- Urtheil vom 11. April 1890 in Sachen
Vogel gegen Brunner.
A. Durch Urtheil vom 15. Februar 1890 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Die von dem Kläger und Widerbeklagten Vogel an den Be
klagten und Widerkläger Brunner zu leistende Entschädigung wird
auf 2000 Fr. erhöht.
In allem Uebrigen wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt.
Kläger Vogel trägt die ordentlichen Kosten zweiter Instanz
mit Einschluß einer Urtheilsgebühr von a Fr.
Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes von Baselstadt
vom 18. Oktober 1889 ging dahin: Die Kollektivgesellschaft
Brunner Vogel wird auf 31. März 1889 als aufgelöst er
klärt. Die Liquidation soll durch einen Liquidator erfolgen, welchen
das Gericht nach Rechtskraft des Urtheils ernennen wird. Die
Parteien sind angewiesen, die Auflösung der Gesellschaft und die
Ernennung des Liquidators binnen einer Woche, nachdem die
Ernennung stattgefunden haben wird, gemäß 579 und 580
Abs. 3 des Obligationenrechtes im Handelsregister eintragen zu
lassen, ansonst diese Eintragung durch das Gericht verfügt werden
könnte. Vogel ist zu einer Entschädigung von 1000 Fr. an
Brunner verfällt. Die ordentlichen Kosten mit Inbegriff einer
Urtheilsgebühr von 50 Fr. für beide Prozesse trägt Brunner
zu ½, Vogel zu 2. Die außerordentlichen Kosten sind wettge
schlagen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriffen der Klä
ger, und dessen Beschwerde sich anschließend, auch der Beklagte die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Sein Anwalt meldet durch
schriftliche Eingabe vom 3. März 1890 folgende Anträge an:
- Es sei die Firma Brunner Vogel auf den Tag der
Notifikation (24. November 1888) eventuell auf den Tag der
Klage (13. Dezember 1888) als aufgelöst zu erklären.
2. Es sei die Widerklage Brunners gänzlich abzuweisen, even
tuell der Schadenersatzanspruch angemessen zu reduziren.
3. Es sei bezüglich der Klage Brunner gegen Vogel das Ur
theil erster und zweiter Instanz zu bestätigen.
4. Es sei gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege (am Ende) über die behaupteten
Thatsachen der Indiskretion und der Kreditschädigung der ange
botene Beweis abzunehmen.
5. Alles unter ordentlicher und außerordentlicher Kostenfolge.
Der Anwalt des Beklagten und Widerklägers erklärt mit
schriftlicher Eingabe vom 5. März 1890, daß er vor Bundes
gericht die vor den kantonalen Gerichten gestellten Rechtsbegehren
wiederhole.
C. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider
Parteien die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht, der Ver
treter des Beklagten und Widerklägers indeß mit der Erklärung,
daß er sich nur eventuell auf die Sache einlasse, da die Kompe
tenz des Bundesgerichtes (weil der Zeit nach eidgenössisches Recht
nicht anwendbar sei) werde verneint werden müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Parteien hatten sich auf 1. Januar 1882 zu einer
Kollektivgesellschaft mit dem Zwecke des gemeinsamen Betriebes
eines Kolonialwaarengeschäftes unter der Firma Brunner Vogel
vereinigt. Beide Gesellschafter sollten im Geschäfte thätig sein, der
Beklagte sich speziell mit den Reisen, der Kläger dagegen mit
der Leitung des Geschäftes am Platze inelusive Kassaführung be
fassen. Der Kläger hatte eine Kapitaleinlage von 50,000 Fr.,
der Beklagte eine solche von 20,000 Fr. zu leisten; für die
Kapitaleinlagen war 5% Verzinsung bedungen, wogegen eine
Vergütung für die Thätigkeit der Gesellschafter nicht stipulirt war.
