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Urtheil vom 20. Dezember 1890 in Sachen
Liechti gegen Burgergemeinde Aarberg.
A. Durch Urtheil vom 11. Oktober 1890 hat der Appel
lations und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
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Die Klägerschaft Rudolf Liechti handelnd für sich und seine
Ehefrau ist mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen.
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Dieselbe hat die 420 Fr. betragenden Kosten an die Be
klagte Burgergemeinde Aarberg und Mithafte zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klagepartei die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Anwalt, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen
Urtheils die Klage gutzuheißen und demnach zu erkennen, die
Beklagten seien solidarisch, eventuell jede Beklagte für sich be
sonders und getrennt zu verurtheilen, der Klägerschaft den Schaden
zu vergüten, der ihr dadurch entstanden, daß am 1. September
1888 deren Sohn Johann Liechti, geb. 1866, im Zeigerhause der
Beklagten angehörend, getödtet worden ist, unter Kostenfolge.
Den Betrag des geforderten Schadenersatzes beziffert er auf
5000 Fr. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten für jede
Beklagte besonders darauf an, es sei in Bestätigung des vorin
stanzlichen Urtheils die Klage abzuweisen, unter Kostenfolge,
eventuell, es sei das Quantitativ der geforderten Entschädigung
erheblich zu reduziren, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Wie die Anwälte beider Parteien heute übereinstimmend
erklärt haben, qualifizirt sich die mitbeklagte Burgerschützengesell
schaft von Aarberg, ein aus Burgern dieser Ortschaft gebildeter
Schießverein, rechtlick als Unterabtheilung der Burgergemeinde
Aarberg respektive als burgerliche Institution und steht das bur
gerliche Schützengut im Eigenthum der Burgergemeinde, blos mit
der speziellen Zweckbestimmung, für die Schießübungen der burger
lichen, zu einer besondern Schützengesellschaft vereinigten, Schützen
zu dienen. Als Beklagte erscheinen also in That und Wahrheit
nicht zwei verschiedene Personen, sondern einzig die Burgerge
melnde Aarberg, deren Bestandtheil und Unterabtheilung die bur
gerliche Schützengesellschaft ist.
sämmtlichen
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Am 1. September 1888 veranstalteten die
Schützengesellschaften von Aarberg (Burgerschützen, Feldschützen,
Grütlischützen) ein sogenanntes Ausschießen, wobei sie sich der
Schießeinrichtungen (Schützen und Zeigerhaus u. s. w.) der
Burgerschützengesellschaft respektive der Burgergemeinde bedienten.
Zu diesem Schießen hatte der Oberzeiger der Burgerschützenge
sellschaft neben andern, den damals 22 jährigen Sohn der
Kläger, Johann Liechti als Zeiger angestellt. Während dieser die
ihm zugewiesene Scheibe bediente, wurde er durch die Kugel eines
nach dem Ziele schießenden, unbekannten Schützen in den Kopf
getroffen und getödtet. Nach dem geführten Sachverständigenbe
weise steht, wie der Vorderrichter ausführt, fest, daß die Ursache
dieses Unfalles in dem mangelhaften Zustande des Zeigerhauses
liegt, welches zufolge fehlerhafter Erstellung und ungenügenden
Unterhaltes den Zeigern, insbesondere vor tiefergehenden Geschossen,
nicht hinlänglichen Schutz gewährt. Die Kläger, welche gar nicht
oder wenig bemittelt sind und von welchen der Ehemann 48, die
Ehefrau 46 Jahre alt ist, verlangten für den ihnen durch den
Tod ihres Sohnes erwachsenen Schaden einen Schadenersatz von
5000 Fr. Der Getödtete hatte den väterlichen Beruf als Hafner
erlernt und hat zeitweise im elterlichen Geschäfte mitgearbeitet.
Außer ihm besitzen die Kläger noch vier Söhne und eine Tochter;
von den erstern sind zwei erwachsen und haben ebenfalls das
Handwerk eines Hafners erlernt. Einer dagegen ist bildungsun
fähig. Den durchschnittlichen Verdienst eines Hafners veranschlagt
der Vorderrichter auf circa 4 Fr. per Tag.
