- Urtheil vom 15. Mai 1891 in Sachen
Appenzell Außerrhoden und Herisau gegen Glarus.
A. Im Heinrichsbad bei Herisau wird (von einer Aktiengesell
schaft) eine Kur respektive Erholungsanstalt auf der Basis
christlicher Hausordnung und möglichster ökonomischer Begünsti
gung der Gäste betrieben. In dieser Anstalt halten sich seit 1873
die verwittwete Frau Margaretha Blumer geb. Wild von Schwan
den (Kantons Glarus) und seit 1888 (mit kurzen Unterbre
chungen) Frau Maria Trümpy geschiedene Paravicini von En
nenda (Kantons Glarus) auf. Frau Blumer Wild hat in ihrer
Heimat, wo sie ein vollkommen eingerichtetes leerstehendes Haus
besitzt, einen Vermögensverwalter , dagegen scheint sie, so viel
den Akten zu entnehmen, nicht unter Vormundschaft zu stehen.
Frau Trümpy geschiedene Paravicini dagegen steht in ihrer Hei
mat unter Vormundschaft; sie ist im Jahre 1887 von ihrem
Ehemanne wegen unheilbarer Geisteskrankheit geschieden und im
XVII 1918
Jahre 1888 aus der Irrenanstalt Burghölzli, wo sie bis dahin
untergebracht gewesen war, nach dem Heinrichsbade verbracht wor
den, wo sie seither unter Aufsicht einer besondern, ihr beigegebenen
Wärterin gelebt hat. Weder Frau Blumer Wild noch Frau Trümpy
geschiedene Paravicini haben bisher in Herisau Ausweisschriften
hinterlegt und es ist für dieselben bis zum Jahre 1890 die
Steuer in ihrer Heimat, im Kanton Glarus, bezahlt worden.
n Herbste 1890 traten nun aber die appenzellischen Behörden
mit dem Anspruche hervor, das bewegliche Vermögen der beiden
Damen sei in Herisau respektive im Kanton Appenzell zu ver
steuern. Da diese Ansprüche sowohl vom Vormunde der Frau
Trümpy geschiedene Paravicini und dem Vermögensverwalter der
Frau Blumer Wild als auch von den glarnerischen Staats und
Gemeindebehörden zurückgewiesen wurden, so reichten die Landes
steuerkommission des Kantons Appenzell Außerrhoden und der
Gemeinderath von Herisau am 3./5. März 1891 dem Bundes
gerichte eine Beschwerdeschrift ein, in welcher sie die Anträge
stellen:
I. Mit Bezug auf das bewegliche Vermögen der Frauen Mar
garetha Blumer Wild und Maria Trümpy geschiedene Paravicini
sei die Steuerhoheit des Kantons Appenzell Außerrhoden prin
zipiell anzuerkennen.
II. Die Vermögen der Frauen Blumer und Trümpy seien
pro 1891 im Kanton Appenzell Außerrhoden mit je 500,000 Fr.
beziehungsweise 250,000 Fr. steuerpflichtig erklärt, alles unter
Kostenfolge.
Zur Begründung wird grundsätzlich im Wesentlichen ausge
führt: Das Bundesgericht habe wiederholt ausgesprochen, daß der
Steuerhoheit eines Kantons auch solche Personen unterstehen,
welche, ohne ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Civil
rechts dort zu haben, sich doch in demselben dauernd aufhalten,
sowie daß das (bewegliche) Vermögen Bevormundeter nicht am
Orte der vormundschaftlichen Verwaltung sondern am Wohnorte
des Mündels zu versteuern sei. Danach müsse die Steuerhoheit
rücksichtlich des beweglichen Vermögens der Frauen Blumer Wild
und Trümpy dem Kanton Appenzell Außerrhoden zugesprochen
werden, da beide schon seit Jahren und zwar nicht gezwungen,
sondern freiwillig in der Kur und Erholungsanstalt Heinrichsbad
sich aufhalten. Frau Blumer Wild sei geistig und körperlich völlig
gesund; auch Frau Trümpy, deren geistiger Zustand allerdings
ein etwas gestörter sei, bewege sich im Heinrichsbad absolut frei,
wie jeder andere Kurgast.