Ursprünglich hatten beide Gesellschafter gleichen Antheil an Ge
winn und Verlust, in der Folge wurde jedoch vereinbart, daß der
Antheil des Klägers 3, derjenige des Beklagten 3 betragen
sollte. Nachdem die Geschäfte während mehrerer Jahre Gewinn
ergeben hatten, erlitt die Gesellschaft in der ersten Hälfte des
Jahres 1888 große Verluste in Folge mißglückter Spekulationen
in Kaffee, die hauptsächlich auf Antrieb des Beklagten gemacht
worden waren. Der Abschluß auf 1. Juli 1888 ergab einen Ge
sammtverlust von 90,034 Fr. 75 Cts., dadurch reduzirte sich der
Kapitalkonto des Klägers auf 23,607 Fr. 09 Ets., derjenige des
Beklagten wurde völlig aufgezehrt und es wurde der Beklagte
darüber hinaus noch Schuldner der Gesellschaft für 10,156 Fr.
70 Ets. Der Kläger verlangte nun vom Beklagten, daß er diesen
Passivsaldo ausgleiche; der Beklagte konnte jedoch den schuldigen
Betrag nicht sofort aufbringen, bezog vielmehr noch am 11. Juli
und 25. September 1888 zusammen 620 Fr. aus der Gesell
schaftskasse, welcher übrigens auch der Kläger seinerseits noch
am 30. Juni 1888 5000 Fr. in baar enthoben hatte. Am
- Oktober bezahlte der Beklagte 3000 Fr. und am 2. November
1888 2500 Fr. ein; am 3. November 1888 forderte der Kläger
den Beklagten auf, sich bis 5. November schriftlich zu erklären,
ob er endlich seinen Konto, an dem noch ein Betrag von 5000 Fr.
fehle, bereinigen wolle, denn die Sache könne nun (mit Rücksicht
auf demnächst verfallende Wechsel) keinen Aufschub mehr erleiden.
Der Beklagte zahlte hierauf am 8. November weitere 1500 Fr.
ein, kündigte jedoch, mit Schreiben vom 14. November 1888 den
Gesellschaftsvertrag auf 6 Monate also per Ende April 1889
respektive per 15. Mai 1889. Der Kläger erwiderte hierauf am
- November, er könne diese Kündigung nur dann annehmen,
wenn der Beklagte längstens innert acht Tagen dem Geschäfte
Brunner Vogel seine frühere Einlage von 20,000 Fr. wieder
einzahle und gleichzeitig dessen Guthaben mit 4070 Fr. 65 Cts.
Werth 1. November 1888 decke. Da Beklagter diesem Begehren
nicht nachkam, so ließ der Kläger ihm am 24. November 1888
amtlich notifiziren, daß er die Gesellschaft gemäß 547 O. R.
auf den heutigen Tag künde und die Firma Brunner Vogel
somit als erloschen betrachte; falls Beklagter nicht binnen drei
Tagen sich mit dem Kläger über die Liquidation des Geschäftes
verständige, so habe er gerichtliche Klage zu gewärtigen. Der
Beklagte erklärte, er nehme diese Kündigung auf sofort nicht an,
sondern halte seine Kündigung auf Ende April 1889 fest; er
legte überdem am 27. November 1888 einen Betrag von 3003 Fr.
ein und brachte später, im März 1889 seine Einlage durch ver
schiedene Zahlungen wieder auf circa 4800 Fr. Dagegen hatte
der Kläger begonnen, allmälig das Gesellschaftsvermögen und
die Gesellschaftsgeschäfte zu liquidiren; er verkaufte nach und nach
die vorhandenen Vorräthe; neue Bestellungen für die Winter
saison 1888/1889 wurden fast keine mehr gemacht; es wurden
keine Preisofferten mehr versandt und die Bestellungen der Ge
schäftskunden, soweit sie nicht aus den Vorräthen effektuirt werden
konnten, abgewiesen; auch zog der Kläger nach und nach den
Rest seines Einlagekapitals bis auf einen Betrag von circa
6000 Fr. aus dem Geschäfte zurück. Am 13. Dezember 1888
reichte Vogel Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, das Gericht
wolle die sofortige Auflösung der Kollektivgesellschaft Brunner
Vogel, Kolonialwaaren, gemäß Art. 545 Ziffer 7, 547 O. R.
beschließen, unter ordinärer und extraordinärer Kostenfolge für
Beklagten. Zur Begründung berief er sich in der Klageschrift auf
folgende Momente: 1. Der Beklagte habe hinter dem Rücken
des Klägers durch Brief vom 23. Juni 1888 eine Verwandte
desselben unter Darlegung der schlimmen Lage des Geschäftes um
ein Darlehen von 25 30,000 Fr. angegangen und auch andern
Personen Mittheilungen über die Lage des Geschäftes gemacht.
