- Urtheil vom 5. Juli 1889 in Sachen
Kaiser gegen Solothurn.
A. Dr. Simon Kaiser bekleidete vom 28. August 1857 bis
zu der auf 1. Januar 1886 erfolgten Aufhebung dieses Institu
tes die Stelle des Direktors der durch kantonales Gesetz begrün
deten, vom Kanton garantirten und unter Mitwirkung staatlicher
Behörden verwalteten Aktiengesellschaft Solothurnische Bank (über
deren Rechtsverhältnisse vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes,
Amtliche Sammlung XI, S. 309 u. ff., XIV, S- 668 u. ff.),
gemäß 88 des Bankgesetzes wurde er vom Verwaltungsrathe
jeweilen auf fünf Jahre gewählt. Die letzte Bestätigungswahl
fand am 20. Mai 1882 statt und zwar, wie heute vom Beklagten
zugegeben worden ist, für die Amtsperiode vom 1. Januar 1883
bis 31. Dezember 1887. Die fixe Besoldung des Bankdirektors
betrug seit 1870 6000 Fr. per Jahr; daneben hatte derselbe ge
mäß 61 des Bankgesetzes und 60 der Bankreglementes An
spruch auf eine Tantieme von 5 % des erzielten Reinertrages,
d. h. des Nutzens nach Verzinsung der Aktien zu 4 %. Zufolge
Beschlusses des Verwaltungsrathes vom 14. Juni 1869 waren
ferner dem Direktor die Räumlichkeiten des neuerstellten Bank
gebäudes, mit Ausnahme des von der Bankverwaltung benutzten
Erdgeschosses (das 1. und 2. Stockwerk sammt Dependenzen)
gegen einen jährlichen Miethzins von 600 Fr. überlassen
worden. Von der Bankdirektion war ein Miethzins von 650 Fr.
in Vorschlag gebracht worden; der Verwaltungsrath setzte indeß
denselben auf 600 Fr. herunter.
XV 1889
B. Durch Gesetz vom 10. Januar / 8. Februar 1885 wurde
die Solothurnische Bank (sowie die Hypothekarkasse des Kantons
Solothurn) auf 1. Januar 1886 aufgehoben und durch ein reines
Staatsbankinstitut, die Solothurner Kantonalbank, ersetzt, in der
Weise, daß zufolge 3 des Gesetzes vom 10. Januar / E. Februar
1885 und Art. 4 einer zwischen dem Staate Solothurn und den
Aktionären der solothurnischen Bank am 22. / 30. Dezember 1885
getroffenen Uebereinkunft die Aktiven und Passiven der Solothur
nischen Bank auf 1. Januar 1886 an die Kantonalbank über
Ad I. Der Kläger sei vom Verwaltungsrathe der Solothurni
schen Bank in gesetzlicher Weise und vorbehaltlos auf eine Amts
dauer von 5 Jahren (bis Ende 1887) zum Direktor der Solo
thurnischen Bank gewählt worden; für diese Zeit habe er An
spruch auf die mit dieser Stellung verbundenen Vortheile. Letztere
bestehen zunächst in dem fixen Gehalte und dem reglementarischen
Tantiemenantheil (welcher gemäß dem bisherigen jährlichen Durch
schnitt auf 3630 Fr. zu berechnen sei), sodann aber auch in
dem Wohnungsrechte im Bankgebäude. Bei Einräumung der
fraglichen Wohnung an den Direktor gegen eine kleine, Mieth
zins genannte, Entschädigung habe es den Sinn gehabt, daß das
erste Stockwerk als Dienstwohnung unentgeltlich hingegeben und
dadurch die Besoldung des Direktors aufgebessert werden solle.
Der Jahreswerth dieser Dienstwohnung sammt Dependenzen sei
auf 2000 Fr. zu veranschlagen; auch für das zweite Stockwerk
aber sei er zu einer Entschädigungsforderung berechtigt, da er
dasselbe zu Wohnungszwecken benutzt habe und nun vorzeitig habe
verlassen müssen, wodurch ihm manigfache Inkonvenienzen ent
gingen. In Folge dessen erloschen die Funktionen des Dr. Kaiser
als Direktor der Solothurnischen Bank; derselbe hat indeß seine
fixe Besoldung als solcher bis Ende Juni 1886 fortbezogen. Die
Wohnung im Bankgebäude wurde ihm am 29. September 1885
vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn auf 1. Januar
1886 gekündet. Zufolge späterer Verständigung mit dem Staate
konnte er indeß dieselbe bis 15. August 1886 fortbenutzen.
