- Urtheil vom 12. Juli 1890 in Sachen
Müller gegen Goar.
A. Durch Urtheil vom 17. Mai 1890 hat das Civilgericht
des Kantons Baselstadt erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
Das klägerische Erfindungspatent Nr. 306 vom 2. Januar
1889 betitelt Unterkleider mit doppeltem Rücken zum Schutze
der Wirbelsäule und des Kreuzes wird nichtig erklärt. Wider
kläger ist ermächtigt, dieses Urtheil auf Kosten des Widerbeklagten
im Register des eidgenössischen Amtes für gewerbliches Eigen
thum eintragen zu lassen. Mit seinem Begehren um weitere Publi
kation des Urtheils ist er abgewiesen. Kläger und Widerbeklagter
trägt die ordinären und extraordinären Kosten des Prozesses.
Die Urtheilsgebühr wird festgesetzt auf 30 Fr.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und Widerbeklagte
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt sein Vertreter, es seien, in Abänderung des
vorinstanzlichen Urtheils, dem Kläger seine Klagebegehren zuzu
sprechen und die Widerklage abzuweisen und demnach zu erkennen.
- Es sei dem Beklagten gerichtlich zu untersagen, Unterkleider
mit doppeltem Rücken, wie sie laut klägerischem Patent Nr. 306
des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigenthum geschützt sind,
zu fabriziren und zu verkaufen.
- Es sei der Beklagte zu einer Entschädigung von 1000 Fr.
für den dem Kläger bis Ende 1889 bereits verursachten Schaden
zu verfällen. Kläger sei berechtigt, das Urtheil auf Kosten des
Beklagten in zwei hiesigen Zeitungen und dem schweizerischen
Handelsamtsblatte zu veröffentlichen, unter Kosten und Ent
schädigungsfolge. Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten darauf
an, es sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils die Klage
abzuweisen und die Widerklage auf Kassation des Patentes
Nr. 306 zuzusprechen unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Johann Müller Hoffmann, Kaufmann in Basel erhielt am
für eine
- Januar 1889 ein schweizerisches Patent (Nr. 306)
Erfindung von Unterkleidern mit doppeltem Rücken zum Schutze
lautet:der Wirbelsäule und des Kreuzes. Der Patentanspruch
Gestrickte oder gewirkte Unterkleider, welche am Rücken respektive
an der hintern Seite mit einer Verdoppelung respektive Fütterung
versehen sind, zum Schutze der Wirbelsäule und des Kreuzes,
wie oben beschrieben und auf beiliegender Zeichnung angegeben
ist. In der Patentschrift ist bemerkt: Die Ersindung bestehe
respektive
wesentlich in der Anbringung einer Verdoppelung
Fütterung des Stoffes am Rücken respektive hintern Seite der
Unterkleider, so daß über der Wirbelsäule und dem Kreuze eine
genügende Menge Stoff vorhanden ist, um den Schweiß von
diesem Theile des menschlichen Körpers rasch aufzusaugen und
damit der lästigen Erkältung der Wirbelsäule und des Kreuzes
gänzlich vorzubeugen. Er belangte den Beklagten St. Goar
Zeender wegen Patentbruchs, weil derselbe diese Erfindung nach
geahmt und geschäftsmäßig ausgenützt habe. Der Beklagte gab
zu, daß er wollene Unterkleider, wie sie im klägerischen Patente
beschrieben seien, fertige und in den Handel bringe; er beantragte
indeß Abweisung der Klage und trug seinerseits widerklagsweise
auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes Nr. 306 an, in
dem er wesentlich vorbrachte: Bei den vom Kläger fabrizirten
Unterkleidern handle es sich nicht um eine Erfindung im technischen
Sinne des Wortes, sondern höchstens um eine Kombination in
der Zusammensetzung eines Kleidungsstückes, wie sie jeder Schneider
nach handwerksmäßiger Gepflogenheit täglich vornehme. Die an
