- Urtheil vom 8. Februar 1890 in Sachen
Barckhaufen Cie. gegen Thiery.
A. Durch Urtheil vom 5. Dezember 1889 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst
instanzliche Urtheil bestätigt. Kläger Appellanten tragen ordentliche
und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Urtheilsge
bühr von 40 Fr. Das Urtheil des Civilgerichtes Baselstadt vom
- November 1889 ging dahin: Beklagter ist bei seiner Erklärung
behaftet, daß er die ihm von den Klägern hier zur Verfügung
gestellten 200 Zentner ungarischen Tabaks Nr. 13, unter Vor
behalt seines Prüfungsrechtes hinsichtlich Qualität und Gewicht,
in Empfang zu nehmen, und mit 15 Pfennig, beziehungsweise
dem entsprechenden Betrag in hiesiger Währung zum Tageskurs
per Pfund Netto zu bezahlen hat, Werth 6 Monate nach Rechts
kraft des Urtheils, und zuzüglich 230 Fr. Differenz der Fracht
ansätze Pest Marseille und Basel Marseille. Mit ihren weitern
Begehren sind die Kläger abgewiesen. Kläger tragen die ordinä
ren Kosten des Prozeßes.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriff die Klä
gerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Beim heutigen
Vorstande erklärt der Vertreter des Beklagten und Rekursbeklagten
vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache, daß er die
Kompetenz des Bundesgerichtes bestreiten werde. Das Gericht be
schließt indeß, es seien Kompetenzfrage und Hauptfrage in Einem
Vortrage zu erörtern. Hierauf stellt der Anwalt der Klägerin und
Rekurrentin unter eingehender Begründung den Antrag: Es sei,
in Abweisung der gegnerischen Kompetenzeinrede und in Aufhe
bung der vorinstanzlichen Urtheile, gemäß dem Klagebegehren zu
erkennen: Belkagter sei zu Haltung des im Oktober 1888 mit
der Klägerin über 200 Zentner Tabak abgeschlossenen Kaufver
trages und demgemäß zur Bezahlung von 4290 Fr. 30 Cts.
Werth 30 Juni 1889, nebst Verzugszins zu 5% von diesem
Tage an ab 3467 Fr. 25 Cts. und ab 823 Fr. 05 Cts. vom
Tage der Klage an und aller für Lagerung des Tabaks im Lager
hause der Schweizerischen Centralbahn dahier erwachsenden Spesen
zu verfällen, protestando gegen sämmtliche Prozeßkosten. Der
treter des Beklagten dagegen beantragt: Das Bundesgericht
wolle sich zu Beurtheilung der gegnerischen Beschwerde inkompetent
erklären, eventuell es wolle dieselbe abweisen und das vorinstanz
liche Urtheil bestätigen, unter Kostenfolge. Er bemerkt im Weitern,
es sei jedenfalls unstatthaft, wenn die Gegenpartei heute einfach
ihr ursprüngliches Rechtsbegehren wiederhole, denn sie habe bereits
vor erster Instanz anerkannt, daß sie Zahlung nicht in Franken
sondern in Markwährung, entweder effektiv oder in Franken zum
Tageskurse, zu fordern habe. In seiner Replik, in welcher er im
Uebrigen die gestellten Begehren aufrecht hält, giebt der klägerische
Anwalt letzteres zu; die Berechnung der Kaufsumme in Franken
statt in Markwährung sei ein Irrthum.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Oktober 1888 schloß die klägerische Firma Ed. Barck
hausen Cie. in Bremen mit dem Beklagten, Tabakfabrikanten
I. Thierry in Basel, einen Vertrag ab, wodurch sie demselben
ciera 200 Zentner ungarischen Tabak Nr. 13 à 15 Pfennig ver
kaufte frei ab Pest, Mitte Dezember per Bahn zu verladen,
Ziel 6 Monate vom 31. Dezember 1888 ab. Am 21. No
vember 1888 beauftragte die Klägerin das baslerische Speditions
haus I. Wild, den verkauften Tabak Mitte Dezember ab Pest
für den Käufer zu verladen. Trotz wiederholter Aufforderungen
sowohl seitens dieses Spediteurs als seitens der Verkäuferin er
XVI 1890
theilte aber der Käufer bis Mitte Dezember 1888 keine Dispo
sitionen über die Versendung der Waare, speziell deren Bestim
mungsort; noch am 26. Dezember erklärte er dem Spediteur
