- Urtheil vom 18. April 1891 in Sachen
Hypothekarbank Winterthur gegen A. von Moos Cie.
A. Durch Urtheil vom 7. Februar 1891 hat das Obergericht
des Kantons Zug erkannt:
Es sei unter Abweisung der Appellationsbeschwerde das
kantonsgerichtliche Urtheil vom 31. Dezember 1890 bestätigt.
- Habe Appellantin ihre Kosten an sich zu tragen und den
Appellaten an die zweitinstanzlichen Kosten 35 Fr. zu bezahlen.
Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons
Zug vom 31. Dezember 1890 ging dahin:
- Es sei die Klägerin mit ihrem Begehren abgewiesen und
Beklagtschaft nur pflichtig, das Eigenthumsrecht der Klägerin mit
der Beschränkung anzuerkennen, daß die von Beklagtschaft durch
Rechtstrieb auf erwähnte Inventur erworbenen Pfandrechte laut
Akt des Weibelamtes Zug vom 16. Dezember 1889 dem von
Klägerschaft beanspruchten Eigenthumsrechte vorgehen sollen.
- Habe Klägerin ihre Kosten an sich zu tragen und der Be
klagtschaft an die ihrigen 100 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff die Klägerin die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand
lung beantragt der Anwalt der Klägerin, es sei in Abänderung
des vorinstanzlichen Urtheils in Zuspruch der klägerischen Rechts
frage zu erkennen: Die Beklagte sei pflichtig, die Klägerin als
Eigenthümerin des alten Betriebsmaterials von Schönfels, wie
sie solches laut Vertrag vom 25. Mai 1888 und darauf be
züglichem Inventurverzeichniß an Dr. von Ravier überlassen hatte,
anzuerkennen unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt
der Beklagten, iudem er gleichzeitig die Kompetenz des Bundes
gerichtes in Zweifel zieht, es sei die gegnerische Beschwerde ab
zuweisen und das vorinstanzliche Urtheil zu bestätigen unter
Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 25. Mai 1888 hat die Hypothekar
bank Winterthur die Kuranstalt Schönfels auf dem Zugerberg
dem (angeblichen) Dr. E. von Ravier verkauft; durch einen wei
tern besondern Vertrag vom gleichen Tage verkaufte sie ihm auch
das zu dieser Anstalt gehörige Betriebsinventar um den Preis
von 50,000 Fr., indeß unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur
gänzlichen Tilgung des (in verschiedenen jährlichen Raten zahlba
ren) Kaufpreises. Nachdem der Käufer Liegenschaft und Mobiliar
angetreten hatte, würde er von der Firma A. von Moos Cie.
für eine Forderung von 20,000 Fr. betrieben; dabei wurde in
Gemäßheit des zugerischen Rechtstriebgesetzes das Betriebsinventar
von Schönfels weibelamtlich gepfändet. Am 16. Dezember 1889
wurde zwischen Schuldner und Gläubiger gemäß 6 des zugeri
schen Einführungsdekretes zum Obligationenrechte vereinbart, daß
die zu Pfand gestellten Gegenstände (unter gewissen Kautelen) bis
zum 16. Dezember 1890 in Handen des Schuldners belassen
werden sollen. Unbestritten ist, daß dabei A. von Moos Cie.
von dem Eigenthumsvorbehalte zu Gunsten der Hypothekarbank
keine Kenntniß hatten und glaubten, das Mobiliar sei Eigenthum
des angeblichen von Ravier. Erst später, am 21. August 1890
brachte die Hypothekarbank Winterthur dem Weibelamte Zug den
Eigenthumsvorbehalt amtlich zur Kenntniß. Am 23. September
1890 wurde nun aber über den (angeblichen) Dr. E. von Ravier
in Zug die Auffallsrechnung abgehalten. In dessen Konkurse
vindizirte die Hypothekarbank Winterthur, gestützt auf den im
Kaufvertrage vom 25. Mai 1888 gemachten Eigenthumsvorbehalt,
das fragliche Inventar. Die Firma A. von Moos Cie. be
stritt die Gültigkeit des Eigenthumsvorbehaltes nicht, machte da
gegen geltend, daß das von ihr im Betreibungswege erworbene
Pfandrecht dem Eigenthum der Vindikantin vorgehe. Die beiden
kantonalen Instanzen haben in diesem Sinne entschieden, indem
sie ausführen: Nach Art. 886 O. R. werden die gerichtlichen
Pfandrechte von den pfandrechtlichen Vorschriften des Obligationen
rechtes nicht berührt; es unterstehen danach Betreibungspfand
rechte nach wie vor ausschließlich dem kantonalen Rechte. Nach
den Vorschriften des kantonalen Rechtes sei nun, trotz der
mangelnden Besitzübertragung, das Betreibungspfandrecht der
beklagten Firma A. von Moos Cie. gültig erworben worden.
