- Urtheil vom 14. November 1890
in Sachen Kummer.
A. Urs Kummer ist Eigenthümer von zwei in der Gemeinde
Limpach gelegenen Schachenäckern; er hat ein richterliches Verbot
rwirkt, durch welches jede Besitzesstörung an diesen Aeckern bei einer
Buße von 6 bis 75 Fr. untersagt wird. Nordöftlich von diesen
Schachenäckern hat die Schützengesellschaft Limpach auf einem ihr
von der Burgergemeinde Limpach geschenkten Grundstück einen
Schießstand erstellen lassen, südwestlich davon ein Scheibenhaus. Bei
den von ihr vorgenommenen Schießübungen durchschneidet die
Flugbahn der Geschoße die Luftsäule über dem Eigenthum des Urs
Kummer. Dieser erblickte in dem Schießen über sein Grundstück
eine Beschränkung in der Freiheit seines Eigenthums, die er sich
nicht gefallen zu lassen brauche und trat in Folge dessen beim
Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen mit einer Negatorienklage
gegen Rudolf Tüscher, Wirth, und sieben andere Mitglieder der
Schützengesellschaft Limpach (Friedrich Marti, Seckelmeister, am
Rain, Jakob Pflugshaupt, Lehrer, Friedrich Rösch, Schuster, Ru
dolf Marti, Pächter, Hans Tüscher, Jakobs, Friedrich Tüscher,
Jakobs, Johann Hofer, Schuhmacher an der Mooßgasse, Johann
Kummer, Salzauswäger) auf, indem er beantragte, es sei aus
zusprechen, daß den Beklagten keine Dienstbarkeit an seinen
Schachenäckern zustehe, insbesondere nicht das Recht, über diese
Aecker von dem Schützenstand aus nach der Scheibe zu schießen;
die Beklagten haben demgemäß in Zukunft jede derartige, sein
Eigenthumsrecht beeinträchtigende Schießübung zu unterlassen.
Die Beklagten, denen sich die Einwohnergemeinde Limpach als
Nebenintervenientin anschloß, erklärten, sie nehmen keine Servitut
im Sinne des ersten Theils des Rechtsbegehrens in Anspruch, wohl
aber eine Legalfervitut im Sinne der Satz. 380 des Civilrechtes; in
diesem Sinne tragen sie auf Abweisung der Klage an. Der Ge
richtspräsident von Fraubrunnen hat durch (inappellables) Urtheil
vom 10. April 1890 erkannt: Der Kläger wird mit seinem
Rechtsbegehren abgewiesen, unter Folge der auf 50 Fr. be
stimmten Kosten, mit der Begründung: Die Frage, ob eine
Schützengesellschaft ohne weiters über fremde Grundstücke schießen
dürfe, sei vom Bundesgerichte durch seine Entscheidung in Sachen
Klingler vom 20. Dezember 1889 verneint worden. Es sei dem
Bundesgerichte darin beizutreten, daß ein Grundeigenthümer durch
Abhaltung von Schießübungen in der Benutzung und Bewirth
schaftung seines Grundstückes nicht beeinträchtigt werden dürfe.
Urs Kummer habe aber gar nie behauptet, daß er sein Grund
stück nicht habe benützen können, oder daß ihm irgend welcher
Schaden zugefügt worden sei. Die Schützengesellschaft Limpach
halte ihre Schießübungen in der Regel an einem Sonntag Nach
mittag ab, wo, wie schon die (zum Zwecke der Feststellung des
Streitwerthes einvernommenen) Experten bemerkt haben, die land
wirthschaftlichen Arbeiten ruhen, und die tiefe Lage der Grund
stücke schließe jede Beschädigung der Kulturen aus. Man werde
der Gemeinde Limpach nicht zumuthen können, gegen Entschädi
gung eine Dienstbarkeit zu erwerben, obschon ein Schaden weder
bereits eingetreten noch zu befürchten sei. Wenn also Kummer
ohne irgendwie beeinträchtigt oder geschädigt worden zu sein, klage,
so geschehe das einzig aus Chikane. Es erhelle dies schon daraus,
daß die Schützen von Limpach in den Jahren 1875 1888 den
nämlichen Schießplatz benutzt haben, ohne daß Kummer gegen
den sachbezüglichen Gemeindebeschluß oder gegen das Schießen je
mals etwas einzuwenden gehabt hätte und daß er einzelne Mit
glieder der Gesellschaft nicht in's Recht gefaßt habe. Wenn und
so lange Kummer in der Benutzung und Bewirthschaftung seines
Landes in keiner Weise eingeschränkt und sein Grundstück nicht
beschädigt werde, habe er keinen Grund, klagend aufzutreten.