gebliche Erfindung des Klägers sei auch nicht neu. Der Beklagte,
wie zahlreiche andere Fabrikanten haben, wofür Zeugenbeweis an
erboten werde, schon seit mehreren Jahren wollene Unterkleider
mit doppeltem Rücken angefertigt, ihre Erstellung sei zur Zeit
der Anmeldung des klägerischen Patentes jedem Sachverständigen
bekannt und möglich gewesen. Der Kläger sei auch gar nicht der
Urheber der Erfindung. Im Laufe des Verfahrens vor der kan
tonalen Instanz gab der Kläger zu, daß schon vor seinem Patent
Unterkleider mit doppeltem Rücken seien erstellt worden; dagegen
sei die Idee nicht allgemein bekannt gewesen und jedenfalls sei der
Schnitt, den er der Verdoppelung gebe und der seine Unterkleider
besonders zweckmäßig mache, ein neuer. Die kantonale Instanz
hat die Klage nach durchgeführtem Beweisverfahren abgewiesen,
die Widerklage dagegen in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise
gutgeheißen, im Wesentlichen mit der Begründung: Das Gericht
habe die Frage, ob es sich um eine patentirbare Erfindung handle,
selbständig zu prüfen. Daß das eidgenössische Amt für geistiges
Eigenthum das Patent anstandslos bewilligt habe, sei nach dem
Gesetze nicht entscheidend. Das Bundesgesetz gebe so wenig wie
das deutsche oder französische Gesetz eine Definition der Er
findung. In Uebereinstimmung mit der deutschen Praxis sei
aber das Erforderniß aufzustellen, daß der Gegenstand, dessen Pa
tentirung verlangt werde, abgesehen vom Requisit der Neuheit
und der gewerblichen Verwerthbarkeit sich als das Erzeugniß einer
über das Durchschnittsmaß gewerblichen Könnens hinausgehenden
geistigen Arbeit darstelle. Die Idee nun, in der Bekleidung des
menschlichen Körpers an denjenigen Körpertheilen, welche gegen
Erkältung besonders zu schützen seien, eine Verdoppelung des
Stoffes vorzunehmen, sei eine so banale und selbstverständliche,
daß von einer Erfindung kaum gesprochen werden könne. Es
handle sich lediglich um eine gewöhnliche handwerksmäßige Ge
pflogenheit. Aber auch wenn eine patentirbare Erfindung vorläge,
so wäre doch das Patent wegen mangelnder Neuheit der Erfin
dung für nichtig zu erklären. Denn es ergebe sich aus den Zeugen
aussagen und sei auch nach dem Ausgeführten ohne weiters klar,
daß zur Zeit der Anmeldung des Patentes die Erfindung in
der Schweiz schon derart bekannt gewesen sei, daß die Ausführung
durch Sachverständige möglich gewesen und auch vielfach erfolgt
sei. Wenn der Widerbeklagte nachträglich in seiner Duplik geltend
mache, seine Erfindung bestehe nicht in der Verdoppelung des
Rückens, sondern in der Form, die er derselben gebe, in dem
Schnitt, so sei dem entgegen zu halten, daß bloße Aenderungen
in der Form und in den Dimensionen, die gegenüber dem bereits
Bekannten und Fabrizirten keine wesentliche Neuerung darstellen,
nicht als patentirbare neue Erfindungen können angesehen werden.
2. Es ist in erster Linie der widerklagsweise geltend gemachte
Einwand der Nichtigkeit des klägerischen Patentes zu prüfen, da
sofern dieser Einwand als begründet erscheint, die Klage sich ohne
weiters als unbegründet darstellt. Der Beklagte ist zu Erhebung
der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 10 des eidgenössischen Patent
gesetzes legitimirt, da er daran ohne Zweifel ein rechtliches In
teresse besitzt und es ist deren widerklagsweise Geltendmachung,
gegenüber der Klage aus Patentbruch, statthaft (vergl. Entschei
dung des Bundesgerichtes in Sachen Meyer Fröhlich gegen Oser
Thurneysen vom 31. Mai 1890, Erw. 2).
