- Urtheil vom 17. Oktober 1890 in Sachen
Knörr gegen Kreditanstalt in Luzern.
A. Durch Urtheil vom 10. Juli 1890 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Klägerin sei mit ihrer Klage für den in der streitigen
Summe inbegriffenen Theil von 20,892 Fr. 82 Cts. für ein
und allemal abgewiesen.
- Dieselbe habe, soweit darüber nicht schon definitiv anders
entschieden worden, die Prozeßkosten in beiden Instanzen zu be
zahlen und demnach an die Beklagte eine Kostenvergütung zu
leisten von 113 Fr. 15 Cis.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
- Klägerin an Herrn Fürsprech Oswald 205 Fr. 65 Cts.,
- Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 168 Fr. a Ets.
- Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Es sei das obergerichtliche Urtheil aufzuheben und
die Beklagte zu verhalten, sich einläßlich zu verantworten, unter
Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, es sei auf
die gegnerische Beschwerde nicht einzutreten, eventuell es sei die
selbe abzuweisen und das vorinstanzliche Urtheil zu bestätigen,
unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
- März 1886 und des Bundesgerichtes vom 24. Juli 1886
wurde Mathilde Knörr in Luzern verurtheilt, anzuerkennen, daß
sie für eine Forderung der Kreditanstalt in Luzern an Julius
Rüegger als Hauptschuldner im Belaufe von 276,929 Fr.
45 Cts. berechnet auf 30. Juni 1884 und zinstragend seither nach
Maßgabe des Vertrages vom 5. Januar 1884 als Bürg und
Selbstzahler hafte. Sie hatte damals der Forderung lediglich
die Einwendung entgegengesetzt, die Bürgschaft sei unwirksam,
weil die Hauptschuld sich als Spielschuld qualifizire und daher
nicht zu Recht bestehe. Nach dem Urtheile bezahlte sie die For
derung der Kreditanstalt. Im gegenwärtigen Prozesse fordert sie
nun aber von der Letztern einen Theil der bezahlten Summe mit
20,892 Fr. 82 Ets. zurück, mit der Behauptung, zu diesem Be
trage sei die Forderung der Kreditanstalt eine unstatthafte, weil
aus wucherlichen, den gesetzlichen Zinsfuß überschreitenden Pro
visionen u. s. w. sich zusammensetzende gewesen und habe daher
nicht zu Recht bestanden. Um diesen, sowie um einen weitern Betrag
von 330 Fr. sei die Kreditanstalt ungerechtfertigt bereichert. Die
letztere stellte der Klage, soweit es den Betrag von 20,892 Fr.
82 Cts. anbelangt, die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen
und es haben beide Instanzen, das Obergericht durch sein
Fakt. A. erwähntes Erkenntniß, diese Einwendung für begründet
erklärt und demnach die Klägerin mit ihrer Klage ein für alle
mal abgewiesen.
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Rekurs
beklagten deßhalb bestritten worden, weil das angefochtene Urtheil
kein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 O. G. sei; dasselbe
entscheide nicht nach einläßlicher Verhandlung über die ursprüng
liche Begründetheit des eingeklagten Anspruches, sondern weise
die Klage, gestützt auf eine von der Beklagten angebrachte unein
läßliche Antwort ab, allerdings sei diese Abweisung eine definitive;
allein sie erfolge nicht nach einer Verhandlung in der Sache
selbst, sondern gestützt auf eine prozeßhindernde zerstörliche Ein
rede. Diese Einwendung erscheint nicht als begründet. Die von
den Vorinstanzen gutgeheißene Einrede der abgeurtheilten Sache
ist nicht lediglich prozeßualer (prozeßhindernder) sondern auch
materiell rechtlicher, anspruchszerstörender Natur; die angefochtene
Entscheidung spricht nicht nur aus, daß unter den gegebenen
Voraussetzungen ein Prozeß über den eingeklagten Anspruch nicht
als statthaft erscheine, sondern sie weist den letztern materiell ab,
weil seine Nichtexistenz durch rechtskräftiges Urtheil dargethan sei.
Durch den Zuspruch der zerstörlichen Einrede ist demnach gleich
zeitig die Hauptsache selbst erledigt; es qualifizirt sich somit die
angefochtene Entscheidung als Haupturtheil, d. h. die Hauptsache
materiell erledigendes Urtheil und unterliegt demnach, bei Vor
handensein der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, der Weiter
ziehung an das Bundesgericht (vergleiche Entscheidung in Sachen
Bielmann gegen Zeerleder, Amtliche Sammlung XIV, S. 85).
3. In der Sache selbst erscheint die Beschwerde ohne weiters
als unbegründet. Der Vertreter der Klägerin hat heute behauptet,
dem auf das eidgenössische Obligationenrecht gestützten Anspruche
aus ungerechtfertigter Bereicherung könne überhaupt die auf kan
tonales Prozeßrecht sich gründende Einrede der abgeurtheilten
Sache nicht entgegen gehalten werden. Diese Behauptung ist offen
bar unbegründet. Es ist ja klar, daß das Obligationenrecht den
Grundsätzen über die Rechtskraft richterlicher Urtheile in keiner
Weise derogirt, diese Grundsätze vielmehr für obligationenrechtliche,
wie für alle andern Ansprüche, nach wie vor gelten. Daß sodann
die Voraussetzungen der Einrede der abgeurtheilten Sache im
vorliegenden Falle gegeben sind, unterliegt keinem Zweifel. Es ist
in dieser Beziehung nicht ausschließlich kantonales Recht anwend
bar, denn einmal stützt sich in casu die Einrede der abgeurtheilten
Sache auf ein Urtheil des Bundesgerichtes, dem doch Rechtskraft
kraft Bundesgesetzes zukommt, sodann greift da, wo bundesrecht
liche Ansprüche in Frage stehen, für Beurtheilung der Voraus
setzungen der exceptio rei judicata eidgenössisches Recht über
haupt insofern ein, als es sich um die Frage der Identität der
Sache und, damit zusammenhängend, der Personen handelt. Denn
für die Frage der Identität der Sache kommt ja die rechtliche
Natur der erhobenen Ansprüche, welche eben bei obligationenrecht
lichen Ansprüchen nach Bundesgesetz sich richtet, in Betracht und
ist somit eidgenössisches Recht anwendbar. Daß nun aber im
vorliegenden Falle die Identität der Sache und der Personen
geben ist, bedarf kaum der Begründung. Die Klägerin fordert
einen Theil der Summe, zu deren Bezahlung an die Kreditan
stalt sie im frühern Prozesse verurtheilt worden war, von letzterer
zurück, weil insoweit der rechtskräftig zugesprochene Auspruch der
Kreditanstalt nicht zu Recht bestanden habe. Es liegt aber doch
gewiß auf der Hand, daß es nicht angeht, einen rechtskräftig zu
gesprochenen Anspruch nachträglich durch Erhebung einer Be
reicherungsklage wieder in Frage zu stellen, d. h. in That und
Wahrheit durch diese Klage das rechtskräftige Urtheil anzufechten.
Ob zu Begründung der Bereicherungsklage Thatsachen oder
Rechtsgründe welche bereits im frühern Prozesse geltend gemacht
wurden oder aber neue Thatsachen oder Rechtsgründe vorgebracht
werden, ist gleichgültig; es können nicht durch einen neuen Pro
zeß Vertheidigungsmittel, welche im frühern Prozesse vorzubringen
unterlassen worden ist, nachgebracht werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
10. Juli 1890 sein Bewenden.
wiesen.