Trete aber einmal dieser Fall ein, so werde er sowohl auf dem
Civil wie auf dem Strafwege Recht finden.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff U. Kummer den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet: Die ange
fochtene Entscheidung verletze die in 83 K. V. niedergelegte
verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie. Nach Satz. 377 und 378
des bernischen Civilrechtes bestehe das Eigenthumsrecht
der Befugniß, unter den gesetzlichen Bedingungen über die
die Substanz und die Nutzungen einer Sache ausschließend und
willkürlich zu verfügen und erstrecke sich das Eigenthum an
Grundstücken auch aufwärts auf die Luftsäule und in umgekehrter
Richtung auf die Tiefe. Irgendwelche Beschränkung stelle das
bernische Civilrecht in dieser Beziehung nicht auf; es liege daher
in jeder auch der geringfügigsten Benutzung des Luftraumes über
einem Grundstücke durch einen Nichtberechtigten ein Eingriff in
das Eigenthumsrecht des Grundeigenthümers. Da nun die Be
klagten zugeben, wiederholt über das Grundstück des Rekurrenten
weggeschossen zu haben, so sei der Eingriff in das Eigenthum
konstatirt. Allein auch wenn man in einschränkender Interpreta
tion des Gesetzes annehmen wollte, die Herrschaft des Grund
eigenthümers erstrecke sich nur insoweit in die Höhe und in die
Tiefe, als es Befugnisse anbelange, welche überhaupt für das
Eigenthum erreichbare Beziehungen betreffen, so liege in casu ein
widerrechtlicher Eingriff in sein Eigenthum doch vor. Denn es
sei nicht bestritten worden, daß die Flugbahn der vom Schieß
stande nach den Scheiben geschleuderten Geschosse die Luftsäule
über seinem Grundeigenthum in verhältnißmäßig geringer Höhe
durchschneiden und daß die Beklagten das Recht beanspruchen, an
Sonn und Werktagen über seine Grundstücke nach der Scheibe
zu schießen. Dadurch werde er aber in der willkürlichen und aus
schließlichen Benutzung seiner Grundstücke gehindert. Er könne
während der Schießübungen seinen ländlichen Arbeiten nicht nach
Belieben obliegen. Abgesehen von den zu kurz abgegebenen
Schüssen, welche auf seinem Grundstücke einschlagen könnten,
würde das Verweilen auf den fraglichen Grundstücken während
der Schießübungen wegen der geringen Höhe der Flugbahn als
ein sehr gefährliches Unternehmen erscheinen. Geradezu ausge
schlossen sei während der Schießübungen die Vornahme gewisser
nothwendiger landwirthschaftlicher Arbeiten; z. B. würde ein auf
einem Heuwagen stehender Mann mit seinem Körper in den von
den Schüssen bestrichenen Raum hineinragen. Danach sei klar,
daß ein widerrechtlicher Eingriff in sein Eigenthum vorliege,
welcher den Charakter der Anmaßung eines Servitutsrechtes
trage. Eine solche ungesetzliche Anmaßung einer Servitut sei mit
gehe
83 K. B. unvereinbar. Die angefochtene Entscheidung
von willkürlichen thatsächlichen Voraussetzungen aus. Er habe
ausdrücklich behauptet und die Beklagten haben dies nicht
bestritten, daß die Beklagten sein Eigenthum bereits that
sächlich beeinträchtigt haben. Einen Schaden habe er nicht
nachzuweisen brauchen, da er nicht auf Schadenersatz sondern
lediglich negatorisch geklagt habe. Auch die rechtliche Begründung
der angefochtenen Entscheidung sei haltlos. Satz 380 des Civil
rechtes, auf welche die Gegenpartei sich berufen habe, spreche nicht
für, sondern gegen sie. Der in diesem Gesetze niedergelegten
Norm, daß ein jedes Grundstück so benutzt werden solle, daß
auch die Nachbarn ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen
können, habe nicht der Rekurrent sondern haben die Beklagten
entgegengehandelt. Daß seine Negatorienklage auf bloßer Chikane
beruhe, sei unrichtig und wäre übrigens unerheblich. Soweit nicht
besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, dürfe ein Berech
tigter, speziell der Eigenthümer, sein Recht zu jedem beliebigen
Zwecke, auch lediglich zum Nachtheile eines Dritten, ausüben.
