- Urtheil vom 14. September 1889 in Sachen
Nägeli gegen Schweizer und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 15. Juni 1889 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagten sind
schuldig, die von ihnen zu Gründung
der Bijouteriefabrik Zü
gezeichneten Aktienbeträge an die Kon
kursmasse genannter Aktiengesellschaft zu bezahlen, und zwar:
- Cäsar Stapfer,
Fr. 162,000
- Jakob Nägeli.
9,500
- Heinrich Stüßi Trümpy
125,000
je nebst Zins zu 5 % vom 4. August 1888 an.
- Die Staatsgebühr ist für die zweite Instanz auf 200 Fr.
festgesetzt; die übrigen Kosten betragen:
27 Fr. 90 Cts. Schreibgebühr,
05 Citationsgebühr,
5 a Stempel,
Porto.
3. Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind den Beklagten
zu gleichen Theilen aufgelegt, ohne Subsidiärhaft.
4. Dieselben haben den Klägern für beide Instanzen zusam
men eine Prozeßentschädigung von 100 Fr. (incl. Weisungskosten)
zu bezahlen und zwar zu gleichen Theilen und unter subsidiärer
Haft.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte Jakob Nägeli die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand
lung beantragt sein Anwalt: es sei die gegnerischerseits gestellte
Klage abzuweisen und die diesseitige Berufung somit als begrün
det zu erklären, unter Kosten und Entschädigungsfolge für die
Gegenpartei für alle drei Instanzen.
Der Anwalt der Kläger und Rekursbeklagten dagegen trägt
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen
Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Thatsächlich ist von den Vorinstanzen folgendes festgestellt:
Am 8. Oktober 1885 gründeten Cäsar Stapfer, Jakob Nägeli
und Heinrich Stüßi Trümpy in Verbindung mit Oskar Stapfer,
Alfred Rüttimann, K. Ricklin und H. Fr. Wüest, Geranten der
allgemeinen Kreditbank in Basel, eine Aktiengesellschaft unter der
Firma Bijouteriefabrik Zürich, mit einem angeblichen Aktienkapital
von 500,000 Fr. und mit Sitz und Gerichtsstand in Zürich.
Nach den von
ämmtlichen sieben Gründern unterzeichneten Sta
tuten bezweckt die Aktiengesellschaft den Betrieb des Handels und
der Fabrikation von Gold , Silber und Kompositionswaaren, zu
welchem Zwecke Filialen und Depots im In und Auslande er
richtet werden sollen. Das Gesellschaftskapital zerfällt in 1000
Inhaberaktien zu 500 Fr.; als Einlage übernimmt die Aktien
gesellschaft von der (Kollektivgesellschast) Bijouteriefabrik G. Stapfer
in Zürich (deren Theilhaber die Mitgründer Cäsar und Oskar
Stapfer waren) deren in den Statuten näher bezeichnete Geschäfte
und Waarenvorräthe um den Anschlagspreis von 500,000 Fr.
(wovon 150,000 Fr. in baar und 350,000Fr. in vollständig
liberirten Aktien der Gesellschaft zu leisten sind). Das Protokoll
der konstituirenden Generalversammlung der Aktionäre der Bijou
teriefabrik Zürich vom 8. Oktober 1885 besagt über den Grün
dungshergang: Es sind anwesend 7 Aktionäre, welche das ganze
Aktienkapital im Betrage von 500,000 Fr. repräsentiren. Es
wird konstatirt, daß das ganze Aktienkapital gezeichnet und 20%
auf jede Aktie einbezahlt sind. Die vorliegenden Statuten
werden einstimmig angenommen und durch sämmtliche Aktionäre
unterzeichnet. Es wird alsdann zur Wahl der Mitglieder der
Verwaltung geschritten und als Verwaltunngsräthe einstimmig
gewählt: 1. Cäsar Stapfer Schäppi; 2. H. Stüßi Trümpy, in
Zürich; 3. Alfred Rüttimann, in Zürich. Als Rechnungsrevi
soren für das erste Jahr werden bezeichnet: 1. Jakob Nägeli,
in Zürich; 2. Karl Alder Stapfer, in Herisau. Es wird hie
rauf der laut Art. 5 der Statuten seitens der Gesellschaft mit der
Bijouteriefabrik G. Stapfer abgeschlossene Kaufvertrag über die
wobei sich laut 619 O. R. die Verkäufer
Einlagen genehmigt,
Cäsar Stapfer und Oskar
Stapfer der Abstimmung enthalten.