Wild, er wolle den Tabak nicht nach Basel beziehen und werde
überhaupt erst in einigen Tagen darüber einen Entschluß fassen,
wohin derselbe versandt werden solle. Da nun von Budapest aus
bei der Verkäuferin sofortige Disposition über den zur Versendung
bereit liegenden Tabak verlangt wurde, vom Käufer aber eine In
struktion für den Versandt immer noch nicht zu erlangen war,
so ließ der Spediteur Wild am 28. Dezember im Auftrage der
Klägerin den Tabak in Budapest mit der Bestimmung nach Ro
manshorn verladen. Am gleichen 28. Dezember schrieb und tele
graphirte aber der Beklagte der Klägerin, sie solle den Tabak
zur Disposition des Spediteurs Charles de Jean Preiswerk in
Basel stellen und Wild sofort telegraphisch anweisen, den Tabak
nicht nach Romanshorn zu verladen, er (Beklagter) gebe dem
selben eine andere Richtung; die Disposition folge heute brieflich.
Die Klägerin forderte hierauf den Beklagten auf, er möge sofort
dem Spediteur Wild, falls es nicht zu spät sei, eine bezügliche
Disposition ertheilen. Nach der Erklärung des Spediteurs Wild
war aber eine veränderte Disposition nicht mehr möglich, weil der
Tabak bereits per Eisenbahn nach Romanshorn abgegangen sei.
In Romanshorn verweigerte der Spediteur des Beklagten die
Annahme des Tabaks; die Klägerin ließ daher die Waare weiter
nach Basel transportiren, wo sie dem Beklagten, belastet mit
823 Fr. 05 Cts. Zoll und Frachtspesen, angeboten wurde. Der
Beklagte verweigerte indeß die Annahme, weil der Erfüllungsort
Budapest und nicht Basel und die Waare an letzterem Orte für
ihn nicht verwendbar sei; in einem Schreiben vom 19. Januar
1889 erklärte er, er gebe zwar zu, daß er in Verzug gekommen
sei und nicht rechtzeitig über die Waare verfügt habe; allein das
habe die Verkäuferin nicht berechtigt, die Waare eigenmächtig nach
Basel zu instradiren; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wäre
sie nur berechtigt gewesen, dieselbe in Budapest auf seine Rechnung
und Gefahr einzulagern. Da die Tabake nach Marseille bestimmt
seien, so könne er keinen andern Vorschlag zu Güte machen als
den, daß die Verkäuferin die Frachtdifferenz Budapest Marseille und
Budapest Basel, Basel Marseille zu übernehmen habe. In Folge
der Annahmeverweigerung des Beklagten wurde die Waare im
Lagerhause der Centralbahn in Basel eingelagert und es erhob
die Verkäuferin gegen den Käufer am 21. Februar 1889 gericht
liche Klage. Mit derselben forderte sie:
- Als Kaufspreis der 57 Ballen ungarischen Tabak laut
Faktur 2773 Mk. a Pfg.
3467 Fr. 25 Ets.
(Werth Ende Juni 1889)
- Betrag der Spesen für den Transport
des Tabaks von Budapest nach Basel
823 05
Total 4290 Fr. 30 Cts.
nebst Zins zu 5% ab 823 Fr. 05 Ets. seit dem Tage der
Klage; überdem sei der Beklagte für alle durch seine Annahme
verweigerung im Basler Lagerhause entstandenen Lagerspesen haft
bar zu erklären. Der Beklagte erklärte, er sei bereit, den Vertrag
zu erfüllen, dagegen lehne er es ab, für die Folgen des vertrags
widrigen Handelns der Klägerin aufzukommen. Obschon er ver
tragsmäßig die Waare nur in Budapest zu übernehmen brauchte,
so sei er doch, um der Verkäuferin den Rücktransport an den
Erfüllungsort zu ersparen, bereit, die Waare in Basel abzuneh
mehen. Die Transportspesen Pest Basel ebenso wie die in Basel
erwachsenen Lager und Versicherungsspesen und dergleichen be
rühren ihn nicht; doch sei er immerhin bereit, die Differenz der
Frachtansätze Pest Marseille und Basel Marseille mit 230 Fr. zu
vergüten. Da ihm nur gegen Bezahlung der Frachtspesen Zutritt
zu der Waare habe gegeben werden wollen, so sei er bisher nicht
in der Lage gewesen, Gewicht und Qualität derselben zu prüfen,
in beiden Richtungen müsse er sich sein Prüfungsrecht vorbehalten.
