- Urtheil vom 29. November 1889
in Sachen Weber.
A. Unter Berufung auf Art. 2 des kantonalen Gesetzes über
die kirchlichen Verhältnisse der katholischen Angehörigen des Kan
tons vom 19. Mai 1863 forderte der Regierungsrath des Kantons
Schaffhausen am 28. August 1889 das Pfarramt der katholischen
Genossenschaft in Schaffhausen, welche eine private, als Verein
ins Handelsregister eingetragene Genossenschaft ist, auf, die jüngste
Allokution des Pabstes, betitelt Ansprache unseres Hl. Vaters
Leo XIII, gehalten im Konsistorium am 30. Juni 1889," der
Kirchendirektion zur Einsichtnahme und Genehmigung vorzulegen.
Das Pfarramt erwiderte, das Gesetz vom 19. Mai 1863 finde
auf die katholische Genossenschaft in Schaffhausen als auf eine
private Korporation keine Anwendung; diese Genossenschaft sei
vielmehr berechtigt, sich, vorbehältlich des staatlichen Einspruchs
rechtes im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung,
selbständig zu organisiren. Der Regierungsrath hielt indeß seine
Forderung, indem er dieselbe gleichzeitig auf den Bettagserlaß
der schweizerischen Bischöfe vom 3. Juli 1889 ausdehnte, aufrecht
unter Androhung einer Buße von 100 Fr. für den Fall der
Nichtbefolgung. Das Pfarramt erklärte am 10. September 1889,
es müsse an seinem Standpunkte festhalten; daraufhin verfällte
er Regierungsrath durch Verfügung vom 24. September 1889
den Pfarrer J. Weber in eine Buße von 100 Fr.
B. Sowohl gegen dieses Bußenerkenntniß als gegn die Auf
lage, daß kirchliche Erlasse der Kirchendirektion zur Genehmigung
vorzulegen seien, beschwerte sich nunmehr Pfarrer Weber im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte, indem er be
antragte: Das Bundesgericht möge die Auflage des Regierungs
rathes im Prinzip und das ausgesprochene Bußenerkenntniß in
concreto aufheben. Zur Begründung führt er aus: Die schaff
hausensche Kantonsverfassung vom 24. März 1876 enthalte in
Art. 49 und 53 folgende Vorschriften: Art. 49: Die religiösen
Korporationen und Gesellschaften ordnen ihre innern Verhältnisse
(Lehre, Kultus, u. s. w.) selbständig; dem Staate steht jedoch
im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung
Einspruchsrecht zu. Art. 53: Diejenigen religiösen Korpora
tionen und Gesellschaften, welche keinen öffentlich rechtlichen Cha
rakter haben, organisiren sich selbständig unter Vorbehalt des
dem Staate im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen
Ordnung zustehenden Einspruchsrechtes." Angesichts dieser Ver
fassungsbestimmungen könne die vom Regierungsrathe angerufene
Bestimmung des 2 des Gesetzes über die kirchlichen Verhält
nisse der katholischen Angehörigen von 1863, daß alle kirchlichen
Erlasse und Verordnungen, welche zur Publikation gelangen, der
Zustimmung des Regierungsrathes unterliegen, nicht mehr be
stehen. Das Verlesen einer päbstlichen Allokution sei entweder ein
Ausfluß des Kultus und der Lehre, oder aber eine Emanation
der kirchlichen Organisation. Im erstern Falle sei durch Art. 49,
im letztern durch Art. 53 K. V. das selbständige Verfügungsrecht
der privaten Religionsgenossenschaften gewährleistet. Wenn also
ie katholische Genossenschaft in Schaffhausen am Verlesen päbst
licher Allokutionen oder sonstiger Erlasse gehindert werde, so werdt
sie in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt. Nur im
nteresse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung wäre der Re
gierungsrath zum Einschreiten berechtigt gewesen. Nun könne aber
keine Rede davon sein, daß im vorliegenden Falle ein staatliches
Einschreiten im Interesse der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung
geboten oder gerechtfertigt gewesen sei. Der Inhalt der päbstlichen
Allokution sei in keiner Weise geeignet gewesen, die öffentliche
Ordnung zu stören, wie sich am besten daraus ergebe, daß die
katholische Kirchgemeinde Ramsen (eine öffentlich rechtliche Korpo
ration) die Allokution dem Regierungsrathe eingesandt habe, ohne
daß letzterer sich zu einem Einschreiten gegen deren Verlesung ver
anlaßt gefunden hätte. Uebrigens seien allgemeine Präventivmaß
regeln, wie das Placet, gegenüber privaten Religionsgenossen
schaften unstatthaft. Oeffentlich rechtliche Kirchenkorporationen,
deren Beziehungen zum Staate genau geregelt seien, und welchen
gegenüber das staatliche Placet genau umschrieben sei, können
allerdings verhalten werden, päbstliche Erlasse der staatlichen Prü
fung und Genehmigung zu unterbreiten, nicht dagegen private
Religionsgenossenschaften, welche ihre Freiheit mit allerlei schweren
Nachtheilen erkaufen müssen. Mit dem ganz gleichen Rechte, mit
welchem der Regierungsrath die Vorlegung von päbstlichen Allo
kutionen verlange, könnte er auch die vorgängige Vorlage der zu
haltenden Predigten begehren, oder einem andern Verein ober einer
Loge aufgeben, die vom Centralvorstande oder vom Stuhlmeister
ausgehenden Cirkulare zur Genehmigung vorzulegen, damit man
zum Voraus ganz bestimmt wisse, daß in diesem Vereine nichts
unlauteres getrieben werde. Die angefochtene Schlußnahme be
zwecke, die privaten Korporationen unter verfassungswidrige staat
liche Botmäßigkeit zu bringen, wie auch daraus hervorgehe, daß
der Bettagserlaß der schweizerischen Bischöfe zur Einsicht und Ge
nehmigung verlangt werde, welcher Erlaß auf die gleiche Linie zu
stellen sei, wie irgend eine Predigt.
