- Urtheil vom 11. Dezember 1891 in Sachen
Price gegen Wulff.
A. Durch Urtheil vom 26. September 1891 hat die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte Pierre Price ist schuldig, an den Kläger 3000 Fr.
Konventionalstrafe zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte Pierre Price die
Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er den Antrag an
meldete:
- Es sei die Klage des Ed. Wulff, Cirkusbesitzer, gänzlich
abzuweisen, eventuell
- Es sei die klägerische Forderung auf den Betrag von 400 Fr.
zu reduziren.
Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung hat der Be
klagte laut telegraphischer Anzeige seines Anwaltes verzichtet, in
dem er erklärt, sich auf Akten und Protokoll zu berufen und
nova zu bestreiten.
Der Anwalt des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen
Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist folgendes hervorzuheben:
Am 18. November 1889 wurde durch Vermittlung des Impre
sario Theuret in Paris ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen,
wonach der (damals in Budapest sich aufhaltende) Cirkusbesitzer
Eduard Wulff die Brüder Pierre, John, Franz und Eugen
Price (welche damals in Frankfurt am Main angestellt waren)
gegen ein Gehalt von 2500 Fr. per Monat als musikalische
Clowns angagirte. Die Vertragsdauer wurde auf 3 Monate vom
- September 1890 an festgesetzt und es behielt sich Wulff die
Verlängerung des Engagements durch einen Monat vorher zu
machende Anzeige vor. Es wurde eine feste Reiseentschädigung von
200 Fr. versprochen, in der Meinung, daß die nöthige Reisezeit
von Budapest nach Belgien nicht bezahlt werde. In Art. 7 des
Vertrages ist bestimmt: Il est bien entendu que la direction
n est pas responsable des accidents pouvant survenir pen
dant le cours des représentations des artistes ni des con
séquences résultant des lois existantes et ordonnances de la
Préfecture de Police concernant les exercices exécutés par
les artistes. Die Brüder Price erwählten Domizil in Budapest.
Für Bruch des Vertrages wurde beidseitig ein Reugeld (dédite)
von 3000 Fr. festgesetzt. Der Vertrag wurde seitens der Brüder
Price einzig von dem ältesten derselben, Pierre Price, unterzeich
net. Die Brüder Price traten ihre Stellung nicht an. Am 5. Au
gust 1890 schrieb vielmehr Pierre Price an Wulff, sie haben
soeben von einem Anverwandten in Brüssel die Nachricht erhalten,
es sei in ganz Belgien strengstens (bei einer Strafe bis 250 Fr.)
untersagt, Kinder unter 16 Jahren öffentlich auftreten zu lassen;
da nun Wulff ihres Wissens auch nach Brüssel reise und der
jüngste Bruder Price erst 12½ Jahre alt sei, sie aber ohne
diesen nicht arbeiten können, so sehen sie sich veranlaßt, von 7
des Vertrages Gebrauch zu machen und betrachten die gegen
seitigen Verpflichtungen als aufgehoben. Wulff ließ diesen Brief
unbeantwortet. Dagegen erwirkte er, nachdem die Brüder Price
beim Cirkus Herzog in Dienst getreten und mit diesem nach
Zürich gekommen waren, dort gegen dieselben Arrest und belangte
sie hernach auf Bezahlung der Konventionalstrafe von 3000 Fr.
Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) wies die Klage gegen
über Franz, John und Eugen Price ab; der Vertrag sei für
dieselben nicht rechtsverbindlich, da nicht nachgewiesen sei, daß
Pierre Price, welcher denselben einzig unterzeichnet habe, zum
Abschluß desselben für seine Brüder ermächtigt gewesen sei; es
sei nicht dargethan, daß der (mehrjährige) Franz Price den Pierre
Price zum Vertragsabschlusse ermächtigt habe, noch daß letzterer
familienrechtlicher Stellvertreter der beiden minderjährigen Brüder
John und Eugen sei. Dagegen erklärte das Bezirksgericht die
Klage gegenüber dem Beklagten Pierre Price für begründet.
Gegen dieses Urtheil ergriff einzig der Beklagte Pierre Price die
Appellation an das kantonale Obergericht. Dieses hat durch sein
Fakt. A erwähntes Urtheil die erstinstanzliche Entscheidung ihm
gegenüber bestätigt.