Demnach werde beantragt: Es sei das Urtheil des Gerichtspräsi
denten von Fraubrunnen vom 10. März (recte 10. April) 1890
als verfassungswidrig zu kassiren unter Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragen
die Rekursbeklagten R. Tüscher und Genossen sowie die Ein
wohnergemeinde Limpach:
- Das Bundesgericht wolle auf die staatsrechtliche Beschwerde
des Urs Kummer wegen Inkompetenz nicht eintreten, eventuell.
- Urs Kummer sei mit seiner Beschwerde abzuweisen. Beides
unter Kostenfolge. Sie bemerken im Wesentlichen: Der Rekurrent
bemühe sich darzuthun, daß der Gerichtspräsident von Frau
brunnen unrichtig geurtheilt habe, in der Meinung, daß, wenn
dieser Beweis erbracht werden könne, zugleich eine Verletzung der
verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie nachgewiesen sei. Diese
Meinung, wonach überhaupt alle richterlichen Urtheile in ver
mögensrechtlichen Streitigkeiten wegen Verletzung der verfassungs
mäßigen Eigenthumsgarantie an das Bundesgericht gezogen
werden könnten, sei indeß durchaus unrichtig. Das Bundesgericht
habe, wie des nähern ausgeführt wird, schon in zahlreichen Ent
scheidungen ausgesprochen, daß die verfassungsmäßige Eigenthums
garantie das Eigenthum gegen ungesetzliche Eingriffe seitens der
Behörden schütze und den Staat verpflichte, demselben gegen
Eingriffe seitens Privater Schutz zu gewähren, daß aber der
Staat diese letztere Verpflichtung durch Einsetzung der zu
Ordnung streitiger Privatrechtsverhältnisse nöthigen Behörden
(Gerichtsstellen) erfülle. Diese Behörden entscheiden, wie das
Bundesgericht stets anerkannt habe, definitiv und endgültig
sowohl über Existenz und Umfang des behaupteten Privatrechts
als auch über die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das
selbe vorliege. Dem Bundesgerichte als Staatsgerichtshof stehe es
nicht zu, in solchen rein eivilrechtlichen Streitigkeiten den von
den bürgerlichen Gerichten erlassenen Spruch nach seiner mate
riellen Richtigkeit zu prüfen. Nur wenn der Spruch oder das
demselben vorangegangene Verfahren eine Verfassungsverletzung
enthalte, namentlich wenn sie augenscheinlich auf bloßer Willkür
beruhen sollten, könnte das Bundesgericht etwa, wie es gelegent
lich ausgesprochen habe, wegen Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetze respektive wegen Rechtsverweigerung einschreiten. Danach
frage sich in casu nicht, ob der Richter von Fraubrunnen richtig
oder unrichtig entschieden habe, sondern ob sein Spruch augen
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scheinlich auf bloßer Willkür beruhe. Dies werde vom Rekur
renten nicht einmal bestimmt behauptet und sei zu verneinen.