C. Mit Klageschrift vom 30. Oktober 1886 stellt Dr. Kaiser
beim Bundesgerichte die Anträge:
I. Der Staat Solothurn ist schuldig, dem Kläger Gehalts
und Wohnungsentschädigung.... zu bezahlen, und zwar:
a. Den festen Gehalt mit 6000 Fr. jährlich vom 1. Juli
1886 an bis Ende 1887, sei es in quartalweisen oder monat
lichen Zahlungen unter Zuschlag des gesetzlichen Verzugszinses
er die verfallenen Raten; eventuell eine jenem Gehalte entspre
chende Entschädigung;
b. eine Entschädigung für die in Wegfall gekommene Tantieme
pro 1886 und 1887 zu 3630 Fr. per Jahr berechnet, also im
Ganzen. 7260 Fr.
c. eine Wohnungsentschädigung von 3000 Fr. jährlich, vom
15. August 1886 an gerechnet bis Ende 1887, mithin im Gan
zen 4125 Fr.
II. Der Staat Solothurn ist schuldig, dem Kläger, richterliches
Ermessen oder Moderation vorbehalten, eine Entschädigung wegen
Vertragsbruches und K duitschädigung von 65,000 Fr. auszu
richten.
Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen
geltend gemacht:
standen seien, die er auf 1000 Fr. jährlich veranschlage. Durch
die Aufhebung der Solothurnischen Bank seien seine Ansprüche
auf Gehalt u. s. w. nicht hinfällig geworden; es stehe ihm jetzt
vielmehr in dieser Richtung einfach an Stelle der aufgehobenen
Solothurnischen Bank der Staat Solothurn als Rechtsnachfolger
derselben gegenüber; wie die übrigen Passiven so sei auch die
Verpflichtung gegenüber dem Direktor auf den Staat Solothurn
übergegangen, der ja auch sämmtliche Aktiven der Bank übernom
men habe. Wenn der Staat seine (des Klägers) Dienste als
Bankdirektor in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen wolle,
so fallen doch dadurch die Ansprüche auf die Gegenleistung nicht
dahin; übrigens werden seine Dienste sowohl im Interesse des
Staates als der Aktionäre der Solothurnischen Bank noch fort
während für das Liquidationskomite der Aktionäre in Anspruch
genommen. Die betreffenden Ansprüche des Klägers seien denn
auch von dem hiezu kompetenten Verwaltungsrathe durch wieder
holte Beschlüsse, so noch durch Beschluß vom 20. April 1886
als Lasten der Bank anerkannt und dem Regierungsrathe zur
Berücksichtignng anempfohlen worden.
Ad II. Es stehe aber dem Kläger noch eine über die ver
tragsmäßigen Ansprüche auf Gehalt 2c. hinausgehende Schaden
ersatzforderung zu und zwar in doppelter Richtung:
a. Der Staat habe die Solothurnische Bank gesetzlich aufge
hoben, ohne daß bei derselben Uebelstände vorgekommen wären,
welche auf andere Weise nicht hätten beseitigt werden können und
ohne eine Reorganisation derselben zu versuchen. Es lasse sich
daher bezweifeln, daß für die Aufhebung Gründe des öffentlichen
Wohls maßgebend gewesen seien, welche einzig einen Eingriff in
Privatrechte verfassungsmäßig zu begründen vermögen. Das Auf
hebungsrecht des Staates sei nach dem Gründungsgesetze von
1857 und dem dazu erstatteten Berichte des Regierungsrathes ein
beschränktes, d. h. es greife, sofern nicht die Aktiengesellschaft selbst
mit ihrer Aufhebung einverstanden sei, nur dann Platz, wenn die
Bank ihren Zweck nicht mehr erfülle oder die staatlichen Inte
ressen gefährde; die bundesgerichtliche Entscheidung vom 3. Juli
1885 in Sachen Speiser und Genossen, welche ein unbeschränktes
Aufhebungsrecht des Staates anerkenne, gelte nur für den staats
rechtlichen Rekurs, nicht aber für privatrechtliche Beziehungen der
Bank zu Dritten, insbesondere dem Kläger. Insoweit der Staat
durch die Aufhebung der Bank unbefugterweise in Privatrechts
verhältnisse eingreife, begehe er einen Vertragsbruch und werde
ein ungünstiges Licht gestellt und dadurch dessen Kredit und ge
sellschaftliche Stellung erschüttert worden. Zwischen dem Staate
und dem Verwaltungsrathe der Solothurnischen Bank sei eine
Ausmittelung des Werthbestandes der Bank durch eine gemein
schaftliche Expertise vereinbart worden; die von beiden Theilen
niedergesetzten Experten haben dann vereinbart, daß die Experten
des Staates den Vortritt haben sollen. Die letztern haben nun
eine Untersuchung vorgenommen, deren Ergebnisse aber nicht nur
den Experten der Bank sondern auch dem Regierungsrathe mit
getheilt, und dieser habe, hierauf gestützt, an den Kantonsrath
berichtet, welcher eine Untersuchungskommission eingesetzt habe.