2. In rechtlicher Beziehung muß sich in erster Linie fragen,
ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent
sei. Es hängt dies, da der gesetzliche Streitwerth unzweifelhaft
gegeben ist, davon ab, ob eidgenössisches und nicht vielmehr aus
ländisches Recht anwendbar ist. Die Vorinstanz geht in dieser
Richtung davon aus, sowohl nach dem muthmaßlichen Partei
willen, wie er aus der Domizilserwählung der Beklagten sich
ergebe, als nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die örtliche
Rechtsanwendung bei Obligationen, wäre an sich das Recht des
zunächst in Aussicht genommenen Erfüllungsortes (Ungarn re
spektive Budapest) als maßgebend zu betrachten. Allein das Gericht
besitze nun keinerlei sichere Kenntniß vom Inhalte des ungari
schen Rechts und sei daher nicht in der Lage, dasselbe von Am
teswegen anzuwenden. Es wäre daher, gemäß Art. 289 des
kantonalen Rechtspflegegesetzes, Sache der Parteien gewesen, wenn
sie dasselbe zur Anwendung gebracht wissen wollen, dem Richter
den Inhalt des ungarischen Rechtes nachzuweisen; da dies von
keiner Seite geschehen sei und es auch an genügenden Beweisan
erbieten mangle, so bleibe nichts anderes übrig, als den Fall nach
einheimischem Rechte zu beurtheilen. Es ist der Vorinstanz darin
beizutreten, daß an sich ausländisches (ungarisches) Recht zur
Anwendung käme. In der That deutet hier alles darauf hin, daß
die Parteien beim Vertragsabschlusse das ungarische Recht als
maßgebend betrachtet haben; denn in Ungarn wohnte damals der
Kläger, dort erwählten die Beklagten Domizil und dort sollte mit
der Erfüllung des Vertrages begonnen werden. Wenn nun aber
die Vorinstanz nichtsdestoweniger eidgenössisches Recht deßhalb an
wendet, weil sie vom Inhalte des ungarischen Rechts keine sichere
Kenntniß habe, so muß dies auch für das Bundesgericht maß
gebend sein. Denn die sachbezügliche Entscheidung der Vorinstanz
beruht auf der, zweifellos gültigen, mit keinem Grundsatze des
eidgenössischen Privatrechts unvereinbaren, prozeßualischen Vor
schrift des kantonalen Rechtspflegegesetzes, daß der Richter fremde
Gesetze, da wo solche nach den Regeln des internationalen Pri
vatrechts zur Anwendung kommen, allerdings von Amteswegen
zu beachten habe, allein nur dann, wenn er sichere Kenntniß von
deren Inhalt besitzt, während es Sache der Partei, welche sich
auf fremdes Recht beruft, ist, nöthigenfalls dem Richter dessen
Inhalt nachzuweisen.
3. In grundsätzlicher Beziehung hat der Beklagte der Klage
die Einwendungen entgegengestellt, der Kläger habe durch sein
Stillschweigen auf den Brief vom 5. August 1890 auf den An
stellungsvertrag und damit auf die Konventionalstrafe verzichtet
und es sei wegen des in Belgien bestehenden Prohibitivgesetzes
gegen öffentliches Auftreten von Kindern unter 16 Jahren die
Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden. Beide Einwen
dungen sind unbegründet. Aus dem Stillschweigen des Klägers
auf den Brief vom 5. August 1890 und etwas weiters liegt
nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanzen nicht vor
folgt offenbar nicht, daß derselbe mit dem vom Beklagten voll
zogenen Bruch des Vertrages sich einverstanden erklärt und auf
die vertraglich festgestellte Konventionalstrafe verzichtet habe. Be
sondere Momente, welche sein Stillschweigen zu einem konkluden
ten gestalten würden, sind nicht dargethan. Die zweite Einwendung
sodann erscheint schon deßhalb als unbegründet, weil ihre that
sächliche Unterlage nicht erwiesen ist. Nach der thatsächlichen Fest
stellung der Vorinstanz nämlich ist nur erwiesen, daß in Belgien
das öffentliche Auftreten von Kindern unter 14 Jahren verboten
ist, während die Ausdehnung dieses Verbotes auf Kinder im
Alter von 14 16 Jahren weder erwiesen noch in genügender
Weise zum Beweise verstellt sei; im Fernern steht durch die Er
klärung des beklagtischen Vertreters vor zweiter Instanz fest, daß
der jüngste der Brüder Price mit Neujahr 1891 das sechszehnte
Altersjahr zurückgelegt, also zur maßgebenden Zeit das vierzehnte
Altersjahr jedenfalls überschritten hatte. Eher hätte sich fragen
können, ob nicht der Forderung auf Bezahlung der Konventio
nalstrafe entgegengehalten werden könne, nachdem der Vertrag für
drei der Brüder Priee nicht verbindlich sei, gelte er, da eben die
vier Brüder zusammen, zum Zusammenarbeiten, haben angestellt
werden sollen, auch für den gegenwärtigen Beklagten nicht, wo
denn nur etwa von einer Schadenersatzforderung gegen den Be
klagten, weil dieser sich fälschlich als Bevollmächtigter seiner
Brüder gerirt habe, die Rede sein könnte. Allein der Beklagte hat
sich auf diesen Standpunkt nicht gestellt; es ist daher anzu
nehmen, er anerkenne, die Garantie dafür übernommen zu haben,
daß seine Brüder den Vertrag halten werden.
4. Wenn schließlich der Beklagte Reduktion der Konventional
trafe als einer übermäßigen gestützt auf Art. 182 O. R. ver
langt hat, so ist dieses Begehren in Uebereinstimmung mit den
Vorinstanzen zu verwerfen. Von der in Art. 182 O. R. dem
Richter eingeräumten Berechtigung ist nur dann Gebrauch
machen, wenn die stipulirte Strafe in gar keinem Verhältnisse
der Bedeutung der Vertragsverletzung mehr steht und damit die
Grenzen der Billigkeit und Gerechtigkeit augenscheinlich über
schreitet; würde darin weiter gegangen, so würden entgegen der
klaren Absicht des Gesetzes die Parteien gehindert, durch Verein
barung scharfer Konventionalstrafen einen wirksamen Ansporn zu
pünktlicher Erfüllung von Vertragsverbindlichkeiten zu setzen. Im
vorliegenden Falle nun hat die stipulirte Strafe von 3000 Fr.
nichts übermäßiges, wenn einerseits die Höhe der vereinbarten
Monatsbesoldung, andrerseits der empfindliche Nachtheil erwogen
wird, welcher dem Kläger daraus erwachsen mußte, daß ihm in
Folge des Vertragsbruches der Gebrüder Price ein zugkräftiges
Element für seine Vorstellungen abging und er sogar während
einiger Zeit der Mitwirkung von Clowns gänzlich entbehrte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Apellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 26. September 1891 sei Bewenden.