- Urtheil vom 21. Juli 1891 in Sachen
Volksbank Reinach gegen Wohnlich.
A. Durch Urtheil vom 29. April 1891 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Die Forderungen, welche die Rechtsvorgängerin der Be
klagten, Spar und Leihkasse Reinach, im Konkurse des Klägers
angemeldet hat, werden als nicht mehr bestehend beziehungsweise
als erloschen erklärt.
- Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger sämmtliche Kosten des
Streites mit 226 Fr. 35 zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte Volksbank Reinach
die Weiterziehung an das Bundesgericht. In der gestrigen Ver
handlung, in welcher die Parteivorträge angehört wurden, hat
der Anwalt der Beklagten darauf angetragen, das angefochtene
Urtheil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen unter Kosten
und Entschädigungsfolge. Dagegen hat der Anwalt des Klägers
beantragt, es sei in Abweisung der gegnerischen Beschwerde die
vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes
hervorzuheben: Am 11. Oktober 1887 war über den Kläger in
Basel der Konkurs ausgebrochen; in demselben hatte die Rechts
vorgängerin der Beklagten, die Spar und Leihkasse Reinach
Forderungen angemeldet. Nachdem auch über den Bruder des
Klägers, Albert Wohnlich, sowie dessen Firma Albert Wohn
lich Cie. in (Teufenthal, Kantons Aargau, dort der Konkurs
ausgebrochen war, wurde zwischen Albert Wohnlich einerseits
und der auch in diesem Konkurse als Gläubigerin betheiligten
Spar und Leihkasse Reinach (sowie dem Notar I. Wälchli)
andrerseits am 8. November 1888 ein Vertrag abgeschlossen, um
die Durchführung des Konkurses über A. Wohnlich, welcher ein
Akkommodement mit seinen Gläubigern anstrebte,
alzunden.
In diesem Vertrage wird in Art. 7 eine Bestimmung über die
Regulirung von Wechsel und Rückbürgschaftsverpflichtungen ge
troffen, welche der Kläger Eduard Wohnlich für seinen Bruder
Albert Wohnlich eingegangen hatte. Dieselbe lautet: Als Ersatz,
bestimmt für die Wechsel und Rückbürgschaftsverpflichtungen
des Eduard Wohnlich in Zürich gegen die hierseitigen Mitkon
trahenten sorgt Albert Wohnlich für eine Faustpfandverschreibung
Seitens der Herren: 1. J. Müller Biland in Basel in Bezug
auf dessen eingegebene Forderung Nr. 14 des Geltstagsproto
kolls; 2. E. Hierholz in Kolmar, Schwager des Herrn Eduard
Wohnlich in Bezug auf dessen auf den Namen der Volksbank
in Basel geltend gemachten Ansprüche in Geltstag Albert Wohn
lich Cie.; 3. Eduard Wohnlich in Zürich für 2037 Fr.
Auf den Zeitpunkt, da diese Verschreibungen rechtsgültig zu
Stande gekommen sein werden, erlöschen die fraglichen Ver
pflichtungen des Ed. Wohnlich gegen die Spar und Leihkasse
Reinach und gegen I. Wälchli. Auf dem dem Albert Wohnlich
eingehändigten Exemplar dieses Vertrages ist eine vom 10. De
zember 1888 datirte Erklärung des Eduard Wohnlich nachge
tragen, wodurch dieser sich mit den ihn betreffenden Bestim
mungen des Vertrages vollständig einverstanden erklärt. Im
Vertragsexemplar der Beklagten findet sich dagegen dieser Nach
trag nicht. I. Müller Biland, E. Hierholz und Eduard Wohnlich
errichteten hierauf am 12. und 14. November 1888 Faustpfand
verschreibungen, wonach sie ihre in Art. 7 des Vertrages vom
8. November 1888 bezeichneten Forderungen an Albert Wohnlich
der Spar und Leihkasse Reinach und dem I. Wälchli für deren
im Geltstage des A. Wohnlich angemeldete Ansprachen an letztern
als Faustpfand verschrieben. Die betreffenden Faustpfandverschrei
bungen enthalten übereinstimmend die Bestimmung, daß die über
die verpfändeten Forderungen bestehenden Forderungspapiere
der Spar und Leihkasse Reinach zu übergeben seien, daß dagegen
Eduard Wohnlich seiner Verpflichtungen gegen die Spar und Leih
kasse Reinach sowie gegen I. Wälchli in Reinach entlassen werde.
