- Urtheil vom 18. Mai 1889 in Sachen
Redaktion des Luzerner Tagblatt."
A. In Nr. 40 des Luzerner Tagblatt vom 17. Februar
1885 erschien eine Korrespondenz aus Obwalden, in welcher unter
Anderm von der dortigen Suppenanstalt die Rede ist und bemerkt
wird: In Obwalden werden solche Anstalten gewöhnlich von
barmherzigen Schwestern, in Sarnen speziell von denjenigen im
Waisenhaus besorgt." Hierauf fährt der Artikel fort: Man
sollte annehmen, daß schon der Name barmherzige Schwestern
genügende Garantie für gewissenhafte Ausführung dieses christ
geschwungenen Nidel oder der daraus gewonnenen Butter, wäh
rend die armen, hungernden Kinder sich mit der blauen Milch
vielleicht gar mit Wasserbeimischung befriedigen müssen. Oder
kann man es christliche Barmherzigkeit nennen, wenn dieselben
Ehrwürdigen die ihnen zur Erziehung übergebenen Waisen fast
unmenschlich behandeln, ihnen aus lauter Bequemlichkeit oft be
reits ungenießbare Speisen vorsetzen? Sie werden dem Grund
satze huldigen: Selber essen macht fett." Die Waisenkinder
stecken so in Unrath und Ungeziefer, daß sich uns der Gedanke
aufdrängt, die Anstalt habe sich einen gewissen Heiligen neueren
Datums als Hauptpatron auserkoren.
Unbegreiflich ist, daß solche Zustände so lange vor den Augen
der zuständigen Behörden fortwuchern konnten; oder sollte unsern
Dorfmagnaten unbekannt geblieben sein, was sich die Spatzen
von den Dächern zupfiffen? Es scheint, die Hammen der ge
schlachteten Waisenhausschweine haben ihre Wirkungen nicht ver
fehlt. So lange die Anstaltsleitung weltlichen Frauenzimmern
überbunden war, sind keine Klagen in die Oeffentlichkeit gelangt.
Wir wären im Falle, über dieses und ein anderes Kapitel noch
ein Mehreres mitzutheilen.
B. Wegen dieses Artikels erhob der Bürgergemeinderath von
Sarnen gegen die Redaktion des Luzerner Tagblatt Klage
wegen Verleumdung, indem er angemessene Bestrafung derselben
u. s. w. verlangte. Er bemerkt, er sei zur Klage berechtigt, denn
die Waisenanstalt Saanen sei seiner Administration und Aufsicht
unterstellt; der Gemeinderath sei überhaupt der rechtliche Vertreter
der Anstalt, die nicht eine selbständige Rechtsperson sei. Wenn die
im Tagblatt" hervorgehobenen Ungehörigkeiten und Vergehungen
vorgekommen wären, so würden sie eine moralisch und rechtlich
strafwürdige Amtspflichtverletzung des Gemeinderathes darstellen.
Die Verdächtigungen im Schlußsatze des eingeklagten Artikels
betreffen den Gemeinderath direkt und persönlich. Die Behaup
tungen des Artikels seien objektiv unwahr, wofür auf die Er
gebnisse eines auf Beschwerde des Melchior Durrer in Sarnen
eingeleiteten landammannamtlichen Untersuchs über die Verhältnisse
im Waisenhause zu Sarnen verwiesen werde. Die Redaktion des
Luzerner Tagblatt vertheidigte sich auf diese Klage zunächst un
einläßlich, indem sie unter Anderm bestritt, daß der Gemeinderath
von Sarnen aktiv und sie passiv zur Sache legitimirt sei. Ersteres
begründete sie damit, die eingeklagte Korrespondenz berühre über
haupt die klagende Behörde nicht, letzteres dagegen damit, nach
dem luzernischen Preßgesetze hafte in erster Linie der Einsender;
dieser sei hier bekannt, es sei Jacques Hug, Parqueteriehandlung
in Zürich; derselbe habe sich für den vorliegenden Prozeß der
luzernischen Gerichtsbarkeit unterworfen und nehme auf dem
Bureau des beklagtischen Anwaltes Domizil. An ihn müsse die
Klägerschaft sich halten. Die Entscheidung über diese Einreden
wurde gemäß obergerichtlicher Zwischenentscheidung in das einläß
liche Verfahren verwiesen. Die Redaktion des Luzerner Tagblatt"
hielt diese Einreden daher in ihrer einläßlichen Antwort aufrecht.
Im Uebrigen erhob sie in dieser die Einrede der Wahrheit. Die
im Schlußsatze des Artikels enthaltene Behauptung präzisirte sie
dahin, dieselbe sei von Hammen zu verstehen, welche der bi
schöfliche Kommissär Dillier erhalten habe; daß diese eine ge
wisse Wirkung thaten, müsse man annehmen, sonst hätte die ge
wissenlose Mißachtung der höchsten Pflichten nicht Jahre lang
andauern können. Nachdem von den Parteien ein sehr umfang
reicher Beweis durch Zeugen und Urkunden geführt worden war,
wies die erste Instanz, das Bezirksgericht Luzern, die Klage ab,
weil der Wahrheitsbeweis erbracht sei. Das Obergericht des Kan
tons Luzern dagegen erkannte durch Urtheil vom 17. November
-
Die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerschaft der Ver
leumdung schuldig gemacht.
