Waadt, und es sei daher das Kreisgericht Oberengadin zu Aus
nicht im Kanton Graubünden sondern in Jongny, Kantons
Kantons Graubünden, indem er vorbrachte er habe sein Domizil
Erkenntniß rekurrirte Dr. Taverney an den Kleinen Rath des
des Amtsblattes vom 15. November 1889 publizirt. Gegen dieses
vatrechtes aus und es wurde das Konkurserkenntniß in Nr. 46
in Anwendung des 152 Ziffer 4 des graubündnerischen Pri
Das Kreisgericht Oberengadin sprach auch wirklich den Konkurs
beim Kreisgerichte Oberengadin zum Konkurse verzeigt wurde.
des Belangten gegen die Auspfändung protestirten und dieser
eine Ediktaleitation, was zur Folge hatte, daß andere Gläubiger
der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt war, so erließ es
9314 Fr. 25 Cts. angewachsene Forderung. Da dem Gantamte
beim Gantamte St. Moritz ein Schatzungsgesuch für seine auf
Aubert in Rom belastet ist. Im September 1889 stellte letzterer
eine mit einer Hypothek von 8000 Fr. zu Gunsten des Charles
besitzt in St. Moritz (Engadin) zwei Grundstücke, von denen das
A. Dr. med. Henri Taverney in Jongny, Kantons Waadt,
68. Urtheil vom 5. September 1890
in Sachen Taverney.
fällung des Konkurserkenntnisses über ihn verfassungs und ge
setzmäßig nicht kompetent. Unter keinen Umständen habe, wie dies
wirklich geschehen sei, der Konkurs über ihn verhängt werden
dürfen, ohne daß ihm vorher eine Frist zum Ausweise über seine
Zahlungsfähigkeit anberaumt worden sei. Der Kleine Rath des
Kantons Graubünden entschied über diesen Rekurs am 18. Fe
bruar 1890 dahin, daß er das rekurrirte Konkurserkenntniß des
Kreisgerichtes Oberengadin mit Rücksicht auf das bei der Kon
kurseröffnung eingehaltene Verfahren kassirte. In den Ent
scheidungsgründen ist ausgeführt: Die Kompetenz des Kreisge
richtes Oberengadin als Konkursgericht könne nicht bestritten
werden, denn in St. Moritz habe die gantamtliche Betreibung
soweit stattgefunden, bis sie auf Protest anderer Gläubiger abge
brochen und der Betriebene zum Konkurs verzeigt worden sei.
In solchen Fällen sei aber gemäß 154 Ziffer 2 des bünd
nerischen Privatrechtes zur Konkurseröffnung dasjenige Gericht
kompetent, in dessen Kreis der Schuldner mit Schatzung betrieben
worden sei. Art. 59 B. V. sei nicht anwendbar, da derselbe auf
pfandversicherte Forderungen sich nicht beziehe. Pfandversicherte
Forderungen seien, nach der bundesrechtlichen Praxis, am Orte
der gelegenen Sache zu realisiren; führe das zu Betreibung
pfandversicherter Forderungen eingeleitete Verfahren zum Konkurse,
so sei auch dieser am Orte der gelegenen Sache auszutragen.
Dagegen sei in casu bei Eröffnung des Konkurses unrichtig ver
fahren worden, da dem Schuldner zuerst eine Frist zum Aus
weise über seine Zahlungsfähigkeit hätte anberaumt werden sollen,
was nicht geschehen sei. Diese Entscheidung wurde am 28. Fe
bruar 1890 dem Vertreter des Dr. Taverney, dem Advokaten
Vieli in Rhäzüns, per Post zugesandt. Nach Empfang derselben
beschloß das Kreisgericht Oberengadin am 4. Juni 1890, dem
Dr. Taverney eine Frist von drei Wochen anzusetzen, um sich
über seine Zahlungsfähigkeit auszuweisen. Da der Aufenthalt
des Gemeinschuldners unbekannt und von seinem graubündnerischen
Rechtsvertreter nicht zu erfahren sei, so wurde ihm dieser Ge
richtsbeschluß durch Ediktalpublikation in Nr. 23 des graubünd
nerischen Amtsblattes vom 6. Juni 1890 zur Kenntniß gebracht
mit der Aufforderung, seine treibenden und protestirenden Gläu
biger bis zum 25. Juni zufrieden zu stellen, widrigenfalls das
gegen ihn eingeleitete Konkursverfahren durchgeführt werde. Nach
unbenutztem Ablaufe dieser Frist erkannte das Kreisgericht Ober
engadin am 30. Inni 1890 über den Dr. Taverney den Kon
kurs, was in Nr. 29 des Amtsblattes vom 18. Juli 1890 ver
öffentlicht wurde.