C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen beantragt
in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es sei die Be
schwerde unter Kostenfolge abzuweisen und unsere gegen Pfarrer
Weber ausgesprochene Buße unter Anerkennung unseres staatlichen
Placetrechtes bundesrechtlich zu schützen. Er bemerkt: Es ließe sich
nach Art. 59 Ziffer 6 O. G. die Kompetenz des Bundesgerichtes
bezweifeln; indessen wolle der Regierungsrath, nachdem der Re
kurrent das Bundesgericht angerufen, sich gerne vor letzterm ein
lassen. Ferner sei Rekurrent nur der Pfarrer Weber persönlich
und nicht die katholische Genossenschaft Schaffhausen, welche nach
außen zu vertreten der Rekurrent nach deren Statuten gar nicht
bevollmächtigt sei. Mit der katholischen Genossenschaft Schaffhau
sen habe der Regierungsrath noch niemals irgend welchen Anstand
gehabt, ebenso wenig wie mit dem Amtsvorgänger des Rekurrenten.
Es könnte sich also nur fragen, ob ein dem Pfarrer Weber per
sönlich gewährleistetes Individualrecht verletzt sei. Da indeß als
Richtschnur für künftige Fälle doch prinzipiell zu entscheiden
welche Stellung die katholische Genossenschaft Schaffhausen in
Placetfragen gegenüber dem Staate einzunehmen habe, so trete der
Regierungsrath auch auf die materielle Rechtserörterung ein.
Dabei frage sich einzig, ob die Art. 49 und 53 K. V. die staat
liche Ausübung des Placetrechtes gegenüber der römisch katholischen
Genossenschaft Schaffhausen mit Nothwendigkeit ausschließen. Dies
sei entschieden zu verneinen. Die beiden Verfassungsartikel behalten
ausdrücklich das staatliche Einspruchsrecht im Interesse der Sitt
lichkeit und öffentlichen Ordnung, als Attribut der staatlichen
Polizeihoheit, vor. Diese könne sich wie in repressiven so auch in
präventiven Maßnahmen äußern, insbesondere in der Ausübung
des Placet, welches wie vielerorts so auch im Kanton Schaff
hausen zu einem staatsrechtlichen Axiom geworden sei, und auch
gesetzliche Anerkennung in 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1863
gefunden habe. Diese Gesetzesbestimmung sei durchaus nicht auf
gehoben. Da die Verlesung einer päbstlichen Allokution oder eines
Hirtenbriefes zu Störung der öffentlichen Ordnung führen könne,
so gelange das staatliche Einspruchsrecht in repressiver und prä
ventiver Form zur Geltung. Ob gerade die in Rede stehende
päbstliche Allokution geeignet gewesen wäre, die öffentliche Ord
nung zu stören, stehe nicht in Frage, sondern zu entscheiden sei
nur, ob die Weigerung des Rekurrenten, das Placet einzuholen,
berechtigt gewesen sei oder nicht. Wenn der Rekurrent behaupte,
das Placet verstoße gegen den Art. 49 K. V., daneben aber zu
gebe, daß dasselbe gegenüber öffentlich-rechtlichen Religionsgenos
senschaften statthaft sei, so liege darin ein flagranter Widerspruch
denn Art. 49 K. V. beziehe sich auch auf die öffentlich-rechtlichen
religiösen Genossenschaften; sei also das Placet letztern gegenüber
statthaft, so müsse es dies auch gegenüber privaten Religionsge
nossenschaften sein, sofern nicht etwa Art. 53 K.-V. etwas ande
res anordne. Letzteres sei nun aber nicht der Fall; denn Art. 53
cit, handle ausschließlich von der Organisation der privaten Re
ligionsgenossenschaften; zur Organisation gehöre aber das Ver
lesen einer Allokution gewiß nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen hat eine
Einwendung gegen die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht er
hoben; es muß aber vom Bundesgerichte von Amteswegen geprüft
werden, ob und inwieweit die verfassungs und gesetzmäßigen
Voraussetzungen seiner Zuständigkeit gegeben seien. Nun kommt,
wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, solchen
