- Urtheil vom 21. November 1891
in Sachen Teuber.
A. Durch Beschluß vom 30. Juli 1891 hat der Regierungs
rath des Kantons Bern die von der Polizeidirektion verfügte
bleibende Ausweisung der (wiederholt wegen gewerbsmäßiger
Kuppelei gerichtlich bestraften) Lina Teuber geb. Schertenleib von
Gansingen (Aargau) aus dem Kanton Bern genehmigt und ge
stützt auf Art. 1 des kantonalen Dekretes vom 1. März 1858
die Strafandrohung auf Widerhandlung gegen diesen Auswei
sungsbeschluß d. h. das Betreten des bernischen Gebietes ohne
vorgängige spezielle Erlaubniß der Polizeidirektion, festgesetzt auf
eine Buße von 50 Fr. bis 200 Fr. und dazu öffentliche Arbeit
von acht Tagen.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Lina Teuber den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht, behauptend:
- Der angefochtene Beschluß enthalte einen verfassungswidrigen
Eingriff sowohl in das Gebiet der gesetzgebenden als der richter
lichen Gewalt. Nach 41 K. V. stehe dem Regierungsrath ein
Recht, Gebote und Verbote mit Bußandrohungen zu erlassen nur
zur Abwendung plötzlicher Gefahren für den sanitarischen oder
ökonomischen Zustand des Landes zu. Da dieser Thatbestand hier
nicht vorliege, fehle es dem angefochtenen Beschlusse an einer
verfassungsmäßigen Grundlage; denn kein Gesetz erkläre das Be
treten des Kantonsgebietes durch Personen, welchen die Nieder
lassung entzogen worden sei, als strafbar. Der Regierungsrath
stütze seine Schlußnahme auf das großräthliche Dekret vom
1./2. März 1858, welches bestimme: Wiederhandlungen gegen
Verordnungen, Reglemente und andere Beschlüsse, welche innerhalb
der Verfassung und der Gesetze vom Regierungsrathe ausgehen
oder von demselben die Sanktion erhalten, sind mit einer Buße
von 1 Fr. bis 200 Fr. mit öffentlicher Arbeit bis zu 8 Tagen
oder mit Gefangenschaft bis zu 3 Tagen zu bestrafen, sofern in
die betreffenden Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse die
Strafandrohung aufgenommen worden ist. Dieses Dekret sei aber
verfassungswidrig. Weder aus 37 noch aus 39 der Kantons
verfassung lassen sich die dem Regierungrathe durch das Dekret
ertheilten Befugnisse ableiten. Es möge zuläßig sein, den Erlaß
von Ausführungsbestimmungen zu einem Gesetze dem Regierungs
rathe zu übertragen und Widerhandlungen gegen diese Bestim
mungen im Gesetze selbst mit Strafe zu bedrohen. Dann sei es
aber das Gesetz und nicht wie hier der Regierungsrath, welcher
die Strafe androhe. Sollte übrigens auch das Dekret als ver
fassungsmäßig erachtet werden, so wäre es doch im vorliegenden
Falle nicht anwenbar. Denn es verleihe dem Regierungsrathe die
Befugniß nicht, Mißachtung von Verfügungen, die er gegen ein
zelne Personen getroffen habe, mit Strafen zu belegen. Eine
derartige Verfügung gegenüber einzelnen Personen erscheine ihrem
Inhalte nach als ein Strafurtheil, zu dessen Erlaß der Regie
rungsrath verfassungsmäßig nicht kompetent sei. Thatsächlich sei
der Regierungsrath zu Anwendung des Dekretes vom 1. März
1858 auf Fälle der Widerhandlung gegen einen von ihm er
lassenen Ausweisungsbeschluß lediglich deßhalb gelangt, weil die
Gerichte erklärt haben, eine solche Widerhandlung sei nicht als
Verweisungsbruch nach dem Strafgesetze strafbar, da als Ver
weisungsbruch sich nur der Bruch einer durch Strafurtheil auf
erlegten Verweisung qualifizire.