Für letztere Behauptung wurde Zeugenbeweis anerboten; 2. Der
Beklagte habe, obschon Schuldner der Gesellschaft mit über
10,000 Fr. seit dem 1. Juli 1888 noch Baarbeträge aus der
Gesellschaftskasse entnommen; 3. Endlich habe sich der Beklagte
über den Kläger bei verschiedenen Kunden in höchst absprechender
Weise geäußert und habe bereits eine neue Kollektivgesellschaft
mit einem Herrn Merke zum Betriebe eines gleichartigen Ge
schäftes eingegangen oder wenigstens zu Eingehung eines solchen
Verhältnisses die einleitenden Schritte gethan und im Hinblick
darauf versucht, einzelne bedeutende Kunden der alten Firma ab
wendig zu machen, wofür Zeugenbeweis angetragen wurde. Der
Beklagte beantragte Abweisung der Klage und beantragte wider
klagsweise Verfällung des Klägers zu einer Entschädigung von
9000 Fr., unter Kostenfolge. Er gab zu, sich nach den bedeuten
den Verlusten des Sommers 1888 an eine Verwandte des Klägers
und verschiedene andere Personen mit Darlehensgesuchen gewendet
zu haben, wobei er Mittheilungen über den Stand des Geschäftes
habe machen müssen, bestritt aber, daß ihm hieraus ein Vorwurf
gemacht werden könne; ebenso gebe er zu, daß er, nachdem vom
Kläger die Auflösung der alten Gesellschaft sei angestrebt worden,
mit Merke über die Eingehung einer neuen Gesellschaft verhandelt
und für das in Aussicht genommene neue Geschäft einzelne Kun
den zu interessiren versucht habe. Dagegen bestritt er, daß hierin
eine Vertragsverletzung liege und daß er überhaupt gegenüber
dem Kläger sich Pflichtverletzungen habe zu Schulden kommen
lassen. Die kleinen Bezüge, welche er seit 1. Juli 1888 (zum
nothwendigen Lebensunterhalte) aus der Kasse gemacht habe, be
rechtigen den Kläger nicht zur Auflösung des Vertrages, zumal
Beklagter sich alle Mühe gegeben habe, seine Schuld an die Ge
sellschaft zu tilgen, was ihm in der Hauptsache denn auch im
Oktober und November gelungen sei. Seine Widerklage begründete
der Beklagte damit, daß der Kläger seit Juni 1888 jede Mit
wirkung zu einem ordentlichen Weiterbetrieb des Geschäftes ab
gelehnt, das Kapital aus dem Geschäfte gezogen und damit
einen ersprießlichen Betrieb in vertrags und gesetzwidriger Weise
unmöglich gemacht habe. Seit dem 5. Januar 1889 sei das Ge
schäft faktisch aufgelöst. Für den Schaden, der durch diese eigen
mächtige Auflösung entstanden sei, hafte der Kläger dem Beklagten.
Die Höhe des eingetretenen Schadens berechnet der Beklagte auf
9000 Fr. indem er, in Anlehnung an die Ergebnisse des Ge
schäftes während der Zeit vom 1. Juli 1887 bis 30. April 1888,
ausführt, daß bei ordnungsmäßigem Betriebe in der entsprechen
den Periode vom 1. Juli 1888 bis 30. April 1889 ein Ge
schäftsgewinn von 17,500 Fr. bis 20,000 Fr. wäre erzielt
worden, während nun thatsächlich höchstens 4000 Fr. bis 5000 Fr.