Das Eigenthum speziell an Grundstücken sei, auch nach bernischem
Rechte, wie in der Rechtslehre und Praxis durchaus anerkannt
sei, nicht ein schrankenloses, absolutes, sondern ein im Interesse
der Gesellschaft und der Nachbarn mannigfachen Beschränkungen
unterworfenes Recht; vernünftigerweise könne von einem Eingriff
in das Eigenthum durch eine Benutzung des Luftraumes über
demselben nur dann die Rede sein, wenn der Eigenthümer ein
reales Interesse daran habe, die fragliche Benutzung zu verbieten.
Es gelte hier der Grundsatz malitiis hominum non est indul
gendum. Das angefochtene Urtheil anerkenne nun ausdrücklich,
daß ein Grundeigenthümer durch Abhaltung von Schießübungen
in der Benutzung und Bewirthschaftung seines Grundstückes nicht
beeinträchtigt werden dürfe; es trete also der verfassungsmäßigen
Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums nicht entgegen.
Dagegen finde der Richter, eine Beeinträchtigung in der Be
nutzung des Eigenthums trete in casu thatsächlich nicht ein.
Diese thatsächliche Annahme sei vollständig richtig und werde
gegenüber den gegentheiligen Anschauungen des Rekurrenten in
allen Theilen festgehalten. Ein Dienstbarkeitsrecht auf dem kläge
rischen Grundeigenthum nehmen die Beklagten nicht in Anspruch;
sie verlangen nicht mehr, als was die beidseitige Eigenthumsaus
übung im nachbarrechtlichen Sinne mit sich bringe.
D. Der Gerichtspräsident von Fraubrunnen schließt sich den
Ausführungen der Rekursbeklagten an, indem er beifügt, sein
Urtheil habe, wie darin deutlich ausgesprochen sei, nur einen
provisorischen Charakter und mache bei veränderten Verhältnissen
nicht für alle Zukunft Regel.
E. In seiner Replik beantragt der Rekurrent: Es seien die
Rekursbeklagten mit ihrer uneinläßlichen Antwort (Nichteintreten
wegen Inkompekenz) abzuweisen und es sei in der Sache selbst
gemäß dem gestellten Beschwerdeantrage das Urtheil des Gerichts
präsidenten von Fraubrunnen datirt den 10. April 1890 zu
kassiren, alles unter Kostenfolge. Er hält an den Ausführungen
seiner Beschwerdeschrift unter erneuter Begründung fest und be
merkt im Weitern: Die von den Rekursbeklagten zu Unterstützung
ihrer Kompetenzeinrede angerufenen bundesgerichtlichen Urtheile
beziehen sich sämmtlich auf Fälle, wo die Anwendung kantonaler,
einzelne Eigenthumsbeschränkungen statuirender Spezialgesetze (Ex
propriations , Bau und Wirthschaftsgesetze u. s. w.) in Frage
gestanden habe, deren Auslegung das Bundesgericht allerdings
nicht zu überprüfen befugt sei. In casu dagegen handle es sich
um etwas ganz anderes, nämlich um die Frage, ob das mit ver
fassungsrechtlicher Garantie ausgestattete Eigenthumsrecht richtig
interpretirt und in seinem vollen begrifflichen Inhalte vom Gerichte
respektirt worden sei. Freilich sei der Begriff des Eigenthums im
bernischen Civilgesetzbuche definirt und es könnte mit Rücksicht
hierauf eingewendet werden, es handle sich also auch hier um die
Anwendung eines kantonalen Gesetzes. Allein der im bernischen
Civilrechte niedergelegte Eigenthumsbegriff sei nun kein spezifisch
bernischer sondern der allgemein anerkannte, durch die Wissenschaft
herausgebildete und umschriebene. Die Frage sei daher die, ob
der Richter diesen allgemein anerkannten Eigenthumsbegriff richtig
erfaßt und angewendet habe. Zu Prüfung dieser Frage müsse
das Bundesgericht kompetent sein, sonst wäre die ihm durch
Art. 113 B. V. und Art. 59 O. G. eingeräumte Kompetenz
eine ganz illusorische. Uebrigens begründe der Rekurrent seine
Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung
beziehungsweise der Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze.
