- Urtheil vom 22. Februar 1890 in Sachen
Binz gegen Bargetzi.
A. Durch Urtheil vom 26. Dezember 1889 hat das Oberge
richt des Kantons Solothurn erkannt:
- Die Verantworterin hat dem Kläger eine Entschädigung
von 2430 Fr. mit Zins à 5% seit 21. November 1888 zu
bezahlen und ihm außerdem die gehabten Arzt und Apotheker
kosten im Betrage von 90 Fr. zu vergüten.
- Die erstinstanzlichen Kosten hat die Verantworterin dem
Kläger zu bezahlen.
- Die der Appellation wegen ergangenen Kosten sind kom
penfirt.
- Die heutige Urtheilsgebühr ist auf 20 Fr. festgesetzt. Da
von hat die Verantworterin die Hälfte zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen sowohl der Kläger als die
Litisdenunziatin des Beklagten, die schweizerische Unfallversiche
rungsaktiengesellschaft in Winterthur, die Weiterziehung an das
Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der An
walt des Klägers, es sei das vorinstanzliche Urtheil dahin abzu
ändern, daß der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung von
3500 Fr. mit Zins à 5 % seit dem 21. November 1888 zu be
zahlen und ihm außerdem die gehabten Arzt und Apothekerkosten
im Betrage von 90 Fr. zu vergüten habe, eventuell wenn eine ge
ringere als die geforderte Entschädigungssumme sollte zugesprochen
werden, sei dieselbe als vom Tage des Unfalles (29. August 1888)
an zinstragend zu erklären, unter Kosten und Entschädigungs
folge. Dagegen beantragt der Anwalt der Litisdenunziatin des
Beklagten, der schweizerischen Unfallversicherungsaktiengesellschaft
in Winterthur, es sei das vorinstanzliche Urtheil dahin abzuän
dern, daß die Entschädigung auf 2000 Fr. nebst Zins seit An
hebung der Klage und Ersatz der Arzt und Heilungskosten mit
90 Fr. festgesetzt werde, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 61 Jahre alte Kläger, welcher seit 25 Jahren bei dem
Beklagten, Steinbruchbesitzer U. J. Bargetzi, mit einem durch
schnittlichen Taglohn von 2 Fr. 50 Ct. als Steinhauer angestellt
war, erlitt am 29. August 1888, während er in einem Stein
bruche des Beklagten arbeitete, dadurch einen Unfall, daß ihm ein
Steinsplitter in das rechte Auge sprang; in Folge dieser Verletzung
ist er am rechten Auge vollständig erblindet. Seit dem Unfalle ist
auch sein linkes Auge erkrankt, da sich auf demselben der graue
Staar (Linsentrübung) zu entwickeln begonnen hat. Die Vorin
stanz stellt indeß thatsächlich, im Anhalte an das eingeholte ärzt
liche Gutachten, fest, daß diese Erkrankung des linken Auges mit
der am rechten Auge erlittenen Verletzung in keinem kausalen
Zusammenhange stehe, sondern unabhängig von derselben ent
standen sei. Gestützt auf Art. 2 des eidgenössischen Fabrikhaft
pflichtgesetzes und das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26. April
1887 verlangte der Kläger vom Beklagten für den in Folge dieses
Unfalles erlittenen Schaden eine Entschädigung von 3500 Fr.
nebst Zins seit 22. November 1888 sowie Ersatz der Arzt und
Apothekerkosten mit 90 Fr. Der Beklagte rief die schweizerische
Unfallversicherungsaktiengesellschaft in Winterthur, bei welcher er
seine Arbeiter gegen Berufsunfälle versichert hatte, als dritte
Partei in's Recht und es hat dieselbe die Führung des Prozesses
übernommen. Vor erster Instanz anerbot dieselbe dem Kläger für
den Fall außergerichtlicher Erledigung eine Entschädigung von
1500 Fr. und den Ersatz der geforderten Arzt und Apotheker
kosten; da dieses Anerbieten nicht angenommen wurde, trug sie
auf Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens an. Die erste
Instanz (Amtsgericht Solothurn Lebern) sprach dem Kläger
außer dem Ersatze der Arzt und Apothekerkosten eine Ent
schädigung vom 3000 Fr. sammt Zins seit 16. Januar 1889
zu. Gegen dieses Urtheil beschwerten sich beide Parteien beim Ober
gerichte des Kantons Solothurn. Der Kläger hielt in zweiter
Instanz seine ursprüngliche Forderung aufrecht; rücksichtlich der
Anträge der schweizerischen Unfallversicherungsaktiengesellschaft
wird im obergerichtlichen Urtheil zunächst des in erster Instanz
gemachten Anerbietens und des erstinstanzlich gestellten Rechts
begehrens Erwähnung gethan und sodann bemerkt: dieselbe habe
indeß dieses Rechtsbegehren (das heißt das erstinstanzlich gestellte
Rechtsbegehren auf Abweisung der Klage) wieder fallen lassen
und die Entschädigungspflicht anerkannt. Es handle sich also
blos noch um die Höhe der Entschädigungssumme.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von keiner Seite
bestritten worden und es kann dieselbe auch nicht von Amteswegen
abgelehnt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß, was einzig
in Frage kommen könnte, der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr.
nicht gegeben sei. Allerdings ist für die Streitwerthsberechnung nach
Art. 29 O. G. die Lage der Sache vor dem Entscheide der letzten
kantonalen Instanz maßgebend und hat nun die schweizerische Un
fallsversicherungsaktiengesellschaft in zweiter Instanz prinzipiell
die Entschädigungspflicht anerkannt. Allein aus der Fassung des
obergerichtlichen Urtheils ergibt sich nicht, daß sie irgend einen
bestimmten Entschädigungsbetrag anerkannt habe; da danach nicht
feststeht, in welchem Umfange die Entschädigungspflicht anerkannt
wurde, so kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, es habe vor
der Entscheidung des kantonalen Obergerichtes nicht mehr ein Be
trag von 3000 Fr. im Streite gelegen; es muß vielmehr ange
nommen werden, daß der ursprünglich unzweifelhaft gegebene
Streitwerth auch noch beim Entscheide des Obergerichtes vorhan
den gewesen sei, dies um so mehr, da heute hiegegen von keiner
Partei eine Einrede ist erhoben worden.