Die übrigen 5 Aktionäre
-
Stüßi Trümpy mit250 Aktien.
-
A. Rüttimann
-
K. Ricklin
10 "
-
Jakob Nägeli
-
H. Fr. Wüest
nehmen den Vertrag laut Statuten an; da die genannten Aktio
näre mehr als den vierten Theil der Aktienzeichner bilden und
der Betrag ihrer Antheile
(Aktien) mehr als den vierten Theil
darstellen, ist den Erfordernissen
des genannten Grundkapitals
des 619 des schweizerischen Obligationenrechtes Genüge ge
leistet. Die erste konstituirende Generalversammlung der Aktio
näre der Bijouteriefabrik Zürich wird hiemit geschlossen und das
Protokoll in doppelter Ausfertigung von sämmtlichen Aktionären
der Gesellschaft unterzeichnet.
-
H. Stüßi Trümpy
250 Aktien
-
Cäsar Stapfer
-
Oskar Stapfer
-
A. Rüttimann
-
K. Ricklin.
-
Jakob Nägeli.
-
H. Fr. Wüest
7 Aktionäre 1000 Aktien.
Am gleichen Tage wählte der Verwaltungsrath zum
Direkto
der Aktiengesellschaft den Cäsar Stapfer Schäppi.
Mit Eingabe
vom 13. Oktober 1885 beantragten die Verwaltungsrathmitglieder
H. Stüßi Trümpy, A. Rüttimann und Cäsar Stapfer Schäppi
die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister des
Kantons Zürich, indem sie die Statuten, die Beschlüsse der Ge
neralversammlung und des Verwaltungsrathes, sowie einen Aus
zug des Kassa Konto der Bijouteriefobrik Zürich (wonach 20 %)
auf jede Aktie einbezahlt gewesen wären) in beglaubigter Form
vorlegten. Daraufhin erfolgte am 21. Oktober 1885 die Eintra
gung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister; am 26. Ok
tober erfolgte überdem im Handelsamtsblatte die Anzeige von der
Auflösung der Kollektivgesellschaft Bijouteriefabrik G. Stapfer,
mit dem Zusatze, die Gesellschafter Cäsar und Oskar Stapfer
werden die Liquidation als Vertreter der aufgelösten Gesellschaft
fortsetzen. In Wirklichkeit war irgendwelche baare Einzahlung auf
die Aktien der Bijouteriefabrik Zürich nicht geleistet worden und
es war die Werthung der Einlage eine um das vielfache übersetzte.
Nichtsdestoweniger begann die Aktiengesellschaft ihren Geschäftsbe
trieb. Allein schon am 26. Mai 1886 wurde über dieselbe, nach
dem am 14. Januar gleichen Jahres einer der Hauptaktionäre
H. Stüßi Trümpy in Konkurs gefallen war, der Konkours er
öffnet; später folgte die Konkurseröffnung über Oskar und
Cäsar Stapfer persönlich und über die Kollektivgesellschaft G.
Stapfer in Liquidation. Die Abtretung der Aktiven der letztern
Gesellschaft an die Aktiengeselschaft Bijouteriefabrik Zürich wurve
in Prozessen zwischen Gläubigern der beiden Gesellschaften richter
Beklagten auch eine, auf Art. 671 Ziffer 3 O. R. gestützte
Schadenersatzklage auf die nämlichen Beträge. Die Kläger hatten
sämmtlich im Konkurse der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich
Forderungen angemeldet, und zwar Emma Schweizer eine For
derung von 310 Fr. für Salär, Dr. Hüni eine solche von
500 Fr., I. Heer eine solche von 21,58 Fr., und A. Kennel
Cie eine solche von 2014 Fr. 20 Cts. Dr. Hüni hatte als
Gläubiger der Kollektivgesellschaft G. Stapfer in deren Konkurs
das Guthaben derselben an die Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik
Zürich (für von der Aktiengesellschaft verkaufte Waaren der Firma
G. Stapfer) sowie allfällige Schadenersatzforderungen an die
Gründer der Aktiengesellschaft auf öffentlicher Gant erworben.