In Folge dieses einseitigen Vorgehens sei, da die Experten der
Bank ihr Mandat niedergelegt haben, eine kontradiktorische Ver
schadenersatzpflichtig, um so mehr als es sich bei der Aufhebung
der Bank blos um eine nicht einmal verfassungsmäßige Expropriation
zum Vortheile der Staatskasse handle. Da im vorliegenden Falle
Gründe, welche die einseitige Aufhebung der Bank gerechtfertigt
hätten, nicht vorgelegen haben, so sei der Staat dem Kläger (wie
einem Aktionär der Bank) für den durch die unberechtigte Auf
hebung entstandenen Schaden verantwortlich. Der Kläger habe
nun die Aussicht gehabt, noch länger bei der Solothurnischen
Bank nach Mitgabe des Gesetzes thätig zu bleiben und eventuell
eine Liquidation derselben, auch wenn sie längere Zeit gedauert
hätte, selbst durchzuführen. Unter diesem Titel, dafür, daß ihm
diese Aussicht abgeschnitten worden sei, halte er eine Entschädi
gungsforderung von 30,000 Fr. für begründet.
b. Durch das Vorgehen der staatlichen Organe bei Beurthei
lung der Aktiven der aufgehobenen Solothurnischen Bank sei die
Geschäftsführung des Klägers in objektiv unrichtiger Weise in
handlung unmöglich geworden. Der Bericht der staatlichen Ex
perten, sowie die spätern Berichte des Regierungsrathes und der
kantonsräthlichen Untersuchungskommission seien, wie des weit
läufigen ausgeführt wird, objektiv unrichtig und beruhen auf
einseitiger Auffassung der Dinge, zum Nachtheile der aufgehobenen
Solothurnischen Bank. Durch die vorzeitige Veröffentlichung dieser
unrichtigen Berichte und die darauf sich stützenden Schlußnahmen,
insbesondere die Schlußnahme des Kantonsrathes vom 14. April
1886, wodurch dem Kläger in völlig unbegründeter Weise mit
einem Verantwortlichkeitsprozesse gedroht werde, sei der Kredit
des Klägers erschüttert worden und er verlange hiefür eine Ent
schädigung von 35,000 Fr.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der
Regierungsrath des Kantons Solothurn:
I. Sämmtliche Rechtsbegehren des Klägers sollen abgewiesen
werden.
II. Kläger solle die Kosten dieses Prozesses sowie dieKosten
des frühern Prozesses bezahlen, welcher durch Klage des heutigen
Klägers vom 15. April 1886 eingeleitet und durch Uebereinkunft
vom 2. August 1886 erledigt wurde.
Der Beklagte führt im Wesentlichen aus:
Ad I (der Klage). Dem Kläger stehe kein wohlerworbenes
Privatrecht auf die Fortdauer seiner Anstellung über den 1. Ja
nuar beziehungsweise 1. Juli 1886 hinaus zu. Er sei als Bank
direktor jeweilen nur auf Grund der bestehenden Bankgesetze
wählt worden, welche ausdrücklich vorgesehen haben, daß
Solothurnische Bank vom solothurnischen Gesetzgeber jederzeit ohne
weitere Bedingung als die Vernehmlassung des Verwaltungsrathes
der Bank und die Gründung eines andern Bankinstitates aufge
hoben werden könne. Diese gesetzliche Vorschrift habe stets einen
dem Kläger und der Wahlbehörde wohlbewußten Vorbehalt ge
genüber der fünfjährigen Amtsdauer gebildet. Sobald dieser Vor
behalt praktisch werde, wie dies wirklich geschehen sei, habe sich
der Kläger gleich den andern Organen der aufgehobenen Bank
dieser Eventualität zu fügen und könne von einer Entschädigungs
Ad II a. Die zur Rechtfertigung dieses Anspruches angebrachten
Ausführungen seien schon durch das bundesgerichtliche Erkenntniß
vom 3. Juli 1885 erledigt. Durch dieses Urtheil habe das Bun
desgericht die Berechtigung des Kantons zur jederzeitigen Aufhe
bung der Solothurnischen Bank ausdrücklich anerkannt; vorbe
halten sei einzig worden, ob nicht den Aktionären der Solothur
nischen Bank ein Privatrecht darauf zustehe, die Liquidation der
Bank selbst vorzunehmen. Dieser Vorbehalt aber komme hier gar
nicht in Frage.