Was speziell das Gewicht anbelange, so hafte er blos für das
nach Austrag des Prozesses respektive bei der Abnahme zu kon
statirende Gewicht: bis dorthin eintretender Decalo treffe die Ver
käuferin, die seit 28. Dezember durch ihr rechtswidriges Fort
schaffen der Waare vom Erfüllungsorte in Verzug gekommen sei.
Da letztere die Ablieferung verweigere und dieselbe erst nach Aus
trag der Sache erfolgen könne, so sei der Kaufpreis erst 6 Mo
nate nach der wirklich erfolgten Lieferung zahlbar respektive ver
ziuslich. Denn nach Vertrag sei die Waare sechs Monate nach
Fakturirung und Ablieferung zahlbar gewesen. Endlich habe die
Fakturirung in Markwährung zu geschehen und daher die Zahlung
in dieser Währung oder in Franken zum Tageskurse zu erfolgen
(nicht aber zum Kurse von 1 Fr. 25 Cts.). Die Vorinstanzen
haben übereinstimmend den Beklagten bei seinem Zugeständnisse
behaftet, im Uebrigen dagegen die Klage abgewiesen.
2. Die vom Beklagten aufgeworfene Kompetenzeinrede ist da
mit begründet worden, es sei der gesetzliche Streitwerth nicht ge
geben. Der Beklagte habe bereits vor erster Instanz anerkannt,
daß er gehalten sei, den Vertrag zu erfüllen und demnach (vor
behältlich seines Prüfungsrechtes) den Kaufpreis mit 2773 Mk.
a Pfg. zu bezahlen; streitig sei von Anfang an blos gewesen,
wer die Folgen der vertragswidrigen Wegführung der Waare
vom Erfüllungsorte zu tragen, insbesondere für Fracht und
Lagerspesen 2c. aufzukommen habe. Diese Beträge erreichen aber
den gesetzlichen Streitwerth bei weitem nicht. Diese Einwendung
wäre begründet, wenn der Beklagte den Anspruch des Verkäufers
auf Zahlung des Kaufpreises, so wie er eingeklagt war, anerkannt
und nur die Verpflichtung zu Bezahlung der Fracht und Lager
spesen bestritten hätte. Allein dem ist nun eben nicht so. Aller
dings giebt der Beklagte zu, daß er verpflichtet sei, den Kaufver
trag zu erfüllen; allein während die Klägerin aus diesem Vertrage
einen präsenten, auf 30. Juni 1889 fällig werdenden, Anspruch
auf sofortige Bezahlung des Kaufpreises ableitet, bestreitet der
Seklagte den Bestand eines solchen Anspruches und räumt nur
ein, daß er 6 Monate nach Ablieferung der Waare respektive
nach der Rechtskraft des Urtheils den Kaufpreis insofern und in
soweit zu bezahlen habe, als die Waare sich bei vorgenommener
Prüfung als empfangbar herausstelle. Im Streite liegt also nicht
nur die Verpflichtung zum Ersatze der Fracht und Lagerspesen,
sondern auch der eingeklagte Kaufpreisanspruch; nicht nur erstere,
sondern auch letzterer bildet den Streitgegenstand. Denn eine Forde
rung ist ja nicht nur dann eine bestrittene, wenn der Beklagte
behauptet, überhaupt nichts zu schulden, sondern auch dann, wenn
er geltend macht, er sei blos bedingt oder betagt verpflichtet; auch
in diesem Falle bestreitet der Beklagte den eingeklagten Anspruch
als einen präsenten seinem ganzen Umfange nach. Danach ist
denn hier der gesetzliche Streitwerth gegeben. Im Uebrigen liegen
die sämmtlichen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompe
tenz vor. Insbesondere ist, was einzig noch könnte in Zweifel
gezogen werden, anzunehmen, daß die Sache nach eidgenössischem
Rechte zu beurtheilen sei. Da von keiner Seite auf fremdes (un
ggrisches oder deutsches) Recht irgend ist Bezug genommen worden,
so ist davon auszugehen, die Parteien gehen über die Anwend
barkeit des einheimischen, schweizerischen, Rechtes auf das streitige
Rechtsverhältniß einzig, obschon sie dies allerdings nicht aus
drücklich erklärt, insbesondere keine Gesetzesbestimmungen angeführt
haben.