B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Dr. Taverney mit
Fingabe vom 22./30. Juli 1890 beim Bundesgerichte mit der
Begründung: Der Konkurs über ihn könne nur an seinem
Wohnorte, im Kanton Waadt, verhängt werden; das im Kanton
Graubünden gegen ihn ausgefällte Konkurserkenntniß entziehe
ihn, den verfassungsmäßigen Gewährleistungen zuwider, seinem
natürlichen Richter, gebe der graubündnerischen Souverainetät
eine übermäßige Ausdehnung und involvire eine wahre Rechts
verweigerung. Das Konkurskonkordat, welchem sowohl der Kanton
Graubünden als der Kanton Waadt beigetreten seien, gewährleiste
die Einheit des Konkurses am Wohnorte des Schuldners; die
Konkurseröffnung im Kanton Graubünden verstoße gegen dieses
Konkordat. Es sei daher das angefochtene Konkurserkenntniß auf
zuheben.
C. Das Kreisgericht Oberengadin bemerkt in seiner Vernehm
lassung auf diese Beschwerde: Die Kompetenz des Kreisgerichtes
Oberengadin sei durch den Entscheid des Kleinen Rathes vom
19. Februar 1890 anerkannt worden. Indem der Rekurrent gegen
diesen Entscheid den Rekurs an das Bundesgericht innert nütz
liche Frist nicht ergriffen, habe er die Kompetenz des Kreisge
richtes Oberengadin thatsächlich anerkannt und da dessen Kon
kurserkenntniß vom 4. Juni auf den angerufenen Entscheid sich
stütze, so sei der Rekurrent mit seinem Rekurse ab eventuell
neuerdings an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden zu
verweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Kompetenz des Kreisgerichtes Oberengadin zu
Fällung des angefochtenen Konkurserkenntnisses bereits durch den
Entscheid des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom
- Februar 1890 ist anerkannt worden, so könnte sich fragen,
ob die Beschwerde nicht verspätet sei. Denn es wird wohl ange
nommen werden dürfen, daß der kleinräthliche Entscheid dem Ver
treter des Rekurrenten am Tage nach seiner Postabgabe am
- März 1890, zugegangen sei, so daß von diesem Tage an die
sechzigtägige Rekursfrist gegen die Entscheidung des Kleinen Rathes
zu laufen begonnen hätte. Allein es mag diese Frage der Re
kursverspätung dahingestellt bleiben. Denn die Beschwerde ist
jedenfalls sachlich unbegründet.
- Wie sich nämlich aus der, ohne weiters der Entscheidung
zu Grunde zu legenden, Sachdarstellung des kleinräthlichen Ent
scheides vom 18. Februar 1890 ergibt, ist das angefochtene Ver
fahren gegen den Rekurrenten für eine grundversicherte Forderung
eingeleitet worden. Nun ist aber von der bundesgerichtlichen
Praxis stets festgehalten worden, daß auf die Verfolgung grund
versicherter Forderungen Art. 59 Abs. 1 B. V. keine Anwendung
finde, grundversicherte Forderungen vielmehr im Gerichtsstande der
gelegenen Sache realisirt werden können. Die Art und Weise
der Realisirung richtet sich nach der Gesetzgebung des Kantons
der gelegenen Sache; sie kann, sofern eben letztere dies vorschreibt,
auch durch Eröffnung des Konkurses über das belastete Grund
stück geschehen; eine Verletzung der eidgenössischen, das Konkurs
recht betreffenden Konkordate liegt hierin nicht, da diese, wie in
der bundesrechtlichen Praxis feststeht, der Einleitung eines Sepa
ratkonkurses über Liegenschaften nicht entgegenstehen, vielmehr die
Einheit des Konkurses am Wohnorte des Schuldners nur für
das bewegliche Vermögen vorschreiben. Der am Orte der gelegenen
Sache durchgeführte Liegenschaftskonkurs ist dann allerdings in
seinen Wirkungen auf die Grundstücke beschränkt und äußert keine
Wirkungen für das übrige Vermögen und die Person des Schuld
ners; in dieser Beschränkung aber ist er bundesrechtlich durchaus
statthaft. Fraglich könnte in casu nur sein, ob in dem im
Kanton Graubünden eingeleiteten Liegenschaftskonkurse nur die
Hypothekarforderungen liquidirt werden können, ein allfälliger
Vorerlös über diese hinaus dagegen dem Gemeinschuldner auszu
händigen sei, oder ob in dem Liegenschaftskonkurse auch laufende
Gläubiger des Rekurrenten ihre Forderungen geltend machen und
Befriedigung aus dem Vorerlöse verlangen können. Diese Frage
ist indeß gegenwärtig nicht zu entscheiden, da sie durch die Be
schwerde nicht gestellt ist und es durchaus nicht feststeht, daß
überhaupt ein Vorerlös über Deckung der Hypothekarforderungen
hinaus sich ergeben werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.