XV 1889
lichen Liebesdienstes gegenüber den armen Kleinen bieten würde,
ohne noch aller der frommen und guten Eigenschaften, die
diesen Ehrwürdigen in die Schuhe geschüttet werden, zu er
wähnen. Leider aber steht es mit der Heiligkeit, die sie zur Schau
tragen, oft viel schlimmer als man glauben sollte, und nehmen
sie es auch mit dem dem Orden abgelegten Gelübden nicht so
gar streng. Als Beweis dafür möge vorläufig ein Beispiel der
christlichen Liebe und Barmherzigkeit hier Erwähnung finden.
Von der ihnen zu Zubereitung und Vertheilung übergebenen
Milch nehmen sie den Rahm ab und thun sich gütlich bei der
-
Sie sei hiefür zu einer Geldbuße von 50 Fr. verurtheilt.
Sinne sei nun zur Klage legitimirt, zwar nicht deßhalb, weil
-
Die Ehre der Klägerschaft sei richterlich gewahrt.
der eingeklagte Artikel die Waisenanstalt betreffe, auch nicht inso
weit als die Einsendung sich gegen die im Waisenhause amtirenden
-
Die Klägerschaft sei berechtigt, das Urtheil einmal auf
Kosten der Beklagten im Luzerner Kantonsblatt (Menzinger ) Schwestern richte, wohl aber wegen der den Auf sowie im
sichtsbehörden, zu denen in erster Linie der Gemeinderath ge
Luzerner Tagblatt zu veröffentlichen; diese Befugniß soll jedoch
höre, gemachten Vorwürfe. In seinem Schlußsatze mache der Ar wieder dahinfallen, sofern nicht innert Monatsfrist von schriftlicher
tikel den aufsichtspflichtigen Behörden in wenig verhüllter Form
Zustellung des Urtheils an davon Gebrauch gemacht würde,
den Vorwurf der Bestechung; er werfe denselben überdem pflicht
vorbehalten der Fall, daß das Urtheil weiter gezogen werden
widrige Vernachläßigung der Aufsicht vor. Insoweit, allein nur
sollte.
-
Soweit über die ergangenen Prozeßkosten nicht schon definitiv
insoweit, sei der Gemeinderath zur Klage berechtigt. Danach wäre
anders entschieden wurde, seien dieselben von der Beklagten zu
bezahlen, jedoch habe die Klägerschaft ihre sämmtlichen persönlichen
Parteikosten, sowie den vierten Theil ihrer Advokaturkosten und
Zeugenlöhne an sich selbst zu tragen.
Demnach habe Beklagte an die Klägerschaft eine Kostenvergü
tung zu leisten von 1752 Fr. a Cts., wobei ein Betrag von
600 Fr. für von der Klägerschaft (persönlich) kactionirte und
aus dieser Kaution verrechnete erstinstanzliche Gerichtskosten in
begriffen ist.
-
An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
- Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 1570 Fr.;
- Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 1163 Fr.
Cts.
-
U. s. w.
In den Entscheidungsgründen dieses Urtheils wird ausgeführt:
Die Einrede der mangelnden Passivlegitimation sei, nach den vom
Obergerichte schon wiederholt aufgestellten Grundsätzen, unbe
gründet. Was die Einrede gegen die Aktivlegitimation der Kläger
schaft anbelange, so sei der Bürgerrath von Sarnen an und für
sich unzweifelhaft zur Klage berechtigt. Denn wenn der Bürger
rath von Sarnen klagend auftrete, so seien hierunter in Wirk
lichkeit diejenigen physischen Personen zu verstehen, welche zur
Zeit Mitglieder dieses Kollegiums seien; die gewählte Bezeichnung
sei lediglich als eine Bezeichnung einer Mehrheit physischer Per
sonen zu verstehen, deren namentliche Aufführung nicht noth
wendig gewesen sei, da sie im Streitfalle ohne Weiters und zu
jeder Zeit bestimmbar sein würden. Der Gemeinderath in diesem
an sich auch der Wahrheitsbeweis der beklagten Partei nur nach
diesen Richtungen hin zu prüfen. Allein der Vorhalt der Ver
nachläßigung der Aufsichtspflicht sei seinem Inhalte nach etwas
mehr negatives; ein direkter Beweis desselben sei, da es sich da
bei um bloße Unterlassungen handle, nicht wohl möglich (während
dagegen allerdings der Vorwurf der Bestechung direkt beweisbar
sei). Rücksichtlich der Vernachläßigung der Aufsichtspflicht hänge
der Wahrheitsbeweis wesentlich damit zusammen, ob die Behaup
tungen erwiesen seien, welche der eingeklagte Artikel bezüglich der
Zustände im Waisenhause zu Sarnen aufstelle; seien diese Be
hauptungen richtig, so sei naturgemäß auch die Thatsache der
Pflichtvernachläßigung seitens der Aufsichtsbehörde mindestens
nahegelegt; wenn nicht, so erscheine der Vorwurf der Pflicht
vernachläßigung ohne Weiteres als unbegründet. Komme also
rücksichtlich der Schuldfrage die eingeklagte Einsendung nur
insoweit in Betracht, als sie gegen den klagenden Gemeinderath
direkt gerichtet sei, so müsse doch der geführte Wahrheitsbeweis
in vollem Umfange geprüft werden. Ohnehin sei es schon für
die Strafzumessung nicht gleichgültig, ob die behaupteten Miß
stände in der Anstalt wirklich bestanden haben oder nicht. Werde
somit der geführte Wahrheitsbeweis in seinem ganzen Umfange
geprüft, so ergebe sich: Was den Vorwurf der Bestechung anbe
lange, so habe die Beklagte in ihrer Antwort nicht mehr festge
halten, daß Mitglieder der Aufsichtsbehörde, d. h. des Gemeinde
rathes, sich in der behaupteten Art (mit Hammen ) haben be
schenken lassen, dagegen werde das von dem bischöflichen Kommissär
Dillier behauptet. Den Mitgliedern des Gemeinderathes gegenüber
sei daher der Vorwurf von vornherein und zugestandenermaßen
in der Aufsichtsführung habe sich ergeben, daß die Vorwürfe