F. Aus der Duplik der Rekursbeklagten ist hervorzuheben:
Wenn Art. 83 K. V. die Unverletzlichkeit des Eigenthums ga
rantire, so beziehe sich dies nicht nur auf das Eigenthum an
körperlichen Sachen, sondern auf alles Eigenthum im weitern
Sinne d. h. auf wohlerworbene Privatrechte überhaupt. Wäre
es daher überhaupt zuläßig, die Richtigkeit vom kompetenten
Richter erlassener Civilurtheile wegen angeblicher Verletzung der
verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie beim Bundesgerichte im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses anzufechten, so müßte dies
auf alle Civilurtheile, nicht nur auf solche, welche Vindikations
oder Negatorienstreitigkeiten betreffen, sich beziehen. Vollständig
haltlos sei die Behauptung des Rekurrenten, daß das Bundesge
richt deßhalb kompetent sei, weil es sich nicht um die Anwendung
eines kantonalen Spezialgesetzes handle. Sobald der Streitfall
nach positivem kantonalem Privatrechte zu entscheiden sei, und
dies könne der Rekurrent nicht bestreiten, so sei das Bundesge
richt zu sachlicher Ueberprüfung der Entscheidung nicht kompetent.
Eine Unterscheidung zwischen allgemeinen und speziellen kanto
nalen Gesetzen (welche übrigens kaum durchführbar wäre) habe
die bundesgerichtliche Rechtssprechung nie gemacht und es spräche
für eine solche auch kein innerer Grund.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent eine Verletzung der verfassungsmäßigen
Eigenthumsgarantie sowie eine Rechtsverweigerung behauptet, so
ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde unzweifel
haft kompetent.
- Die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie schützt das Ei
thum gegen willkürliche Eingriffe der Staatsgewalt und ver
pflichtet den Staat, demselben Schutz gegen Verletzung durch
Private zu gewähren. Diesen Schutz aber gewährt der Staat
durch Einsetzung der Gerichte; den Civilgerichten speziell ist die
Aufgabe übertragen, über Bestand und Umfang bestrittener Privat
rechte wie über das Vorhandensein behaupteter Eingriffe in die
selben endgültig zu entscheiden. Urtheile der kompetenten bürger
lichen Gerichte, welche Civilrechtsstreitigkeiten zwischen Privaten
entscheiden, können daher grundsätzlich nicht beim Bundesgerichte
als Staatsgerichtshof deßhalb angefochten werden, weil der
Richter den Bestand eines Privatrechtes oder die Existenz einer
Verletzung desselben und dergleichen zu Unrecht verneint und da
durch die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie verletzt habe.
Denn die materielle Richtigkeit der Entscheidung beurtheilt sich
nicht nach dem verfassungsmäßigen Prinzipe der Unverletzlichkeit
des Eigenthums, sondern nach dem geltenden Privatrechte; der
staatsrechtliche Grundsatz der Unverletzlichkeit wohlerworbener
Privatrechte ist durch das Thätigwerden und den Entscheid des
zur endgültigen Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten einge
setzten staatlichen Organs, des bürgerlichen Gerichts, gewahrt.