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Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist von der Klage
partei einerseits auf Art. 67, andrerseits auf Art. 50 O. R. be
gründet worden. Von einer Verantwortlichkeit der Beklagten aus
Delikt, gemäß Art. 50 O. R., nun kann nicht die Rede sein. Die
Burgergemeinde respektive Burgerschützengesellschaft als solche, d. h.
als juristische Person, ist deliktsunfähig; eine gesetzliche Veran
wortlichkeit für Delikte ihrer Organe, gemäß Art. 62 O. R.,
aber trifft sie nicht, denn Art. 62 O. R. statuirt eine solche Ver
antwortlichkeit juristischer Personen nur, wenn diese ein Gewerbe
betreiben und nun ist klar, daß die Burgergemeinde respektive
Burgerschützengesellschaft, wenn sie auch gelegentlich die Benutzung
ihrer Schießeinrichtungen gegen Entgelt Dritten überläßt, doch nicht
etwa die Vermiethung derselben als Gewerbe betreibt, sondern die
selben wesentlich zum Zwecke der Ausbildung ihrer eigenen An
gehörigen in der Schießkunst erstellt hat und benutzt.
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Dagegen liegt der Thatbestand des Art. 67 O. R. aller
dings vor. Die Vorinstanz hat dies verneint, indem sie ausführt
Die Ansicht, daß der Eigenthümer eines Gebäudes oder sonstigen
Werkes stets hafte, wenn zwischen dem mangelhaften Zustande des
Werkes und einem eingetretenen Schaden der Kaufalzusammenhang
nachgewiesen sei, ohne Unterschied, ob eine unmittelbare körperliche
Einwirkung stattgefunden habe oder die Schädigung auf andere
Weise bewirkt worden sei, gehe wohl über den Wortlaut des
Art. 67 O. R. hinaus. Denn der Eigenthümer des Gebäudes
oder Werkes solle für den Schaden Ersatz leisten, welchen das
selbe verursache und die ausdehnende Interpretation dieser excep
tionellen Bestimmung erscheine immerhin als bedenklich, zumal es
auch sonst an jedem Anhaltspunkte für die Annahme fehle, als
ob der Gesetzgeber über den Rahmen der Vorbilder des Art. 67
O. R. (vergl. Art. 1386 c. c. 1885 Zürcher Gesetzbuch) in der
gedachten Richtung habe hinausgehen wollen. Dieser Anschauung
kann nicht beigetreten werden, sondern es ist vielmehr davon aus
zugehen, daß die Haftbarkeit des Eigenthümers gemäß Art. 67
O. R. allemal dann besteht, wenn die mangelhafte Beschaffenheit
eines Gebäudes oder Werkes einen Schaden verursacht, d. h. der
Kausalzusammenhang zwischen dem mangelhaften Zustande des
Werkes und dem eingetretenen Schaden nachgewiesen ist, ohne
Rücksicht darauf, ob der Schaden durch unmittelbare körperliche
Einwirkung des Werkes auf Personen oder Sachen (durch Ein
sturz u. dergl.) oder in anderer Weise gestiftet wurde. Diese
Auffassung beruht keineswegs auf ausdehnender Auslegung des
Gesetzestextes, vielmehr beruht die entgegengesetzte Ansicht der
Vorinstanz auf einer durch anderweitige Interpretationselemente
nicht gerechtfertigten einschränkenden Auslegung. Die Entwürfe
des Obligationenrechtes von 1875 und 1877 allerdings hatten,
in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen anderer Gesetze
(vergl. außer dem Code civil und dem zürcherischen Gesetzbuche
unter anderm Satz 973 des bernischen Civilrechtes) die Haftbarkeit
des Eigenthümers eines mangelhaften Gebäudes oder Werkes auf
den durch Einsturz desselben gestifteten Schaden beschränkt.