unbegründet. Nach Wortlaut und Zusammenhang des Artikels
gegen die Führung der Waisenanstalt in einem Punkte begründet
habe der Vorwurf sich aber gerade auf diese in erster Linie be
gewesen seien; in den übrigen Punkten dagegen sei das Ergebniß
der Beweisführung ein negatives gewesen und habe demnach in
zogen; auch gegenüber dem bischöflichen Kommissär Pfarrer Dillier
soweit auch der Vorhalt der Pflichtvernachläßigung gegenüber dersei derselbe nicht begründet, da Pfarrer Dillier zwar einen Schinken
aus dem Waisenhause erhalten, diesen aber bezahlt habe. In Be
Aufsichtsbehörde ohne Weiters seine Grundlage verloren und sei
zug auf die rücksichtlich der Führung des Waisenhauses erhobenen
auch in dieser Richtung der Thatbestand der Verleumdung gegeben.
Vorwürfe erachtet das Obergericht auf Grund eingehender Wür
Die Beklagte sei daher wegen Verleumdung angemessen zu be
digung der geführten Beweise, der Glaubwürdigkeit der Zeugen
strafen. Die Prozeßkosten seien zumeist in Folge der umfangreichen
u. s. w., den Beweis dafür als erbracht, daß die Art und Weise,
Beweisführung zu übergewöhnlicher Höhe angestiegen. Nachdem
wie die disziplinarische Aufsicht und Ahndungsbefugniß
in der
die Beweisführung in Einem Punkte ein der Beklagten günstiges
Anstalt gehandhabt wurde, vielfach eine tadelnswerthe gewesen
Resultat zu Tage gefördert habe, so erscheine es als gerechtfertigt,
sei; dies gelte speziell für die Art der Bestrafung des Bettnässens,
daß auch der Klagpartei eine angemessene quote der ergangenen
wegen dessen die Kinder mit dem nassen Leintuche um Kopf und
Kosten überbunden werde, während im Uebrigen die Beklagte
Leib sich haben an bestimmte Stellen hinstellen müssen. Diese
ohne Weiters als der kostenfällige Theil zu betrachten
Praxis dürfe als eine solche bezeichnet werden, daß ihr gegenüber
C. Gegen diese Entscheidung ergriff die Redaktion des Luzerner
die Qualifikation fast unmenschliche Behandlung als eine voll
Tagblatt" den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In
ihrer Rekursschrift beantragt sie: Das Bundesgericht wolle daskommen gerechtfertigte erscheine. Rücksichtlich der übrigen Vor
würfe dagegen sei der Wahrheitsbeweis nicht erbracht. Es sei
am 14. Dezember vorigen Jahres zugestellte Urtheil gegen die
Redaktion des Luzerner Tagblatt" als verfassungswidrig auf
nicht erwiesen, daß die Anstaltsschwestern von der ihnen überge
heben, unter Kostenfolge für den Kläger. Zur Begründung führt
benen Milch den Rahm für sich verwendet haben, während die
Kinder sich mit der blauen Milch," vielleicht sogar mit Wasser sie aus:
- Das Obergericht habe angenommen, der Bürgergemeinde
zusatz, haben begnügen müssen. Nach dem Wortlaute der Einsen
rath von Sarnen sei nicht als Behörde, wohl aber als Privat
dung sei zweifelhaft, ob dieser Vorwurf sich überhaupt auf das
Waisenhaus und nicht vielmehr nur auf die Suppenanstalt habe
person zur Klage berechtigt. Nach der luzernischen Gesetzgebung
werden Injurienstreitigkeiten nach den Grundsätzen der Civilpro
beziehen sollen. Allein im Prozesse habe sich die Beklagte durchaus
auf erstern Standpunkt gestellt und es sei bei der Beweisführung
zeßordnung behandelt; nach der luzernischen Civilprozeßorönung
aber seien Verwandte der Parteien als verwerfliche Zeugen zu
beidseitig hievon ausgegangen worden. Der Vorwurf sei aber,
betrachten und daher nicht abzuhören, und seien Personen, die
wie gesagt, nicht bewiesen. Ebenso sei nicht Bewiesen, daß den
von den Parteien abhängig seien, verdächtige Zeugen. Da nun
Kindern fast ungenießbare Speisen seien vorgesetzt worden, oder
der Bürgergemeinderath von Sarnen natürlich keine Verwandtendaß man sie in Unrath und Schmutz habe stecken lassen; aller
habe, dessen einzelne Mitglieder aber aus den Akten nicht ersichtlich
dings gehen speziell über die Ernährungverhältnisse im Waisen
gewesen seien, so habe das Zeugniß von Verwandten der einzelnen
hause die Ansichten der Zeugen weit auseinander; allein die dies
Gemeinderathsmitglieder im Prozesse verwendet und haben von
bezügliche Behauptung der eingeklagten Einsendung sei doch durch
letztern abhängige Personen unbeanstandet als Zeugen einvernom
die Beweislage nicht gedeckt. Nach diesem Bewesergebnisse liege
men werden können; es seien schriftliche Zeugnisse der Aerzte
in der Anschuldigung wegen Bestechung ohne Weiters eine Ver
Dr. King, Dr. Ettlin und Dr. Stockmann trotz verwandschaft
leumdung; hinsichtlich des Vorwurfes der Pflichtvernachläßigung
licher oder schwägerschaftlicher Beziehungen der Aussteller zu ein
zelnen Gemeinderathsmitgliedern produzirt und als amtliche Ur
kunden berücksichtigt worden; man habe sich auf den landammann
amtlichen Untersuch berufen, trotzdem derselbe wesentlich von Ver
wandten der einzelnen Gemeinderathsmitglieder sei geführt worden
und es seien sogar einzelne Personen (eine Frau Durrer Imfeld
und stud. theol. Dillier) trotz verwandtschaftlicher Verhältnisse
zu Gemeinderathsmitgliedern als Zeugen einvernommen, auch
Zeugen, welche von Gemeinderathsmitgliedern abhängig, deren
Schleppträger seien, als unverdächtige Zeugen behandelt worden.
