- Urtheil vom 30. Januar 1892
in Sachen Schmid.
A. Die Ehefrau des Georg Senn in Zofingen war bis zu
ihrem im Jahre 1884 erfolgten Tode Inhaberin der Firma G.
Breitenstein in Zell (Großherzogthums Baden) gewesen; sie war
als solche im Firmenregister des großherzoglichen Amtsgerichtes
Schönau am 7. Juli 1879 mit dem Bemerken eingetragen wor
den, daß sie dermalen durch ihren Ehemann Georg Senn ver
treten werde. Am 30. Juni 1880 fand zwischen Georg Senn
Namens der Firma G. Breitenstein und dem Rekurrenten Edmund
Schmid, welcher während längerer Zeit Prokurist der Firma G.
Breitenstein gewesen war, in Zell eine Ausrechnung statt, aus
welcher letzterer ein Restguthaben von 819 M. 50 Pf. sammt
Zins zu 5 % vom 30. Juni 1880 herleitet. Im Jahre 1887
wurde die Firma G. Breitenstein im badischen Handelsregister
gelöscht. In der Folge belangte Edmund Schmid den Georg Senn
beim großherzoglich badischen Landgerichte zu Freiburg i. B. auf
Bezahlung des Restguthabens von 819 M. 50 Pf. sammt Zins
und Kosten. Georg Senn war im Jahre 1883 in Zofingen unter
Pflegschaft gestellt worden. In der mündlichen Verhandlung ver
weigerte der Rechtsanwalt Marbe in Freiburg i. B., welcher mit
einer Vollmacht des Pflegers des Georg Senn, des Apothekers
Fischer Siegwart in Zofingen, für den Beklagten erschien, die
Einlassung auf die Hauptsache, indem er die Einrede der Unzu
ständigkeit des Gerichtes erhob. Das Landgericht Freiburg i. B.
hat durch Zwischenurtheil vom 13. Februar 1890 diese Einrede
kostenfällig abgewiesen; das Gericht nimmt an, es sei der Ge
richtsstand des 29 der deutschen Reichscivilprozeßordnung ge
geben. Gemäß Art. 324, Abs. 2 des deutschen Handelsgesetzbuches
habe der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an welchem er
zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung gehabt
habe. Die Firma G. Breitenstein habe nun zur Zeit der Ab
rechnung vom 30. Juni 1880 ihre Handelsniederlassung in Zell
gehabt und es sei daher die auf diese Abrechnung begründete Ver
pflichtung von der genannten Firma beziehungsweise ihrem
weiligen Inhaber in Zell zu erfüllen. Nun sei allerdings der
gegenwärtige Beklagte niemals eigentlicher Inhaber der Firma
G. Breitenstein gewesen; allein er hafte, gestützt auf den Register
eintrag vom 7. Juli 1879 für die Geschäftsschulden der Firma
G. Breitenstein deßhalb, weil er, nach dem hiefür maßgebenden
aargauischen Rechte, Inhaber des gesammten Vermögens seiner
Frau sei, so daß er auch für die Geschäftsschulden des ihr ange
fallenen Geschäftes verantwortlich geworden sei. Nach dieser Ent
scheidung wurde in einem Termin vom 12. Juni 1890 zur Haupt
sache verhandelt und über die vom beklagten Vertreter aufgeworfene
Einrede der Zahlung Beweisbeschluß erlassen. Bevor dieser Beweis
beschluß erledigt war, richtete der Pfleger des Georg Senn, Apo
theker Fischer Siegwart, an das Landgericht Freiburg i. B. eine
Zuschrift vom 6. August 1890, in welcher er bestritt, den Rechts
anwalt Marbe zur Prozeßführung vor dem Landgerichte bevoll
mächtigt zu haben, und gegen die Kompetenz des letztern pro
testirte. In Folge dessen ließ der klägerische Vertreter am 15. Ok
tober von Neuem, auf den 13. November 1890, zur Verhandlung
in der Hauptsache vorladen. Die Ladung wurde einerseits am
18. Oktober 1890 dem Rechtsanwalt Marbe, andererseits dem
Pfleger H. Fischer Siegwart zugestellt. Letzterer verweigerte, als
ihm die Ladung durch das Bezirksgericht Zofingen insinuirt
werden wollte, deren Annahme, worauf ihm dieselbe durch die
Post zugestellt wurde. Am 26. Oktober 1890 kündigte der Rechts
anwalt Marbe seiner Partei die Vollmacht. Im Verhandlungs
termine vom 13. November 1890 ließ der Beklagte sich nicht
vertreten und wurde daraufhin durch Versäumnißurtheil gemäß
dem Klageantrage verurtheilt. Das Gericht nahm an, nach dem
aargauischen Rechte habe der bestellte Pfleger die der Pflegschaft
unterstellte Person bei Vornahme von Rechtshandlungen sowohl
als vor Gericht zu vertreten. Die Klage sei daher mit Recht dem
Pfleger des Beklagten zugestellt worden und es habe dieser die
unbeschränkt lautende Prozeßvollmacht rite ausgestellt. Diese
Prozeßvollmacht sei auch zur Zeit der Zustellung der Ladung
vom 15. Oktober 1890 noch rechtswirksam gewesen, da die Kündi
gung der Vollmacht erst am 26. Oktober 1890, also nach Zu
stellung der Ladung, erfolgt sei. Sie sei sogar jetzt noch gültig,
da dem Gegner gegenüber die Kündigung des Vollmachtvertrages
erst durch die Anzeige der Bestellung eines andern Anwaltes recht
liche Wirksamkeit erlange. Der Beklagte sei daher rechtsgültig vor
geladen. Durch Beschluß des Landgerichtes Waldshut vom 11.