dem Entwurfe des Justizdepartementes von 1879 und, ihm folgend,
in dem Gesetze selbst dagegen ist diese Beschränkung fallen gelassen
und ganz allgemein ausgesprochen, daß der Eigenthümer für den
Schaden hafte, welchen das Werk zufolge mangelhafter Unterhal
tung oder fehlerhafter Anlage verursacht, oder, wie der französische
und italienische Gesetzestert sich ausdrücken, daß der Eigenthümer
für denjenigen Schaden hafte, welcher durch den mangelnden
Unterhalt oder die fehlerhafte Anlage des Werkes verursacht wird
(le dommage causé par le défaut d entretien ou par le vice
de la construction). Diese Abänderung der Fassung gegenüber
den ersten Entwürfen und den vorbildlichen Gesetzgebungen kann
nicht als eine sachlich unbedeutende Redaktionsänderung erachtet
werden, sondern sie bringt offenbar eine vom Gesetzgeber gewollte
Erweiterung der Haftpflicht des Eigenthümers zum Ausdrucke, für
welche ja auch, insbesondere gegenüber von juristischen Personen,
legislative Gründe sprechen. (s. Revue der Gerichtspraxis III
S. 84 u. ff. Anm.) Angesichts der vom Gesetzgeber mit Bewußt
sein gewählten allgemeinen Fassung des Gesetzestextes darf nicht
im Wege einschränkender Interpretation die Haftpflicht des Eigen
thümers doch wieder auf die Fälle gänzlichen oder theilweisen
Einsturzes des Gebäudes oder Werkes u. s. w. beschränkt werden.
In casu nun ist der Unfall durch den mangelhaften Zustand des
der Beklagten gehörigen Scheibenhauses verursacht worden. Freilich
hat dabei ein von außen kommendes Ereigniß, der unglückliche
Schuß des unbekannten Schützen, mitgewirkt. Allein die Anwend
barkeit des Art. 67 O. R. wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
neben dem mangelhaften Zustande des Werkes noch ein äußerer
Umstand zu dem Eintritte des Schadens mitwirkt, sofern nur
eben dieser äußere Umstand ein solcher ist, welcher nach Gestalt
der Umstände im ordentlichen Laufe der Dinge eine schädigende
Wirkung nicht hervorbringt, die Richtung auf letztere vielmehr
erst durch den mangelhaften Zustand des Werkes erhält. So
unterliegt z. B. keinem Zweifel, daß der Eigenthümer eines
mangelhaft konstruirten Baugerüstes für den durch dessen Einsturz
verursachten Schaden auch dann haftet, wenn die unmittelbare
rsache des Einsturzes die durch einen vorüberfahrenden Eisen
bahnzug hervorgerufene Erschütterung ist u. s. w. Ein solcher
Fall liegt hier vor. Das Einschlagen von, auch tiefgehenden,
Geschossen beim Scheibenhause lag durchaus im ordentlichen Laufe
der Dinge und war in diesem unschädlich; ein schädigender Erfolg
des Schießens wurde erst durch den mangelhaften Zustand des
Scheibenhauses ermöglicht und herbeigeführt; letzterer ist daher im
Rechtssinne als Ursache des Schadens zu behandeln.