Durch Cession vom 8. August 1888 trat er von diesem Guthaben
den ebenfalls im Konkurse der Firma G. Stapfer zu Verlust ge
lich als ungültig behandelt, weil zu Benachtheiligung der Gläu
biger der Kollektivgesellschaft G. Stapfer geschehen. Im Konkurse
der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich beschloß die Konkurs
verwaltung, ihrerseits weder die Aktienzeichner auf Einzahlung
der rückständigen Aktienbeträge noch die Gründer der Aktiengesell
schaft auf Schadenersatz zu belangen, sondern die Verfolgung
dieser Ansprüche den Gläubigern auf eigene Rechnung zu über
lassen; binnen der hiefür angesetzten Frist erhoben Emma Schweizer
in Zürich, Dr. med. Hüni in Horgen, Jacques Heer in Zürich,
Albert Kennel Cie in Pruntrut gegen Cäsar Stapfer, Jakob
Nägeli und Heinrich Stüßi Trümpy Klage auf Einzahlung der
von ihnen gezeichneten Aktien, nämlich gegen Cäsar Stapfer auf
Einzahlung von 175,000 Fr. (abzüglich des Werthes einge
brachter Waaren), gegen Stüßi Trümpy auf Einzahlung von
125,000 Fr. und gegen Jakob Nägeli auf Einzahlung von
9500 Fr.; gleichzeitig erhoben die Kläger gegen die nämlichen
kommenen Klägern J. Heer und Kennel Cie den die Summe
von 5000 Fr. übersteigenden Betrag in dem Sinne ab, daß die
beiden Kläger das über 5000 Fr. erhältliche Plus à raison ihrer
Forderungen auf G. Stapfer zu repartiren haben. Diese Forde
rungen waren nunmehr von Dr. Hüni sowie von J. Heer und
Kennel Cie im Konkurse der Aktiengesellschaft angemeldet wor
den. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) hat die Klage auf
Einzahlung der rückständigen Aktienbeträge abgewiesen, wesentlich
aus dem Grunde, weil diese Einzahlung nur gegen Aushändigung
von Aktientiteln verlangt werden könnte, nun aber die Kläger
nicht im Stande seien, den Beklagten Aktientitel auszuhändigen.
Die zweite Instanz dagegen hat in ihrem Fakt. A erwähnten
Urtheile gemäß dem Klageantrage erkannt. Gegen diese Entschei
dung hat sich einzig der Beklagte Nägeli beim Bundesgerichte
beschwert. Der Schadenersatzprozeß der Kläger gegen die Beklagten
ist noch bei den kantonalen Instanzen anhängig, da derselbe bis
nach rechtskräftigem Entscheide des gegenwärtigen Prozesses sistirt
wurde."
2. Der Beklagte hat in erster Linie den Klägern die Legitima
tion zur Klage bestritten, weil dieselben nicht Gläubiger der Ak
tiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich, resp. weil ihre Forderungen
an diese Gesellschaft bestritten und nicht festgestellt seien. Die
Vorinstanz hat dem gegenüber ausgeführt, die Aktivlegitimation
der Kläger sei durch die bloße Thatsache gegeben, daß dieselben im
Konkurse der Aktiengesellschaft formell als Gläubiger aufgetreten
und ihnen mit Rücksicht hierauf von der Konkursverwaltung die
Führung dieses Prozesses überlassen worden sei; denn sie machen
ja keinen selbständigen, ihnen als Gläubigern direkt zustehenden
Anspruch, sondern einen Anspruch der Aktiengesellschaft geltend
und bedürfen deßhalb zu ihrer Legitimation auch nur der Ermäch
tigung seitens der letztern, welche Ermächtigung nach Art. 62
des kantonalen Konkursgesetzes jedem gegeben werden könne, der
im Konkurse formell als Gläubiger auftrete. Ob die Forderungen
der Kläger an die Aktiengesellschaft materiell begründet seien oder
nicht, sei hier nicht zu untersuchen, sondern müsse im Konkurse
der schuldnerischen Gesellschaft untersucht und entschieden werden.