Regeln des Privatrechts über Entstehung, Inhalt oder Unter
gang von Privatrechten, nach welchen die Richtigkeit der richter
lichen Entscheidung geprüft werden könnte, folgen aus dem ver
fassungsmäßigen Prinzipe nicht. Dieses verheißt dem Privatrechte
den staatlichen Schutz gegen Verletzung durch Private lediglich
nach Maßgabe der bestehenden materiellen und Prozeßgesetze;
deren Anwendung aber entzieht sich bekanntlich der Nachprüfung
des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof. An diesen, vom Bun
desgerichte schon häufig ausgesprochenen und angewendeten Grund
sätzen ist durchaus festzuhalten. Die Meinung des Rekurrenten,
daß dem Bundesgerichte eine materielle Nachprüfung der Ent
scheidung der bürgerlichen Gerichte wenigstens dann zustehe,
wenn die richtige Anwendung des Begriffes des Eigenthums,
d. h. des Eigenthums im engern juristischen Sinne, als
vollkommenen dinglichen Rechtes an der Sache in Frage stehe,
entbehrt jeder Begründung. Der Begriff des Eigenthums im
Sinne des vollkommenen dinglichen Rechtes an der Sache ist
ebensowenig durch das verfassungsmäßige Prinzip der Unverletz
lichkeit des Eigenthums festgestellt oder daraus abzuleiten, als
derjenige irgend eines andern Privatrechts; das Eigenthum im
engern Sinne empfängt seinen Inhalt und seine Begrenzung
gut wie alle andern Privatrechte nicht durch das staatsrechtliche
rinzip sondern durch die Normen des geltenden objektiven Pri
vatrechts, durch die geltende privatrechtliche Gesetzgebung. Daran
ist um so weniger zu zweifeln, als diejenigen Verfassungen,
welche, wie die Verfassung des Kantons Bern, den Grundsatz
des Schutzes wohlerworbener Privatrechte dahin formuliren, daß
ie das Eigenthum oder alles Eigenthum als unverletzlich
erklären, dabei das Wort Eigenthum anerkanntermaßen nicht
im engern juristisch technischen Sinne gebrauchen, sondern im
weitern Sinne, wonach es Vermögensrecht, wohlerworbenes
Privatrecht überhaupt bedeutet. Das Eigenthum im engern
Sinne des Sacheigenthums ist durch den verfassungsmäßigen
Grundsatz lediglich in gleicher Weise, nicht mehr und nicht we
niger geschützt, als alle andern wohlerworbenen Privatrechte, wie
ja denn auch in der That nicht einzusehen wäre, warum gerade
das Sacheigenthum in anderer Weise geschützt sein sollte, als
andere Privatrechte, etwa Pfandrechte oder Forderungen.
- Ist demnach insoweit den Ausführungen der Rekursbeklagten
beizutreten, so ist dagegen festzuhalten, daß das Bundesgericht
zum Einschreiten dann berechtigt ist, wenn durch eine richterliche
Entscheidung in augenscheinlich grundloser Weise, dadurch, daß
der Richter dem klar erkenntlichen Willen des Gesetzes seinen
eigenen substituirt, ein wohlerworbenes Privatrecht bei Seite ge
setzt und verletzt wird. In einem derartigen Falle wird der ver
fassungsmäßig verheißene Schutz wohlerworbener Privatrechte
durch richterliche, d. h. im Rahmen der Auslegung und An
wendung der geltenden Gesetze sich bewegende Entscheidung über
Inhalt, Bestand oder Verletzung von Rechten in That und
Wahrheit nicht gewährt, sondern werden Privatrechte durch be
hördlichen Willensakt entzogen oder beschränkt und es liegt daher
einerseits eine Umgehung der gesetzlichen Eigenthumsgarantie,
andererseits eine Rechtsverweigerung im weitern Sinne vor.
4. Nun ist im vorliegenden Falle nicht streitig, daß den Be
klagten eine besondere Dienstbarkeit, kraft deren sie berechtigt
wären, über die Grundstücke des Rekurrenten zu schießen, nicht
zusteht; sie beanspruchen diese Berechtigung lediglich kraft allge
meiner nachbarrechtlicher Grundsätze, indem sie behaupten, der
Rekurrent müsse sich die fragliche Einwirkung auf sein Grund
eigenthum als eine durch die ordentliche Benutzung ihres Grund
stückes bedingte Belästigung kraft Nachbarrechtes gefallen lassen.