2. Die angefochtene Entscheidung verletze die in 79 K. V.
gewährleistete Niederlassungsfreiheit, welche nach Art. 60 K. V.
auch dem kantonsfremden Schweizerbürger zu gute komme. Die
Gesetzgebung des Kantons Bern gestatte nirgends, Kantons
bürgern die Niederlassung wegen erlittener gerichtlicher Bestra
fungen zu verweigern oder zu entziehen; das nämliche müsse auch
für Schweizerbürger gelten. In der That sei denn auch durch
den bernischen Großen Rath anerkannt worden, daß rücksichtlich
der strafgerichtlichen Ausweisung Kantons und Schweizerbürger
gleichzuhalten seien, speziell daß die Verweisungsstrafe nach der
Bundesverfassung von 1874 gegenüber allen Schweizerbürgern
ausgeschlossen sei. Das gleiche müsse auch für die polizeiliche
Ausweisung, wie sie hier angeordnet worden sei, gelten; diese sei
von einer bundesrechtlich, nach Art. 44 B. V., unzuläßigen Ver
bannung, nur dem Namen, nicht der Sache nach, verschieden.
3. Wenn eingewendet werden wolle, die Bundesverfassung ge
statte im vorliegenden Falle gemäß Art. 45 Abs. 3 den Entzug
der Niederlassung, so sei zu erwidern, daß Entzug der Nieder
lassung nicht gleichbedeutend mit polizeilicher Wegschaffung und
Bestrafung beim Betreten des Gebietes des ehemaligen Nieder
lassungskantons sei. Zudem sei durch Art. 45 B. V. den Kan
tonen nicht zur Pflicht gemacht, die dort aufgestellten Beschrän
kungen der Niederlassungsfreiheit anzuwenden; es stehe ihnen
frei, die Niederlassungsfreiheit im weitern Umfange als die Bun
desverfassung anzuerkennen. Dies habe nun der Kanton Bern in
seiner Kantonsverfassung gethan.
Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge
Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Bern vom
22. Juli 1891 gegen die Rekurrentin aufheben unter Folge der
Kosten.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der
Regierungsrath des Kantons Bern im Wesentlichen:
- Keine Bestimmung der bernischen Kantonsverfassung ver
biete direkt oder indirekt den Erlaß von Strafandrohungen durch
die Verwaltungsbehörden allgemein und absolut. Es sei demnach
noch nie Jemandem eingefallen, z. B. polizeiliche Strafbestim
mungen regierungsräthlich sanktionirter Gemeindereglemente für
verfassungswidrig zu erklären. Solche Strafbestimmungen seien
vielmehr von allen Gerichtsinstanzen stetsfort unbedenklich ange
wendet worden. Um so weniger sei der Große Rath verfas
sungsmäßig gehindert gewesen, dem Regierungsrathe im Wege
der Gesetzgebung die im Dekrete vom 1. März 1858 enthaltenen
Befugnisse ausdrücklich zu verleihen und näher zu normiren.
Wenn der Regierungsrath von dieser ihm durch den Gesetzgeber
ausdrücklich verliehenen Befugniß Gebrauch gemacht habe, so habe
er die Verfassung nicht verletzt. Ein Strafurtheil liege in dem
angefochtenen Beschlusse natürlich nicht, da ja die Verhängung der
Strafe im Falle einer Uebertretung der Ausweisung immer dem
ordentlichen Richter vorbehalten bleibe.
2. Art. 79 K. V. gewährleiste die Niederlassungsfreiheit nur
ter dem ausdrücklichen Vorbehalte polizeilicher Bestimmungen.
Als solche polizeiliche Bestimmungen kommen für Schweizerbürger
anderer Kantone die Bestimmungen des Art. 45 B. V. in Be
tracht und diese können selbstverständlich nicht als aufgehoben an
gesehen werden durch den Art. 60 der nämlichen Bundesverfassung
welcher in seiner Allgemeinheit eben durch Art. 45 mit Bezug
auf das Niederlassungswesen eingeschränkt werde. Daß Art. 44
Abs. 1 B. V. nicht verletzt sei, da die Rekurrentin nicht ber
nische Kantonsangehörige sei, bedürfe keiner weitern Ausführung.
Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die angefochtene Schlußnahme enthält ein doppeltes; ein
mal ist der Rekurrentin die Niederlassung in Bern entzogen und
sie darauf gestützt aus dem Gebiete dieses Kantons weggewiesen
worden; andrerseits ist ihr für den Fall einer Widerhandlung
gegen diese Verfügung gestützt auf das Dekret des bernischen
Großen Rathes vom 1. März 1858 eine Strafe angedroht
worden.
- Insoweit die Beschwerde gegen die Wegweifung aus dem
bernischen Gebiete sich richtet, erscheint dieselbe als unbegründet.
Die Wegweisung der Rekurrentin aus dem bernischen Kantons
gebiete stützt sich unzweifelhaft auf Art. 45 B. V. Die Rekur
rentin behauptet nicht, daß dieselbe nach dieser Verfassungsbestim
mung nicht habe verhängt werden dürfen und es wäre denn auch
das Bundesgericht zu Beurtheilung einer auf Verletzung des
Art. 45 B. V. begründeten Beschwerde nicht kompetent. Es muß
also davon ausgegangen werden, daß die Wegweisung der Re
kurrentin eine nach Art. 45 B. V. zuläßige Maßregel
sei.
dem aber so, so ist klar, daß von einer Verletzung des Art. 44
Abs. 1 B. V. nicht die Rede sein kann. Wenn sodann die Re
kurrentin behauptet, die Wegweisung verletze den Art. 79 der
bernischen Kantonsverfassung, welcher die Niederlassungsfreiheit
in weiterm Umfange gewährleiste als die Bundesverfassung, so ist
dies nicht richtig. Art. 79 K. V., welcher die Niederlassungs
freiheit nur unter Vorbehalt polizeilicher Bestimmungen garan
tirt, geht in der Gewährleistung derselben durchaus nicht weiter
als Art. 45 B. V.; im Gegentheil ist die Gewährleistung der
letztern Verfassungsbestimmung, welche die Voraussetzungen, unter
welchen die Niederlassung verweigert oder entzogen werden kann,
abschließend in der Verfassung selbst feststellt, offenbar die weiter
gehende. Das Niederlassungsrecht der Kantons und Schweizer
bürger wird daher seit Inkrafttreten der Bundesverfassung von
1874 ausschließlich durch letztere und gar nicht mehr durch Art. 79
K. V. normirt,
- Was sodann die dem Wegweisungsbeschlusse beigefügte
Strafandrohung anbelangt, so kann dieselbe jedenfalls nicht deß
halb als verfassungswidrig angefochten werden, weil ein Ueber
griff in das Gebiet der richterlichen Gewalt vorliege. Denn ein
Strafurtheil enthält die angefochtene Schußnahme durchaus nicht;
sie verhängt nicht eine Strafe, sondern sie droht nur die Be
strafung für den Fall der Widerhandlung gegen den Wegwei
sungsbeschluß an; die Verhängung der Strafe selbst bleibt dem
ordentlichen Richter vorbehalten. Ebenso kann in der Strafan
drohung ein Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt
nicht gefunden werden. Dieselbe stützt sich auf einen vom Gesetz
geber ausgehenden Erlaß, das Dekret vom 1. März 1858. Dieser
aber erscheint nicht als verfassungswidrig. Er überträgt nicht dem
Regierungsrathe den Erlaß von Strafgesetzen, sondern er setzt
selbst eine Strafe für Uebertretung regierungsräthlicher oder re
gierungsräthlich genehmigter Schlußnahmen fest, sofern die Straf
androhung in letztere aufgenommen ist und sofern dieselben vom
598 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen,
Regierungsrathe innerhalb der Schranken seiner Kompetenz er
lassen sind. Dies erscheint aber nicht als verfassungswidrig,
so wenig wie ein Strafgesetz, welches im allgemeinen den Unge
horsam gegen behördliche Anordnungen mit Strafe bedrohen
würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.