Dieselben wurden der Spar und Leihkasse Reinach mit Schreiben
des Notars Lüscher in Zürich vom 11. Dezember 1888 über
sendet, mit dem Beifügen, daß die Spar und Leihkasse (sowie
Notar Wälchli) autorisirt seien, die den faustpfändlich verschriebenen
Guthaben zu Grunde liegenden Forderungsausweise,
welche
bei den Liquidationsakten der Firma Albert Wohnlich Cie. re
spektive Albert Wohnlich in Teufenthal als Beilagen zu den da
herigen Ansprachen befinden, auf der Gerichtskanzlei Kulm zu
erheben. Die Spar und Leihkasse Reinach bescheinigte mit Schrei
ben vom 15. Dezember 1888 den Empfang der Faustpfandver
schreibungen, die sie in Verwahrung nehme, ohne weitere
Monitur. Als nun aber Eduard Wohnlich hierauf gestützt (zum
Zwecke seiner Rehabilitirung in Basel) von der Spar und Leih
kasse Reinach respektive deren Rechtsnachfolgerin, der Volksbank
Reinach, die Erklärung verlangte, er sei von seinen Verpflich
tungen ihr gegenüber entlastet, wurde ihm diese Erklärung ver
weigert; er trat daher klagend auf, mit dem Begehren, es sei zu
erkennen, daß die Forderungen, welche die Rechtsvorgängerin der
Beklagten, die Spar und Leihkasse Reinach, im Konkurse des
Klägers angemeldet hat, nicht mehr bestehen, beziehungsweise er
loschen sind, unter Kostenfolge.
2. Die Beklagte hat der Klage in erster Linie die Einwendung
entgegengesetzt, der Kläger Eduard Wohnlich könne aus dem Ver
trage vom 8. November 1888 keine Rechte herleiten, da er bei
dessen Abschluß nicht mitgewirkt, sie mit ihm überhaupt niemals
verhandelt habe. Diese Einwendung ist unbegründet. Nach Art. 128
O. R. sind Verträge zu Gunsten Dritter gültig und ist auch der
Dritte berechtigt, selbständig die Erfüllung zu fordern, wenn dies
die Willensmeinung der Kontrahenten war. Art. 7 des zwischen
Albert Wohnlich und der Spar und Leihkasse Reinach abge
schlossenen Vertrages vom 8. November 1888 nun enthält eine
Vereinbarung zu Gunsten des Eduard Wohnlich und es ist, wie
die Vorinstanz in keineswegs rechtsirrthümlicher sondern im Gegen
theil durchaus richtiger Weise feststellt, anzunehmen, daß die
Willensmeinung der Kontrahenten dahin ging, der begünstigte
Dritte, E. Wohnlich, solle selbständig berechtigt werden, Erfül
lung zu verlangen, d. h. geltend zu machen, daß seine Verpflich
tungen gegenüber der Beklagten durch die im Vertrage vorgesehenen
Leistungen getilgt werden können oder getilgt worden seien. Der
Kläger ist daher zur Klage berechtigt, ohne Rücksicht darauf, ob
seine, dem einen Vertragsdoppel nachgetragene Erklärung vom
- Dezember 1888 von der Beklagten genehmigt worden ist
oder nicht.
- Im Weitern wendet die Beklagte ein, die Voraussetzungen,
unter welchen nach dem Vertrage vom 10. November 1888 der
Kläger von seinen Verpflichtungen frei werde, seien nicht erfüllt,
denn die bedungenen Faustpfänder seien nicht rechtsgültig bestellt
worden. Die Faustpfandurkunden seien nur von den Pfandgebern,
nicht, wie gesetzlich erforderlich wäre, auch von den Pfandnehmern
unterzeichnet; eine Anzeige der Verpfändung an den Schuldner
habe nicht stattgefunden und es seien auch die Schuldscheine ihr nicht
übergeben worden. Es mangeln daher die Voraussetzungen einer
gültigen Faustpfandbestellung nach Art. 215 O. R. Speziell die
vom Kläger ausgehende Faustpfandbestellung sei auch deßhalb
ungültig, weil die verpfändete Forderung zu seiner Konkursmasse
gehöre, er also über dieselbe nicht habe disponiren können.
- Was nun vorerst den Einwand der mangelnden Dispo
sitionsfähigkeit des Klägers anbelangt, so kann die Beklagte mit
demselben nicht gehört werden. Nach einer Bescheinigung der Civil
gerichtskanzlei von Basel haben mit Ausnahme der Spar- und
Leikhasse Reinach und des Notars I. Wälchli sämmtliche Konkurs
gläubiger des Klägers sich für befriedigt erklärt. Der Aufhebung
des Geltstages steht also nichts mehr entgegen, als die Weigerung
der Kontrahenten des Vertrages vom 10. November 1888, den
Kläger seiner Verpflichtungen gegen sie zu entlassen. Bei dieser
Sachlage ist klar, daß erstere, sofern im Uebrigen die vertrags
mäßigen Leistungen erfüllt sind, sich nach den Grundsätzen der
bona fides nicht darauf berufen können, der Kläger sei als
Geltstager dispositionsunfähig; sie haben den Vertrag in voller
Kenntniß der Sachlage, im Bewußtsein daß der Kläger im Gelts
tage liege, abgeschlossen, sie können nun nicht nachträglich die
Erfüllung des Vertrages durch die Berufung darauf vereiteln, daß
der Kläger als Geltstager nicht dispositionsfähig sei, während
die Aufhebung des Geltstages einzig durch ihr Verhalten ver
eitelt wird.
