- Urtheil vom 2. Mai 1890 in Sachen
Peemüller.
A. Der Gemeinderath von Baden erließ am 25. Oktober 1889
an den Dr. Peemüller in Baden den polizeilichen Befehl, faulende
Küchenabfälle, welche er neben seinem Hause abgelagert habe, bei
Vermeidung von Polizeibuße sofort zu entfernen und verbot ihm
bei Buße jede weitere Ablagerung solcher Abfälle an genanntem
Orte. Am 27. November 1889 verurtheilte der Gemeinderath von
Baden den J. Peemüller, weil er der Aufforderung vom 25. Oktober
nicht gehörig nachgekommen, sondern den abgelagerten Unrath nur
leicht mit Erde überschüttet und zudem den Platz mit Jauche über
gossen habe, wegen seiner gegen die öffentliche Salubrität ver
stoßenden Handlungsweise zu einer Buße von 10 Fr. und den
Kosten und untersagte ihm wiederholt, an die fragliche Stelle
Jauche, Dünger oder andere derartige Ablagerungen zu thun;
den gegenwärtig dort befindlichen Unrath habe er sofort zu ent
fernen. Gegen diesen Entscheid legte Dr. Peemüller Nichtigkeits
beschwerde beim Bezirksgerichte Baden ein; dieselbe wurde indeß
durch Urtheil vom 11. Februar 1890 abgewiesen.
B. Mit Schriftsatz vom 22./24. März 1890 ergriff hierauf
Dr. Peemüller den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge
richt, beantragend: Das Bundesgericht möge das unter dem 27. No
vember 1889 vom Gemeinderathe Baden gegen den Rekurrenten
erlassene Strafurtheil aufheben unter Kostenfolge von Rechtes
wegen. Er führt aus: Die ihm zur Last gelegten Handlungen seien
weder durch ein kantonales Gesetz noch durch eine vom Gemeinde
rathe von Baden gemäß 82 des Gesetzes über die Organisation
der Gemeinden und Gemeinderäthe für den Kanton Aargau vom
- Wintermonat 1841 erlassene Polizeiverordnung als strafbar
erklärt. 82 cit. bestimme wörtlich: Der Gemeinderath ist be
fugt, in seinen Polizeiverordnungen nach Anleitung der allge
meinen Gesetze und Beschlüsse gegen die Zuwiderhandelnden
Strafen auszusetzen. Wenn über den Gegenstand kein allge
meines Gesetz oder keine Regierungsverordnung vorhanden oder
keine Strafbestimmung in denselben enthalten ist, so ist die höchste
Strafe, welche der Gemeinderath in seiner Verordnung aussetzen
kaun, eine Geldbuße von zehn Franken oder eine Gefangenschaft
von sechzig Stunden. Unter Verordnung im Sinne dieses Ge
setzes seien allgemeine Verordnungen zu verstehen, durch welche
bestimmte Handlungen allgemein für Jedermann in der Gemeinde
als polizeiwidrig mit Strafe bedroht werden, nicht dagegen Ver
fügungen im einzelnen Falle. Der Gemeinderath sei also wohl
befugt, auf Grund einer allgemeinen Polizeiverordnung eine in
derselben mit Strafe bedrohte Handlung mit Polizeibuße zu be
legen, nicht dagegen Handlungen, die nicht in einer allgemeine
Polizeiverordnung vorgesehen seien, im einzelnen Falle mit Strafe
zu bedrohen und zu belegen, weil dieselben angeblich mit der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und dergleichen unverträg
lich seien. Dem Gemeinderath eine Kompetenz letzterer Art ein
räumen, hieße ihn ermächtigen, nach Willkür jede beliebige konkrete
Handlung einer Person für strafbar zu erklären und zu bestrafen;
das stände mit allen Grundsätzen gesunder Gesetzgebungspolitik
und mit der Gewährleistung des Art. 19 der aargauischen Kan
tonsverfassung im Widerspruche. Die dem Rekurrenten zur Last
gelegten Handlungen nun seien, wie zweifellos durch kein kanto
nales Gesetz, so auch durch keine allgemeine gemeinderäthliche
Polizeiverordnung mit Strafe bedroht; der Gemeinderath sei daher
nicht befugt gewesen, diese Handlungen mit Strafe zu bedrohen
und zu belegen und wenn er dies dennoch gethan habe, so seien
dadurch die verfassungsmäßige Gewährleistung der persönlichen
Freiheit sowie der Grundsatz nulla pona sine lege (Art. 19
- V.) und die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie (Art. 22
- V.) verletzt.
- In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der
Gemeinderath von Baden, er habe den Rekurrenten weder ge
richtlich verfolgt oder verhaftet, noch sein Eigenthum verletzt oder
ihn zu Abtretung von Grundeigenthum und dergleichen genöthigt.