verdient worden seien; der dem Geschäfte entgangene Gewinn
belaufe sich somit auf circa 15,000 Fr., wovon dem Beklagten
9000 Fr. zukommen. Vor Erledigung der Streitsache, am
- Mai 1889, reichte der Beklagte Brunner, nachdem die Par
teien sich mittlerweile dahin geeinigt hatten, daß die Gesellschaft
jedenfalls auf 31. März 1889 ihr Ende erreichen solle, seinerseits
eine neue Klage gegen Vogel ein, in welcher er (soweit gegen
wärtig noch streitig) die Anträge stellte: 1. Beklagter solle ge
richtlich angehalten werden, in Verbindung mit dem Kläger die
Firma Brunner Vogel innert zwei Tagen nach Rechtskraft des
Urtheils im Handelsregister streichen zu lassen, bei Folge Strei
chung derselben von Gerichtswegen.... 3. Der Beklagte sei
grundsätzlich haftbar zu erklären: a. für die seit 1. April lau
fenden Miethzinse für das Magazin, für allfällige seitherige Be
schädigungen an den Waaren und vorhandenen Utensilien und
ir den Zinsverlust ab dem Kapital, das durch die vorhandenen
und zu liquidirenden Aktiven repräsentirt wird; b. für den
Mindererlös, welchen eine Liquidation gegenüber den vom Kläger
am 24. April gemachten Offerten ergeben wird.... 5. Der Be
klagte sei in sämmtliche Kosten zu verfällen. Die sub 3 gestellte
Schadenersatzforderung stützt Brunner darauf, daß Vogel ver
schiedene Vorschläge, die er, Brunner, zur Erzielung einer den
beidseitigen Interessen entsprechenden schnellen Liquidation gemacht,
durch seinen passiven Widerstand zum Scheitern gebracht habe;
für den Schaden, welcher aus der durch dieses Verhalten ver
ursachten Verzögerung der Liquidation entstanden sei, hafte Vogel.
in einer spätern Eingabe präzisirte Brunnerseinen Anspruch
dahin, daß er fordert: a. für Mindererlös der über einen Waaren
rest am 29. Juli 1889 abgehaltenen gerichtlichen Gant gegenüber
einer am 24. April 1889 von Brunner gemachten
Kaufsofferte
Fr. 1085 05
Für Miethzins seit 1. April 1889
227 60
Für Kosten der Gerichtsschreiberei
Fr. 1520 65
diese Summe, zuzüglich der gerichtlichen Depositengebühr und des
Zinsverlustes, repräsentire den durch die Verzögerung der Liqui
dation entstandenen Schaden. Vogel bestritt die Schadenersatz
forderung, indem er in erster Linie geltend machte, er sei nicht
verpflichtet gewesen, die Vorschläge Brunners anzunehmen, wie
denn auch dieser hinwiederum die seinigen nicht angenommen und
dadurch seinerseits eine Verzögerung der Liquidation herbeigeführt
habe. Dem ersten Klagebegehren Brunners widersetzte sich Vogel
nur unter dem Gesichtspunkte, daß er in seiner Klage vom
13. Dezember 1888 Auflösung der Gesellschaft auf 14. Novem
ber 1888 verlangt habe und nun, ohne seinen damaligen Rechts
begehren zu präjudiziren, nicht einen spätern Auflösungstermin
akzeptiren könne. Von den Vorinstanzen ist, wegen der zwischen
den beiden Sachen bestehenden Konnexität, die Behandlung und
Entscheidung der Klage Brunners vom 1. Mai 1889 mit der
Behandlung des durch die Klage Vogels vom 13. Dezember 1888
eingeleiteten Hauptprozesses verbunden worden.
2. Rücksichtlich der Kompetenz des Bundesgerichtes ist zwischen
den verschiedenen Klagen zu unterscheiden, welche durch das an
gefochtene kantonale Urtheil gleichzeitig beurtheilt wurden.
Bezug auf die von Brunner, dem Beklagten und Widerkläger im
Hauptprozesse, am 1. Mai 1889 erhobene neue Klage mangelt,
wie aus den in Erwägung 1 hervorgehobenen Thatsachen sich er
giebt, der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. und ist daher das
Bundesgericht aus diesem Grunde nicht kompetent. Denn die
durch die neue Klage erhobene Forderung kann nicht etwa mit der
Widerklageforderung des Brunner zusammengerechnet werden;
freilich besteht zwischen letzterer und den mit der Klage vom
- Mai 1889 geltend gemachten Ansprüchen ein Zusammenhang
welcher die kantonalen Instanzen zu Verbindung der prozeßualen
Behandlung der beiden Sachen veranlaßt hat. Allein der An
spruch der Klage vom 1. Mai 1889 ist doch von der Partei als
ein völlig selbständiger in gesondertem Verfahren geltend gemacht
worden; in diesem Verfahren wäre eine Weiterziehung an das
Bundesgericht ohne Zweifel wegen mangelnden Streitwerthes nicht
zulässig gewesen. Dadurch nun, daß die kantonalen Instanzen
aus prozeßualen Zweckmäßigkeitsgründen das Verfahren über den
fraglichen Anspruch mit dem Hauptprozesse vereinigt haben, kann
die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht hergestellt werden; nach
konstanter Praxis müssen vielmehr bei Behandlung mehrerer An
sprüche in einem Verfahren die Voraussetzungen der bundesge
gerichtlichen Kompetenz für jeden einzelnen der verbundenen An
sprüche gegeben sein.