Ad II b. Es sei durchaus unrichtig, daß der Staat eine kon
tradiktorische Verhandlung zwischen den Experten des Staates und
der Bank verunmöglicht habe; im Gegentheil sei es der Kläger
forderung gegenüber dem Gesetzgeber, der nur von einer ihm von
Anfang an zustehenden Befugniß Gebrauch gemacht habe, nicht
die Rede sein. Die Auflösung der Solothurnischen Bank hätte
nach 12 des Gründungsgesetzes auch erfolgen können durch
Beschluß der Aktionärversammlung unter Zustimmung des Kan
tonsrathes. Wäre in diesem Falle ein Entschädigungsanspruch
eines Bankbeamten wegen Verkürzung der Amtsdauer begründet
gewesen, und wer hätte die Entschädigung zu bezahlen? Die vom
Kläger als Sekretär des Liquidationsausschusses der Privataktio
näre der Solothurnischen Bank geleisteten Dienste berühren den
Staat nicht; der Kläger möge sich diesfalls an die Privataktio
näre halten. Was die einzelnen Forderungen des Klägers anbe
lange, so sei die Forderung desselben auf Ausrichtung einer Tan
tieme schon deßhalb nicht begründet, weil in Folge der eingetretenen
Verluste die Solothurnische Bank auch bei längerem Bestehen für
die Jahre 1886 und 1887 so wenig wie für 1885 Tantiemen
hätte bezahlen können. Bei richtiger Einstellung der eingetretenen
Verluste in die Bilanz hätte im Gegentheil auch schon für 1884,
wo Kläger noch Tantieme bezogen habe, eine solche nicht mehr
bezahlt werden dürfen. Das Wohnungsrecht des Klägers im
Bankgebäude sei Folge eines einfachen Miethverhältnisses gewesen,
welches mit Aufhebung der Solothurnischen Bank sein Ende er
reicht habe, und welches übrigens vom Regierungsrathe des
Kantons Solothurn rechtzeitig gekündigt worden sei. Eventuell
wäre jedenfalls die hierauf gestützte Entschädigungsforderung des
Klägers weit übersetzt.
gewesen, welcher einer solchen ausgewichen sei. Ebenso sei unrich
tig, daß, sei es die staatlichen Experten, sel es der Regierungsrath,
die Verluste der Solothurnischen Bank mit oder ohne Absicht zu
hoch angegeben haben. Die seitherigen Ergebnisse der Liquidation
beweisen im Gegentheil, wie des Nähern ausgeführt wird, daß
diese Verluste noch höher ansteigen werden, als man ursprünglich
angenommen habe. Auch die gegen die Amtsführung des Klägers
erhobenen Ausstellungen seien begründet.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien an den in
Klage und Verenhmlassungsschrift aufgestellten Gesichtspunkten
unter erweiterter Begründung fest, ohne etwas wesentlich Neues
vorzubringen.
F. Aus dem Beweisverfahren ist hervorzuheben:
- Ueber das Wohnungsrecht des Klägers im Bankgebäude
sind als Zeugen die ehemaligen Verwaltungsräthe der Solothur
nischen Bank, Bankpräsident Welti Siebenmann und Jean Seßler
einvernommen worden. Dieselben sagten im Wesentlichen aus:
a. Herr Bankpräsident Welti Siebenmann: Es sei nicht gerade
ausgesprochen worden, daß die Wohnungsentschädigung so niedrig
bemessen werde, um dem Direktor eine Besoldungsaufbesserung
zu gewähren; allein es sei jedenfalls so gemeint gewesen mit
Rücksicht auf das niedrige Honorar des Direktors. Die Woh
nung wäre jedenfalls mehr werth gewesen als die 600 Fr. Da
ran, ob zwischen dem ersten und zweiten Stockwerk ein Unterschied
gemacht worden sei, erinnere er sich nicht mehr.
b. Herr Jean Seßler: Er erinnere sich, daß man, als es sich
um die Festsetzung der Wohnungsentschädigung handelte, unter
dem Eindrucke gestanden habe, der Direktor sei sehr niedrig be
soldet und es müsse ihm als eine Art Besoldungsaufbesserung die
Wohnung sehr billig gegeben werden. Er (Zeuge) glaube, gegen
einen etwas höhern Ansatz gesprochen zu haben. Er jedenfalls
habe unter dem Eindrucke gestanden, daß man bei Bemessung der
Wohnungsentschädigung sehr koulant zu Werke gehen müsse, um
so eher, als damit ein Zwang verbunden gewesen sei, dort zu
wohnen. An eine Unterscheidung zwischen dem ersten und zweiten
Stockwerk erinnere er sich nicht.
2. Ueber den Miethwerth der dem Direktor überlassenen Räum
lichkeiten des Bankgebäudes ist eine Expertise erhoben worden.
Die Sachverständigen (Herr Huber zur Krone, Stadtingenieur
Bodenehr, Centralbahningenieur Vogt, sämmtlich in Solothurn)
sprechen sich dahin aus:
a. Den Miethwerth der beiden Wohnungen zusammen mit
Einschluß sämmtlicher Dependenzen taxiren sie nach solothurnischen
Verhältnissen auf 1700 Fr. ; davon entfallen
treter des Beklagten heute ausdrücklich anerkannt, daß der Staat
Solothurn auch rücksichtlich des ersten Klagebegehrens der richtige
Beklagte sei.
2. Die mit dem ersten Klagebegehren geltend gemachte Forde
rung auf Ersatz entgangenen Gehaltes u. s. w. stützt sich auf
den zwischen dem Kläger und der Solothurnischen Bank bestan
denen Dienstvertrag. Da dieser letztmals am 20. Mai 1882 er
neuert wurde, der erneuerte Vertrag indeß, nach dem heutigen
Zugeständnisse des Beklagten, erst auf 1. Januar 1883 in Wirk
samkeit trat, so könnte sich fragen, ob in dieser Richtung (von
den als lex contractus angerufenen Bestimmungen des Bankge
setzes abgesehen) der Zeit nach kantonales (solothurnisches) oder
aber eidgenössisches Recht anwendbar sei. Es kann dies indeß
dahin gestellt bleiben, denn außer den Bestimmungen des Bankge
setzes sind gar keine kantonalen Gesetzesbestimmungen von den
Parteien angeführt worden, wie ihnen dies doch, sofern sie sich
b. 450 Fr. auf die Mansardenwohnung und 1250 Fr. ans
die Wohnung im ersten Stockwerk mit den Dependenzen.
