- Urtheil vom 3. Juni 1892 in Sachen
Schweizerische Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia.
A. Die Schweizerische Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia in
St. Gallen, besitzt im Kanton Uri einen Agenten und hat dort
ein Rechtsdomizil im Sinne des Art. 2 Ziff. 4 des Bundesge
setzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im
Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 verzeigt.
Im Jahre 1891 wurde sie von der urnerischen Behörde aufge
fordert, ein Steuertaxationsformular auszufüllen; sie bestritt, daß
sie im Kanton Uri steuerpflichtig sei. Durch Cirkular der Standes
kanzlei d. d. 30. Januar 1892 wurde ihr erwidert, daß der
XVIII 1892
Regierungsrath des Kantons Uri beschlossen habe, alle im
Kanton arbeitenden Assekuranzgesellschaften im Verhältnisse ihrer
Prämienbezüge zur Zahlung einer Erwerbssteuer anzuhalten.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Schweizerische Feuerver
sicherungsgesellschaft Helvetia den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle grund
sätzlich erklären, daß in den Steuerprätentionen der beiden Kan
tone Uri und St. Gallen bezüglich des Einkommens der Rekur
rentin eine unzuläßige Doppelbesteuerung liege und alsdann die
gutscheinenden Maßnahmen zur Lösung des bezüglichen Steuer
konfliktes treffen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Gesell
schaft werde am Orte ihres Sitzes in St. Gallen, gemäß der
dortigen Gesetzgebung, für ihr gesammtes Einkommen zur Steuer
herangezogen. Nun beanspruche auch der Kanton Uri gestützt auf
lrt. 12 und 13 seines Steuergesetzes vom 10. Mai 1886 die
Erwerbssteuer von einem aliquoten Theile dieses Einkommens.
Es liege also eine bundesrechtlich unzuläßige Doppelbesteuerung
vor. Entweder müsse daher dem Kanton Uri untersagt werden,
einen Theil des Einkommens der Gesellschaft zu besteuern,
oder aber der Kanton St. Gallen müsse angehalten werden, eine
entsprechende Reduktion des der Besteuerung unterworfenen Ein
kommens eintreten zu lassen. Darüber, zu wessen Gunsten der
Steuerkonflikt entschieden werden solle, haben zunächst die beiden
betheiligten Kantone sich auseinanderzusetzen. Die Entscheidung
werde davon abhängen, ob angenommen werde, es sei im Kanton
Uri eine Zweigniederlassung der Gesellschaft begründet oder nicht.
Nach der Meinung der Gesellschaft sei diese Frage zu verneinen.
Das von ihr im Kanton Uri verzeigte Rechtsdomizil habe
lediglich prozeßualen Charakter, begründe dagegen noch nicht die
Annahme eines selbständigen Filialgeschäftes. Daß die Agenturen
der Versicherungsgesellschaften nicht als Filialen aufgefaßt werden
dürfen, sei in einem Kreisschreiben des Bundesrathes an die eid
genössischen Stände vom 26. Januar 1887 mit aller Bestimmt
heit ausgesprochen. Durch dieses Kreisschreiben werde eine frühere
durch Beschluß vom 1. Februar 1884 und Kreisschreiben vom
13. März 1883 Ziff. 1 ertheilte Weisung aufgehoben, nach
welcher wenigstens diejenigen Agenturen, welche Generalvollmacht
vom Hauptgeschäfte besitzen (im Gegensatze zu denjenigen; welche
nur eine beschränkte Vollmacht zur Vertretung in einzelnen Be
ziehungen z. B. zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen
erhalten) als Zweigniederlassungen im Handelsregister haben ein
getragen werden müssen. In dem Kreisschreiben vom 26. Januar
1887 bemerke der Bundesrath: Nach dem Grundsatze des neuen
Bundesgesetzes sind die Agenten als solche nur Angestellte der
Gesellschaften, gleichwie die Commis eines andern Geschäftes
nicht selbständige Gewerbetreibende oder gar Vorsteher von Zweig
niederlassungen. Das Publikum ist getäuscht und wird zu un
nöthigen Prozessen verleitet, wenn es in den Agenten etwas
anderes sieht als Angestellte der Gesellschaft und die Steuer
behörden irren sich, wenn sie dieselben für etwas Anderes als
für ihr persönliches Einkommen in Anspruch nehmen. Die
Agentur Uri hätte freilich selbst nach den im Bundesrathsbeschlusse
vom 1. Februar 1884 und dem Kreisschreiben vom 13. März