5. Die Beklagte haftet somit den Klägern gemäß Art. 67 O. R.,
sofern denselben durch den Tod ihres Sohnes ein nach dem Gesetze
erstattungsfähiger Schaden erwachsen ist. In dieser Richtung hat
die Vorinstanz verneint, daß den Klägern ein Ersatzanspruch ge
mäß Art. 52 O. R. zustehe; denn der getödtete Sohn sei nicht
ihr Versorger im Sinne des Gesetzes gewesen. Dies beruht auf
einer zu engen Auffassung des Gesetzes. Versorger einer Per
son oder Familie im Sinne des Gesetzes ist nicht nur derjenige,
welcher denselben den gesammten Unterhalt gewährt, sondern auch
derjenige, welcher zu ihrer angemessenen Subsistenz blos beiträgt;
ferner ist nicht schlechthin blos das thatsächliche Verhältniß zur
Zeit des Todes entscheidend, sondern darf auch darauf Rücksicht
genommen werden, wie dasselbe im normalen Verlauf der Dinge
in der Zukunft sich gestaltet hätte; auch wenn der Getödtete zur
Zeit des Todes noch nicht für seine Familie sorgte, nach den
Verhältnissen aber anzunehmen ist, daß er in Zukunft deren Ver
sorger und Stütze geworden wäre, ist ein Ersatzanspruch der
Hinterlassenen aus Art. 52 O. R. begründet. Auch in diesem
Falle haben dieselben ihren zwar nicht gegenwärtigen, wohl aber
zukünftigen Versorger verloren und ist ihnen hiefür Ersatz zu
gewähren. Das Gesetz wollte offenbar durch die ganz allgemeine
Fassung des letzten Satzes des Art. 52 O. R. den Kreis der
entschädigungsberechtigten Personen weit ziehen, allen denjenigen
einen Ersatzanspruch gewähren, zu deren angemessenem Unter
halte der Getödtete mit oder ohne rechtliche Verrflichtung that
sächlich bereits beitrug oder im ordentlichen Laufe der Dinge in
Zukunft beigetragen hätte. Hiefür mag blos auf das Verhältniß
des Art. 52 cit. zu den entsprechenden Bestimmungen der Haft
pflichtgesetze, welchen gegenüber der Kreis der entschädigungsbe
rechtigten Personen gewiß nicht verengert sondern erweitert werden
sollte, sowie auf den französischen Text des Gesetzes hingewiesen
werden, welcher Versorger mit soutien wiedergibt. Im vorliegen
den Falle nun ist als feststehend anzunehmen, daß der Getödtete
bereits in der Vergangenheit durch Thätigkeit im Geschäft seines
Vaters zum Unterhalte seiner Familie beigetragen hatte und daß
er nach der ökonomischen Lage seiner Familie und nach seiner
eigenen Stellung auch in Zukunft in die Lage gekommen wäre,
an den Unterhalt seiner Eltern, wenn auch in bescheidener Weise,
beizutragen. Es gebührt also den letztern grundsätzlich eine Ent
schädigung. In Würdigung aller Verhältnisse erscheint es als
angemessen, diese Entschädigung auf den Betrag von 2000 Fr.
festzusetzen, in der Meinung, daß auf diesen Betrag die von der
Beklagten bereits vor der kantonalen Instanz anerbotene Ver
sicherungssumme von 750 Fr. einzurechnen ist, respektive daß den
Klägern ein Anspruch auf diese Summe neben der zugesprochenen
Entschädigung von 2000 Fr. nicht zusteht. Ein Grund, weiter zu
gehen und in Anwendung des Art. 54 O. R. neben dem Ersatze
des Vermögensschadens den Klägern eine angemessene Geldsumme
zuzusprechen, liegt nicht vor. Zwar ist nicht zu bestreiten, daß
der Benutzung der mangelhaften Schießeinrichtungen eine Fahr
läßigkeit der Organe der burgerlichen Schützengesellschaft zu
Grunde lag; allein als eine grobe dürfte dieselbe immerhin nicht
zu bezeichnen sein, da eine besondere Veranlassung, welche dem
Vorstande der Schützengesellschaft eine sachverständige Untersuchung
und Prüfung der Tauglichkeit der Schießeinrichtungen hätte nahe
legen müssen, nicht erwiesen ist. Ueberdem ist durch den Zuspruch
der Entschädigung von 2000 Fr. allen billigen Ansprüchen der
Kläger Genüge geleistet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird dahin als begründet er
klärt, daß die beklagte Burgergemeinde Aarberg, in Abänderung
des angefochtenen Urtheils, für verpflichtet erklärt wird, den
Klägern eine Entschädigung von 2000 Fr. (zwei Tausend Franken)
zu bezahlen.