Unterstützungs
und Pensionskasse gewährte Unterstützung ist demselben nicht als
Entschädigung für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit durch
den Unfall (den Leistenbruch), sondern mit Bezug auf seine Krank
heit (Empfindlichkeit des Lendenwirbels und chronische Nierenent
zündung) gewährt worden. Dies ist in dem Schreiben der Gott
hardbahndirektion an den Kläger vom 8./9. Januar 1890 aus
drücklich ausgesprochen, da in demselben die Direktion (allerdings
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) zu Unterhandlungen über
eine mäßige Aversalentschädigung für den von einem Unfalle her
rührenden Leistenbruch neben der mit Bezug auf die Krankheit
aus der Pensionskasse gewährten Unterstützung sich bereit erklärt.
Es entspricht dies denn auch durchaus den Statuten der Unter
stützungs und Pensionskasse, nach welchen letztere für die mate
riellen Schadensfolgen von Betriebsunfällen (welche von der Gott
hardbahngesellschaft zu vertreten sind) überhaupt nicht einsteht,
sondern Unterstützungen nur bei gänzlicher oder theilweiser Er
werbsunfähigkeit zufolge andauernder Krankheit, bei Dienstun
fähigkeit in Folge vorgerückten Alters, und beim Tode in Folge
unverschuldeter Krankheit gewährt (vergl. Art. 3 und 10 der
Statuten).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Be
wenden.