- Dagegen ist rücksichtlich der in dem Hauptprozesse erhobenen
Klage und Widerklage der gesetzliche Streitwerth gegeben. Bezüg
lich der Widerklage liegt dies auf der Hand; allein auch bezüglich
der Vorklage wird angenommen werden dürfen, daß das Interesse
des Klägers an der sofortigen Auflösung der Gesellschaft den
XVI 1890
Betrag von 3000 Fr. erreiche, um so mehr, als der Beklagte
hiegegen irgendwelche Einwendung nicht erhoben hat. Uebrigens
dürfte hier einer derjenigen Fälle vorliegen, wo die Kom
petenz des Bundesgerichtes, wegen des zwischen Vor und
Widerklage bestehenden Präjudizialverhältnisses, sich auf beide,
auf Vor und Widerklage, erstreckt, sofern auch nur eine der
selben den gesetzlichen Streitwerth erreicht, denn in casu liegt ein
solches Präjudizialverhältniß doch wohl vor: Der Widerkläger
kann mit der Widerklage nur dann durchdringen, wenn er auch
gegenüber der Vorklage obsiegt; die Abweisung der Vorklage ist
nothwendige Voraussetzung des Zuspruchs der Widerklage, oder,
anders ausgedrückt, der Zuspruch der Widerklage ist durch die
Abweisung der Vorklage bedingt. Der Widerklageanspruch kann
nur dann bestehen, wenn der Vorklageanspruch unbegründet ist.
Ist also das Bundesgericht rücksichtlich des Widerklageanspruchs
(dem Streitwerthe nach) kompetent, so muß diese Kompetenz auch
auf den Vorklageanspruch erstreckt werden, wenn anders nicht die
Möglichkeit unlöslicher Widersprüche der Entscheidung geschaffen
werden soll.
4. Ist also rücksichtlich des Hauptprozesses der gesetzliche Streit
werth gegeben, so muß sich fragen, ob auch die weitere Voraus
setzung der bundesgerichtlichen Kompetenz, die Anwendbarkeit
eidgenössischen Rechtes, zutreffe, was heute vom Vertreter des
Beklagten und Widerklägers bezweifelt worden ist und übrigens
von Amteswegen untersucht werden müßte. In dieser Beziehung ist
nun zunächst rücksichtlich der Vorklage zu bemerken: Der Ge
sellschaftsvertrag ist vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen
Obligationenrechtes, und zwar auf unbestimmte Zeit, ab
geschlossen worden; Verbindlichkeit und Wirkungen dieses Vertrages
richten sich somit, gemäß Art. 882 Abs. 1 und 2 des Obliga
tionenrechtes (in Betreff des Verhältnisses der Gesellschafter unter
einander) nicht nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes,
sondern nach den Vorschriften des frühern kantonalen Rechts.