G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Parteien die im
Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht; der Beklagte erklärt
eventuell rücksichtlich des Miethwerthes der Wohnungen im Bank
gebäude die Schatzung des Expertengutachtens anzuerkennen, auch
anzuerkennen, daß die letzte Amtsdauer des Klägers vom 1. Ja
nuar 1883 bis Ende 1887 gegangen wäre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die im ersten Rechtsbegehren der Klage gestellten Forde
rungen werden gegen den solothurnischen Fiskus in seiner Eigen
schaft als Rechtsnachfolger der aufgehobenen Aktiengesellschaft
Solothurnische Bank erhoben; dagegen werden die Entschädi
gungsforderungen des zweiten klägerischen Rechtsbegehrens auf
rechtswidrige Handlungen begründet, welche vom Staate Solo
thurn selbst, respektive dessen Organen, sollen begangen worden
sein. Die Passivlegitimation des Beklagten ist weder in der einen
noch in der andern Richtung bestritten, vielmehr hat der Ver
auf solche stützen wollten, nach Art. 3 der eidgenössischen Civil
prozeßordnung obgelegen hätte. Es darf danach unbedenklich davon
ausgegangen werden, das frühere kantonale Recht habe in der
hier fraglichen Richtung keine Vorschriften enthalten, welche von
den nunmehr durch das eidgenössische Obligationenrecht aner
kannten Rechtsgrundsätzen abgewichen wären, und es sind denn
auch in der That derartige abweichende Vorschriften des kantona
len Rechtes nicht ersichtlich.
- Unbestritten ist, daß zwischen der Solothurnischen Bank und
dem Kläger ein privatrechtlicher Dienstvertrag bestand, welcher
normalerweise vom 1. Januar 1883 an fünf Jahre zu dauern
hatte. Der Beklagte behauptet nun aber, dabei sei stillschweigend
vorbehalten gewesen, daß bei im Laufe der Amtsdauer gemäß
12 des Bankgesetzes erfolgender Aufhebung der Bank auch die
Anstellung des Klägers dahinfalle, ohne daß demselben irgend
welche Forderung für entgangenes Gehalt u. s. w. zustehe. Dies
kann indeß nicht als richtig anerkannt werden. Nach 88 des
Bankgesetzes erfolgt die Wahl des Bankdirektors jeweilen auf fünf
Jahre und die Ernennungsbeschlüsse des Verwaltungsrathes lau
ten sämmtlich unbedingt auf eine (fünfjährige) Amtsdauer, ohne
daß dabei irgend welcher Vorbehalt für den Fall früherer Auflö
sung der Bank gemacht wäre. Eine vorzeitige Entlassung des
Bankdirektors ist in 89 des Bankgesetzes nur für den Fall vor
gesehen, daß derselbe wegen Dienstverletzungen auf den Vorschlag
der Bankdirektion von seiner Stelle abberufen wird. Freilich er
giebt sich aus 12 des Bankgesetzes, daß die Bank, sei es zu
folge Beschlusses der Aktionärversammlung mit Genehmigung
des Kantonsrathes, sei es durch Beschluß des Kantonssathes, auf
Bericht und Antrag des Regierungsrathes hin, jederzeit, also
auch im Laufe einer Amtsdauer, aufgehoben werden konnte und
es war gewiß diese Bestimmung sowohl der Wahlbehörde als dem
Kläger bekannt, so daß beide Theile wissen mußten, das Dienstverhält
niß des Klägers könne unter Umständen durch die Aufhebung
der Bank auch im Laufe einer Amtsdauer hinfällig werden. Allein
daraus folgt doch nicht, daß vereinbart gewesen sei, es stehen dem
Direktor beim Eintritte dieser Eventualität die nach dem objektiven
Rechte in derartigen Fällen vorzeitiger Dienstentlassung an sich
begründeten Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gehaltes u. s. w.