Es sei daher gar nicht ersichtlich, was die Art. 19 und 22 K. V.
mit dem angefochtenen Urtheile zu thun haben sollten. Die Ver
hängung einer Polizeibuße involvire nicht eine gerichtliche Ver
folgung im Sinne von Art. 19 K. V. Nach Art. 47 K. V.
liege dem Gemeinderathe die Handhabung der örtlichen Polizei ob
und nach 81 des Gemeindeorganisationsgesetzes habe er nach
Anleitung der allgemeinen Gesetze und Regierungsverordnungen
die nöthigen Anordnungen zu treffen in Bezug auf Wege ec.,
Reinlichkeit und Beleuchtung der Straßen und öffentlichen Plätze,
sowie Sicherheit und Bequemlichkeit derselben, Handhabung der
öffentlichen Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit; nach
82 und 83 des gleichen Gesetzes stehe dem Gemeinderathe das
Recht zu, in seinen Polizeiverordnungen Strafen anzudrohen und
solche gegen die Zuwiderhandelnden zu verhängen. Diese Befug
nisse des Gemeinderathes, welche sich auf Art. 47 K. V. gründen,
dürfen nicht mit Art. 19 dieser Verfassung in Zusammenhang
gebracht werden. Wenn uebrigens Art. 19 K. V. auch anwendbar
wäre, so wäre derselbe nicht verletzt. Denn jedenfalls, auch wenn
man den Art. 19 K. V. auf die Bußenkompetenz des Gemeinde
rathes anwenden wollte, so könnte, damit eine Polizeibuße ver
hängt werden könne, doch mehr nicht verlangt werden, als daß
die Handlung nach Sinn und Geist der bestehenden Gesetze und
Verordnungen strafbar sein müsse. Daß die Handlung in Ge
setz oder Verordnung ausdrücklich genannt und mit Strafe bedroht
sein müsse, könne man unmöglich fordern. Das würde, zumal
manche Gemeinderäthe gar keine Polizeiverordnungen erlassen haben,
zu völlig unhaltbaren Konsequenzen führen. Daß nun die Hand
lungsweise des Rekurrenten mit denjenigen Anforderungen, welche
man in einem städtischen Gemeinwesen an die öffentliche Ordnung
und Reinlichkeit stellen müsse in krassem Widerspruche stehe, be
dürfe keiner Ausführung. Uebrigens lasse sich zum Ueberflusse
noch nachweisen, daß die Handlungsweise des Rekurrenten direkt
gegen Vorschriften des städtischen Polizeireglementes verstoße.
37 des Polizeireglementes verbiete unter Anderm das Aus
gießen von Jauche, Schüttsteinwasser 2c. in die Straßenrinnen
und Siegsternen, das Ablagern von Schutt und anderm Unrath
auf den öffentlichen Plätzen, Straßen, Trottoirs ec.; damit sei
selbstverständlich auch gemeint, daß Jauche, Schutt und Abraum
nicht auf Zwischensträßchen gehören. 42 ibidem bestimme, zu
welcher Zeit und wie Jauche ausgeführt oder ausgetragen werden
dürfe und untersage ausdrücklich, Dünger auf Straßen, Wege
und öffentliche Plätze wenn auch nur vorübergehend ab
zulagern. Gegen diese Bestimmungen habe sich der Rekurrent
direkt vergangen, indem er zu verbotener Zeit nicht nur Jauche
ausgeführt, sondern auf einem Seitenwegchen ausgegossen und im
gleichen Wege Dünger, Abraum ec. abgelagert habe. Der Um
stand, daß der Rekurrent den Dünger nachträglich leicht mit Erde
zugedeckt habe, vermöge das Ungesetzliche seiner Handlungsweife
nicht zu beseitigen. Ebensowenig ändere daran etwas, daß das
fragliche Wegchen dem Eigenthum nach unter die Nachbarn ver
theilt sei; den Charakter als Weg habe es deßwegen noch nicht
verloren. Demnach werde beantragt: Der Rekurrent sei mit seinem
Rekurse abzuweisen, unter Kostenfolge von Rechteswegen.
XVI 1890
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 19 K. V. enthält, wie das Bundesgericht bereits häufig
ausgesprochen hat, den Grundsatz, daß eine Strafe nicht anders
denn auf Grund eines Gesetzes, eines Rechtssatzes des geschriebenen
Rechtes, ausgesprochen werden dürfe. Dafür, daß dieser Grund
satz für das Gebiet des Polizeistrafrechtes nicht gelte, wie der
Gemeinderath von Baden meint, spricht durchaus kein Grund. Im
Gegentheil ist gerade auf diesem Gebiete der Grundsatz nulla pœna
sine lege in besonderem Maße ein Postulat der Gerechtigkeit und
der bürgerlichen Freiheit; handelt es sich doch bei polizeilichen
Geboten und Verboten häufig um Handlungen oder Unterlassungen,
deren Unstatthaftigkeit keineswegs für jedermann von vornherein
am Tage liegt und liegt demnach gerade hier besondere Veranlassung
vor, zu postuliren, daß die polizeilichen Strafandrohungen in der
bestimmten Form des geschriebenen Gesetzes aufgestellt und damit
den Bürgern erkennbar gemacht werden. Daß die Handhabung
des Polizeistrafgesetzes nicht den Gerichten, sondern den Gemeinde
räthen zusteht, ist völlig gleichgültig; letztere üben eben, insoweit
sie in Polizeistrafsachen zu entscheiden haben, polizeirichterliche
Funktionen, einen, wenn auch untergeordneten, Theil der Straf
gerichtsbarkeit aus.
- Allein im vorliegenden Falle ist nun eine Verletzung des
Grundsatzes nulla pœena sine lege jedenfalls nicht gegeben. Denn
wenn der Gemeinderath von Baden die 37 und 42 der
städtischen Polizeiverordnung auf den vorliegenden Fall für an
wendbar erachtet hat, so hat er damit die Grenzen richterlicher
Auslegungsbefugniß nicht überschritten und daher den verfassungs
mäßigen Grundsatz nicht verletzt. Es kann vielmehr wohl gesagt
werden, daß der Rekurrent in der Lage gewesen wäre, zu erkennen,
daß eine Handlungsweise, wie die ihm zur Last gelegte, mit den
erwähnten polizeilichen Vorschriften in Widerspruch gerathe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.