Insoweit es sich also darum handelt, welche gegenseitigen Rechte
und Verpflichtungen der Gesellschafter durch den Gesellschaftsver
trag seien begründet worden, entscheidet das kantonale und nicht
das eidgenössische Recht; speziell insoweit es die dispositiven, den
unvollständig erklärten Parteiwillen, ergänzenden Vorschriften des
objektiven Rechtes anbelangt, kommen die Normen des kantonalen
Rechts zur Anwendung, unter dessen Herrschaft und mit Rücksicht
auf dessen Bestimmungen die Parteien den Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen haben. Dagegen ist nach Art. 882 Abs. 3 des
Obligationenrechtes für die nach dem 1. Januar 1883 eintretenden
Thatsachen, speziell auch für den Untergang von Forderungen und
Rechtsverhältnissen, welche schon vor dem 1 Januar 1883 ent
standen sind, das neue Recht maßgebend. Trotz dieser Bestimmung
ist freilich die Frage, ob eine seit dem 1. Januar 1883 einge
tretene Thatsache früher begründete Forderungen oder Rechtsver
hältnisse aufhebe respektive eine Partei zu deren Aufhebung be
rechtige, insofern nicht nach neuem sondern nach altem Recht zu
beurtheilen, als es sich dabei nicht sowohl um die rechtliche
Wirkung der betreffenden Thatsachen selbst als vielmehr um Ver
tragswirkungen handelt, d. h. als die Einwirkung der fraglichen
Thatsache auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses (das ju
ristische Verhalten des letztern gegenüber dieser Thatsache) durch den
von dem alten Rechte beherrschten Vertragsinhalt, den wirklichen
oder gemäß den dispositiven Bestimmungen des objektiven Rechts
ergänzten Parteiwillen bedingt erscheint. Anders ausgelegt würde
Art. 882 Abs. 3 O. R. mit dem Prinzipe des Art. 882 Abs. 1
und 2 in unvereinbaren Widerspruch gerathen. Sofern es sich
dagegen um die vom objektiven Rechte bestimmten rechtsaufheben
den Wirkungen solcher Thatsachen handelt, deren Folgen nicht
durch den wirklichen oder präsumirten Willen der Partefen beim
Vertragsschlusse geregelt sind, ist nach Art. 882 Abs. 3 O. R.
das neue Recht auch in Betreff der Aufhebung früher begründeter
Rechtsverhältnisse anzuwenden, sofern nur die aufhebende That
sache unter der Herrschaft des neuen Rechtes sich ereignete. Hier
kann eben nicht gesagt werden, daß bei Anwendung des neuen
Rechtes einem durch das alte Recht bereits geregelten Thatbestand
nachträglich eine andere rechtliche Normirung gegeben werde, son
dern es normirt das neue Recht die Rechtsfolgen eines erst unter
seiner Herrschaft eingetretenen Thatbestandes, welcher seine rechtliche
Ordnung durch das alte Recht noch nicht empfangen hatte. Die
entscheidende juristische Thatsache ist hier nicht der Vertragsschluß,
sondern die als Erlöschungs beziehungsweise Auflösungsgrund in
Betracht kommende Thatsache. Deren Wirksamkeit aber normirt
das Gesetz ihrer Zeit; ein wohlerworbenes Recht darauf, daß ein
Verhältniß nur den zur Zeit seiner Begründung bestehenden Er
löschungsgründen unterliege, gibt es nicht. Vielmehr bestimmt
das jeweilen geltende objektive Recht für die Dauer seiner Geltung
die Erlöschungsgründe allgemein, auch für die bereits früher be
gründeten Rechtsverhältnisse. Nun ist im vorliegenden Falle vom
Kläger nicht etwa behauptet worden, er sei nach den Bestim
mungen des zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden kantonalen
Rechtes berechtigt, von dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Gesellschaftsvertrage sofort, ohne Beobachtung einer Kündigungs
frist, zurückzutreten; er stellt vielmehr ausschließlich darauf ab, daß
er den Vertrag gemäß Art. 547 O. R. aus wichtigen Gründen
sofort aufzuheben berechtigt gewesen sei. Läge ersteres in Frage,
so wäre allerdings das kantonale Recht maßgebend, da es sich um
eine Vertragswirkung, darum, ob der Vertrag von Anfang an
als ein jederzeit frei löslicher abgeschlossen war, handelte, in dieser
Richtung aber fortwährend das Recht der Zeit des Vertragsab
schlusses entscheidend bleibt. Dagegen ist der vom Kläger wie be
merkt einzig angerufene Art. 547 O. N. sofort auf alle, auch
die schon vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes abge
schlossenen Gesellschaftsverträge anwendbar; derselbe statuirt nicht
eine Vertragswirkung, welche auf den wirklichen oder präsumtiven
Parteiwillen zurückzuführen wäre, sondern er stattet, ohne alle
Rücksicht auf den Parteiwillen beim Vertragsschlusse, einen That
bestand mit einer Rechtsfolge aus, welche zum vornherein gar
nicht wegbedungen werden kann; diese Rechtsfolge, die Berechti
gung, den Gesellschaftsvertrag sofort zu lösen, muß daher überall
da eintreten, wo der Thatbestand, an den sie geknüpft ist, unter
der Herrschaft des neuen Rechtes eintritt; letzteres bestimmt in
der hier fraglichen Richtung die juristische Bedeutung der That
sache. Dabei ist denn aber allerdings festzuhalten, daß, da die
vertraglichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter sich nach dem
alten Rechte richten, die Frage, ob ein Gesellschafter Verletzungen
seiner Gesellschaftspflichten sich habe zu Schulden kommen lassen,
auch in Betreff von Handlungen, die unter der Herrschaft des
Obligationenrechtes vorgenommen wurden, nach dem alten Rechte
zu beurtheilen ist und nur die rechtlichen Folgen dieser Pflicht
verletzungen, die Frage, ob dieselben (ebenso wie anderweitige
hiefür etwa geltend gemachte Thatmomente) als wichtige Gründe
im Sinne des Art. 547 des Obligationenrechtes zur sofortigen
Vertragsauflösung berechtigen, nach dem Obligationenrechte zu
beurtheilen ist. Ist somit für die Entscheidung über die Vorklage
im angegebenen Umfange eidgenössisches Recht anwendbar,
gilt das gleiche auch für die Entscheidung über die Widerklage.