nicht zu. Eine derartige Parteiabsicht hätte, um wirksam zu wer
den, unzweideutig (z. B. durch Aufnahme eines Vorbehaltes in
cessor der Bank geworden. Daraus ist aber zu folgern, daß der
Staat, insbesondere durch das Uebereinkommen vom 22./31. De
zember 1885, auch die Verpflichtung übernommen hat, wie die
andern Gläubiger so auch die Angestellten der aufgehobenen So
lothurnischen Bank für ihre Gehalts oder Entschädigungsan
sprüche in gleicher Weise abzufinden, wie die Solothurnische Bank
dies hätte thun müssen, wenn sie selbst die Liquidation ihres Ver
mögens und Geschäftes beschlossen hätte; dadurch, daß das Ver
mögen der Solothurnischen Bank durch Gesetz und Vertrag dem
Staate zu Handen eines Staatsbankinstitates übertragen wurde,
sollten gewiß nach dem Willen der Bank und des Staates die
gegenüber der Solothurnischen Bank während ihres Bestandes
und im Falle freiwilliger Auflösung begründeten Privatrechte
der Beamten und Angestellten nicht aufgehoben oder geschmälert
werden. Es sind denn auch vom Verwaltungsrathe der aufgeho
benen Bank die sachbezüglichen Ansprüche des Direktors ausdrück
lich als Lasten der Bank bezeichnet worden und auch der Beklagte
den Ernennungsakt) ausgesprochen werden müssen. Da dies nicht
geschehen ist, so muß einfach davon ausgegangen werden, daß der
Direktor auf eine Amtsdauer von fünf Jahren fest angestellt war
und daß demselben, im Falle vorzeitiger Auflösung seines Dienst
verhältnisses wegen Aufhebung der Bank, diejenigen vermögens
rechtlichen Ansprüche zustehen, welche das objektive Recht in sol
chen Fällen gewährt.
4. Fragt sich, welches diese Ansprüche seien, so ist zunächst
festzustellen: Die in Rede stehende klägerische Forderung richtet
sich gegen den Staat als Rechtsnachfolger der Solothurnischen
Bank. Der beklagte Fiskus haftet dabei dem Kläger in ganz
gleicher Weise, wie die Solothurnische Bank demselben dann ge
haftet hätte, wenn sie selbst ihre Auflösung beschlossen und damit
ihr Geschäft aufgegeben hätte. Der Staat hat eben nicht nur die
Solothurnische Bank gesetzgeberisch aufgehoben, sondern gleichzeitig
durch Gesetz und Vertrag ihr gesammtes Vermögen in Aktiven
und Passiven zum Zwecke der Begründung eines Staatsbankinsti
tutes übernommen; er ist nach Gesetz und Vertrag Universalsue
geht in seiner Antwortschrift davon aus, der Fall der Auflösung
durch Beschluß des Kantonsrathes sei dem andern Falle der Auf
lösung zufolge Beschlusses der Aktionärversammlung durchaus
gleich zu behandeln. Danach braucht im vorliegenden Falle nicht
weiter untersucht zu werden, wie es sich mit den Gehalts oder
Entschädigungsansprüchen der Angestellten der Solothurnischen
Bank dann verhielte, wenn dieses Institut durch Staatsgesetz,
ohne Uebernahme einer sachbezüglichen Verpflichtung durch den
Staat, einfach wäre aufgehoben worden.
5. Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Klägers auf Er
satz wegen entgangenen Gehalts u. s. w. nach denjenigen Grund
sätzen zu behandeln, welche für den Fall gelten, wo dem Arbeit
geber durch eine während der Vertragszeit erfolgte, von ihm zu
vertretende Aenderung seiner Verhältnisse die Dienste des Dienst
pflichtigen, zu deren Leistung dieser an sich bereit ist, nutzlos
werden und daher vom Arbeitgeber hinfort weder angenommen
werden können noch wollen. Der Solothurnischen Bank, an deren
Stelle der Staat getreten ist, sind durch die mit ihrer Auflösung
verbundene und von ihr respektive ihrem Rechtsnachfolger zu ver
tretende Aufgabe ihres Geschäftes die Dienste des Klägers nutzlos
und es ist dadurch dem Kläger die fernere Erfüllung des Dien
stes unmöglich geworden. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
nun, welche auch dem eidgenössischen Obligationenrechte zu Grunde
liegen, obschon dasselbe eine besondere ausdrückliche Bestimmung
hierüber nicht enthält, verliert in einem derartigen Falle der
Dienstpflichtige den Anspruch auf die mit dem Anstellungsver
hältnisse verbundenen ökonomischen Vortheile nicht. Es steht ihm
vielmehr entweder ein Anspruch auf Erfüllung d. h. auf die ver
tragliche Gegenleistung als solche, oder aber ein Schadenersatzan
pruch d. h. ein Anspruch auf das volle Interesse zu, das er an
der Leistung der Dienste hatte. In concreto ist es gleichgültig
ob man den Anspruch des Dienstpflichtigen als Erfüllungsan
spruch oder als Ansprucht auf Ersatz des Interesses auffaßt. Denn
man gelangt in beiden Fällen zum gleichen Ergebnisse. Auch
wenn man den Anspruch des Dienstpflichtigen als Interessenan
Dienstentlassung entgangene vertragliche Gegenleistung erscheint
nun zunächst das feste Gehalt für den Rest der Vertragszeit d. h.
für 1½ Jahr mit 6000 Fr., dessen Betrag eventuell nicht be
stritten ist. Ein Anspruch wegen entgangener Tantieme für die
Jahre 1886 und 1887 dagegen kann nicht anerkannt werden.