Dagegen sei eine Reihe von Zeugen der Beklagten als verdächtig
bezeichnet worden (z. B. der Zeuge P. Zumstein), trotzdem die
selben zu keiner Prozeßpartei in einem Abhängigkeitsverhältnisse
stehen. Darin liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem Ge
setze. Aus dem juristischen Kunststücke, den Bürgergemeinderath
als Privatperson zur Klage zuzulassen, haben sich für die Be
klagte die nachtheiligsten Rechtsfolgen ergeben. Sie habe denn
auch gegen die Legitimation des Gemeinderathes stets Einsprache
erhoben. Die Anschuldigung bezüglich der Verabreichung entrahmter
Milch gehe nach dem Wortlaute des eingeklagten Artikels klar
das Verhalten einzelner Dorfmagnaten zu illustriren und ohne
daß die zuständigen Behörden," welche der eingeklagte Artikel
eigentlich im Auge gehabt habe, nämlich die mit der unmittelbaren
Ueberwachung des Waisenhauses beauftragte Waisenhauskommission
und die Schulbehörden, geklagt hätten.
3. Nach dem luzernischen Civilprozeßrecht gelte nicht die freie
Beweiswürdigung, sondern eine gesetzliche Beweistheorie, und sei
das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden. Das Ober
gericht habe aber im vorliegenden Falle die einschlägigen gesetz
lichen Vorschriften verletzt, indem es wichtige Zeugen der Be
klagten von Amteswegen, ohne Parteiantrag (so den Zeugen
Zacharias Burch) oder auf verspäteten Parteiantrag hin (so den
Zeugen Niklaus Kieser) als verdächtig erklärt habe. Die Gründe,
aus welchen das Gericht diese Zeugen als verdächtig bezeichne,
seien zudem ganz unzureichend, und es habe dasselbe dabei Mo
mente, welche nach dem gesetzlichen Beweisrechte geeignet wären,
deren Zeugniß als ein glaubwürdiges erscheinen zu lassen, nicht
berücksichtigt. Wenn allerdings das Gericht den N. Kieser, auf
dessen Zeugnißabgabe die Gegenpartei in unzuläßiger Weise einzu
wirken versucht habe, als unverwerflichen Zeugen hätte gelten
lassen, so wäre der ganze Einredebeweis der Wahrheit erbracht
gewesen. Insbesondere habe das Gericht die Regel des luzernischen
und deutlich auf die Suppenanstalt," nicht auf das Waisenhaus.
Trotzdem der Bürgergemeinderath Sarnen erklärt habe, die
Suppenanstalt stehe mit dem Waisenhause in gar keiner Verbin
dung und es also abgelehnt habe, die Verantwortlichkeit für die
Vorkommnisse in der Suppenanstalt zu übernehmen, sei die Be
klagte doch auch wegen dieses Vorhalts verurtheilt worden, ob
schon, nach dem Bemerkten, jedenfalls dieser Vorhalt den Ge
meinderath nicht berührt habe. Allerdings habe sich die Beklagte,
gemäß der Eventualmaxime, damit vertheidigt, wenn sie die frag
liche Behauptung auch rücksichtlich des Waisenhauses aufgestellt
haben sollte, so sei dieselbe wahr. Allein das rechtfertige die Ver
urtheilung offenbar nicht; übrigens sei der Beweis der Wahrheit
thatsächlich geleistet.