Dafür, ob das zur Grundlage der Schadensersatzforderung des
Widerklägers gemachte Verhalten des Klägers ein vertragswidriges
war, ist, da ja dies nur nach dem Vertragsinhalte beurtheilt
werden kann, das kantonale Recht maßgebend. Dagegen ist für
die Gestaltung der Schadenersatzobligation, welche aus diesem
Handeln, sofern es ein vertragswidriges war, entspringt, gemäß
Art. 882 Abs. 3 O. R. das Obligationenrecht entscheidend, da eben
die Schadenersatzobligation aus einer, unter dessen Herrschaft ein
getretenen, juristischen Thatsache, der Verletzung respektive Nicht
erfüllung des Gesellschaftsvertrages, entstanden ist und nicht als
eine Wirkung des Vertrages, als durch den Vertragsinhalt be
stimmt, erscheint. Letzterer bestimmt wohl, was der Gläubiger als
Erfüllung zu fordern hat, nicht aber normirt er die Folgen der
Vertragsverletzung, insbesondere die Gestaltung der Schadenersatz
obligation, welche aus letzterer als selbständiger juristischer That
sache entspringt.
5. Ist somit in diesem Sinne auf die sachliche Prüfung der
Beschwerden einzutreten, so erscheint zunächst die gegen die Ent
scheidung über die Vorklage gerichtete Beschwerde des Klägers ohne
weiters als unbegründet. Die kantonalen Instanzen haben überein
stimmend ausgeführt, darin, daß Brunner, um sich Geldmittel für
das Geschäft zu verschaffen, einige Personen, darunter eine Ver
wandte des Klägers, um Darlehen angegangen und dabei noth
gedrungen einige Angaben über den Gang des Geschäftes gemacht
habe, liege keine Vertragsverletzung, da nicht erwiesen sei, daß
Brunner diese Angaben in indiskreter Weise gemacht habe. Die
kleinen Bezüge, welche Brunner nach dem 1. Juli 1888 aus
der Gesellschaftskasse gemacht habe, können Vogel um so weniger
zur Auflösung berechtigen, als Vogel selbst beim Inventarab
schluß vom 30. Juni 1888, als seine Einlage bereits unter den
vertraglich festgesetzten Betrag gesunken gewesen sei, der Kasse
volle 5000 Fr. enthoben habe. Ueber die angeblichen Verun
glimpfungen des Klägers Vogel liegen nicht einmal genaue Be
hauptungen geschweige denn Nachweise vor und daß Brunner im
Hinblick auf die von beiden Parteien angestrebte Auflösung der
Gesellschaft sich nach einer neuen Association umgesehen und
einzelne Kunden für das neue Geschäft zu interessiren versucht
habe, sei keine Vertragswidrigkeit. Eine solche läge vor, wenn
Brunner während der Vertragszeit Konkurrenzgeschäfte gemacht
oder einer Konkurrenzgesellschaft beigetreten wäre. Dafür liegen
aber keine Anhaltspunkte vor. Danach sei die Gesellschaft gemäß
dem Antrage Brunners als erst auf 31. März 1889 aufgelöst
zu erklären. Soweit diese Ausführungen feststellen, daß die Hand
lungen des Brunners gegen keine vertragliche Verpflichtung des
selben verstoßen haben, sind sie für das Bundesgericht, nach dem
Bemerkten, ohne weiters verbindlich. Uebrigens wäre denselben,
auch bei eigener Prüfung durchaus beizutreten und erscheint über
haupt die Entscheidung aus den von den Vorinstanzen ange
führten Gründen im vollen Umfange als begründet. Wenn der
Kläger heute als Auflösungsgrund auch die schlechte Geschäfts
führung des Brunner geltend gemacht hat, so kann hierauf nichts
ankommen, da er diesen Umstand vor den kantonalen Gerichten
nie als Auflösungsgrund geltend gemacht hat. Es ist danach die
vorinstanzliche Entscheidung über die Vorklage unter Verwer
fung der klägerischen Aktenvervollständigungsbegehren einfach zu
bestätigen.
