- Urtheil vom 7. März 1891 in Sachen Flatt
gegen Portlandcementfabrik Rotzloch.
A. Durch Urtheil vom 8. Januar 1891 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden nid dem Wald erkannt:
- Das Klagebegehren des C. Flatt auf Gewinnantheil am
Verkaufe der Portlandcementfabrik Rotzloch sei abgewiesen;
- Beklagte respektive Huber hat an C. Flatt sein einbezahltes
Kapital nebst Zinsen und Verzugszins vom 18. April 1890 an
und Gewinnantheil am Fabrikationsgeschäfte, letztern bis zur Zeit
des Ablaufes der Kündigungsfrist, nach Maßgabe der in der
Motivirung niedergelegten Grundsätze festzusetzenden Ausrechnung
zu bezahlen respeltive das Depositum aushinfolgen zu lassen;
- Dispositiv 2 (b) und 3 (c) des appellirten vorderrichter
lichen Urtheils seien bestätigt;
- Die Gerichtsgebühr vor Obergericht beträgt 119 Fr. 40 Cts.,
woran Ingenieur C. Flatt 90 Fr. und Huber und Guggenbühl
29 Fr. 40 Ets. beizutragen haben.
- An die außergerichtlichen Kosten vor Obergericht hat Appel
lant den Beklagten 30 Fr. zu begüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er den Antrag anmeldete: Es sei
der Klageschluß zum Urtheile zu erheben und ihm daher im
Ganzen, die von der kantonalen Instanz zugesprochene Summe
eingerechnet, 28,673 Fr. 35 Cts. baar und 42,844 Fr. 07 Cts.
in Aktien der neuen Portlandcementfabrik Rotzloch, erstere mit
Zins seit 15. November 1889, letztere mit seitherigen Coupons
zuzusprechen, unter Kostenfolge für die Beklagten. Nachforderung
für Betriebsgewinn pro 1889 bis 15. November vorbehalten.
Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers
diesen Antrag aufrecht, immerhin mit dem Beifügen, daß rück
sichtlich des Ouantitativs der Forderung detaillirte Abrechnung
vorznhalten wäre. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils
unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Heinrich Huber in München und Hermann Guggenbühl in
Glarus betrieben seit 1882 als Kollektivgesellschafter unter der
irma Portlandeementfabrik Rotzloch an letzterm Orte eine
Cementfabrik. Die Gesellschaftsantheile beliefen sich am 1. Juni 1888
nach der Angabe der Klage, für H. Huber auf 163,630 Fr.,
für H. Guggenbühl auf 91,107 Fr. 50 Cts.; Gewinn und
Verlust (nach 4 % ger Verzinsung der Einlagen) wurden unter
den Gesellschaftern gleichmäßig vertheilt. Der Kläger C. Flatt
war bei dieser Firma als Ingenieur angestellt. Am 18. April
1888 fragte er den Gesellschafter H. Guggenbühl an, ob er
sich nicht mit einer Kapitaleinlage am Geschäfte betheiligen
könnte; sein Vater sei bereit, ihm zu diesem Zwecke 20,000 bis
25,000 Fr. zur Verfügung zu stellen. H. Guggenbühl erwiderte
am 21. gleichen Monats, er habe hierüber an Huber geschrieben,
er seinerseits sei nicht abgeneigt; nur über die Form sei er noch
nicht mit sich einig; er denke 4% fixer Zins und 4% Super
dividende dürften das Richtige sein.
Nach einer mündlichen Besprechung zwischen H. Guggenbühl
und dem Vater des C. Flatt, theilte ersterer dem C. Flatt am
4. Mai 1888 mit, er habe sich mit Vater Flatt über die von
C. Flatt gewünschte Einräumung einer kleinen Kapitalbetheiligung
in folgender Weise geeinigt: Mein Associé H. Huber tritt Ihnen
von seiner Kapital Einlage einen Antheil von 20,000 Fr. ab,
und diesen Antheil hätten Sie, resp. Ihr Vater bis 31. Mai
bei mir einzuzahlen. Mit diesem Kapital, welches als Kom
mandite betrachtet würde, ziehen Sie: 1. 4% Zinsen per Jahr
wie ein Associé, und 2. partizipiren Sie pro rata am Rein
gewinnantheil des Herrn Huber. Da Hubers Gewinnantheil pro
1887 cirea 13,000 Fr. betragen hat, so involvirt dies eine
Superdividende von weitern 8 %; Ihr Kapital wird somit
12% Zinsen tragen und wir beide hoffen, durch diesen neuer
lichen Beweis unseres Wohlwollens Ihren Eifer für unser
Geschäft zu kräftigen und Ihre Umsicht für dessen minutiöse
Prosperität zu wecken.