Das (von der Beklagten anerkannte und daher richterlich nicht
zu prüfende) Eigenthum der klägerischen Hypothekarbank an den
gepfändeten Mobilien stehe der Gültigkeit des Betreibungspfand
rechtes nicht entgegen. Es bestehe keine kantonale Gesetzesbe
bestimmung, aus welcher etwas zu Ungunsten der Beklagten
folgen würde, und es sei anzunehmen, daß letztere sich in gutem
Glauben befunden habe. Der Schutz des gutgläubigen Erwerbes
rechtfertige sich aber um so mehr, als auch das Obligationenrecht
denselben in Art. 205 und 213, allerdings nur für Eigenthums
und Faustpfandrechte, statuire und als, wenn auch keine gesetzliche
Bestimmung die Klägerin verpflichtet habe, ihren Eigenthums
vorbehalt rechtzeitig der zuständigen Behörde anzuzeigen, doch eine
solche Kenntnißgabe im höchsten Interesse der Klägerin gelegen
wäre, da hiedurch die Pfandbestellung von Seiten des Nichteigen
thümers rechtzeitig verhindert und die Verkäuferin selbst vor even
tuellem Schaden beschützt worden wäre.
2. Das Eigenthum der Klägerin wird von der Beklagten aus
drücklich anerkannt; bestritten ist dagegen, ob nicht das Pfän
dungspfandrecht der Beklagten dem Eigenthum der Klägerin vor
gehe, d. h. gültig erworben worden sei, trotzdem die gepfändeten
Sachen nicht im Eigenthum des belangten Schuldners sondern
eines Dritten (der Klägerin) stehen. Fragt sich in erster Linie,
ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent
sei, so hängt dies davon ab, ob die erwähnte Frage nach eidge
nössischem oder aber nach kantonalem Rechte zu beurtheilen ist.
Darüber ist zu bemerken: Richtig ist, daß nach Art. 886 O. R.
richterliche Pfandrechte von den pfandrechtlichen Bestimmungen des
Obligationenrechtes nicht berührt werden, sondern für dieselben bis
zum Erlaße eines eidgenössischen Betreibungs und Konkursrechtes
die kantonalen Vorschriften maßgebend bleiben. Es ist demnach
zweifellos, daß für richterliche, insbesondere Betreibungspfandrechte,
die Regel des Art. 210 O. R., wonach ein Pfandrecht an be
weglichen Sachen nur als Faustpfand bestellt werden kann, nicht
gilt, sondern solche nach Maßgabe der kantonalen Gesetze ohne
Uebergabe der Pfänder an den Pfändungsbeamten oder an einen
Dritten erworben werden können. Allein Art. 886 O. R. bezieht
sich nur auf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Be
langten; er behält nur dafür, auf welche Weise und mit welcher
Wirkung Betreibungspfandrechte an Sachen des Schuldners be
gründet werden können, das kantonale Betreibungs und Konkurs
recht vor. Dagegen bezieht er sich nicht auf die Frage ob, eventuell
inwiefern die gerichtliche Pfändung von Sachen eines Dritten
dessen Rechten präjudizire oder vielmehr von demselben gestützt auf
sein Eigenthum abgewehrt werden könne. In letzterer Richtung
handelt es sich überall nicht um eine Frage des Zwangsvoll
streckungsrechts sondern um die rein privatrechtliche Frage der
Grenzen des Eigenthumsschutzes. Diese werden aber nicht durch
das Betreibungs und Konkursrecht sondern durch das mate
rielle Privatrecht, soweit es sich um bewegliche Sachen handelt,
durch das eidgenössische Obligationenrecht bestimmt. Nicht das
kantonale Betreibungs und Konkursrecht sondern das eidge
nössische Obligationenrecht entscheidet darüber, inwiefern der
Eigenthümer beweglicher Sachen gegenüber Dritten geschützt oder
aber sein Eigenthum durch gutgläubige Erlangung der Sache zu
Eigenthum oder Pfand seitens Dritter zufolge eines für diese
eingetretenen entsprechenden Rechtserwerbes aufgehoben oder be
schränkt werde. So kann z. B. doch einem Zweifel kaum unter
liegen, daß die Vindikation gestohlener oder verlorener Sachen sich
schlechthin nach Art. 206 O. R. richtet und ihr eine gerichtliche
Pfändung, welcher die Sache beim Diebe oder Finder in kan
tonalgesetzlich gültiger Form unterworfen worden sein sollte, nicht
entgegengehalten werden kann, vielmehr der Eigenthümer, dieser
Pfändung ungeachtet, in seinem Rechte auf unbeschwerte Heraus
gabe der Sache geschützt werden muß. Freilich normirt das eid
genössische Obligationenrecht den Erwerb und Verlust dinglicher
Rechte an beweglichen Sachen nicht in erschöpfender Weise, indem
es insbesondere die originären Erwerbsarten des Eigenthums
(Occupation, Spezifikation ec.) nicht berührt. Allein die hier in
Rede stehende Frage, inwieweit der Grundsatz Hand wahre Hand
gelte, refpektive inwieweit durch einen gegenüber einem Nichtbe
rechtigten erfolgten Erwerbungsakt ein Recht an der Sache wirklich
begründet werde, fällt durchaus in den sachlichen Geltungsbereich
des eidgenössischen Gesetzes.
