Cult tax on collective partnership property only for Catholic partner's share

BGE 17 I 557Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I7 août 1891Partially Granted

Ouvrir la source

Résumé

Baumann Cie., a collective partnership operating in Dagmersellen, challenged a church tax imposed on its real estate. The Federal Court held that a collective partnership cannot invoke Art. 49(6) BV as a separate legal person, but the property is in substance the partners' property. Therefore, cult taxation is admissible only to the extent the taxed share belongs to a partner who is actually subject to the relevant confession. The complaint succeeded for C. Baumann's share, but failed for X. Hofer's Catholic share. The court also reprimanded C. Baumann for the offensive tone of the complaint.

Regest

Art. 49 Abs. 6 B. V.; cult tax on assets of a collective partnership. A collective partnership is not a legal person comparable to a corporation; its assets constitute, in substance, the assets of the partners. Hence a cult tax levied on partnership property is admissible only pro rata to the share of those partners who belong to the religious community for whose benefit the tax is imposed. The partnership may not be taxed for the share of a partner who does not belong to that confession. By contrast, the fact that a Catholic partner resides in another local parish does not exempt his share from the tax; local residence is immaterial where membership in the taxing confession exists (consid. 1-2).

Texte intégral

  1. Urtheil vom 24. Oktober 1891 in Sachen Baumann Cie. A. Die Kollektivgesellschaft Baumann Cie. in Luzern, welche aus C. Baumann und X. Hofer besteht, besitzt in Dagmersellen, wo sie eine Reisschälerei betreibt, Grundeigenthum. Sie wurde ür dasselbe vom Gemeinderathe Dagmersellen im Jahre 1890 mit einer Kirchensteuer von 73 Fr. 52 Cts. belegt. Hiegegen re kurrirte sie unter Berufung auf Art. 49 Abs. 6 B. V. an den Regierungsrath des Kantons Luzern, indem sie anbrachte: Die Theilhaber der Firma wohnen nicht in Dagmersellen und besuchen dort die Kirche nicht. Eine Handelsfirma als solche habe keine Religion; der Associé Baumann bezahle in Luzern die reformirte XVII 1891

