- Urtheil vom 26. Juni 1891 in Sachen
Bruhin gegen Bruhin.
A. Durch Urtheil vom 29. April 1891 hat das Obergericht
des Kantons Zug erkannt:
- Es sei unter Abweisung der Appellationsbeschwerde das kan
tonsgerichtliche Urtheil vom 23. März 1891 bestätigt;
- Haben Appellanten ihre Kosten an sich zu tragen und an
Appellaten 20 Fr. zu vergüten.
Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons
Zug ging dahin: 1. Das klägerische Rechtsbegehren ist abge
wiesen; 2. Haben Kläger ihre Kosten an sich zu tragen und den
Beklagten an die ihrigen 85 Fr. zu vergüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bet der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt. Es seien die Beklagten gemäß dem Klagebegehren
zu verurtheilen, als Rechtsnachfolger der Frau Barbara Bruhin
geb. Trinkler den Klägern wegen ungerechtfertigter Bereicherung
grundsätzlich Ersatz im Betrage von 6000 Fr. zu leisten unter
Kostenfolge. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten auf Ab
weisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungs
folge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem das Bundesgericht in der Sache der Rekurrenten
gegen die Gebrüder Clemenz, Kaspar und Fridolin Bruhin seine
Entscheidungen vom 13. Juni und 18. Oktober 1890 gefällt
hatte (siehe dieselben Amtliche Sammlung XVI, S. 397 u. ff.,
743 u. ff.), erhoben die Rekurrenten die gegenwärtige Klage
gegen die Gebrüder Clemenz, Kaspar und Fridolin Bruhin (als
Erben ihrer Mutter Barbara Bruhin geb. Trinkler) sowie gegen
deren Vater Fridolin Bruhin (als Nutznießer der Hälfte des
Nachlasses seiner verstorbenen Ehefrau). Zur Begründung der
Klage berufen sie sich in rechtlicher Beziehung auf die Art. 70
und 71 O. R., indem sie im Wesentlichen ausführen: Sie haben
in die Löschung der auf dem Wiesried der Frau Barbara
Bruhin geb. Trinkler haftenden, ihnen als Sicherheit für Dar
lehnsforderungen an den Vater Fridolin Bruhin hinterlegten
Gült über 6000 Fr. vom 8. November 1883 gemäß Schreiben
des Rekurrenten Jakob Martin Bruhin an die Hypothekarkanzlei
Zug vom 5. Januar 1886 ausdrücklich nur unter der Bedingung
eingewilligt, daß das Wiesried wieder als zum ganzen, damals
im Eigenthum der Frau Barbara Bruhin stehenden, Oberblachen
heimwesen gehörend eingetragen werde, respektive für sämmtliche,
auf letzterem haftende, den Rekurrenten eingesetzte Gülten als
Unterpfand eingesetzt bleiben solle. Diese Bedingung sei aber nicht
erfüllt worden. Eine hypothekarische Vereinigung des Wiesriedes
mit der Gesammtliegenschaft Oberblachen oder die Errichtung
einer Gült auf dieser Liegenschaft einschließlich des Wiesriedes sei
nicht erfolgt; vielmehr habe Vater Bruhin die Oberblachenliegen
schaft ohne das Wiesried von seiner Frau erworben, so daß
letzteres in dem bald darauf erfolgten Auffalle über die Ober
blachenliegenschaft nicht inbegriffen gewesen, sondern im pfand
freien Eigenthum der Frau Bruhin verblieben sei; die Beklagten,
als Erben der inzwischen verstorbenen Frau Bruhin, besitzen daher
dasselbe pfandfrei, während die Rekurrenten im Fallimente des
Vaters Bruhin erhebliche Verluste erlitten haben. Die Beklagten
seien in Folge dessen auf Kosten der Rekurrenten ungerechtfertigt
bereichert. Die Beklagten bestreiten, daß eine ungerechtfertigte
Bereicherung vorliege; überdem haben die beklagten Söhne
Bruhin gestützt auf die frühern, zwischen ihnen und den Rekur
renten ergangenen kantonalen und bundesgerichtlichen Urtheile die
Einrede der abgeurtheilten Sache erhoben.
- Die von den Gebrüdern Bruhin erhobene Einrede der ab
geurtheilten Sache, über welche sich die Vorinstanz nicht aus
gesprochen hat, welche aber doch vorab geprüft werden muß, ist
unbegründet. Denn es mangelt die Identität des Streitgegen
standes. In dem frühern Prozesse war, wie in den Entscheidungen
des Bundesgerichtes vom 13. Juni und 18. Oktober 1890 aus
geführt und begründet ist, ausschließlich eine Kontraktsklage auf
Erfüllung eines Vertrages eventuell Schadensersatz wegen Nicht
erfüllung eines solchen und gar nicht, weder prinzipal noch even
tuell, die Bereicherungsklage erhoben; im gegenwärtigen Prozesse
dagegen ist in der That ein Bereicherungsanspruch erhoben. Es
wird somit aus einem verschiedenen Klagegrunde geklagt, nicht
etwa nur gestützt auf eine verschiedene rechtliche Qualifikation des
Thatbestandes. Diese Verschiedenheit des Klagegrundes schließt die
Identität der Streitsache d. h. des streitigen Anspruches aus.