Zwar bildete allerdings die Tantieme einen Bestandtheil des Ge
haltes des Klägers; allein dieselbe wurde nicht unbedingt, sondern
nur bedingt, wenn die Reinerträgnisse der Bank es gestatteten,
geschuldet. Der Beklagte hat nun bestritten, daß, auch bei längerm
Fortbestehen der Bank, für die Jahre 1886 und 1887 Tautie
men hätten vertheilt werden können und vielmehr behauptet, es
wäre dies in Folge der eingetretenen Verluste völlig unmöglich
gewesen. Der Kläger hat einen Beweis dafür, daß und zu wel
chem Betrage Tantiemen für die gedachten Jahre hätten ver
theilt werden können, nicht geleistet noch anerboten und es ist da
her sein sachbezüglicher Anspruch einfach abzuweisen, um so mehr,
spruch auffaßt nämlich, erscheint als Schaden, dessen Ersatz der
ienstpflichtige verlangen kann, der Betrag der ihm vertraglich
versprochenen Gegenleistung unter Abrechnung desjenigen Vor
theils, welcher ihm durch die Befreiung von der Pflicht zur Ver
tragserfüllung erwächst d. h. der Auslagen, die ihm etwa durch
die Entbindung von der Leistungspflicht erspart werden und des
enigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer vermit
telst seiner frei gewordenen Arbeitskraft anderweitig zu machen in
der Lage ist (Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Schou
gegen Dynamitfabrik Nobel vom 9. März 1889). Im vorliegen
den Falle nun aber ist vom Beklagten im Schriftenwechsel gar
nicht behauptet oder näher dargelegt worden, daß der Kläger
während der Vertragszeit eine seiner seitherigen Stellung ange
messene lohnende Beschäftigung anderweitig gefunden habe oder zu
finden in der Lage gewesen wäre. Heute hat zwar der Vertrteter
des Beklagten eine dahinzielende Behauptung aufgestellt; allein
dieselbe ist offenbar verspätet und zudem vom klägerischen Anwalte
ausdrücklich bestritten worden. Auch wenn der klägerische Anspruch
als Schadenersatzanspruch aufgefaßt wird, muß daher der dem
Kläger gebührende Schadenersatz einfach auf den Betrag der ihm
vertraglich gebührenden Gegenleistung festgesetzt werden.
6. Als dem Kläger gebührende und in Folge der vorzeitigen
als der Kläger die Behauptung des Beklagten, daß in Folge ein
getretener Verluste Abschreibungen haben vorgenommen werden
müssen, nicht bestritten hat und dieselbe übrigens zum Theil
gerichtskundig ist. Auf den Durchschnitt der in den frühern Jah
ren bezahlten Tantiemen kann es natürlich nicht ankommen, da
Kläger nicht etwa behauptet hat, es sei ihm ein gewisser Durch
schnittsbetrag der Tantieme garantirt gewesen.
7. Was dagegen die vom Kläger verlangte Entschädigung
Entzug seines Wohnungsrechtes im Bankgebäude anbelangt,
ist der Anspruch prinzipiell begründet. Es handelt sich hier in der
That nicht um ein gewöhnliches Miethverhältniß, sondern um eiin
Wohnungsrecht, welches dem Bankdirektor als solchem für
Dauer seines Amtes gegen eine geringe, den Miethwerth
Wohnung bei weitem nicht erreichende, Vergütung in der Mei
nung eingeräumt wurde, einerseits ihm dadurch eine Gehaltszu
lage zu gewähren, anderseits aber auch ihn zu verpflichten, im
Bankgebäude Wohnung zu nehmen. Dafür sprechen nicht nur die
Aussagen der als Zeugen einvernommenen ehemaligen Verwal
tungsräthe der Solothurnischen Bank sowie das Mißverhältniß
zwischen dem Miethwerthe der Wohnung und der dem Bankdirek
tor für deren Benutzung auferlegten Vergütung sondern auch die
nung gethan; dasselbe wurde niemals besonders erneuert, sondern
offenbar stets als ein selbstverständliches, mit der Stelle des
Bankdirektors verbundenes Akzessorium behandelt d. h. das Recht,
die für die Bankverwaltung nicht in Anspruch genommenen Räum
lichkeiten des Bankgebäudes (gegen ermäßigte Vergütung) zu be
nutzen, wurde als ein mit der Stelle des Bankdirektors verbun
dener Vortheil, als ein demselben jeweilen für die Amtsdauer
zugesicherter Gehaltsbestandtheil behandelt. Der Kläger hat also
Anspruch auf Ersatz des ihm durch den vorzeitigen Entzug des
Wohnungsrechtes entstandenen Vermögensnachtheils. Dieser aber
ist offenbar der Differenz zwischen dem Miethwerthe der Wohnung
und dem Betrage der vom Kläger dafür zu entrichtenden Vergü
tung gleichzusetzen, wobei der Miethwerth der Wohnung auf Grund
des eingeholten Expertengutachtens zu 1700 Fr. per Jahr anzu
nehmen ist. Die dem Kläger für die Zeit vom 15. August 1886 bis
Ende 1887 (16½ Monate) gebührende Entschädigung ist somit
auf 1512 Fr. festzusetzen.