B. Die Gemeinderäthe von Ennenda und Schwanden, deren
ernehmlassung sich auch der Regierungsrath des Kantons Glarus
anschließt, bemerken in ihrer Beantwortung dieser Beschwerde
schrift: Zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens II der Beschwerde
schrift sei das Bundesgericht von vornherein nicht kompetent
da die Festsetzung des steuerpflichtigen Vermögens der Frauen
Trümpy und Blumer ausschließlich Sache der Steuerbehörden
desjenigen Kantons sei, dessen Steuerhoheit dieselben unterworfen
seien. Das Rechtsbegehren I der Beschwerde dagegen sei abzu
weisen. Wenn freilich für die Besteuerung des beweglichen Ver
mögens einer Person nicht schlechthin der civilrechtliche Wohn
sitz derselben entscheidend sei, sondern unter Umständen ein that
sächlicher Aufenthalt zur Begründung der Steuerhoheit genüge,
so sei doch nicht jeder thatsächliche Aufenthalt von kürzerer oder
längerer Dauer hiezu vermögend. Es sei dabei ein wesentlicher
Unterschied zu machen zwischen einer Person, welche selbständig
ihren Aufenthalt wähle, sich im eigenen Besitzthum ansiedle oder bei
einem Privaten Wohnung und Unterhalt oder blos die Wohnung
beziehe und einer Person, welche in einer öffentlichen oder Privat
anstalt Unterkunft nehme oder untergebracht werde. Erstere aller
dings genieße an ihrem Aufenthaltsorte für sich besonders die
Einrichtungen und den Schutz des Staates und sei daher seiner
Steuerhoheit unterworfen, letztere dagegen sei nicht für sich selb
ständig an dem betreffenden Orte domizilirt, sondern sie komme
nur als Glied der Anstalt in Betracht. Nur als solches nicht für
sich selbständig genieße sie die Einrichtungen des Staates. Es
könne daher auch nur die Anstalt als solche, nicht aber auch der
einzelne Insaße zu Tragung der Staatslasten herangezogen wer
den. Die beiden Frauen Trümpy und Blumer gehören nun un
zweifelhaft zu den Personen der zweiten Kategorie und seien auch
bisher als solche mit Fug und Recht von den Behörden des
Kantons Appenzell Außerrhoden behandelt worden. Trotzdem nach
dem appenzell außerrhodischen Polizeigesetze vom 16. Oktober 1859
alle diejenigen, welche ihren Aufenthalt in diesem Kanton nehmen
wollen, bei Buße verpflichtet seien, binnen 14 Tagen ihre Aus
weisschriften der Polizeibehörde der Gemeinde, in welcher sie
wohnen wollen, einzureichen, so seien die Frauen Blumer und
Trümpy hiezu doch niemals angehalten worden. Die appenzelli
schen Behörden haben dadurch selbst anerkannt, daß deren that
sächlicher Aufenthalt in Herisau den Begriff des Wohnens in
einer Gemeinde nicht decke und sie also zum Erwerbe einer
Aufenthaltsbewilligung nicht verpflichtet gewesen seien. Sie ge
hören daher nicht zu den steuerpflichtigen Einwohnern des Kan
tons im Sinne des Art. 16 K. V. und ebensowenig zu den
Beisäßen, welche nach 2 des appenzell außerrhodischen Steuer
gesetzes die Gemeindesteuern da zu bezahlen haben, wo sie woh
nen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das zweite Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift entzieht sich
augenscheinlich der Kognition des Bundesgerichtes. Dem Bundes
gerichte steht blos die Prüfung der prinzipiellen Frage, welchem
Kanton die Steuerhoheit im Streitfalle zukomme, nicht aber die
Taxation des steuerpflichtigen Vermögens zu.