C. Flatt zahlte hierauf den Betrag von 20,000 Fr. dem
H. Guggenbühl ein; Guggenbühl bescheinigte am 2. Mai 1888
Namens der Portlandeementfabrik Rotzloch die Summe als
Kommanditanleihen erhalten zu haben. Thatsächlich wurde der
Betrag nicht zu Gesellschaftszwecken verwendet, sondern sofort dem
Gesellschafter Huber übermittelt. Mit Rücksicht hierauf hatte am
23. Mai 1888 Guggenbühl den Buchhalter der Firma ange
wiesen, diesen Betrag vom Kapitalkonto Huber abzuschreiben.
Diese Abschreibung unterblieb indeß und unter dem Datum des
Juni 1888 richtete H. Huber, der nunmehr persönlich nach
Rotzloch gekommen war, an C. Flatt eine Zuschrift folgenden
Inhalts: Ihre Einzahlung an die Portlandeementfabrik von
20,000 Fr. wird Ihnen in Contocurrent bei derselben gutge
schrieben und übernehme ich deren Verzinsung gemäß schweizeri
schem Obligationenrecht à 4% per annum; desgleichen werde
ich Ihnen die Gewinnpartizipation pro rata meiner Einlage auf
rer Einlage vom Juni a. c. ab seiner Zeit nach Ueberein
kunft in Baar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung ver
güten. Kündigungsbedingung sechsmonatlich nach Bestimmung
des schweizerischen Obligationenrechts. Dieser Zuschrift war
eine Anfrage des C. Flatt an Huber vorangegangen, ob der
Gewinnantheil der Kommanditsumme jeweilen stehen bleiben
könne oder die Kommanditsumme konstant bleiben solle und ob
bezüglich des Aufkündigungsrechtes, wie er voraussetze, das
schweizerische Obligationenrecht d. h. halbjährliche Kündigung
maßgebend sei. In der Folge wendete sich C. Flatt um Aus
zahlung von Zinsen und Gewinnantheil stets an H. Huber per
sönlich; er erhielt auf dessen Weisung am 10./11. August 1889
500 Fr., am 23. Januar 1890 1000 Fr. auf Rechnung aus
bezahlt. Seine Einzahlung ist in den Büchern der Kollektivgesell
schaft im Anleihenskonto gebucht. Im Herbst 1889 veräußerten
H. Huber und H. Guggenbühl ihr Geschäft in Rotzloch zu vor
theilhaften Bedingungen an eine zu gründende Aktiengesellschaft.
Diese wurde am 8. November 1889 unter der Firma Portland
cementfabrik Rotzloch ins Handelsregifler eingetragen, die Kol
lektivgesellschaft dagegen gelöscht; sie übernahm das Geschäft auf
Anfang November 1889. Eine Kündigung der Betheiligung des
C. Flatt war nicht vorangegangen. Dagegen kündigte nun dieser
seinerseits dem H. Huber durch Schreiben vom 8. Februar 1890
das Kapital von 20,000 Fr. auf die gesetzliche Frist von sechs
Monaten ; am 7. März 1890 zog er diese Kündigung zurück
und verlangte statt dessen gemäß 336 O. R. Rückzahlung
innert sechs Wochen von heute an, da der Kommanditvertrag
durch den Verkauf gelöst und das Kapital schon per 11. No
vember 1889 rückzahlbar gewesen wäre. In beiden Schreiben
verlangte er überdem Ausrechnung über die ihm zukommenden
Zinsen und Gewinnantheile und Auszahlung derselben.
In einem ferneren Schreiben an H. Huber vom 22. März
1890 trat er mit der Anforderung hervor, daß ihm nach dem
Worklaut des Kommanditvertrages auch Antheil am Verkaufs
gewinn zukomme und verlangte dessen Regulirung. Da diese For
derung bestritten wurde, erhob C. Flatt Klage mit dem Antrage:
Die Citationsforderung des Klägers sei gerichtlich gutzuheißen
und es seien somit die Beklagten zur Anerkennung und Entrich
tung von a. 28,673 Fr. 90 Cts. nebst Zins seit 15. November
1889 an Baar und b. 42,844 Fr. 07 Cts. in Aktien der neuen
Aktiengesellschaft Portlandeementfabrik Rotzloch zu verhalten. Nach
dem Ingresse der Klageschrift richtet sich die Klage gegen die
Firma H. Huber und H. Guggenbühl, Portlandcementfabrik
Rotzloch, in Liquidation ; in Art. 15 der Klageschrift dagegen
ist bemerkt, daß der Kläger Gutsprechung seiner Ansprache auf
H. Huber sowohl wie auf Huber und Guggenbühl verlange.
Der Anspruch wird darauf begründet, daß der Kläger Komman
ditär der Kollektivgesellschaft Portlandcementfabrik Rotzloch gewor
den sei und als solcher verhältnißmäßigen Antheil an dem auf
Huber entfallenden Verkaufs resp. Liquidationsergebnisse besitze.
Dieser Antheil berechne sich, genauere Feststellung vorbehalten,
dem Verhältnisse der Einlage des Klägers zu derjenigen Hubers
entsprechend, auf die eingeklagten Beträge.
Die Beklagten stellten dem gegenüber den Antrag: 1. dem Kläger
sei gegenüber H. Huber eine Gesammtforderung von 22,100 Fr.,
fällig auf den Zeitpunkt der Beurtheilung dieses Rechtsstreites,
zuzusprechen. 2. Mit allen weitergehenden Gesuchen sei Kläger
abzuweisen. Sie behaupteten, es liege nicht ein Kommanditgesell
schaftsvertrag, sondern ein (modifizirtes) Darlehen vor und zwar
nicht gegenüber der Firma Portlandcementsabrik Rotzloch, sondern
gegenüber H. Huber persönlich. Ein Antheil an dem Liquidations
ergebnisse der Kollektivgesellschaft resp. an dem auf Veräußerung
der Fabrik erzielten Verkaufsgewinn stehe also dem Kläger nicht zu,
wohl aber habe er an Kapital, Zinsen und Antheil am Fabri
kationsgewinn für 1888/1889 an H. Huber persönlich zusammen
100 Fr. zu fordern. Diesen Betrag hat H. Huber bei der
schweizerischen Volksbank in Basel deponirt.
2. In rechtlicher Beziehung muß sich fragen, in welchem Rechts
verhältnisse der Kläger zu der Kollektivgesellschaft Portlandcement
fabrik Rotzloch oder speziell zu dem Gesellschafter Huber gestanden
habe. Darüber ist zu bemerken: Bei den Verhandlungen über die
dem Kläger zu gewährende Geschäftsbetheiligung ist wiederholt
der Ausdruck Kommandite , Kommanditanleihen , Komman
ditsumme gebraucht worden; auch haben den Parteien, wenn
sich auf die Bestimmungen des Obligationenrechtes über Zinsfuß
und Kündigungsfristen berufen, ersichtlich die gesetzlichen Vor
schriften über die Kündigungsfrist beim Gesellschaftsvertrage und
über die Verzinsung von Gesellschaftseinlagen (Art. 546 und
556 O. R.) vorgeschwebt. Allein nichtsdestoweniger war eine
Kommanditgesellschaft hier unzweifelhaft nicht gewollt. Irgend
welche Kundgabe der Betheiligung des Klägers nach außen
hat nicht stattgefunden; insbesondere ist ein Eintrag im Handels
register nicht erfolgt (auch die Firma der Kollektivgesellschaft nicht
geändert worden). Wenn nun auch dies, speziell der Registerein
trag, nicht Entstehungsbedingung der Kommanditgesellschaft ist,
diese vielmehr auch formlos entstehen kann, so deutet doch der
Umstand, daß die Anmeldung ins Handelsregister unterlassen
wurde, darauf hin, daß die Parteien die Gründung einer
Kommanditgesellschaft nicht beabsichtigten; andernfalls hätte ja,
angesichts der Vorschrift des Art. 599 O. R., insbesondere der
Kläger ein großes Interesse daran gehabt, auf Bewirkung
der Anmeldung zu dringen. Entscheidend aber fällt der Inhalt
der zwischen Parteien getroffenen Vereinbarung in Betracht.