1883 niedergelegten Grundsätzen nicht als Zweigniederlassung
aufgefaßt werden können, da der dortige Vertreter lediglich der
Vermittler zwischen den leitenden Gesellschaftsorganen und dem
Publikum sei und ihm alle Kompetenzen, die den selbständigen
Betrieb des Versicherungsgewerbes ausmachen (das Zeichnen von
Policen, die Besorgung der Rückversicherung, die Regulirung von
Schäden rc.) abgehen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese BBeschwerde beantragt
der Regierungsrath des Kantons Uri: Es sei die von der Schwei
zerischen Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia gegen die Ver
fügung des Regierungsrathes des Kantons Uri vom 14. Januar
dieses Jahres, der Rekurrentin notifizirt mittelst Cirkularschreibens
vom 30. Januar, erhobene Rekursbeschwerde als unbegründet ab
zuweisen, unter Kostenfolge. Er macht im Wesentlichen geltend:
Nach Art. 31 der urnerischen Kantonalverfassung habe zum
ganzen oder theilweisen Betriebe eines selbständigen Geschäfts oder
Unternehmens auf dem Gebiete des Kantons der Inhaber des
selben im Kanton Domizil zu verzeigen und eine Zweignieder
lassung zu nehmen, Bundesvorschriften vorbehalten. Die Re
kurrentin betreibe nun in Uri ein solches Geschäft; sie habe in
Altorf seine Hauptagentur für den Kanton errichtet und beziehe
nach eigener Angabe an jährlichen Prämien eine Summe von
5098 Fr. 55 Cts. Nach Art. 10 des kantonalen Steuergesetzes
tien Erwerb und Einkommen aller im Kanton befindlichen
Aktiengesellschaften der Erwerbssteuer unterworfen und das Bundes
gesetz vom 25. Juni 1885 wahre den Kantonen in Art. 15
ausdrücklich das Recht, von Versicherungsgesellschaften die ordent
lichen Steuern und Abgaben zu erheben. Die Rekurrentin werde
nach den gleichen Grundsätzen behandelt, welchen im Kanton Uri
alle Bürger und Niedergelassenen, Private und Gesellschaften
unterworfen seien. Wenn die Rekurrentin allfällig im Kanton
St. Gallen mit einer zu weitgehenden Erwerbssteuer belastet wer
den sollte, so vermöge dieser Umstand das Steuerrecht des Kan
tons Uri rücksichtlich des auf urnerischem Gebiete erzielten Ein
kommens nicht zu beeinträchtigen.
D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen schließt sich
in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung den Ausführungen der
Rekurrentin an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde macht geltend, es liege eine verfassungs
widrige Doppelbesteuerung vor. Dieselbe fällt daher, wie übrigens
nicht bestritten ist, in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Wenn
die Parteien sich auch auf Art. 15 des Bundesgesetzes, betreffend
Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Ver
sicherungswesens vom 25. Juni 1885, berufen haben, so ver
mag dies hieran nichts zu ändern. Allerdings steht die Hand
habung des angeführten Bundesgesetzes nicht dem Bundesgerichte
sondern dem Bundesrathe zu. Allein die Beschwerde behauptet
nun nicht, daß der Gesellschaft eine mit Art. 15 cit. unverein
bare besondere Taxe abverlangt werde, sondern sie stützt sich
ausschließlich auf das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteue
rung. Wenn die Regierung des Kantons Uri den Art. 15 cit.
deßhalb anruft, weil derselbe den Kantonen das Recht der ordent
lichen Besteuerung der Versicherungsunternehmungen und ihrer
Angestellten vorbehalte, so steht die Entscheidung über die Prä
judizialfrage, inwiefern aus diesem Grundsatze etwas für die Be
urtheilung der vorliegenden Doppelbesteuerungsbeschwerde folge,
dem Bundesgerichte zu, welches in allen Doppelbesteuerungs
sachen, auch in denjenigen der Versicherungsgesellschaften, zustän
dig ist
- Da der Kanton Uri das Recht beansprucht, das durch
Geschäftsbetrieb auf dem dortigen Kantonsgebiete erzielte
Ein
kommen der Rekurrentin der Besteuerung zu unterwerfen,
Kanton St. Gallen dagegen das Besteuerungsrecht hinsichtlich des
gesammten Einkommens der Rekurrentin in Anspruch nimmt,
liegt eine bundeswidrige Doppelbesteuerung unzweifelhaft vor.