Juli 1891 wurden die Kosten des Rechtsstreites, welche der Be
klagte dem Kläger zu ersetzen habe, auf 152 M. 35 Pf. nebst
1 M. für den Beschluß festgesetzt.
B. Nunmehr suchte E. Schmid beim Obergerichte des Kantons
Aargau um Ertheilung der Vollstreckungsbewilligung für das
Urtheil des Landgerichtes Freiburg i. B. vom 13. November 1890
und den Kostenfestsetzungsbeschluß des Bezirksgerichtes Waldshut
vom 11. Juli 1891 nach. Der Pfleger des Georg Senn trug
auf Abweisung dieses Begehrens unter Kostenfolge an, indem er
im Wesentlichen ausführte: Der Gemeinderath von Zofingen als
Waisenbehörde habe niemals die Autorisation zu dem Prozesse
ertheilt; nach 331 und 332 des aargauischen bürgerlichen
Gesetzbuches dürfe aber der Pfleger für seinen Mündel keinen
frozeß ohne ausdrückliche Autorisation der Waisenbehörde führen.
s sei daher das ergangene Urtheil für den Mündel über
haupt nicht verbindlich. Nach der Uebereinkunft zwischen dem
Kanton Aargau und dem Großherzogthum Baden betreffend die
gegenseitige Vollstreckbarkeit der Urtheile u. s. w. vom 21. Mai
1867 sei die Frage der Zuständigkeit des Gerichtes nach den Ge
setzen desjenigen Staates zu prüfen und zu entscheiden, in welchem
das Erkenntniß zum Vollzuge gelangen solle. Nach aargauischem
Rechte sei nun aber das Landgericht Freiburg i. B. nicht zu
ständig gewesen. Das aargauische Recht anerkenne den Gerichts
stand des Erfüllungsortes gemäß 11 der Civilprozeßordnung
nur dann, wenn in einem Vertrage zu dessen Vollzug ein Ort
bestimmt worden sei. Dies treffe hier nicht zu, da die Ab
machung vom 30. Juni 1880 einen Erfüllungsort nicht bezeichne.
Daher habe hier die Klage gemäß der allgemeinen Regel des 8
der aargauischen Civilprozeßordnung am Wohnorte des Beklagten
in Zofingen angebracht werden müssen. Eine Handelsniederlassung
in Zell habe der Beklagte zur Zeit der Klageanhebung längst
nicht mehr besessen. Derselbe könne sich als aufrechtstehender
Schweizerbürger mit festem Domizil auch auf den Art. 59 Abs. 1
B. V. berufen, welcher für persönliche Klagen den Gerichtsstand
des Wohnortes ohne alle Einschränkung garantire. Das Ober
gericht des Kantons Aargau erkannte durch Entscheidung vom
24. Oktober 1891: Die nachgesuchte Vollstreckung wird nicht be
willigt und Edmund Schmid verfällt, dem Impetraten Senn die
Kosten des vorwürfigen Verfahrens mit 60 Fr. 40 Cts. zu ersetzen.