- Die Behauptung, daß es zur Gültigkeit einer Faustpfand
bestellung der Unterschrift nicht nur des Pfandgebers sondern
auch des Pfandnehmers bedürfe, ist nach Art. 12 O. R. offenbar
unbegründet, da der Pfandgläubiger durch den Pfandvertrag
keine Verpflichtung eingeht sondern lediglich ein Recht erwirbt.
Ebenso ist die Einwendung, daß eine Anzeige der Verpfändung
an den Schuldner der verpfändeten Forderung nicht stattgefunden
habe, völlig bedeutungslos. Auch wenn es hier, wo der Schuldner
der verpfändeten Forderung selbst kraft vertraglicher Verpflichtung
die Pfandbestellung vermittelt hat, einer besondern Anzeige an
denselben noch bedurfte und eine solche nicht stattgefunden haben
sollte, so kann doch die Beklagte diesen Mangel dem Kläger nicht
entgegengehalten. Denn sie hat sich denselben, da es ja durchaus
in ihrer Stellung als Pfandnehmerin lag, diese Anzeige zu machen,
lediglich selbst zuzuschreiben. Ernsthaft in Betracht kann nur die
Einwendung kommen, daß die für die verpfändeten Forderungen
bestehenden Schuldscheine nicht übergeben worden seien. In dieser
Richtung ist zuzugeben, daß nach Art. 215 O. R. zu gültiger
Verpfändung einer verbrieften Forderung die Uebergabe des
Schuldscheines an den Gläubiger erforderlich ist und diese nicht
etwa, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, dadurch ersetzt
werden kann, daß die Forderungstitel als Beilagen einer Gelts
tagsansprache amtlich deponirt sind u. dergl. Freilich können nach
Art. 215 O. R. auch unverbriefte Forderungen verpfändet werden
und kann in diesem Falle natürlich von einer Uebergabe des
Schuldscheins nicht die Rede sein. Allein verbriefte Forderungen,
d. h. solche für welche ein Schuldschein besteht, können nach dem
klaren Wortlaut des Art. 215 cit. (vergl. insbesondere auch den
ranzösischen Text) nur unter Uebergabe des Schuldscheins gültig
verpfändet werden. Unterbleibt diese, so erwirbt der Gläubiger kein
Pfandrecht und ist demgemäß z. B. einem spätern Cessionar der
Forderung gegenüber nicht geschützt. Allein im vorliegenden Falle
ist nun nicht anzunehmen, daß für die verpfändeten Forderungen
überhaupt Schuldscheine bestehen. Der Kläger verneint dies und
die Beklagte, welche es behauptet, hat in der Klagebeantwortung
des gänzlichen unterlassen, ihre Behauptung irgendwie näher zu
substanziiren, während sie dies doch hätte thun sollen und, wenn
wirklich Schuldscheine bestanden, sehr leicht hätte thun können.
Demnach ist davon auszugehen, die verpfändeten Forderungen
seien überhaupt keine verbrieften Forderungen, d. h. es bestehen
für dieselben keine Schuldscheine des Schuldners der verpfändeten
Forderungen, vielmehr handle es sich um unverbriefte Forderungen
und die Forderungspapiere oder Forderungsausweise, von welchen
in den Faustpfandverschreibungen u. s. w. die Rede ist, bestehen
lediglich in Betreibungsakten oder Belegen für Zahlungen, welche
die Verpfänder für Albert Wohnlich geleistet haben (Rechnungs
aufstellungen, Buchauszügen u. s. w.). Ist aber dem so, so ist
die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, denn alsdann sind die
Faustpfandbestellungen gültig oder lag und liegt es doch in der
Hand der Beklagten, dieselben durch Anzeige an den Schuldner
jederzeit zur Perfektion zu bringen. Der Umstand, daß die etwa
von den Verpfändern im Geltstage des Albert Wohnlich einge
reichten Belege nicht übergeben worden sind, kann zur Abwei
sung der Klage nicht führen, um so weniger als ja die Beklagte
in dem Vertrage vom 10. November 1888 die schriftliche Aner
kennung der fraglichen Forderungen durch den Schuldner besitzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Be
wenden.