In der Sache selbst steht fest und ist nicht mehr bestritten,
daß nach dem Vertrage der Erfüllungsort für den Verkäufer
Budapest, die Erfüllungszeit Mitte Dezember 1888 war, so daß
bis Mitte Dezember der Käufer dem Verkäufer die Dispositionen
zu ertheilen hatte, wohin letzterer die von ihm am Erfüllungs
orte zu verladende Waare abzusenden habe. Ebenso ist aber von
den Vorinstanzen festgestellt, daß der Verkäufer die Versandtordre
des Käufers abzuwarten hatte und die Abrede nicht etwa dahin
ging, in Ermangelung besonderer gegentheiliger Instruktionen des
Käufers sei die Waare nach Basel als dem Orte des Wohnsitzes und
der Handelsniederlassung des Käufers zu versenden oder doch der
Verkäufer zu einer solchen Versendung berechtigt. Demnach ist aber
klar einerseits, daß der Käufer dadurch, daß er bis Mitte Dezember
1888 trotz wiederholter Aufforderung über die Waare nicht dispo
nirte, in Annahmeverzug gerieth, anderseits aber daß auch der Ver
käufer nicht berechtigt war, nach Eintritt des Annahmeverzuges
die Waare eigenmächtig vom Erfüllungsorte weg nach Romans
horn und später nach Basel zu spediren und dort, belastet mit
den erlaufenen Frachtspesen u. s. w., dem Käufer anzubieten. Der
Käufer hat ungerechtfertigterweise die Vornahme ihm obliegender
Vorbereitungshandlungen, ohne welche der Verkäufer zu erfüllen
nicht im Stande war, verweigert und ist demnach gemäß Art. 106
D. R. in Annahmeverzug gekommen. Danach war der Verkäufer
berechtigt, gemäß Art. 107 O. R. die Waare auf Gefahr und
Kosten des Käufers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner
Verbindlichkeit zu befreien, geeignetenfalls auch gemäß Art. 108
O. R. den Verkauf der Waare zu bewirken. Dagegen berechtigte
ihn der Annahmeverzug des Käufers nicht, nunmehr die Waare
an einen andern Ort als den vertragsmäßigen Erfüllungsort zu
schaffen und dem Käufer dort anzubieten. Denn ein derartiges
Recht des Schuldners knüpft das Gesetz an den Annahmeverzug
des Gläubigers nicht; die Erfüllungssurrogate, zu welchen der
Schuldner im Falle des Annahmeverzuges des Gläubigers greifen
darf, sind im Gesetze limitativ bestimmt. Der Gläubiger muß,
nachdem er in Annahmeverzug gerathen ist, es sich wohl gefallen
lassen, daß der Schuldner sich durch Hinterlegung, geeignetenfalls
durch Selbsthülfeverkauf, befreie; dagegen ist er, sofern der
Schuldner dies nicht thut, berechtigt, trotz seines Verzuges ver
tragsmäßige Leistung also auch Leistung am Erfüllungsorte zu
verlangen und braucht die Leistung nicht an einem andern Orte,
wo sie für ihn vielleicht völlig unbrauchbar ist, anzunehmen. Da
nach muß denn die Klägerin die Kosten, welche durch den un
berechtigten Transport der Waare nach Romanshorn und Basel
entstanden, als durch ihr eigenes vertragswidriges Verhalten ver
ursacht, an sich selbst tragen. Indem ferner die Verkäuferin, nach
dem der Käufer schließlich, wenn auch verspätet, seine Disposition
über die Waare ertheilt hatte und damit sein Annahmeverzug
wegfiel, diesen Dispositionen keine Folge gab, sondern gegentheils
die Waare nur gegen Bezahlung der durch den vertragswidrigen
Transport entstandenen Spesen herausgeben wollte, ist sie ihrer
seits mit ihrer Leistung in Verzug gerathen. Danach erscheint es