Das Gericht schließt sich rücksichtlich der Frage der Kompetenz
der badischen Gerichte den Ausführungen des Vollstreckungsbe
klagten an, während es dahin gestellt bleiben läßt, ob Georg
Senn als im Streite gesetzlich vertreten betrachtet werden könne,
nachdem Rechtsanwalt Marbe in Freiburg gar nicht gehörig be
vollmächtigt gewesen.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Edmund Schmid unter Be
rufung auf die Uebereinkunft zwischen dem Kanton Aargau und
dem Großherzogthum Baden vom 21. Mai 1867 den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Das Bundes
gericht wolle das obergerichtliche Urtheil aufheben und die nachge
suchte Vollstreckung bewilligen, eventuell das aargauische Obergericht
anweisen, die Vollstreckung zu gewähren, unter Kostenfolge. Er
führt aus: Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß Zell für den
Beklagten Erfüllungsort sei. Richtig sei allerdings, daß seine Firma
im Jahre 1887 im badischen Handelsregister gelöscht worden sei,
allein nach Art. 146 149 des deutschen Handelsgesetzbuches hafte
Senn als Inhaber der Firma noch 5 Jahre lang für die Ge
schäftsschulden am Sitze der erloschenen Firma. Es seien ferner
auch die Vorschriften des Art. 84 O. R. über den Erfüllungsort
zu berücksichtigen. Wenn der Pfleger des G. Senn den Prozeß
wirklich ohne vormundschaftliche Autorisation aufgenommen habe,
so könne die Folge davon nur die sein, daß der Pfleger dem
Mündel schadenersatzpflichtig werde, dagegen könne sich Senn auf
diesen Mangel dem gutgläubigen Prozeßgegner gegenüber nicht
berufen. Ebenso wenig könne Senn den Art. 59 Abs. 1 B. V.
anrufen, nachdem feststehe, daß er in Zell für sein dort betriebenes
Geschäft ein Domizil gehabt habe und nachdem gemäß dem Ab
rechnungsvertrage Zell als Erfüllungsort zu betrachten sei. Unter
allen Umständen sei die angefochtene Entscheidung in Bezug auf
den Kostenpunkt zu kassiren, weil weder die aargauische Prozeß
ordnung noch der Staatsvertrag mit Baden über die Kosten eine
Bestimmung enthalte und anzunehmen sei, das Obergericht habe
die Frage der Zulässigkeit einer anbegehrten Urtheilsvollstreckung
von Amtes wegen und kostenfrei zu prüfen.
D. Der Rekursbeklagte G. Senn beantragt: Die Gegenpartei
sei mit ihrem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Ur
theils vom 24. Oktober 1891, deßgleichen mit ihrem Begehren
um Bewilligung der Vollstreckung für die vorgelegten Urtheile
der großherzoglich badischen Gerichte abzuweisen unter Kostenfolge.
Sie führt im Wesentlichen, unter Bekämpfung der gegnerischen
Rekursschrift, die in ihrer Eingabe an das aargauische Obergericht
geltend gemachten Gründe weiter aus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde behauptet eine Verletzung des Ueberein
kommens zwischen dem Kanton Aargau und dem Großherzogthum
Haden vom 21. Mai 1867 betreffend die gegenseitige Vollstreck
harkeit der Urtheile u. s. w. in bürgerlichen Rechtssachen. Fragt
sich in erster Linie, ob derartige, nicht zwischen der Eidgenossen
schaft, sondern zwischen einem einzelnen Kanton und einem aus
sändischen Staate abgeschlossene Verträge überhaupt zu den Staats
verträgen mit dem Auslande gehören, wegen deren Verletzung nach
Art. 59 litt. b O. G. der staatsrechtliche Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen werden kann, so ist diese Frage zu bejahen. Aller
dings sind solche Verträge einzelner Kantone mit ausländischen
Staaten nicht Staatsverträge der Eidgenossenschaft, sondern von
den Kantonen, gemäß der ihnen in Art. 9 B. V. vorbehaltenen
Befugniß, kraft eigener Staatshoheit abgeschlossen. Allein ihr Ab
schluß ist doch der Einwirkung der Bundesgewalt nicht entzogen,
da sie einerseits gemäß Art. 10 B. V. durch Vermittlung des
Bundesrathes abzuschließen sind und andererseits ihnen die Bundes
versammlung gemäß Art. 85 Ziff. 5 B. V. die Genehmigung
versagen kann. Da durch Verletzungen solcher Verträge auch die
Stellung der Eidgenossenschaft berührt werden kann, so liegt es
durchaus in der Natur der Sache, daß deren Handhabung der
Kontrole der Bundesgewalt untersteht. Danach läßt denn auch
Art. 59 litt. b O. G. den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht wegen Verletzung aller Staatsverträge mit dem Aus
lande zu, ohne zwischen Staatsverträgen der Eidgenossenschaft und
Verträgen einzelner Kantone zu unterscheiden. Die Uebereinkunft
vom 21. Mai 1867 besteht auch noch in Kraft, da sie weder
endgültig gekündigt (siehe Amtliche Gesetzessammlung X, S. 72
noch etwa durch das Inkrafttreten einer einheitlichen Civilprozeß
ordnung für das deutsche Reich dahingefallen ist. Es ist vielmehr
in Deutschland allgemein anerkannt, daß derartige Verträge, welche
von einzelnen deutschen Bundesstaaten mit ausländischen Staaten
über Verbürgung gegenseitiger Urtheilsvollstreckung abgeschlossen
wurden, auch nach Inkrafttreten der deutschen Reichscivilprozeß
ordnung in Gültigkeit geblieben sind (vergl. z. B. Seuffert,
Kommentar zur deutschen Reichscivilprozeßordnung
ad 660).
