- Urtheil vom 18. Dezember 1891 in Sachen
Wolf gegen Bucher Durrer.
A. Durch Urtheil vom 6. Oktober 1891 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt:
Die von der Beklagtschaft aufgeworfene zerstörliche Einrede der
Verjährung und versäumten Nothfrist wird begründet erkläri und
ist Beklagtschaft somit nicht mehr verpflichtet, auf die Rechtsbe
gehren der Klägerschaft sich einzulassen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung ist keine
Partei erschienen oder vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 15. März 1889 erlitt Alois Wolf, welcher in der
Parqueteriefabrik der Beklagten als Arbeiter angestellt war, bei
Handhabung einer Fraise eine nicht unerhebliche Verletzung
linken Hand, welche eine bleibende Verminderung der Leistungs
fähigkeit der Hand und des Armes zur Folge hat. Die Anzeige
über den Ausgang des Unfalles erfolgte (auf behördliche Auf
forderung) definitiv erst am 13. September 1890; in derselben
ist mitgetheilt, daß Wolf am 25. Juli 1889 als geheilt erklär
und mit 104 Fr. Arbeitslohn, 104 Fr. Kostgeld nebst Zahlung
der Arztkosten entschädigt worden sei. Die gütliche Verständigung
mit Wolf über die Entschädigung war am 13. März 1890 er
folgt. Mit Ladung vom 17. Februar 1891 citirte der Vormund
des Wolf die Beklagten vor Friedensrichteramt, indem er eine
Entschädigungsforderung für die Folgen des Unfalles vom
- März 1889 geltend machte, die er später vor Civilgericht
auf 4000 Fr. fixirte. Die Beklagten stellten der Klage die Ein
wendungen des Vergleichs und der Verjährung entgegen. Dadurch
veranlaßt, citirte der Vertreter des Wolf die Beklagten am 6. Juli
neuerdings vor Friedensrichteramt und zwar über die Rechtsfrage,
ob nicht die Abmachung mit Wolf, datirt den 13. März 1890,
als ungenügend zu beurtheilen und die an Wolf zu entrichtende
Entschädigung gerichtlich zu fixiren sei. Die Beklagten stellten
XVII 1891
auch diesem Rechtsbegehren die Einrede der Verjährung entgegen.
Die erste Instanz (Civilgericht des Kantons Unterwalden ob dem
Wald) hat dieselbe abgewiesen, von der Ansicht ausgehend, die
Anfechtungsklage aus Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflicht
gesetzes unterliege in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen
Bestimmung nicht der kurzen Verjährung der Fabrikhaftpflicht
klagen, sondern der gemeinrechtlichen zehnjährigen Verjährung des
Obligationenrechtes. Die zweite Instanz dagegen hat durch ihr
Fakt. A erwähntes Urtheil die Einrede der Verjährung für be
gründet erklärt.
2. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Für Klagen aus
Fabrikhaftpflicht gilt allgemein die einjährige Verjährung
Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes; eine Ausnahme hievon
den Fall, daß dem Geschädigten vertraglich eine als offenbar un
zulänglich beanstandete Entschädigung gewährt wurde, ist nicht
gemacht. Allerdings erklärt Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haft
pflichtgesetzes derartige Verträge für anfechtbar. Allein hiedurch
wird nicht ein selbständiger Anspruch statuirt, welcher einer eige
nen Verjährung unterläge, sondern wird nur ausgesprochen, daß
durch einen derartigen Vertrag der Haftpflichtanspruch nicht auf
gehoben werde, daß vielmehr ein solcher Vertrag als ein anfecht
barer der Geltendmachung des Haftpflichtanspruches, sofern dieser
eben überhaupt noch besteht, nicht entgegenstehe, sondern die auf
denselben gegründete Einrede durch die Anfechtung des Vertrages
beseitigt werden könne. Die Annahme der gegentheiligen, von der
ersten Instanz vertretenen, Ansicht würde thatsächlich für die Fälle,
in denen eine vertragliche Abfindung stattgefunden hat, zu einer
völlig unannehmbaren Verlängerung der Dauer der Haftpflicht
des Betriebsunternehmers führen. Diese kann um so weniger in
der Absicht des Gesetzgebers liegen, als dem Geschädigten ge
mäß Art. 8 i. f. des erweiterten Haftpflichtgesetzes stets noch
