- Urtheil vom 25. Oktober 1889
in Sachen Siegwart.
A. Emil Siegwart Koch in Hergiswyl hatte als Eigenthümer
der Liegenschaft Wehrimätteli mit der Genossenkorporation Her
giswyl vor den nidwaldenschen Gerichten einen Rechtsstreit über
die Ausdehnung eines von der Genossenkorporation an fraglicher
Liegenschaft beanspruchten Holzablagerungsrechtes geführt. Durch
letztinstanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Nidwalden
vom 16. Juli 1889 wurde dieser Rechtsstreit, wesentlich auf
Grund eines geführten Zeugenbeweises, zu Ungunsten des E. Sieg
wart Koch entschieden. E. Siegwart-Koch suchte nun, zum Zwecke
der Stellung eines Revisionsgesuches, beim Obergerichte des Kan
tons Nidwalden um Einsicht des vor Obergericht abgefaßten
(den Parteien bisher nicht mitgetheilten) Zeugenprotokolles nach.
Das Obergericht wies dieses Gesuch durch Schlußnahme vom
- Juli 1889 ab, weil Revision nur gestützt auf neu entdeckte
erhebliche Thatsachen oder Beweismittel verlangt werden könne,
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das Gesuch sich aber nur auf bereits verwerthete Beweismittel
beziehe.
B. Gegen diese Schlußnahme beschwert sich E. Siegwart Koch
mit Eingabe vom 23. September 1889 beim Bundesgerichte wegen
Rechtsverweigerung und Verletzung des durch die Kantonsverfas
sung gewährleisteten Vertheidigungsrechtes, indem er beantragt:
das Bundesgericht wolle erkennen, die Rekursbeschwerde sei als
begründet erklärt und demnach die angefochtene Schlußnahme des
Obergerichtes vom 25. Juli 1889 aufgehoben, unter Kostenfolge.
Er führt aus, die nidwaldensche Gesetzgebung
bestimme nirgends
expressis verbis, daß die Parteien nicht das Recht haben, von
den Zeugenprotokollen Einsicht zu nehmen. Die Befugniß
Akteneinsicht gehöre zu den wesentlichen Voraussetzungen der prak
tischen Wirksamkeit des Vertheidigungsrechtes. Es müsse dem Re
kurrenten doch zustehen, die Verwerthung der gegen ihn verwen
deten Zeugenbeweise zu prüfen und danach sein Revisionsbegehren
einzurichten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Obergerichte
jetzt schon seine Revisionsgründe bekannt zu geben; er habe eben
aus dem Zeugenprotokolle zuerst ersehen wollen, ob und welche
der im Revisionsprozesse aufzuführenden Zeugen und der von
ihnen zu bekundenden Thatsachen als neu oder aber als schon erbracht
sich darstellen, was ihm jetzt ganz unbekannt sei. Durch die ange
fochtene Schlußnahme werde ihm die Möglichkeit benommen, den
ganzen Gang des Prozesses zu überblicken und den Richter auf
alle Momente aufmerksam zu machen.
C. Das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald
trägt auf Abweisung der Beschwerde an, indem es bemerkt: Das
Begehren des Rekurrenten um Mittheilung der Zeugenprotokolle
habe sich auf einen rechtskräftig beurtheilten Prozeß bezogen; ge
gen das in demselben ausgefällte Endurtheil gebe es mit Aus
nahme der blos auf neu entdeckte Thatsachen oder Beweismittel
zu begründenden Revision ein Rechtsmittel nicht mehr. Aus der
Beschwerde des Rekurrenten selbst ergebe sich aber, daß er die
Thatsachen und Zeugen, auf welche er nunmehr ein Revisionsbe
gehren begründen zu wollen behaupte, schon früher habe kennen
müssen. Es scheine, die Beschwerde richte sich nicht sowohl gegen
den obergerichtlichen Entscheid, als vielmehr gegen einzelne Zeugen
selbst, um deren Aussagen vor Obergericht zur Kenntniß zu er
halten und dann je nach deren Inhalt Stellung zu nehmen."