Auszugehen ist dabei von der Erklärung des Gesellschafters
Huber vom 1. Juni 1888; diese war ihrer ganzen Haltung
nach dazu bestimmt, in Erledigung der vorangegangenen Verhand
lungen die Rechtsstellung des Klägers definitiv festzustellen und
ist in diesem Sinne vom Kläger vorbehaltlos angenommen worden;
ste muß übrigens um so mehr als maßgebend anerkannt werden,
als keine frühere Willenserklärung des Huber vorliegt, wodurch
dieser, wie nach Art. 542 O.-R. erforderlich gewesen wäre,
in eine Aufnahme des Klägers als Kommanditär eingewilligt
beziehungsweise den Mitgesellschafter H. Guggenbühl zu dieser
Aufnahme bevollmächtigt hätte. Gemäß der Erklärung Hubers
vom 1. Juni 1888 nun wird dem Kläger seine Einzahlung an
die Kollektivgesellschaft bei derselben in Contocurrent gutge
schrieben und verpflichtet sich Huber, sie zu 4% zu verzinsen und
ihm dafür verhältnißmäßigen Antheil an seiner Reingewinnsquote
zu gewähren. Hierin liegt die Vereinbarung der Begründung
einer Kommanditgesellschaft offenbar nicht. Bei der Kommandit
gesellschaft wird der Kommanditär Gesellschafter des Geschäfts
inhabers zum Geschäftsbetriebe unter gemeinsamer Firma, seine
Einlage wird Bestandtheil des Gesellschaftsvermögens, an welchem
wie an Gewinn und Verlust der Gesellschaft, er verhältnißmäßig
partizipirt. Eine solche Stellung des Klägers ist hier nicht
bedungen; es ist keine Rede davon, daß derselbe als (wenn auch
beschränkt haftender) Gesellschafter der Geschäftsinhaber mit An
theil an Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft beitrete.
Vielmehr bleibt die Kollektivgesellschaft unverändert bestehen und
dem Kläger wird für seine Einzahlung lediglich ein (in Conto
eurrent zu verbuchendes) Gläubigerrecht eingeräumt. Allerdings
wird er mit seiner Einlage zwar nicht am Verluste, wohl aber
am Gewinn des gesellschaftlichen Geschäftsbetriebes insofern bethei
ligt, als ihm ein verhältnißmäßiger Antheil an der Gewinnquote
des Gesellschafters Huber zugesichert wird; allein betheiligt wird
er nicht als Kommanditär, sondern als Darlehensgläubiger, wel
chem, wie dies ja zweifellos völlig statthaft ist und nicht selten
vorkommt, neben einer festen Verzinsung der Darlehenssumme
noch ein Gewinnantheil versprochen ist. Eine derartige Stipulation
enthält zwar, da der Gläubiger an dem Geschäftsergebnisse bethei
ligt wird, wohl ein gesellschaftliches Element; allein ein Gesell
schaftsvertrag im juristischen Sinne des Wortes, speziell ein
Kommanditgesellschaftsvertrag liegt darin nicht, vielmehr handelt
es sich nur um eine dem Darlehensvertrage beigefügte Nebenab
rede, wonach der Gläubiger bei gutem Geschäftsgange einen
erhöhten Zins, gewissermaßen eine Superdividende, bezieht. So
wenig ein Angestellter, welchem im Anstellungsvertrage eine
Tantieme zugesichert wird, dadurch zum Gesellschafter des Geschäfts
rrn wird, so wenig wird dies der Darlehensgläubiger, welcher
neben einem festen Zinse oder statt eines solchen einen Gewinn
antheil bezieht.