8. Sind somit die mit dem ersten Rechtsbegehren der Klage
erhobenen Forderungen theilweise begründet, so erscheinen dagegen
die mit dem zweiten Rechtsbegehren geltend gemachten Entschädi
gungsansprüche als des gänzlichen unbegründet. Wenn der Kläger
zunächst den Betrag von 30,000 Fr. wegen eines durch unbe
rechtigte Aufhebung der Solothurnischen Bank vom Staate be
gangenen Vertragsbruches fordert, so ist diese Forderung, wenn
sie als Kontraktsforderung gedacht sein sollte, um so weniger ver
ständlich, als der Kläger selbst den Bestand eines Vertragsver
hältnisses zwischen ihm und dem Staate Solothurn gar nicht
behauptet. Sollte dieselbe als Schadenersatzforderung aus einer
unerlaubten Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. O. R. ge
meint sein, so erscheint sie schon deßhalb als unbegründet, weil
selbst dann, wenn die Aufhebung der Solothurnischen Bank durch
den Staat ein rechtswidriger Akt wäre (vergl. übrigens darüber
Entscheidungen des Bundesgerichtes XI, S. 318 u. ff.), der Kläger
doch nur insoweit Schadenersatz fordern könnte, als dadurch ein
ihm zustehendes Privatrecht verletzt würde. Ein anderes, durch
die Aufhebung der Solothurnischen Bank betroffenes, erworbenes
Privatrecht, als die bereits mit dem ersten Klagebegehren geltend
gemachten Ansprachen auf Gehalt u. s. w. für den Rest seiner
Amtsdauer, hat aber der Kläger gar nicht angeführt und es ist
ein solches nicht ersichtlich. Was endlich die Forderung von
35,000 Fr. wegen K duitschädigung anbelangt, so wird dieselbe
daraus hergeleitet, daß der beklagte Staat respektive dessen Organe
einseitige und unrichtige Berichte über den Stand des Vermögens
er Solothurnischen Bank verbreitet und dadurch die Geschäftsfüh
rung des Klägers in ein ungünstiges Licht gestellt haben. Es
braucht nun nicht näher untersucht zu werden, ob diejenige Beur
theilung der Vermögenslage der Solothurnischen Bank, welche vom
Kläger, oder diejenige, welche vom Beklagten vertreten wird, die
richtige sei respektive der wirklichen Sachlage mehr entspreche.
Keinenfalls nämlich kann in der Verbreitung der von den Orga
nen des beklagten Staates ausgearbeiteten Berichte eine unerlaubte
Handlung erblickt werden; denn es fehlt in der That an jedem
Anhaltspunkte dafür, um ein Verschulden der Vertreter des be
klagten Staates, welches eine Ersatzpflicht des Beklagten gegen
über dem Kläger begründen könnte, anzunehmen. Denn es ist in
keiner Weise dargethan, daß der Staat, um den Kläger zu schä
digen, etwa absichtlich entstellte, unwahre Berichte verbreitet habe
oder auch nur fahrlässig den geschäftlichen Ruf oder die Ehre des
Klägers gefährdet habe. Der (auf Art. 50 O. R. begründete)
fragliche Schadenersatzanspruch wegen K duitschädigung entbehrt
also der rechtlichen Grundlage. Daß die staatlichen Organe den
Vermögensstand der Solothurnischen Bank nicht kontradikto
risch (mit den Erperten der Bank) sondern einseitig festgestellt
haben, worauf der Kläger wesentlich abstellt, berechtigt letztern
natürlich zu einer Schadenersatzforderung nicht; ebensowenig die
ganze Art und Weise, wie bei Einräumung des fraglichen
Wohnungsrechtes an den Bankdirektor zu Werke gegangen wurde.
Soviel aus den Akten zu entnehmen, wurde niemals ein Mieth
vertrag auf den persönlichen Namen des Klägers abgeschlossen,
sondern es wurde einfach die Ueberlassung der Wohnung an den
Direktor gegen eine, gegonüber den Vorschlägen der Bankdirek
tion sogar noch heruntergesetzte, Vergütung vereinbart; bei der
jeweiligen Bestätigung des Klägers in seinem Amte wurde, so
weit ersichtlich, des sogenannten Miethverhältnisses niemals Erwäh
Publikation der Berichte der staatlichen Organe, wozu ja diese
nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet waren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird insoweit gutgeheißen, daß der Beklagte ver
pflichtet wird, dem Kläger den Betrag von 9000 Fr. als Ersatz
für entgangenes festes Gehalt für die Zeit vom 1. Juli 1886
bis 31. Dezember 1887, nebst Verzugszins von dem jeweiligen
vierteljährlichen Verfallstermine an, sowie als Wohnungsentschä
digung einen Betrag von 1512 Fr. zu bezahlen, im Uebrigen
wird die Klage abgewiesen.