3. Im heutigen Vortrage hat der Vertreter des Klägers und
Widerbeklagten in erster Linie behauptet, eine Nichtigkeitsklage
gegen ein ertheiltes Patent könne nur dann durchdringen, wenn
einer der in Art. 10 des Patentgesetzes aufgezählten Nichtigkeits
gründe vorliege; danach haben die Gerichte im vorliegenden Falle
wohl zu prüfen, ob die patentirte Erfindung neu und ob sie ge
werblich verwerthbar sei; dagegen sei die andere Frage, ob über
haupt eine patentirbare Erfindung vorliege, der richterlichen Kog
nition entzogen; in dieser Richtung sei die Schlußnahme des
Patentamtes maßgebend. Dies kann indeß nicht als richtig aner
kannt werden. Art. 18 des Bundesgesetzes bestimmt ausdrücklich,
daß die Patente ausgefertigt werden auf Verantwortlichkeit der
Gesuchsteller und ohne Gewährleistung des Vorhandenseins, der
Neuheit oder des Werthes der Erfindung. Durch die Ertheilung
des Patentes wird also das Vorhandensein einer Erfindung
nicht desinitiv konstatirt; vielmehr haben auch hierüber bei er
hobener Nichtigkeitsklage die Gerichte frei zu entscheiden. Allerdings
hebt das Gesetz in Art. 10 nicht besonders hervor, daß auch
dann ein ertheiltes Patent für nichtig zu erklären ist, wenn der
Gegenstand, für welchen es verliehen wurde, überhaupt gar nicht
als Erfindung kann bezeichnet werden. Allein es ist dieser That
bestand offenbar unter Ziffer 1 des Art. 10 mitbegriffen; wenn
der patentirte Gegenstand überhaupt nicht als Erfindung kann
betrachtet werden, so ist er um so weniger eine neue oder gewerb
lich verwerthbare Erfindung.
4. Fragt sich nun, ob in casu von einer Erfindung die Rede
seine könne, so ist richtig, daß das Gesetz bedeutsame und unbe
deutende Erfindungen in gleicher Weise schützt und einer Erfin
dung der gesetzliche Schutz nicht deßhalb versagt werden kann,
weil das Maß geistiger Thätigkeit, welches zu ihrer Hervorbrin
gung erforderlich war, ein geringes ist. Dagegen ist zu einer
Erfindung immerhin ein schöpferischer Gedanke erforderlich, durch
welchen ein neues technisches Ergebniß, eine von dem bisher be
kannten abweichende technische Wirkung geschaffen wird. Mehr
oder weniger geschickte Abänderungen längst bekannter Gebrauchs
gegenstände oder Einrichtungen, welche einen neuen technischen
Effekt nicht hervorbringen, sondern höchstens bereits bekannte
Wirkungen mit den bekannten Mitteln graduell steigern, sind keine
Erfindungen (Kohler, Patentrechtliche Forschungen, S. 29);
derartige Abänderungen, wie sie von Fabrikanten oder Hand
werkern nach eigenem Gutdünken oder nach dem speziellen Wunsche
der Besteller im gewöhnlichen Gewerbebetrieb vorgenommen
werden pflegen, beruhen nicht auf eigenartiger Schöpfung, sondern
bewegen sich innerhalb der gewerblichen Anwendung bekannter
Grundsätze.
4. Nun ist im vorliegenden Falle festgestellt, daß schon vor
der Anmeldung des klägerischen Patentes von verschiedenen Fabri
kanten in der Schweiz Unterkleider mit doppeltem Rücken ange
fertigt und verkauft wurden. Da Fabrikation und Verkauf öffent
lich, ohne das geringste Geheimniß geschahen, so folgt hieraus, daß
die Unterkleider mit doppeltem Rücken damals in der Schweiz
schon derart bekannt waren, daß ihre Herstellung durch Sach
verständige möglich war. Daß eine Beschreibung derselben nicht
veröffentlicht gewesen sein mag, ist gleichgültig. Denn der Gegen
stand selbst ließ ja die Art der Ausführung erkennen und dieser
war für jedermann leicht zu erhalten. Als neue schutzfähige Er
findung des Klägers könnte daher gemäß Art. 2 des Patentge
setzes jedenfalls nur die besondere Form und der Schnitt in Be
tracht kommen, welche er dem Doppelrücken seiner Unterkleider
gegeben hat. Allein hierin kann nun doch eine Erfindung nicht
erblickt werden; es handelt sich um eine bloße untergeordnete Ab
änderung der Gestalt und Dimensionen eines bekannten Gebrauchs
gegenstandes, dessen bekannte Eigenschaften und Wirkungen wesent
lich unverändert bleiben. Bloße Aenderungen in der Breite und
Länge des Futters eines Unterkleides lassen dasselbe doch nicht
als neues technisches Erzeugniß erscheinen (vergl. u. A. Pataille,
Annales 1867, S. 47 u. ff., Allart, Brevets d'invention I,
91 u. ff. passim).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers und Widerbeklagten wird als
unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei
dem angefochtenen Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 27. Mai 1890 sein Bewenden.