Auf die in den Verhandlungen von den Parteien mehrfach
gebrauchten Ausdrücke Kommandite , Kommanditsumme und
dergleichen kann nichts ankommen. Nicht die von den Parteien
gebrauchte irrthümliche rechtliche Bezeichnung, sondern der über
einstimmende wirkliche Willen der Parteien entscheidet (Art. 16
O. R.). Die Ausdrücke Kommandite , Kommanditsumme u. s. w.
werden denn auch im Verkehr in wechselnder Bedeutung keineswegs
immer nur im Sinne der Geschäftseinlage eines Kommanditärs
im gesetzlichen Sinne des Wortes gebraucht und scheinen auch
hier, wie die Wendung Kommanditanleihen zeigt, von Anfang
an nicht in ihrer technischen Bedeutung, sondern lediglich im
Sinne eines mit Gewinnbetheiligung verbundenen Darlehens
verwendet worden zu sein; in der Erklärung vom 1. Juni 1888,
welche für die Rechtsstellung des Klägers in erster Linie maß
gebend ist, finden sie sich übrigens nicht; dieselbe fixirt vielmehr
die Stellung des Klägers in einer Weise, daß danach die Existenz
einer Kommanditgesellschaft als ausgeschlossen erscheint. Hiemit
stimmt denn auch offenbar das ganze spätere Verhalten der Par
teien überein; einerseits die Buchung der klägerischen Einzahlung
im Darlehenskonto der Gesellschaft (von welcher der Kläger heute
wohl behauptet, aber nicht bewiesen hat, daß sie erst nach Auf
lösung der Gesellschaft erfolgt sei), andrerseits das Verhalten des
Klägers selbst bei Verkauf des Geschäftes und Kündigung seiner
Einlage, welches gewiß deutlich zeigt, daß der Kläger anfänglich
durchaus nicht der Ansicht war, als Kommanditär Anspruch auf
einen verhältnißmäßigen Antheil am Vermögen der aufgelösten
Kollektivgesellschaft resp. am Verkaufserlös zu besitzen. Diese Auf
fassung entspricht überhaupt der ganzen Sachlage: Der Ange
stellte Flatt sollte offenbar nicht als Theilhaber der Geschäftsherrn
aufgenommen, wohl aber sollte ihm, um sein Interesse am
Geschäfte zu erhöhen und ihm eine vortheilhafte Anlage seines
Kapitals zu ermöglichen, eine Darlehenseinlage mit festem Zins
und Gewinnbetheiligung gestattet werden; da für sein Kapital im
Geschäfte selbst keine Verwendung vorhanden war, so wurde das
selbe dem Gesellschafter Huber ausgehändigt, welcher dafür dessen
Verzinsung und die Abgabe einer entsprechenden Gewinnquote an
den Kläger übernahm.
3. Danach muß denn der vom Kläger erhobene Anspruch auf
Auszahlung eines Gesellschaftsantheils am Vermögen der aufge
lösten Gesellschaft resp. am Verkaufsergebnisse ohne weiters in
Uebereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen werden. Da
gegen ist vom Beklagten Huber anerkannt, daß er zu Rückzahlung
der Einlage von 20,000 Fr. sammt Zins und Antheil an dem
von der Fabrikation herrührenden Gewinne verpflichtet sei; es
hat im Fernern die Vorinstanz prinzipiell ausgesprochen, daß der
Kläger einen Gewinnantheil resp. ein sachbezügliches Aequivalent
auch für die Zeit vom Uebergang des Geschäftes an die Aktien
gesellschaft (Ende Oktober 1889) bis zu dem Zeitpunkte, auf
welchen er seine Betheiligung gekündigt habe (18. April 1890)
zu fordern berechtigt sei, weil die Beklagten die Fabrik ohne vor
herige Kündigung seiner Betheiligung veräußert haben. Da die
Beklagten sich hiegegen nicht beschwert, vielmehr in allen Theilen
auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils angetragen haben,
so ist letzteres der Sache nach auch in dieser Richtung zu bestä
tigen. Indessen ist, um Mißverständnisse auszuschließen, das Dis
positiv des Urtheils deutlicher zu fassen; speziell ist auch deutlich
auszusprechen, daß die Verurtheilung gegenüber dem Beklagten
Huber erfolgt. Immerhin kann eine ziffermäßige Feststellung der
Forderung des Klägers bezüglich seines Gewinnantheils nicht
erfolgen, da die Gewinn und Verlustberechnung der Portland
cementfabrik Rotzloch nach den Akten noch nicht abgeschlossen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
in wesentlicher Bestätigung des angefochtenen Urtheils
erkannt:
- Der Beklagte Huber ist verpflichtet, dem Kläger:
a. Die Darlehenssumme von 20,000 Fr. nebst Zins zu 4%
seit dem 1. Juni 1888 bis zur Bezahlung, abzüglich der Ab
schlagszahlung von 500 Fr. vom August 1889 und derjenigen
von 1000 Fr. vom 23. Januar 1890, zu bezahlen;
b. Den vom Fabrikbetrieb der Firma Portlandcementfabrik
Rotzloch herrührenden, ihm im Verhältnisse seiner Betheiligungs
summe zur Einlage Hubers für den Zeitraum vom 1. Juni 1888
bis Ende Oktober 1889 betreffenden Gewinnantheil auszurichten,
dessen Größe auf Grundlage der Gewinn und Verlustrechnung
der Firma Portlandcementfabrik Rotzloch gütlich oder rechtlich
auszumitteln ist
c. Für den Zeitraum von Ende Oktober 1889 bis 18. April
1890 einen Betrag auszubezahlen, welcher seinem für die Periode
vom 1. Januar 1889 bis Ende Oktober 1889 ausgemittelten
Gewinnantheile verhältnißmäßig d. h. im Verhältniß der Länge
der beiden Zeiträume entspricht.
- Mit seinen weitergehenden Begehren ist der Kläger abge
wiesen.