2. Aus der Zulassung des Gemeinderathes, eines (aus unbe
nannten Personen bestehenden) Kollegiums, als Kläger, habe sich
eine Ungleichheit vor dem Gesetze auch insofern ergeben, als die
Beklagte bestraft worden sei, ohne Gelegenheit erhalten zu haben,
Prozeßrechtes, daß eine Thatsache als erwiesen zu gelten habe,
wenn sie von zwei unverwerflichen Zeugen bekräftigt werde, bei
Seite gesetzt. Hätte das Obergericht diese Regel in richtiger
Weise angewendet, so hätte insbesondere der Beweis, daß die An
staltsschwestern die Milch zu eigenem Gebrauche abgerahmt und
den Kindern blaue Milch gegeben haben, als erbracht erachtet
werden müssen. Ebenso auch der Beweis, daß die Kinder in Un
rath und Ungeziefer gesteckt haben. Das Gericht habe aber eben
auf erhebliche Beweise keine Rücksicht genommen und dadurch eine
Rechtsverweigerung begangen. Von einer Entkräftung des beklag
tischen Beweises durch einen klägerischen Gegenbeweis könne keine
Rede sein, da die klägerischen Zeugen durchweg nur Negatives
bezeugen, was zur Entkräftung eines geführten positiven Beweises
nach feststehender Praxis nicht genüge.
4. Das Obergericht habe im vorliegenden Falle den Beweis
ganz anders gewürdigt, als in andern Fällen, worin ebenfalls
eine Rechtsverweigerung liege. Es möge das damit zusammen
hängen, daß kirchliche Personen im Spiele seien, da ja die Ober
richter des Kantons Luzern den Eid zu leisten haben, die katho
lische Religion getreulich zu schützen und zu ehren. Rechtlich
dürfen aber kirchliche Anstalten und Personen in bürgerlichen
Angelegenheiten keine Privilegien besitzen.
5. Verletzt sei ferner die Garantie der Preßfreiheit, zunächst
deßhalb, weil die Redaktion als verantwortlich erklärt worden
sei, trotzdem der Verfasser sich genannt und den inländischen Ge
richten unterworfen habe; sodann aber insbesondere aus folgendem
Grunde: Sogar nach der obergerichtlichen Feststellung des Be
weisergebnisses sei die in dem eingeklagten Artikel erhobene An
klage wegen fast unmenschlicher Behandlung der Kinder im Waisen
hause zu Sarnen gerechtfertigt gewesen. Eine Reihe von Zeugen
rung von Interessen armer Kinder handle, die sich selbst nicht zu
schützen vermögen. Wenn sie wegen Erfüllung dieser Pflicht be
straft werde, so werden die Preßfreiheit verletzt.
6. Eine Verletzung der Preßfreiheit liege endlich noch in der
Kostenüberbindung. Der Bürgergemeinderath habe den Prozeß
thatsächlich Namens der Schwestern geführt, die selbst nicht zu
klagen gewagt haben. Hätte das Obergericht gleich zu Anfang des
Prozesses (wie nunmehr im Endurtheil) gesagt, der Gemeinde
rath sei zur Klage wegen der Behauptungen über die Mißstände
im Waisenhaus gar nicht legitimirt, so wären 9/40 der erwachsenen
Kosten nicht entstanden, ja, der Gemeinderath hätte dann eigentlich
gar kein Interesse an der Klage gehabt. Es gehe nun nicht an,
die Beklagte einer unliebsamen Kritik wegen mit den Kosten (von
circa 3300 Fr.) dafür zu strafen, daß der Gemeinderath von
Sarnen ohne Legitimation Namens der Schwestern geklagt und
durch weitschichtige, theilweise gar nicht zur Sache gehörige Be
weise enorme Kosten verursacht habe.
D. Der rekursbeklagte Bürgergemeinderath von Sarnen trägt
auf Abweisung der Beschwerde an. Im Wesentlichen führt er,
unter eingehender Darlegung der statsächlichen Verhältnisse, aus:
-
Wenn die Gegenpartei sich darüber beschwere, daß einzelne
mit den Mitgliedern des beklagtischen Gemeinderathes verwandte
sage auch aus, daß die Zustände dort seit dem Erscheinen des
eingeklagten Artikels besser geworden seien. Der Appell an die
Oeffentlichkeit sei also kein fruchtloser, er sei aber auch absolut
nöthig gewesen, da frühere private. Reklamationen nichts gefruchtet
haben. Trotzdem bestrafe das Obergericht die Beklagte, weil sie
ihre Behauptungen nicht vollständig zu beweisen vermocht, und
weil sie angeblich dem Gemeinderathe den Vorwurf der Bestechung
gemacht habe. Letzteres sei aber nicht richtig. Abgesehen davon,
daß die fragliche Aeußerung im Schlußsatze des eingeklagten Ar
tikels sich gar nicht auf den Gemeinderath beziehe, so sei darin
der Vorwurf der Bestechung gar nicht enthalten, sondern nur die
Vermuthung ausgesprochen, die Schwestern möchten sich bei den
Aufsichtsbehörden, insbesondere dem bischöflichen Kommissär, durch
einschmeichelndes Benehmen, vielleicht auch durch ortsübliche Ge
schenke auf Kosten der Anstalt, in einer die Aufsicht paralysirenden
Weise zu insinuiren vermocht haben: Zu dieser Aeußerung habe,
da man ja nicht habe wissen können, daß der Pfarrer Dillier
die Sendung aus dem Waisenhaus nicht als Geschenk angenom
men habe, guter Grund vorgelegen. Dieselbe enthalte auch durch
aus nicht den Vorwurf der Bestechung, sondern nur eine erlaubte
Kritik. Pflicht der Presse sei es, öffentliche Uebelstände zu rügen,
zumal in Fällen der vorliegenden Art, wo es sich um die Wah
Personen als Zeugen seien abgehört worden, so sei darauf zu
erwidern, daß die Gegenpartei berechtigt gewesen sei, gegen die
Zeugen Einwendung zu erheben, von welchem Rechte sie denn
auch im Laufe des Prozesses in der umfassendsten Weise Gebrauch
gemacht habe. Entweder habe sie nun gegenüber den betreffenden
Zeugen eine Einwendung nicht erhoben, oder es sei dieselbe vom
Gerichte zurückgewiesen worden. Weder im einen noch im andern
Falle könne sie sich beim Bundesgerichte beschweren. Denn dem
Bundesgerichte stehe die Ueberprüfung der richtigen Anwendung
des luzernischen Civilprozeßrechtes nicht zu. Die drei Aerzte King,
Ettlin und Stockmann, haben übrigens ihre Gutachten in ihrer
Eigenschaft als Aerzte (beeidigte Gemeindeärzte und Mitglieder
des Sanitätsrathes) abgegeben, und es könne daher ihre prozeßuale
Stellung nicht nach dem gleichen Maßstabe wie diejenige bloßer
Privatpersonen beurtheilt werden.
