- Urtheil vom 25. Juni 1892
in Sachen Berner Handelsbank und Genossen
gegen Bucher und Genossen.
A. Segesser Cie. in Luzern, Eigenthümer des Hotels Rigi
Kaltbad, schlugen ihren Gläubigern einen Nachlaßvertrag vor,
welcher im Wesentlichen darauf basirt, daß die Inhaber von
Obligationen mit I. Hypothek auf Rigi Kaltbad die Aktiven und
Passiven der Firma Segesser Cie. nach der aufgestellten Ueber
nahmsbilanz übernehmen, während die übrigen pfandversicherten
Gläubiger ihr Pfand übernehmen und von dem nach der Schätzung
des Sachwalters nicht gedeckten Betrag ihrer Forderung 33½%
gegen Verzichtleistung auf den Rest erhalten und ebenso die Chiro
graphargläubiger mit 33 ½% ihrer Forderung in Baar gegen
Verzichtleistung auf den Rest abgefunden werden. Zum Zwecke
der Uebernahme des Geschäftes war eine Konstituirung der
Obligationäre als Aktiengesellschaft vorgesehen, wobei jeder In
haber einer (auf 1000 Fr. lautenden) Partialobligation eine
ktie von 600 Fr. erhalten sollze. Obligationäre, welche der Ge
sellschaft nicht sollten beitreten wollen, sollten nach dem Entwurfe
der Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft, entweder eine
Partiale von 400 Fr. mit hypothekarischer Sicherheit im bisheri
gen Range oder 400 Fr. in Baar erhalten. Zu bemerken ist,
daß nach der nicht angefochtenen Schatzung des Sachwalters die
Partiale von 1000 Fr. bis auf den Betrag von 400 Fr. durch
das Pfand gedeckt, für den Rest dagegen nicht gedeckt sind. Der
Nachlaßvertrag erhielt die Zustimmung von ¾ der Obligationäre
und 3 der Chirographargläubiger, sowohl der Zahl als dem
Forderungsbetrage nach. Dagegen trat eine Minderheit von Obli
gationären, die gegenwärtigen Rekursbeklagten, demselben nicht
bei und opponirte gegen dessen behördliche Bestätigung. Die erst
instanzliche Nachlaßbehörde, der Gerichtsausschuß des Bezirks
gerichtes von Luzern, hat am 18. Mai 1892 den Nachlaßvertrag
bestätigt. Hiegegen rekurrirten die gegenwärtigen Rekursbeklagten
an die zweitinstanzliche Nachlaßbehörde, die Justizkommission des
luzernischen Obergerichtes, und diese hat durch Erkenntniß vom
11. Juni 1892 ausgesprochen: 1. Der vorliegende Nachlaßver
trag sei nicht genehmigt; 2. Tragen die Opponenten die Kosten
dieses Entscheides (10 Fr.). Das Uebrige sei unter den Parteien
wettgeschlagen. Zur Begründung wird im Wesentlichen aus
geführt: Die Ansicht der ersten Instanz, daß die Obligationäre
mit I. Hypothek für das Zustandekommen des Nachlaßvertrages
eine besondere Gruppe bilden, welche für sich nach Zahl der
Gläubiger und Größe der Forderung mit ½ die renitenten Obli
gationäre zur Annahme des ganzen Nachlaßvertrages zwingen
könne, sei nicht zu billigen. Denn: Für die durch das Pfand
gedeckten 400 Fr. fallen die Partialen (weil pfandversichert) für
den Abschluß des Nachlaßvertrages nicht in Berechnung; für die
nicht gedeckten 600 Fr. dagegen seien sie wie die andern chirogra
pharischen Forderungen zu behandeln und zwar gegenüber der
Firma Segesser Cie., welche als Schuldnerin den Nachlaßver
trag abschließe. Der Umstand, daß eine aus Obligationären
bildende Aktiengesellschaft an der Stelle dieser Firma die Erfüllung
des Nachlaßvertrages übernehme, könne das Rechtsverhältniß der
renitenten Obligationäre nicht ändern. Die Bildung der Aktien
gesellschaft beruhe auf einem neuen Vertrage, dem die Obligatio
näre beitreten können oder nicht. Nun müssen sich allerdings die
renitenten Obligationäre mit dem ihnen in den Statuten
Aktiengesellschaft eventuell für den Fall des Nichtbeitretens
Aktiengesellschaft anerbotenen 400 Fr. mit Bezug auf den pfand
gedeckten Theil ihrer Forderung begnügen. Dagegen können
nicht gezwungen werden, auf den restirenden Theil der nicht ge
deckten Forderung von 600 Fr. per Partiale zu verzichten. In
dieser Beziehung seien sie den andern nicht privilegirten und nicht
pfandgedeckten Gläubiger gleichzustellen. Diese aber erhalten von
ihrer nicht gedeckten Forderung 33
½, während die renitenten
Obligationäre nichts erhalten sollen. Ein Nachlaßvertrag aber,
der die Gläubiger der gleichen II. Klasse so ungleich behandle,
könne nach Art. 320 Abs. 7 B. G. nicht genehmigt werden. Es
sei gleichgültig, ob diese Einwendung schon erstinstanzlich geltend
gemacht worden sei oder nicht. Denn der Richter habe von Amtes
wegen zu prüfen, ob die im Gesetze aufgestellte Kollokation der
verschiedenen Klassen beobachtet und den Gläubigern der nämlichen
Klasse gleiches Recht gehalten worden sei.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Advokat Dr. Weibel in
Luzern, Namens der Berner Handelsbank und Mithaften als
Vertreter der Mehrheit der Obligationäre, der Wittwe R. Lingg
Kuhn in Luzern und der Firma Segesser Cie. zum Rigi
Kaltbad die Weiterziehung an das Bundesgericht mit der Er
klärung, er werde den Antrag stellen, der Nachlaßvertrag der
Firma Segesser Cie. sei als gültig zu erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist in erster Linie und von Amtes wegen zu prüfen,
ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde zuständig
- Dies hängt davon ab, ob die angefochtene Schlußnahme der
Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern als letzt
instanzliches kantonales Haupturtheil in einer von kantonalen
Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu beurtheilenden Privat
rechtsstreitigkeit erscheint und somit die Voraussetzungen der bun
desgerichtlichen Kompetenz gemäß Art. 29 O. G. gegeben sind.