denn auch als gerechtfertigt, daß durch die Vorinstanzen dem
Käufer sein Prüfungsrecht der Waare gewahrt worden ist (von
dem er dann aber auch nach seiner eigenen Erklärung nunmehr
unverzüglich und zwar in Basel Gebrauch zu machen hat) und
daß die Zahlfälligkeit des Kaufpreises auf 6 Monate nach Rechts
kraft des Urtheils hinausgeschoben worden ist. Nach dem Bemerk
ten wurde eben seit dem Wegfall des Annahmeverzuges des
Käufers die Abnahme und Prüfung der Waare durch den Ver
zug der Verkäuferin (deren Weigerung, die Waare anders als
gegen Bezahlung der Transport u. s. w. Spesen herauszugeben)
verhindert. Es muß daher dem Käufer sein Prüfungsrecht vor
behalten werden und hatte auch eine Hinausschiebung der Zahl
fälligkeit des Kaufpreises Platz zu greifen. Denn, wie die Vor
instanzen offenbar annehmen, war letzterer, nach Sinn und Geist
des Vertrages 6 Monate nach Lieferung respektive nach Empfang
der Waare zahlfällig, der Zahlungstermin, 6 Monate vom 31. De
zember 1888 an, in diesem Sinne stipulirt. Wenn nun die Liefe
rung durch den Verzug der Verkäuferin verzögert worden ist, so
muß demnach die Zahlfälligkeit des Kaufpreises entsprechend ver
schoben werden.
4. Von der Entscheidung, daß die Verkäuferin Ersatz der durch
den eigenmächtigen Transport der Waare nach Basel verursachten
Kosten nicht verlangen kann, wäre allerdings dann abzugehen,
wenn dem Käufer durch diesen Transport entweder Fracht oder
sonstige Auslagen, die er unter allen Umständen gehabt hätte,
erspart worden wären oder wenn die sofortige Wegschaffung der
Waare vom Erfüllungsorte durch das Interesse des Käufers un
bedingt wäre geboten gewesen. In ersterem Falle würde sich der
Beklagte auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichern; in
letzterm Falle dürfte die Klägerin nach dem Rechte der Geschäfts
führung ohne Auftrag nach Art. 472 O. R. zu einer Schaden
ersatzforderung berechtigt sein. Allein der Beklagte hat nun frei
willig anerkannt, daß er die Frachtdifferenz Budapest Marseille
und Basel Marseille zu übernehmen habe. Durch den eigenmäch
tigen Transport der Waare nach Basel sind ihm aber, nachdem
er Marseille zum Bestimmungsort der Waare erklärt hat, Fracht
auslagen jedenfalls nur bis zur Höhe dieser Differenz erspart
worden und es kann somit, nachdem Beklagter diese Differenz über
nommen hat, von einer Bereicherung desselben nicht mehr die Rede
sein. Daß sodann die sofortige Wegschaffung der Waare vom Er
füllungsorte Budapest Ende Dezember 1888 im Interesse des
Käufers unbedingt geboten gewesen sei, hat die Klägerin wohl,
unter Berufung auf die ungarische Tabaksteuergesetzgebung, be
hauptet. Allein der Beweis hiefür, der Beweis, daß nach der un
garischen Tabaksteuergesetzgebung der Tabak entweder überhaupt
nicht oder doch nicht unversteuert länger in Budapest habe be
lassen werden dürfen, ist ihr gänzlich mißlungen. Es ist also
auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß
Art. 472 O. R. nicht begründet. Der Umstand, daß die Kläge
rin geglaubt haben mag, durch den Transport nach Romans
horn die Interessen des Käufers zu wahren und dessen Absichten
entgegenzukommen, genügt zu Begründung eines solchen Anspruches
nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 5. Dezember
1889 sein Bewenden.