-
Wenn das Obergericht einzelne der Zeugen der Beklagten
als verdächtig bezeichne, so habe es dazu gute Gründe gehabt.
Was speziell den N. Kieser anbelange (der von der Klagepartei
keineswegs in ungebührlicher Weise sei beeinflußt worden), so habe
der Gemeinderath gegen dessen Einvernahme nichts eingewendet,
dagegen seine Aussagen mit Rücksicht auf frühere Depositionen
desselben als unglaubwürdig bestritten, was durchaus rechtzeitig
geschehen sei. Das Gericht habe übrigens die Aussagen der
Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit hin auch dann zu prüfen,
wenn dieselbe von den Parteien nicht zum vornherein angefochten
werde; die Parteien haben nur in Betreff der Abhörung der
Zeugen und ihrer Qualifikation nach äußern Umständen Anträge
zu stellen. Uebrigens sei dies eine Frage des kantonalen Prozeß
rechtes, welche nicht zum Gegenstand eines staatsrechtlichen Re
kurses gemacht werden könne.
-
Wenn die Rekurrentin sich über die Höhe der Kosten be
schwere, so sei darauf zu erwidern, daß nicht der Bürgergemeinde
rath dieselben veranlaßt habe; derselbe habe nichts anderes gethan,
als was er zur Abwehr der Angriffe der Rekurrentin habe thun
müssen. Die große Ausdehnung der Beweisführung sei durch
diese veranlaßt worden, welche bei ihrem Beweis auf eine Reihe
von Jahren zurückgegriffen habe, und dadurch den Kläger ge
nöthigt habe, das gleiche zu thun.
-
Ob und inwiefern der Bürgergemeinderath zur Klage legi
timirt gewesen sei und ob das Verfahren des Obergerichtes bei
-
Art. 55 der Bundesverfassung garantire nicht die Straf
losigkeit von Preßinjurien; auch in Preßinguriensachen sei das
Bundesgericht nicht dritte Instanz, sondern könne nur etwa prüfen,
ob nicht eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende,
Meinungsäußerung mit Strafe belegt worden sei. Davon könne
aber hier keine Rede sein. Der eingeklagte Artikel sei zweifellos
objektiv beleidigend, enthalte er doch, und zwar gegenüber dem
Gemeinderathe, die, nur leicht verhüllte, in die Form einer Ver
muthung gekleidete Anschuldigung der Bestechung und den Vor
wurf gröblicher Pflichtverletzung. Ob der Beweis der Wahrheit
erbracht sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen; der
Gemeinderath trete daher auf diese Frage nicht ein, obschon er
mit der obergerichtlichen Würdigung des Beweisergebnisses keines
wegs vollständig einig gehe und überzeugt sei, daß das Bundes
gericht, wenn es den Beweis frei zu beurtheilen hätte, zu seiner
Ansicht gelangen würde.
E. Das Obergericht des Kantons Luzern verweist auf die
Fründe seiner angefochtenen Entscheidung und fügt lediglich bei,
es protestire gegen die Zulage der Rekurrentin, daß es in Sachen,
bei welchen kirchliche Institute oder Personen betheiligt seien, eine
besondere Strenge walten lasse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Nach dem angefochtenen Urtheile sind als zur Klage berech
tigt nicht der Bürgergemeinderath von Sarnen als Behörde, son
der Beweiswürdigung dem luzernischen Gesetze und der kantonalen
Praxis entspreche, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen;
andernfalls würde sich dasselbe zur Appellations und Kassations
instanz in kantonalen Straf und Civilprozessen erheben, was
mit der Bundesverfassung und Gesetzgebung in schneidendem
Widerspruche stände. Das Obergericht habe übrigens, wie sich
aus seinem Urtheile ergebe, alle Anträge der Rekurspartei in
gleicher Weise wie diejenigen der Klägerschaft gewürdigt.