3. In der Sache selbst erscheint die Klage als eine condictio
causa data causa non secuta; die Rekurrenten behaupten, die
Voraussetzung, unter welcher einzig sie in die Löschung der Gült
vom 8. November 1883 eingewilligt haben, nämlich die hypo
thekarische Vereinigung des Wiesriedes mit der Gesammtliegen
schaft Oberblachen, sei nicht in Erfüllung gegangen und die Be
klagten haften ihnen daher, nachdem der Grund, aus welchem sie
die Löschung der Gült bewilligt haben, nicht in Erfüllung
gegangen sei, auf die Bereicherung. (Art. 71 O. R.) Wenn nun
nach der Erklärung der Rekurrenten an die zugerische Hypothekar
kanzlei vom 5. Januar 1886 weitere Vereinbarungen der Parteien
nicht getroffen worden wären, so möchte wohl ein Bereicherungs
anspruch prinzipiell begründet sein, der aber immmerhin nicht
ohne weiters auf Zahlung von 6000 Fr. gerichtet werden könnte,
sondern in erster Linie auf Wiederherstellung der gelöschten Gült
gehen müßte. Denn es ist in der That richtig, daß diejenige
Leistung anderweitiger Sicherheit, in deren Erwartung die Lö
schungsbewilligung geschah, nicht erfolgt ist und eine vertragliche
Vereinbarung mit der Eigenthümerin des belasteten Grundstückes
über den zu leistenden Ersatz bestand zur Zeit der Löschungsbe
willigung nicht. Allein aus den Akten geht nun klar hervor, daß
nach der Löschung der Gült vom 8. November 1883 die Par
teien sich über die für diese Löschung zu machende Gegenleistung
vertraglich geeinigt haben. Sie haben als solche diejenige Ver
pflichtung vereinbart, welche Frau Barbara Bruhin durch Akt
vom 26. Juni 1887 übernahm, nämlich die Verpflichtung der
letztern, auf ihrer Liegenschaft Oberblachen in Neuheim eine
Gült von 6000 Fr. zu errichten, wofür eine solche Gült unterm
8. November 1883 auf zwei Riedern errichtet, aber wieder an
nullirt worden ist. Nach dem Inhalte dieses Aktes kann gewiß
kein Zweifel darüber obwalten, daß dadurch der Ersatz bestimmt
werden soll, welcher den Rekurrenten für die gelöschte Gült zu
leisten ist. Diese Verpflichtung vom 26. Juni 1887 ist auch
zweifellos gültig eingegangen. Ist aber danach ein gültiger Ver
trag über die für die Zuwendung der Rekurrenten (die Löschung
der Gült) zu machende Gegenleistung zu Stande gekommen, so
ist klar, daß nicht mehr mit der condictio causa data causa non
secuta Rückgabe des Geleisteten respektive Herausgabe der Be
reicherung verlangt, sondern daß nur noch mit der Vertragsklage
auf Erfüllung des Vertrages, auf die vertragliche Gegenleistung,
geklagt werden kann. Dies ist denn auch durch die frühere, gegen
die Söhne Bruhin gerichtete Klage der Rekurrenten geschehen, die
Klage aber von den kantonalen Gerichten abgewiesen worden, weil
nicht dargethan sei, daß das Pfandbestellungsversprechen der Mutter
Bruhin vom 26. Juni 1887 sich auf das Wiesried miterstrecke.
Bei dieser im gegenwärtigen Prozesse von den kantonalen Ge
richten festgehaltenen Entscheidung muß es lediglich sein Bewenden
haben, da deren Richtigkeit sich der Nachprüfung des Bundesge
richtes entzieht, wie dies in seiner Entscheidung vom 13. Juni
1890 ausgeführt ist. Wenn die Rekurrenten noch darauf hinge
wiesen haben, daß eine Gülterrichtung nicht nur auf dem Wies
riede sondern auch auf dem Oberblachengute nicht erfolgt sei, so
ist dies gewiß völlig gleichgültig, da die Rekurrenten die Er
richtung einer solchen Gült jeden Augenblick hätten veranlassen
können, dies aber wegen mangelnden Interesses nicht gethan
haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug vom 29. April
1891 sein Bewenden.