Wenn der Rekurrent gegen diese Zeugen wegen ihrer Depositio
nen Bedenken zu erheben habe, so möge er Strafklage stellen und
das Gericht werde dann keinen Anstand nehmen, das Zeugenpro
tokoll der Untersuchungsbehörde herauszugeben, dagegen nehme es
allerdings Anstand, dies zur bloßen Verunglimpfung der Kund
schaften oder zur einseitigen Kritik der richterlichen Beweiswürdi
gung zu thun. Von einer Rechtsverweigerung oder Schmälerung
des Vertheidigungsrechtes könne nicht die Rede sein, da der Re
kurrent einem rechtskräftigen Endurtheil gegenüberstehe. Im Pro
zesse selbst habe er von den erstinstanzlichen Zeugenaussagen Ein
sicht nehmen können, indem ihm das erstinstanzliche Zeugenprotokoll
zur Einsicht mitgetheilt worden sei. Das Recht auf Revision
könne nicht in Frage liegen, da eine solche noch gar nicht anbe
gehrt sei und die bereits erhobenen Beweise auf die Zulässigkeit
dieses Rechtsmittels keinen Einfluß haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die nidwaldensche Gesetzgebung bestimmt einerseits (in 20
des Zeugengesetzes vom 22. Februar 1859), daß die Abhörung
der Zeugen in Abwesenheit der Parteien und des Publikums er
folge, anderseits ( 21 leg. cit.), daß die Antworten der Zeugen
zu Protokoll genommen werden. Eine ausdrückliche Bestimmung
darüber, ob die Zeugenprotokolle den Parteien zur Einsicht offen
stehen, enthält sie nicht; insbesondere schreibt sie, nicht vor, daß
dies nicht der Fall sei, sondern die Zeugenprotokolle geheim ge
halten werden sollen. Nun liegt aber doch auf der Hand, daß
der Partei zur Wahrung ihrer Rechte in mehrfacher Hinsicht
die Einsicht in die Zeugenprotokolle beziehungsweise die Kenntniß
der Zeugenaussagen unerläßlich ist. Es kann ja doch gewiß der
Partei das Recht nicht abgestritten werden, z. B. die Stellung
von Erläuterungsfragen an einen Zeugen zu beantragen; es steht
ihr ferner, wie das Obergericht von Nidwalden selbst hervorhebt,
die Befugniß zu, gegen einen Zeugen wegen falscher Aussagen
Strafklage zu erheben; dies kann sie aber gewiß vernünftiger
weise nur thun, wenn sie die Aussage des betreffenden Zeugen
kennt, nicht aber kann sie aufs Gerathewohl und ohne Kenntniß
der Aussage des Betreffenden, eine Strafuntersuchung veranlassen.
Ferner ist auch für die Stellung von Revisions und etwaigen
Nichtigkeitsbegehren die vorgängige Kenntniß der Zeugenaussagen
erforderlich, da erst nach Kenntniß derselben die Partei den ge
sammten Prozeßstoff übersieht und also zu beurtheilen vermag,
inwiefern gewiße Anbringen im Verhältnisse zu demselben als neu
erscheinen und in welchem Verhältnisse die richterliche Beweiswür
digung zu dem Prozeßstoffe steht. Ueberhaupt erscheint es als ein
natürliches Recht der Partei, von dem gesammten Prozeßstoff
Kenntniß nehmen zu dürfen, da ja eben die sachgemäße proze
ßuale Wahrung ihrer Rechte hiedurch bedingt ist. Wenn daher
im vorliegenden Falle das Obergericht des Kantons Nidwalden,
und zwar ohne Anhalt an einer positiven Gesetzesbestimmung,
dem Rekurrrenten die Einsicht in die obergerichtlichen Zeugenpro
tokolle verweigert hat, so muß hierin eine Rechtsverweigerung
allerdings gefunden werden; es wird hiedurch dem Rekurrenten
die sachgemäße Wahrnehmung seiner Rechte hinsichtlich eines all
fälligen Revisionsbegehrens verunmöglicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es ist mithin
das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald ver
pflichtet, dem Rekurrenten die obergerichtlichen Zeugenprotokolle
auf Ansuchen zur Einsicht vorzulegen.