-
Wie die Rekurrentin sich über Rechtsverweigerung beschwe
ren könne, sei nicht recht verständlich, da dieselbe ja nach allen
Richtungen das rechtliche Gehör in ausgiebigstem Maße genossen
habe.
dern dessen einzelne gegenwärtige Mitglieder anerkannt, und ist
davon ausgegangen worden, es haben in That und Wahrheit
letztere, blos unter Benutzung der Kollektivbezeichnung Bürger
gemeinderath von Sarnen, geklagt. Richtig mag nun sein, daß
es vielleicht korrekter gewesen wäre, statt die Mitglieder des Ge
meinderathes von Sarnen unter dieser Kollektivbezeichnung zur
Klage zuzulassen, die Nennung der einzelnen klagenden Gemeinde
rathsmitglieder zu verlangen. Allein, eine Verfassungsverletzung
liegt darin, daß dies unterlassen wurde, gewiß nicht. Wenn die
Rekurrentin behauptet, sie sei dadurch, daß der Bürgergemeinde
rath von Sarnen zur Klage zugelassen worden sei, in Bezug
auf Verwerfung und Bemängelung der Zeugen beeinträchtigt und
ungünstiger als die Gegengartei gestellt worden, so ist darauf zu
erwidern, daß es ja der Beklagten jederzeit freistand, die Gegen
partei aufzufordern, die Mitglieder des Gemeinderathes zu be
nennen; sie hat dies nicht gethan und zwar, da sie nach den
Akten gelegentlich die Verwandtschaftsverhältnisse einzelner Be
theiligter zu Gemeinderathsmitgliedern relevirt, wohl deßhalb nicht,
weil sie von der Zusammensetzung des Gemeinderathes ohnehin
schon ausreichend unterrichtet war. Sie kann sich nun gewiß nicht
deßhalb, weil einige angeblich unzuläßige Zeugen einvernommen
wurden, nachträglich über Verfassungsverletzung beschweren, um
so weniger, als die Aussagen der von der Rekurrentin in ihrer
Rekursschrift an das Bundesgericht als unzuläßig bemängelten
Zeugen nach den Akten und dem Urtheile für den Ausgang des
Prozesses kaum irgend welche Bedeutung besaßen. Der landam
mannamtliche Untersuch, dessen Führung die Rekurrentin bemängelt,
fällt gänzlich außer Betracht, da das Urtheil nicht auf Grund
dieses Untersuchs, sondern der gerichtlichen Beweisverhandlung
gefällt wurde. Die ärztlichen Berichte der Dr. King, Ettlin und
Stockmann sodann durften als Beurkundung amtlicher Wahr
nehmungen doch wohl auch dann berücksichtigt werden, wenn
die Aussteller derselben mit Gemeinderathsmitgliedern verwandt
waren.
2. Ob und inwieweit die Gemeinderathmitglieder zur Sache
Erheblichkeit für die staatsrechtliche Beschwerde ganz abgesehen,
nach der ganzen von der Beklagten im Prozesse eingenommenen
Haltung thatsächlich unrichtig.
3. Wenn die Rekurrentin die Feststellung des Beweisergebnisses
durch das Obergericht anficht und in ausführlicher Erörterung
zu zeigen sucht, daß dieselbe dem geltenden gesetzlichen Beweisrechte
nicht entspreche, daß insbesondere einzelne Zeugen der Beklagten
zu Unrecht als befangen seien qualifizirt worden, so ist dem ge
genüber grundsätzlich festzuhalten, daß das Bundesgericht weder
Appellations noch Kassationsinstanz in Civil oder Strafsachen
kantonalen Rechts und daher nicht befugt ist, die Entscheidung
des kantonalen Obergerichtes über das Ergebniß des geführten
Wahrheitsbeweises an der Hand der Akten und der kantonalge
setzlichen Beweisregeln zu überprüfen. Die sachbezüglichen Aus
führungen der Rekurrentin laufen aber in That und Wahrheit
darauf hinaus, dem Bundesgerichte eine solche Ueberprüfung zuzu
legitimirt, d. h. die Aeußerungen des eingeklagten Artikels gegen
sie gerichtet waren, hat das Bundesgericht sachlich nicht zu unter
suchen. Wenn das Obergericht annimmt, die Gemeinderathsmit
glieder seien in dem durch sein Urtheil näher bezeichneten Umfange
durch den eingeklagten Artikel betroffen, so liegt darin jedenfalls
keine Verletzung irgend eines verfassungsmäßigen Grundsatzes,
steht ja doch fest, daß dem Bürgerrath von Sarnen die Aufsicht
über das dortige Waisenhaus obliegt und wendet sich nun der
eingeklagte Artikel in sehr lebhafter Weise auch gegen die dieser
Anstalt vorgesetzten Aufsichtsbehörden. Die Annahme, die Ge
meinderathsmitglieder seien zur Sache legitimirt, ist also durchaus
nicht etwa eine willkürliche. Was speziell die Behauptung be
trifft, es habe jedenfalls der Vorhalt betreffend die Abrahmung
von Milch nicht das Waisenhaus und demnach in keiner Weise
den Gemeinderath betroffen, so ist diese Behauptung, von ihrer
muthen. Wenn das Bundesgericht sich, wie die Rekurrentin be
gehrt, darauf einlassen wollte, zu untersuchen, ob das Oberge
richt mit Recht oder mit Unrecht angenommen habe, die Aus
sagen einzelner Zeugen der Beklagten, z. B. des N. Kieser, seien mit
Rücksicht auf gewisse Thatumstände mit einiger Vorsicht auszu
nehmen, oder ob dasselbe auf gewisse Indizien das gebührende
Gewicht gelegt habe u. s. w., so würde es in Wahrheit als
Oberappellationsgericht die Sache selbst in dritter Instanz be
urtheilen, sich also eine ihm nach Verfassung und Gesetz durchaus
nicht zustehende Kompetenz anmaßen. Nur dann etwa könnte das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof (wegen Rechtsverweigerung
einschreiten, wenn die kantonalen Gerichte Beweise der Rekurrentin
willkürlich abgelehnt oder bei Würdigung des Beweisergebnisses
bei Seite geschoben hätten. Davon kann aber hier keine Rede
sein. Die kantonalen Gerichte haben sämmtliche von der Rekur
rentin anerbotenen Beweise erhoben und es hat das Obergericht
die Beweisergebnisse sachlich in eingehender Weise gewürdigt. Die
Nachprüfung der richtigen Anwendung des kantonalgesetzlichen
Beweisrechtes steht, wie bemerkt, dem Bundesgerichte nicht zu.