mindestens drei Monate von Erstattung der Anzeige über den
Ausgang des Unfalles an die Behörde zur Geltendmachung
seines Rechtes zur Verfügung bleiben müssen, also in aller Regel
dafür gesorgt ist, daß er eine offenbar unbillige Abfindung binnen
der gesetzlichen Verjährungsfrist anfechten kann. Für diese Auf
fassung spricht denn auch die Entstehungsgeschichte und der Zu
sammenhang des Gesetzes. Die im bundesräthlichen Entwurfe sich
nicht findende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 wurde im Laufe
der Berathungen in den eidgenössischen Räthen (auf Antrag der
ständeräthlichen Kommission) beigefügt und zwar wurde sie an
die Vorschrift angeschlossen, wonach den Interessenten Mittheilung
zu machen ist, wenn amtlich ermittelt wird, daß ein Geschädigter
auf außergerichtlichem Wege die ihm gesetzlich zukommende billige
Entschädigung nicht erhalten hat. Die Vorschrift bezweckte dem
nach einfach, dem Geschädigten, nachdem er auf sein gesetzliches
Recht aufmerksam gemacht worden ist, dessen Geltendmachung in
gleicher Weise zu ermöglichen, möge er nun vorher eine offenbar
unzulängliche oder gar keine Entschädigung erhalten haben. Wie
im letztern Falle zweifellos der Haftpflichtanspruch binnen der
einjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden muß, so gilt
dies daher auch für den Fall, wo eine vertragsmäßige Abfindung
stattgefunden hat.
3. Geht man hievon aus, so muß, in Uebereinstimmung mit
der Vorinstanz, die Einrede der Verjährung für begründet erklärt
werden. Gemäß Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes begann die
einjährige Verjährung von dem Tage der Verletzung (15. März
1889) an zu laufen. Da die Unfallsanzeige, nach der thatsäch
lichen Feststellung der Vorinstanz, erst am 13. September 1890
erfolgte, so war dieselbe, gemäß Art. 8 des erweiterten Haft
pflichtgesetzes eine verspätete; es ist also das Verjährungshinderniß
des Art. 8 in fine eingetreten, d. h. mit Ablauf des neunten Mo
nates der Verjährungsfrist wurde der Lauf der Verjährung ge
hemmt, um erst mit Erstattung der Unfallsanzeige wieder zu
beginnen. Die sachbezügliche Bestimmung des Art. 8 in fine
nämlich gilt nicht nur für die unter das erweiterte Haftpflichtgesetz
fallenden Gewerbe und Unternehmungen sondern auch für die
dem Fabrikhaftpflichtgesetze unterliegenden Betriebsunternehmer,
Hiefür sprechen sowohl der Wortlaut des Gesetzes, welches (in
Art. 8 Abs. 1) auch das Fabrikhaftpflichtgesetz vom 25. Juli 1881
ausdrücklich anführt, was nicht geschehen wäre, wenn die Bestim
mungen des Art. 8 sich auf die Betriebsunternehmer von Fa
briken nicht beziehen sollten, als auch innere Gründe. Denn es
ist in der That ein Grund nicht einzusehen, warum die Bestim
mungen des Art. 8 cit. speziell nur für die erst durch das er
weiterte Haftpflichtgesetz der Haftpflicht unterstellten Gewerbe und
Unternehmungen nicht aber auch für Fabriken gelten sollte. Danach
begannen denn die drei letzten Monate der Verjährungsfrist erst
vom 13. September 1890 an zu laufen. Allein wenn dem auch
so ist, so ist nichts destoweniger die Verjährung eingetreten, da
eben der Prozeß nicht binnen drei Monaten, vom 13. September
1890 an gerechnet, eingeleitet wurde. Daß in casu etwa eine
Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung stattgefunden
habe, ist nicht behauptet, und es braucht daher nicht weiter unter
sucht zu werden, ob bei Fabrikhaftpflichtansprüchen eine Unter
brechung der Verjährung durch Anerkennung statthaft sei und ob
in casu eine solche (durch den Abfindungsvertrag vom 13. März
1890) eingetreten wäre. Letzteres wäre übrigens gemäß den vom
Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen Rebholz gegen
Ziegelfabrik Emmishofen vom 28. November 1891 aufgestellten
Grundsätzen zu verneinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte
nen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem
Wald sein Bewenden.