Kirchensteuer und sei seit 40 Jahren nie mehr katholisch gewesen. Der Regierungsrath des Kantons Luzern wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 7. August 1891 ab mit der Begründung: Es könne als erwiesen gelten, daß der eine Theilhaber der Firma Baumann Cie., nämlich C. Baumann in Luzern, nicht An gehöriger der katholischen Kirche sei und daß daher seine per sönliche Besteuerung zum Zwecke dieser Religionsgenossenschaft dem Art. 49 Abs. 6 B. V. widersprechen würde. Allein vorlie gend handle es sich nicht um die Besteuerung des C. Baumann sondern um die Besteuerung der Firma Baumann Cie. Diese letztere sei von den einzelnen Firmatheilhabern verschieden und es könne bei ihr von keiner Konfessionsangehörigkeit die Rede sein. Nach wiederholten bundesgerichtlichen Entscheidungen sei die Auf erlegung von Kultussteuern an blos ideelle Rechtssubjekte, welche weder Glauben noch Gewissen besitzen können, keine Verletzung der Gewissensfreiheit; um letztere könne es sich nur bei physischen Personen handeln. Die Beschwerde könne sich daher auf Art. 49 Abs. 6 B. V. nicht berufen. Ebensowenig sei sie nach dem kanto nalen Steuerrechte begründet. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich die Firma Bau mann Cie. im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bun desgerichte, indem sie ausführt, dieselbe verletze den Art. 49 Abs. 6 B. V. Ob jemand sein Geschäft allein oder mit einem Associé betreibe, könne doch für sein Recht, Schutz der Gewissens freiheit zu verlangen, keinen Unterschied machen. Art. 49 Abs. B. V. könne nur durch eine gewaltsame Rechtsverdrehung im Sinne des luzernischen Regierungsrathes ausgelegt werden u. s. w. C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern erklärte, als ihm die Beschwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, dieselbe sei in einem Tone verfaßt, der den Regierungsrath veranlasse, sie unbeantwortet wieder zurückzusenden. Er lehne es grundsätzlich ab, auf beleidigende Eingaben einzutreten und halte sich zu der An nahme berechtigt, das Bundesgericht werde das Nämliche thun. Er stelle alles weitere dem Bundesgerichte anheim. D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters erklärte C. Bau mann, daß sein Associé X. Hofer der katholischen Kirchgemeinde Luzern angehöre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß ristische Personen, welche als blos ideale Rechtssubjekte weder Glauben noch Gewissen haben, auf Art. 49 Abs. 6 B. V. nicht berufen können, da diese Verfassungsbestimmung lediglich als ein Folgesatz aus dem Prinzipe der Glaubens und Gewissens freiheit erscheine; es hat danach erklärt, daß z. B. Aktiengesell schaften, Allmendkorporationen, Gemeinden, sich der Heranziehung ihres Vermögens zu Kultussteuern nicht unter Berufung auf Art. 49 Abs. 6 cit. widersetzen können (vergl. Entscheidungen IV S. 533 u. ff., 538 u. ff.; IX, S. 413 u. ff.). Allein dies kann nicht auch auf die Besteuerung von Kollektivgesellschaften erstreckt werden. Allerdings ist das Vermögen der Kollektivgesellschaft vom Privatvermögen der Gesellschafter ausgeschiedenes Sondergut. Allein dasselbe ist doch in That und Wahrheit Vermögen der Ge sellschafter und nicht einer von ihnen verschiedenen juristischen Person. Die Kollektivgesellschaft wird nicht, wie die Aktiengesell schaft, von einem von den Einzelwillen der Gesellschafter ver schiedenen Kollektivwillen beherrscht, sondern durch den überein stimmenden individuellen Willen der einzelnen Gesellschafter (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XVI S. 154 u. f.); sie ist nicht, wie die Aktiengesellschaft, ein von der Person der einzelnen, wechselnden Theilhaber unabhängiger, korporativ organisirter, Verein, sondern eine vertragliche (gesell schaftliche) Vereinigung bestimmter Personen. Die Besteuerung des Vermögens der Kollektivgesellschaft bedeutet daher in That und Wahrheit nichts anderes als die Besteuerung der einzelnen Kol lektivgesellschafter, welche unter der gemeinsamen Firma gesell schaftlich ihr Gewerbe betreiben. Eine Besteuerung des Vermögens einer Kollektivgesellschaft zu Kultuszwecken ist daher nur insoweit zuläßig, als dieses Vermögen Angehörigen der betreffenden Re ligionsgenossenschaft gehört, d. h. nur für den Antheil an dem selben, welcher Kollektivgesellschaftern zusteht, die der fraglichen Konfession angehören.
  2. Dies muß dazu führen, den vorliegenden Rekurs insoweit für begründet zu erklären, daß ausgesprochen wird, es sei die Be steuerung des Grundeigenthums der Rekurrentin zu Kultuszwecken

der katholischen Kirchgemeinde Dagmersellen insoweit unzuläßig, als es den Antheil des Gesellschafters Baumann anbelangt. Denn es ist in der angefochtenen Schlußnahme festgestellt, daß C. Bau mann der katholischen Kirche nicht angehört. Dagegen erscheint die Beschwerde insoweit als unbegründet, als es den Gesellschafts antheil des Xaver Hofer betrifft; denn dieser ist Angehöriger der katholischen Kirche und der Umstand, daß er nicht in Dagmer sellen sondern in Luzern wohnt, berechtigt ihn nicht, die kirchliche Steuerpflicht in Dagmersellen gestützt auf Art. 49 Abs. 6 B. V. abzulehnen. Denn er gehört ja derjenigen Konfession, für welche die Steuer erhoben wird, wirklich an und daß er in einer andern Lokalkirchgemeinde wohnt, ist, nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes gleichgültig. 3. Die Rekursschrift ist in unziemlichem, beleidigendem Tone gehalten und es ist hiefür dem Rekurrenten Baumann ein Ver weis zu ertheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

  1. Der Rekurs wird insoweit für begründet erklärt, daß aus gesprochen wird, es sei die Besteuerung des Grundeigenthums der Kollektivgesellschaft Baumann Cie. zu Kultuszwecken der ka tholischen Kirchgemeinde Dagmersellen insoweit unzuläßig, als es den Antheil betrifft, welcher dem Gesellschafter C. Baumann an diesem Grundeigenthum gemäß seinem Gesellschaftsantheile zusteht; im Uebrigen ist die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Rekurrenten C. Baumann wird wegen unziemlicher und beleidigender Schreibweise der Beschwerdeschrift ein Verweis ertheilt.

Mots-clés

church taxcollective partnershipreligious freedomproperty taxationconfessional affiliationpartner shareslocal parishreprimand