3. Die zweite Instanz hat angenommen, der Beklagte hafte
blos für die aus der Verletzung des rechten Auges des Klägers
entstandenen Folgen, dagegen sei derselbe für die Folgen der Er
krankung des linken Auges des Klägers nicht verantwortlich. Nach
dem für das Bundesgericht verbindlichen Thatbestande der Vor
instanz ist dieser Entscheidung beizutreten. Der Beklagte haftet fü
den durch die Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers
entstandenen Schaden insoweit und nur insoweit, als dieser Scha
den respektive die Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine Wir
kung der Verletzung ist, welche der Kläger am 29. August 1888
in Ausübung des Steinhauerberufs erlitten hat; für Nachtheile,
welche nicht aus dieser Verletzung, sondern aus von derselben
unabhängigen Ursachen (aus einer mit der Verletzung nicht zu
sammenhängenden spätern Erkrankung des Klägers) erwachsen,
haftet der Beklagte nicht. Eine solche Erkrankung ist vielmehr
eine Schicksalsfügung, für welche der Kläger Niemanden verant
wortlich machen kann. Durch die Verletzung vom 29. August 1888
hat nun der Kläger die Sehkraft eines (des rechten) Auges voll
ständig oder so gut wie vollständig eingebüßt; für die hieraus
entspringende Verminderung seiner Abeitsfähigkeit haftet der Be
klagte. Dagegen hat derselbe für die Folgen der Gefährdung der
Sehkraft auch des linken Auges durch die spätere Erkrankung des
Klägers nicht einzustehen. Die Entschädigung ist somit für die
jenige Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu gewäh
ren, welche demselben durch die Einbuße der Sehkraft eines
Auges entstanden ist, nicht dagegen für denjenigen Schaden, welcher
in Folge der Erkrankung auch des andern (linken) Auges durch
völlige Erblindung entsteht beziehungsweise entstehen könnte. Anders
wäre dies selbstverständlich dann, wenn die Erkrankung des linken
Auges durch die Verletzung des rechten verursacht wäre sowie auch
dann, wenn der Kläger schon vor dem Unfalle durch Krankheit
die Sehkraft des linken Auges verloren gehabt hätte. Denn in
beiden Fällen wäre die völlige Erblindung durch den Unfall ver
ursacht und daher vom Beklagten zu vertreten. Allein nach der
thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz ist dies eben nicht der
Fall, sondern die Erkrankung des linken Auges nach dem Unfalle
aus ganz selbständigen Ursachen erfolgt.
4. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung nimmt
die Vorinstanz an, der Kläger habe durch den Verlust der Seh
kraft des rechten Auges seine Arbeitsfähigkeit ungefähr zur Hälfte
eingebüßt, ohne den Unfall wäre er wahrscheinlich noch 9 Jahre
lang voll arbeitsfähig geblieben und hätte daher, bei einem Jah
resverdienst von 720 Fr. noch 6480 Fr. verdienen können; durch
den Unfall erleide er somit einen Einkommensausfall von ins
gesammt 3240 Fr. Da der Unfall aus Zufall erfolgt sei, so sei
die Entschädigung gegenüber diesem Betrage gemäß Art. 5 litt. a
des Fabrikhaftpflichtgesetzes in billiger Weise, um einen Viertheil,
zu reduzieren und mithin auf 2430 Fr. festzusetzen. Weder die
Annahme hinsichtlich des Invaliditätsgrades des Klägers noch
diejenige hinsichtlich der muthmaßlichen Dauer seiner Arbeitsfähig
keit ohne den Unfall beruhen auf unrichtiger Anwendung des
Gesetzes; im Gegentheil dürften beide den thatsächlichen Verhält
nissen entsprechen. Dagegen hat die Vorinstanz bei Bemessung
der Entschädigung allerdings darauf keine Rücksicht genommen,
daß, während der Kläger seinen Arbeitsverdienst erst nach und
nach, im Laufe der Jahre, erworben hätte, die gesprochene Aver
salentschädigung ihm sofort ausbezahlt wird, er darauf also die
Zinsen der Zwischenzeit gewinnt und daß überhaupt der Besitz
eines, wenn auch kleinen, Kapitals geeignet ist, ihm mannigfache
Vortheile zu gewähren. Diese Momente würde für eine Reduktion
des vorinstanzlich gutgeheißenen Entschädigungsbetrages sprechen.
Allein auf der andern Seite erscheint nun der Abzug von der
Entschädigung, welchen die Vorinstanz in Anwendung des Art. 5
litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorgenommen hat, als ein zu
starker. Denn es geht doch zu weit, wenn unter den gegebenen
Verhältnissen die Entschädigung mit Rücksicht auf die Zufälligkeit
der Verletzung um ein volles Viertel gekürzt worden ist. Durch
diesen zu starken Abzug wird die Nichtberücksichtigung der Zwischen
zinsen und der Vortheile, welche überhaupt die Kapitalabfindung
dem Kläger gewährt, ausgeglichen und es ist daher die vorin
stanzliche Entscheidung in Abweisung der Beschwerden beider Par
teien einfach zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
26. Dezember 1889 sein Bewenden.