Bestimmungen der Kantonalverfassungen, welche lediglich Gewähr
leistungen der Bundesverfassung reproduziren, für die Geltungs
dauer der letztern eine selbständige Bedeutung nicht zu und es
kann daher insolange auch nur wegen Verletzung der betreffenden
Bestimmungen der Bundes nicht aber der Kantonsverfassung
Beschwerde geführt werden. Danach hängt die Kompetenz des
Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde davon ab, ob
und inwieweit die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Artikel
49 und 53 der schaffhausenschen Kantonsverfassung mit den in
Art. 49 und 50 der Bundesverfassung niedergelegten Gewährlei
stungen der Glaubens,- Gewissens und Kultusfreiheit sich decken,
oder aber daneben selbständige kantonalrechtliche Gewährleistungen
enthalten. Nur insoweit letzteres, nicht aber in soweit ersteres der
Fall ist, erscheint das Bundesgericht als kompetent. Denn die
Wahrung der bundesrechtlichen Gewährleistungen der Glaubens ,
Gewissens und Kultusfreiheit steht nach Art. 59 Ziffer 6 O. G.
nicht dem Bundesgerichte, sondern den politischen Behörden des
Bundes zu, während dagegen zu Beurtheilung von Beschwerden
wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen das Bundes
gericht zuständig ist.
2. Wenn nun Art. 49 K. V. den religiösen Korporationen
und Gesellschaften die selbständige Ordnung ihrer innern Verhält
nisse (Lehre, Kultus u. s. w.) zusichert, so enthält diese Verfas
sungsbestimmung, wenigstens insoweit als sie sich, was hier ein
zig in Frage steht, auf private Religionsgenossenschaften bezieht,
keine Vorschrift, welcher neben der bundesverfassungsmäßigen Ge
währleistung der Kultusfreiheit (Art. 50 B. V.) eine selbständige
Bedeutung zukäme. Denn es ist ja klar, daß die Kultusfreiheit
das Recht, innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffent
lichen Ordnung die Lehre und den Kultus u. s. w. selbständig,
ohne staatlichen Zwang, zu ordnen, in sich begreift. Insoweit da
her der Rekurrent seine Beschwerde auf Art. 49 K. V. begründet,
ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nicht kompetent.
3. Dagegen kann allerdings in der Bestimmung des Art. 53
K. V., daß die privaten Religionsgenossenschaften sich, vorbehält
lich des dem Staate im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen
Ordnung zustehenden Einspruchsrechtes, selbständig organisiren,
eine besondere, nicht bereits in der Bundesverfassung niedergelegte,
Vorschrift erblickt werden. Denn die Unabhängigkeit der äußern
Organisation privater Religionsgenossenschaften von jeder staat
lichen Einwirkung folgt nicht ohne weiters aus der Gewährleistung
der Kultusfreiheit. Insoweit also die Beschwerde sich auf Ver
letzung des Art. 53 K. V. gründet, ist das Bundesgericht kom
petent. Allein Art. 53 K. V. ist nun zweifellos durch die ange
fochtene Verfügung nicht verletzt. Wenn der Regierungsrath des
Kantons Schaffhausen von dem Pfarramte der dortigen katholi
schen Genossenschaft verlangt, daß für päbstliche Allokutionen und
dergleichen vor ihrer Verkündigung das staatliche Placet eingeholt
werde, so wird dadurch die Organisation der Genossenschaft in
keiner Weise berührt. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Genossenschaft, deren Behörden, die Besetzung des Pfarramtes,
kurz sämmtliche organisatorische Bestimmungen bleiben ja völlig
unverändert; es wird lediglich in Betreff gewisser Funktionen der
Genossenschaft resp. des Pfarrers ein staatliches Aufsichtsrecht be
ansprucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 49 K. V. gründet,
wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten; im
Uebrigen wird dieselbe abgewiesen.