muß sich daher fragen, ob nach bundesrechtlichen Grundsätzen das
Recht der Besteuerung dem Kanton St. Gallen oder aber dem
Kanton Uri zustehe. Hiefür ist zunächst die Bestimmung
des
Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 ohne alle Be
deutung. Art. 15 cit. statuirt in seinem Schlußsatze einfach, daß
das ordentliche Besteuerungsrecht der Kantone gegenüber den Ver
sicherungsgesellschaften und ihren Angestellten durch das vorher
gehende Verbot des Auflegens besonderer Taxen (Konzessionsge
bühren u. drgl.) nicht berührt werde. Dagegen entscheidet er
über die räumliche Ausdehnung der kantonalen Steuerhoheit nicht.
Dafür, welcher kantonalen Steuerhoheit die Versicherungsgesell
schaften für ihr Vermögen und Einkommen unterstehen, gelten
vielmehr diejenigen Grundsätze, welche die bundesrechtliche Praris
in Doppelbesteuerungssachen allgemein, für alle Steuersubjekte,
ausgebildet hat. Art. 15 cit. berührt diese Frage nicht; er stellt
für die Versicherungsgesellschaften keine besonderen Grundsätze
interkantonalen Steuerrechts auf, sondern behält blos die Steuer
berechtigung der Kantone überhaupt vor, während selbstverständ
lich in Betreff der örtlichen Ausdehnung der Steuerhoheit des
einzelnen Kantons die allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätze
maßgebend bleiben. Nach allgemeinem bundesrechtlichem Grund
satze nun hängt die Entscheidung davon ab, ob die Gesellschaft
im Kanton Uri eine Zweigniederlassung besitzt oder nicht. Die
bloße Thatsache, daß die Rekurrentin durch Abschluß von Ver
sicherungsverträgen mit urnerischen Einwohnern ihren Geschäfts
betrieb auf das Gebiet dieses Kantons ausdehnt, unterwirft sie,
gemäß konstanter bundesgerichtlicher Praxis, der Steuerhoheit
dieses Kantons nicht (vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes
Amtliche Sammlung XII, S. 253 Erw, 2). Die Frage nun,
ob die Rekurrentin im Kanton Uri eine Zweigniederlassung
besitze, ist zu verneinen. Allerdings hat die Gesellschaft in Ge
näßheit des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 im Kanton Uri
ein Rechtsdomizil verzeigen müssen, und besitzt sie dort eine
Agentur. Allein der Verzeigung eines Rechtsdomizils kommt blos
prozeßuale Bedeutung zu, eine, einen Steuerwohnsitz begründende,
Zweigniederlassung wird dadurch nicht geschaffen. Ebensowenig be
gründet die urnerische Agentur der Rekurrentin einen weitern
örtlichen Mittelpunkt des Geschäfts, eine Zweigniederlassung des
selben. Die urnerische Agentur der Rekurrentin leitet nicht selbst
ständig einen ausgeschiedenen Theil des Gesellschaftsgeschäfts, son
dern sie ist blos Vermittlerin bei Einleitung von Versicherungs
geschäften u. s. w., während die Versicherungsverträge nicht von
ihr sondern von der leitenden Gesellschafsbehörde, am Sitze der
Gesellschaft, abgeschlossen werden. Wenn die Regierung des Kan
tons Uri sich auf Art. 31 K. V. berufen hat, nach welchem die
Gesellschaft zum Erwerbe einer Zweigniederlassung im Kanton
verpflichtet gewesen sei, so ist darauf zu erwidern, daß Art. 31
K. V. den bundesrechtlichen Grundsätzen über interkantonales
Steuerrecht selbstverständlich weder derogiren kann noch will und
daß übrigens auch dessen Voraussetzungen, da eben auf urnerischem
Gebiete nicht ein selbständiges Geschäft ganz oder theilweise be
trieben wird, kaum vorliegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin für begründet erklärt, daß der Kan
ton Uri zu Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin nicht
berechtigt ist.