- Nach Art. 1 der Uebereinkunft vom 21. Mai 1867 ist
die Verpflichtung zur Vollstreckung eines Urtheils davon ab
hängig, daß das urtheilende Gericht zuständig gewesen sei und
nach Art. 2 derselben wird die Frage der Zuständigkeit nach den
Gesetzen desjenigen Staates geprüft und entschieden, in welchem
das Erkenntniß zum Vollzuge gelangen soll. Danach muß sich
denn hier fragen, ob die Zuständigkeit der badischen Gerichte nach
dem Prozeßrechte des Kantons Aargau, nicht ob sie nach dem
im Großherzogthum Baden geltenden deutschen Reichsprozeßrechte
gegeben waren.
3. Dies muß nun, nach der Entscheidung des Obergerichtes
des Kantons Aargau, verneint werden. Das Obergericht führt,
indem es den 11 der aargauischen Civilprozeßordnung in zu
lässiger, der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogener Weise
auslegt, aus, das aargauische Prozeßrecht kenne das forum con
tractus nur in weit beschränkterem Sinne als das gemeine Recht,
nämlich nur dann, wenn im Vertrage selbst ein bestimmter Er
füllungsort (ausdrücklich) bezeichnet sei. Ist dem aber so, so war
hier der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Zell, soweit wenig
stens den Akten zu entnehmen, nicht begründet. Ob nach den
Bestimmungen des (deutschen oder schweizerischen) Gesetzes der
Vertrag in Zell zu erfüllen war, ist danach für die hier- ent
scheidende Frage der gerichtlichen Kompetenz nach aargauischem
Rechte gleichgültig. Denn nach der Entscheidung des Obergerichtes
kennt eben das aargauische Recht den Gerichtsstand des Erfüllungs
ortes bei blos gesetzlicher (oder stillschweigender) Bestimmung des
selben nicht. Wenn der Rekurrent scheint andeuten zu wollen,
der Rekursbeklagte sei, mit Rücksicht auf seine frühere Handels
niederlassung in Zell fortwährend als dort domizilirt zu be
trachten, so ist dies offenbar unrichtig. Von einem Wohnsitze oder
auch nur einer Geschäftsniederlassung des Rekursbeklagten in Zell
kann, nachdem dieser seine dortige Handelsniederlassung längst
aufgegeben hatte und die Firma im Handelsregister gelöscht wor
den war, gewiß keine Rede mehr sein. Die vom Rekurrenten an
gerufenen Art. 146 149 des deutschen Handelsgesetzbuches haben
auf die Frage gar keinen Bezug. Dieselben handeln von der
Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bei Auflösung
einer Kollektivgesellschaft oder bei Ausscheiden oder Ausschluß
eines Gesellschafters aus einer solchen; es ist daher in der That
nicht einzusehen, inwiefern aus denselben etwas für die vorliegende
Frage folgen sollte. Daß ein anderweitiger Gerichtsstand, etwa
der Gerichtsstand der Prorogation, in Baden begründet gewesen
sei, ist nicht behauptet und braucht daher nicht weiter untersucht
zu werden.
4. Ist somit davon auszugehen, daß nach der aargauischen
Civilprozeßordnung die badischen Gerichte nicht kompetent waren,
so bedarf es für den vorliegenden Fall einer Erörterung der
Frage nicht, ob Art. 59 Abs. 1 B. V. blos interkantonale Be
deutung besitze, oder ob derselbe auch im internationalen Rechts
verkehr den in der Schweiz wohnenden aufrechtstehenden Schuld
nern, unter Beseitigung entgegenstehender kantonaler Vorschriften,
für alle persönlichen Klagen den Gerichtsstand des Wohnortes
(mit Ausschluß des forum contractus) gewährleiste (vergl. über
diese Frage übrigens Entscheidungen des Bundesgerichtes in
Sachen Kobelt, Entscheidungen, Amtliche Sammlung IV, S.
229 u. ff.). Ebenso wenig ist nöthig zu untersuchen, ob der Re
kursbeklagte im Rechtsstreit gehörig vertreten war.
5. Die eventuelle Behauptung des Rekurrenten, es hätte jeden
falls das Obergericht des Kantons Aargau die Frage der Ur
theilsvollstreckung kostenlos behandeln sollen, ist ebenfalls unbe
gründet. Denn der Staatsvertrag enthält eine Vorschrift, daß
Vollstreckungsstreitigkeiten kostenfrei zu behandeln seien, nicht;
ob die kantonale Gesetzgebung dies vorschreibe, hat das Bundes
gericht nicht zu untersuchen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.