Wenn übrigens in dieser Richtung die Rekurrentin z. B. zu be
haupten scheint, das Obergericht dürfe auf aktenmäßige Thatum
stände, welche die Glaubwürdigkeit eines einvernommenen Zeugen
abzuschwächen geeignet sind, nur dann Rücksicht nehmen, wenn
von den Parteien eine sachbezügliche Einrede aufgeworfen wurde,
so ist diese Ausstellung angesichts der Bestimmung des 157 der
luzernischen Civilprozeßordnung zum Mindesten keine unzweifelhafte.
5. Ist somit bei Beurtheilung der Beschwerde ohne Weiteres
das vom Obergerichte festgestellte Beweisergebniß zu Grunde zu
legen, so erscheint dieselbe als unbegründet. Wenn die Rekurrentin
behauptet, es verstoße wider die Gewährleistung der Preßfreiheit,
daß die Redaktion als verantwortlich sei erklärt worden, trotz
dem der Einsender sich genannt und sich für den Prozeß der
luzernischen Gerichtsbarkeit unterworfen habe, so ist diese Be
hauptung aus denjenigen Gründen zurückzuweisen, welche vom
Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen der Re
daktion des Vaterland gegen Wrubel vom 15. Februar 1889
ausgeführt worden sind. Im Uebrigen ist zu bemerken: Das
Bundesgericht ist, wie es schon häufig ausgesprochen hat, an
sich nicht befugt, zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte mit
Recht oder mit Unrecht angenommen haben, es liege mit Rück
sicht auf ein eingeklagtes Preßerzeugniß der subjektive und
objektive Thatbestand einer nach kantonalem Gesetzesrechte straf
eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden. Es ist vielmehr
jedenfalls nicht unmöglich, z. B. in der Andeutung der einge
Mitglieder
klagten Korrespondenz, die Dorfmagnaten," welche
der Aufsichtsbehörden seien, möchten die im Waisenhause herrschen
den Mißstände in Folge von Geschenken, die sie aus dem Waisen
hause erhielten, übersehen haben, eine Verleumdung der klagenden
Gemeinderathsmitglieder zu finden. Derartige unbegründete Ver
dächtigungen gehen offenbar über das Gebiet blos sachlicher, er
laubter Kritik hinaus.
5. Wenn sich schließlich die Rekurrentin noch über die Kosten
überbindung beschwert hat, so ist nicht einzusehen, inwiefern hierin
eine Verfassungsverletzung sollte liegen können, um so weniger,
als ja das Obergericht dem Umstande, daß der Wahrheitsbeweis
theilweise gelungen ist, bei seiner Kostenbestimmung Rechnung ge
tragen hat. Es mag allerdings bedauerlich erscheinen, daß im
baren Injurie vor. Das Bundesgericht kann vielmehr nur prüfen,
ob nicht etwa die kantonalen Gerichte den Grundsatz der Preß
freiheit dadurch verletzten, daß sie eine offenbar berechtigte, kein
Rechtsgut verletzende Meinungsäußerung, etwa weil dieselbe eine
der Regierung oder der herrschenden Partei mißliebige, scharfe,
sachliche Kritik öffentlicher Mißstände enthält, in mißbräuchlicher
Anwendung des Strafgesetzes mit Strafe belegt haben. Nun ist
im vorliegenden Falle, nach dem vom Obergerichte festgestellten
Beweisergebnisse, ja richtig, daß die Angriffe des eingeklagten
Artikels auf die Führung des Waisenhauses zu Sarnen keines
wegs völlig unbegründet, sondern theilweise, in Einem, nicht un
erheblichen, Punkte, statsächlich begründet waren. Allein der ein
geklagte Artikel enthält eben nicht nur diese begründete Rüge,
sondern noch eine Reihe anderweitiger Auslassungen, und wenn
nun das Obergericht in diesem anderweitigen Inhalte des Artikels
den Thatbestand einer Verleumdung gefunden hat, so kann darin
vorliegenden Falle die Kosten zu einem mit der Wichtigkeit der
Sache in gar keinem Verhältnisse stehenden Betrage angewachsen
sind. Allein von einer Verfassungsverletzung kann doch deßhalb
offenbar nicht die Rede sein, zumal beide Parteien durch die
Weitschichtigkeit ihrer Beweisführung zu diesem Ergebnisse in
gleicher Weise beigetragen haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.