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs enthält
keinerlei Bestimmung, wodurch dem Bundesgerichte eine Kompe
tenz in Nachlaßvertragssachen eingeräumt würde. Die Zuständig
keit des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der vorliegenden Be
schwerde ist daher nur dann begründet, wenn die allgemeinen
durch das Organisationsgesetz feitgesetzten Voraussetzungen seiner
Kompetenz als Oberinstanz in Civilsachen zutreffen, welche durch
das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs nicht
geändert worden sind. Die Beschwerde wird denn auch in der
That als Weiterziehung in einer Civilsache im Sinne des Art.
29 O. G. eingeführt.
3. Die angefochtene Schlußnahme erscheint nun aber nicht als
Haupturtheil in einer Privatrechtsstreitigkeit. Durch die Entscheidung
der Nachlaßbehörde über Ertheilung oder Verweigerung der Ge
nehmigung eines Nachlaßvertrages wird nicht ein Civilprozeß
über Bestand oder Nichtbestand eines streitigen Privatrechtsan
spruches oder Privatrechtsverhälinisses beurtheilt, sondern einer zu
Abwendung oder Aufhebung des Konkurses angestrebten Ab
machung zwischen einem Schuldner und seiner Gläubigerschaft die
zu deren Perfektion gesetzlich erforderliche behördliche Genehmi
gung ertheilt oder verweigert. Die fachbezüglichen Entscheidungen
erscheinen demnach nicht als richterliche Urtheile in einer streitigen
Rechtssache, sondern als Akte der sogenannten freiwilligen Ge
richtsbarkeit. Daß bei Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen des (Nachlaßvertrages gegeben seien, Rechts
fragen zu lösen sind, ändert hieran offenbar nichts. Das gleiche
ist ja auch bei andern Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit z. B.
im Gebiete der Verwaltung des Hypothekarwesens, bei etwa vor
behaltener behördlicher Bestätigung von Verträgen oder Testamen
ten u. drgl. der Fall. Sofern die Nachlaßbehörde für Abgabe
ihrer Entscheidung sich über den Bestand oder Nichtbestand be
strittener Privatrechte eine vorläufige Ansicht bilden muß, kommt
derselben keine Rechtskraft zu, sondern bleibt die Entscheidung des
Richters vorbehalten (arg. Art. 305 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs). Es hat denn auch das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs die Bestätigung
von Nachlaßverträgen nicht den Gerichten zugewiesen, sondern die
Bestimmung der Nachlaßbehörden und des Instanzenzuges in
Nachlaßsachen der kantonalen Gesetzgebung überlassen, welche also
als Nachlaßbehörden auch Administrativstellen bezeichnen kann, ein
Umstand, welcher deutlich zeigt, daß das Gesetz die sachbezüglichen
Entscheidungen nicht als richterliche Urtheile in streitigen Privat
rechtssachen auffaßt. Anläßlich der geplanten Revision des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ist allerdings
angeregt worden, dem Bundesgericht eine Kompetenz als Be
schwerdeinstanz in Nachlaßsachen einzuräumen. Allein diese An
regung ist vorläufig abgelehnt worden und es waren sich bei
deren Behandlung die gesetzesberathenden Faktoren darüber völlig
klar, daß es sich dabei nicht etwa um eine schon aus dem Grund
satze des Art. 29 des gegenwärtigen Organisationsgesetzes fol
gende Kompetenz, sondern um eine beabsichtigte Erweiterung des
bisherigen Zuständigkeitskreises des Bundesgerichtes handle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Rekurrenten wird wegen Inkompe
tenz des Gerichts nicht eingetreten.