- Das Bundesgericht hat in wiederholten Entscheidungen (siehe
Entscheidung in Sachen Hagenbach, Amtliche Sammlung XIV,
S. 9 u. ff. und die dortigen Allegata, ferner Entscheidung in
Sachen Aargau gegen Bern vom 20. Februar 1891, Amtliche
Sammlung XVII, S. 21 Erw. 2) ausgesprochen, daß der
steuerrechtliche Wohnort nicht durch das Domizil im civilrechtlichen
Sinne des Wortes bestimmt werde, sondern daß als solcher jeder
Ort eines länger dauernden, nicht blos vorübergehenden und
fälligen, thatsächlichen Aufenthaltes gelte, auch wenn derselbe mit
dem ordentlichen Wohnsitze im Sinne des Civilrechtes nicht zu
sammenfalle; es hat im Fernern speziell ausgesprochen, daß auch
geistesschwache oder geisteskranke Personen, deren Aufenthalt nicht
auf eigenem Willensentschlusse sondern auf Bestimmung des Vor
mundes beruht, der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterstehen,
wo sie während längerer Zeit thatsächlich wohnen, sofern sie nur
nicht als Pfleglinge in einer Irrenanstalt untergebracht seien und
daher blos noch als Glieder dieser Anstalt und gar nicht mehr
als äußerlich selbständig auftretende und wohnende Personen er
scheinen. Von diesem Standpunkte aus muß in casu die Steuer
hoheit dem Kanton Appenzell Außerrhoden und beziehungsweise
der Gemeinde Herisau zuerkannt werden. Nicht zweifelhaft ist dies
in Betreff der Frau Wittwe Blumer Wild, deren langjähriger
Aufenthalt in der Kur und Erholungsanstalt Heinrichsbad, so
weit ersichtlich, durchaus auf ihrem eigenen Entschlusse beruht.
Der Umstand, daß sie bei diesem langjährigen Aufenthalte nicht
in einer Privatfamilie, sondern in einer Kur und Erholungs
anstalt Wohnung und Kost genommen, ist gewiß für die Be
cündung des Steuerwohnsitzes gleichgültig; sofern es sich bei
einem Aufenthalte in einer solchen Anstalt oder in einem Hotel,
einer Fremdenpension u. dgl. nicht nur, wie in der Regel, um
einen zu Kur oder Vergnügungszwecken u. dgl. gewählten vor
übergehenden, sondern um einen länger dauernden Aufenthalt
handelt, so begründet derselbe nach bundesrechtlichen Grundsätzen
den Steuerwohnsitz in ganz gleicher Weise, wie dies bei Miethen
einer Privatwohnung der Fall wäre. Es ist in der That nicht
einzusehen, warum zwischen beiden Fällen ein Unterschied zu
machen wäre und der Steuerwohnsitz deßhalb nicht begründet
werden sollte, weil jemand es vorzieht, dauernd in einem Gast
oder Kurhause statt in einem Privathause zu leben. Zweifelhafter
erscheint die Frage rücksichtlich der unheilbar geisteskranken und
in der Anstalt Heinrichsbad vormundschaftlich untergebrachten
Frau Trümpy. Allein es muß doch auch in Betreff ihrer die
Steuerhoheit des Kantons Appenzell Außerrhoden anerkannt
werden. Denn die Anstalt Heinrichsbad ist keine Irren sondern
eine Kur und Erholungsanstalt und es handelt sich bei der
dortigen Unterbringung der Frau Trümpy nicht um einen vorüber
gehenden Aufenthalt zu Heilzwecken, sondern um einen länger
dauernden Aufenthalt in einer Kur oder Pensionsanstalt, welche
der Unterbringung in einer Privatfamilie wesentlich gleichsteht.
Ein Grund, eine Ausnahme von der Steuerhoheit des Kantons
des dauernden Aufenthaltes zu machen, liegt also gemäß der bis
herigen bundesrechtlichen Praxis hier nicht vor. Wenn noch da
rauf ist Gewicht gelegt worden, daß die Frauen Blumer und
Trümpy zu Einlage von Ausweisschriften nicht seien verhalten
worden, so ist dieser Umstand unerheblich; der Steuerwohnsitz
wird nicht durch die wirkliche Einlage von Ausweisschriften be
gründet, sondern durch den dauernden Aufenthalt, welcher zu
dieser Einlage und zwar gewiß auch nach appenzellischem Rechte
verpflichtet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Den Impetranten ist das erste Rechtsbegehren ihrer Beschwerde
schrift zugesprochen; auf das zweite Begehren derselben wird nicht
eingetreten.