3. Ist somit eidgenössisches Recht anwendbar, so erscheint die
Beschwerde ohne weiters als begründet. Freilich erwirbt der gut
gläubige Empfänger, welchem bewegliche (nicht gestohlene oder
verlorene) Sachen zu Faustpfand gegeben worden sind, auch dann
Faustpfand, wenn der Besteller zur Verpfändung nicht berechtigt
war (Art. 213 O. R.) und gilt der gleiche Grundsatz auch für
das Retentionsrecht (Art. 227 vgl. auch Art. 294 O. R.) Allein
dies kann, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle die
zur Faustpfandbestellung (wie zur Errichtung eines Retentions
rechtes) erforderliche Uebertragung des Gewahrsams nicht statt
gefunden hat, auf die im Betreibungswege vollzogene Pfändung
nicht erstreckt werden. Denn hier liegt nicht, wie bei Verpfändung
durch einen Nichtberechtigten, eine rechtsgeschäftliche, auf Bestellung
eines Pfandrechtes gerichtete Verfügung, sondern eine exekutorische
Pfandnahme, ein Akt der Zwangsvollstreckung vor, woran es
nichts ändert, daß der belangte Schuldner der Pfändung nicht
widersprochen, sondern im Gegentheil dem Pfändungsbeamten die
betreffenden fremden Sachen selbst zur Pfandnahme dargeboten
haben mag. Es mangelt an dem das Recht des gutgläubigen
Faustpfandnehmers, trotz des mangelnden Rechtes seines Autors,
begründenden Rechtsgeschäfte. In Ermangelung eines solchen muß
es einfach dabei sein Bewenden haben, daß Akte der Zwangs
vollstreckung nur gegen das Vermögen des Verpflichteten ge
richtet werden können und wenn sie irrthümlich auf Sachen Dritter
ausgedehnt werden, diese letztern kraft ihres Eigenthumsrechtes
befugt sind, die Freigabe der zu Unrecht gepfändeten Gegenstände
zu verlangen. Diese Regel ist ein Ausfluß des privatrechtlichen
Fundamentalsatzes, daß dem Gläubiger nur der Schuldner
mit seinem Vermögen, nicht dagegen (abgesehen natürlich von
dinglichen schon vor der Exekution bestehenden, durch diese nur zu
realisirenden, Rechten) auch Dritte mit dem ihrigen haften; sie ist
daher auch, soviel wenigstens dem Bundesgerichte bekannt, in der
Gesetzgebung allgemein anerkannt. Auch das Rechtstriebsgesetz des
Kantons Zug bestimmt, wie aus den angefochtenen Entscheidungen
selbst sich ergibt, nicht das Gegentheil, erkennt daher den Grund
satz stillschweigend an, wie denn übrigens nach dem oben Be
merkten eine abweichende kantonalgesetzliche Bestimmung mit dem
eidgenössischen Obligationenrechte unvereinbar und daher ungültig
wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird für begründet erklärt
und es wird mithin in Abänderung des angefochtenen Urtheils
des Obergerichtes des Kantons Zug vom 7. Februar 1891 er
kannt, die Beklagte sei pflichtig, die Klägerin als Eigenthümerin
des alten Betriebsmobiliars vom Schönfels, wie sie solches laut
Vertrag vom 25. Mai 1888 und darauf bezüglichem Inventur
verzeichniß an Dr. von Ravier überlassen hatte, anzuerkennen.