Diese durch das angefochtene Urtheil gebilligte Ansicht steht indeß
mit den Grundsätzen des objektiven Rechts, speziell mit dem ge
setzlichen, in Satzung 377 des bernischen C. niedergelegten Eigen
thumsbegriffe, in offenbarem Widerspruch und kann nicht auf
recht erhalten werden. Zuzugeben ist zwar, daß das Recht des
Grundeigenthümers auf die Luftsäule über seinem Grundstück
ebenso wie dasjenige auf das Erdinnere sich nicht in's Unge
messene erstreckt, sondern da sein Ende findet, wo von einem
praktischen Interesse nicht mehr die Rede sein kann; zuzugeben
ist ferner, daß jeder Grundeigenthümer sich solche Belästigungen,
welche mit dem ordentlichen gewöhnlichen Gebrauche des Nachbar
grundstückes verbunden sind, wie das Hinübersenden gewöhnlicher
Rauchsäulen in seinen Luftraum und dergleichen, muß gefallen
lassen. Allein es liegt nun einerseits auf der Hand, daß das
Schleudern von Geschoßen durch den Luftraum des Nachbarn
nicht ein Ausfluß gewöhnlicher ordentlicher Grundstückbenutzung
ist, welche derselbe sich, als eine Konsequenz des menschlichen
Zusammenlebens kraft der sozialen Natur und Bestimmung des
Eigenthums, müßte gefallen lassen. Andrerseits ergibt sich aus
dem angefochtenen Urtheile selbst, daß hier nicht eine für die
Ausübung des Eigenthums an der Erdoberfläche bedeutungslose,
ein praktisches Interesse des Grundeigenthümers überhaupt nicht
berührende Einwirkung auf den Luftraum in Frage steht. Denn
die angefochtene Entscheidung stellt nicht etwa fest, daß die
Grundstücke des Rekurrenten auch während der Schießübungen
in gleicher Weise wie sonst, ohne Gefahr und Behinderung können
betreten und benutzt werden, sondern sie setzt offenbar das Ge
gentheil voraus und weist die Klage nur deßhalb ab, weil die
Schießübungen in der Regel an Sonntag Nachmittagen statt
finden, wo die landwirthschaftlichen Arbeiten ruhen und weil
durch dieselben die Kulturen nicht geschädigt werden. Das ange
fochtene Urtheil erkennt also selbst an, daß der Rekurrent durch
die Schießübungen zeitweise in der Ausübung der in seinem
Eigenthum zweifellos liegenden Befugniß, seine Grundstücke zu
betreten und zu beliebigen Zwecken zu benutzen, behindert werde.
Wenn es nichts destoweniger und trotzdem den Rekursbeklagten
eine besondere Berechtigung, den Rekurrenten in der Ausübung
seines Eigenthums zu beschränken, nicht zusteht, dieselben hiezu
für berechtigt erklärt, so liegt darin eine willkürliche, auf kein
Gesetz begründete Beschränkung des Eigenthums des Rekurrenten,
eine thatsächliche Belastung seines Eigenthums mit einer rechtlich
nicht bestehenden Dienstbarkeit ohne Expropriation und Entschä
digung, welche verfassungsmäßig nicht zu Recht bestehen kann.
Daß die durch die Schießübungen bedingte Behinderung des Re
kurrenten im Gebrauche seiner Grundstücke eine ökonomisch wenig
bedeutungsvolle sein mag, ändert hieran nichts; dieser Umstand
berechtigt nicht, den Rekurrenten ohne Recht an der Ausübung
der in seinem Eigenthum liegenden Befugnisse zu hindern. Er
kann vielmehr nur bei Bemessung der Entschädigung in Betracht
kommen, welche dem Rekurrenten zu gewähren ist, wenn die
Rekursbeklagten respektive die Gemeinde Limpach ein Recht, über
dessen Grundstücke zu schießen, durch Auflage einer sachbezüglichen
Dienstbarkeit im Wege der Expropriation sollten erwerben wollen.
Dagegen kann das Eigenthum des Rekurrenten verfassungsmäßig
nicht ohne Expropriation mit dem Inhalte einer Dienstbarkeit
belastet werden, mag diese auch ökonomisch von noch so geringer
Bedeutung sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene Entscheidung des Gerichtspräsidenten von Frau
brunnen vom 10. April 1890 aufgehoben.