6. War somit der Kläger zu sofortiger Auflösung des Ver
trages nicht berechtigt, so ist die Widerklagforderung prinzipiell
begründet, wie dies denn auch der Kläger selbst heute nicht be
stritten hat; es ist ja durch die kantonalen Instanzen festgestellt
und in der That klar, daß das Verhalten des Klägers, wenn er
zu sofortiger Lösung des Vertrages nicht berechtigt war, als ein
durchaus vertragswidriges sich qualifizirte. In quantitativer Be
ziehung sind beide Instanzen davon ausgegangen, daß es sich hier
um einen Schaden handle, der ziffermäßig nicht genau, auch nicht
durch Sachverständige, ausgemittelt werden und bei dessen Be
messung daher eine ungefähre Abschätzung nach freiem richter
lichem Ermessen Platz greifen müsse. Die erste Instanz hat
ausgeführt, daß der Umsatz der entsprechenden Periode des vor
angegangenen Jahres (mit Rücksicht auf die starke Schmälerung
des Betriebskapitals, die jedenfalls in naher Aussicht stehende
Liquidation u. s. w.) nicht als Maßstab für Feststellung des
entgangenen Gewinns dienen könne; dieser werde nach freiem
Ermessen auf 1000 Fr. festgesetzt. Die zweite Instanz tritt zwar
in ersterer Beziehung der Auffassung der ersten Instanz bei, hat
aber die Entschädigung auf 2000 Fr. erhöht, indem sie unter
anderm in Betracht zog, daß das Verhalten des Klägers als ein
ganz ungerechtfertigtes erscheine, welches dem Geschäft unter allen
Umständen Schaden habe zufügen müssen und welches auch nach
dem 1. April 1889 als ein für die Liquidation nachtheiliges be
zeichnet werden müsse. Die hiegegen gerichteten Beschwerden beider
Parteien erscheinen als unbegründet. Denn eine Verletzung oder
unrichtige Anwendung von Grundsätzen des eidgenössischen Pri
vatrechts ist in dieser Entscheidung jedenfalls nicht zu erblicken. Die
Vorinstanz hat die Schadenshöhe gemäß Art. 116 Abs. 2 des
Obligationenrechtes nach freiem Ermessen taxirt, ohne daß gesagt
werden könnte, es seien erhebliche Momente nicht oder unrichtig
gewürdigt oder nach dem Gesetze nicht erhebliche Momente in
Berücksichtigung gezogen worden. Dabei mag übrigens auch da
rauf hingewiesen werden, daß die zweite Instanz bei Bemessung
der Widerklageforderung des Beklagten auch auf dessen mit der
neuen Klage vom 1. Mai 1889 geltend gemachten Schadenersatz
anspruch, welcher von der ersten Instanz abgewiesen worden war
und welcher, wie oben bemerkt, der Kompetenz des Bundes
gerichtes entzogen ist, in gewissem Maße Rücksicht genommen
hat, so daß die Differenz zwischen der erst und zweitinstanzlichen
Taxation der Widerklageforderung keine so wesentliche ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde des Th. Brunner Heizmann gegen die
Entscheidung über seine Klage vom 1. Mai 1889 wird wegen
Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten; im Uebrigen werden
die Beschwerden beider Parteien als unbegründet abgewiesen und
es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile
des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 15. Fe
bruar 1890 sein Bewenden.