Diese Entscheidung entzieht sich der Nachprüfung des Bundesge
richtes. Unzweifelhaft ist, daß die Kläger an Stelle und mit
Ermächtigung der Konkursverwaltung einen Anspruch der Kon
kursmasse der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich und nicht
etwa einen selbständigen, unmittelbar aus ihrem individuellen
Gläubigerrechte hergeleiteten, Anspruch geltend machen. Die Frage
nun aber, wer berechtigt sei, die Rechte der Konkursmasse geltend
zu machen, ob hiezu jeder, der eine Forderung im Konkurse an
gemeldet habe, von der Konkursverwaltung ermächtigt werden
könne, oder ob es vielmehr der vorherigen Feststellung seines
Gläubigerrechtes bedürfe, ist ausschließlich nach dem kantonalen
Aktientitel zu gewähren, nicht mehr im Stande sei, so können
auch die Zeichner zu Einzahlung der gezeichneten Aktien nicht
mehr angehalten werden, ist von dem Appellationsgerichte mit
Recht zurückgewiesen worden. Allerdings ist die Verpflichtung des
Aktienzeichners keine einseitige, sondern geht auf Einzahlung der
gezeichneten Beträge gegen Einräumung von Aktienrechten, so daß
der Zeichner zur Einzahlung nur gegen Gewährung der entspre
chenden Zahl von Aktienrechten verpflichtet ist. Es ist ferner
richtig, daß diese Natur der Verpflichtung des Aktienzeichners durch
den Konkursausbruch über die Gesellschaft prinzipiell nicht ge
ändert wird, sowie daß der Zeichner in der Regel berechtigt ist,
zu verlangen, daß ihm für die ihm gebührenden Aktienrechte
(gegen Vollzahlung) Aktienbriefe ausgefolgt werden; denn in
dem Aktienbriefe (der Aktie in diesem Sinne) verkörpert sich ja
das Aktienrecht; der Aktiedbrief ist nach den Bestimmungen des
Gesetzes dessen Träger. Allein diese Regel gilt doch, wie mit der
Vorinstanz anzuerkennen ist, nicht schlechthin unbedingt; soweit
bei ausgebrochenem Konkurse über die Aktiengesellschaft die Ein
räumung der Aktienrechte an die Zeichner noch möglich ist und
anerboten wird und nur die Ausfertigung der Aktienbriefe in
Konkursrechte und nicht nach eidgenössischem Obligationenrechter
zu beurtheilen und daher gemäß Art. 29 O. G. vom Bundes
gericht nicht zu prüfen. Wenn der Beklagte die Aktivlegitima
tion der Kläger im Fernern deßhalb bestritten hat, weil er zu
denselben in keinem Vertragsverhältnisse stehe, ein solches vielmehr
nur zwischen den einzelnen Aktienzeichnern und Gründern begrün
det worden sei, so geht auch diese Einwendung vollständig fehl.
Es ist ja klar, daß aus der Aktienzeichnung die (zu begründende)
Aktiengesellschaft berechtigt werden sollte und mit ihrer Entstehung
berechtigt wurde. Die Kläger aber machen, wie bemerkt, lediglich
die Rechte der Konkursmasse der Aktiengesellschaft geltend.
3. Die von der ersten Instanz für begründet erachtete Ein
wendung, da die Aktiengesellschaft in Folge Konkursausbruches
statutenmäßiger Form wegen Wegfalles der kompetenten Gesell
schaftsorgane in Folge der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr
erfolgen kann, müssen sich die Zeichner, statt der Aktienbriefe, mit
der Quittung über die geleisteten Einzahlungen und der gleich
zeitigen Anerkennung ihrer Eigenschaft als Aktionäre, als einem
nach Lage der Sache gleichwerthigen, Ersatze begnügen. In der
That wird ja hiedurch in dem vorausgesetzten Falle dem Aktien
zeichner die Ausübung aller Rechte eines Aktionärs, von denen
im Konkurse der Gesellschaft noch die Rede sein kann, ermöglicht.
Aktienrecht und Aktienbrief sind eben nicht identisch; wenn auch
letzterer der normale Träger des erstern ist, so erscheint er doch
nicht als schlechthin und unbedingt zu Entstehung des Aktien
rechts nothwendiger Faktor. Es ist denn auch die aus der gegen
theiligen Ansicht folgende Konsequenz, wonach da, wo vor dem
Konkursausbruche über eine Aktiengesellschaft die Aktienbriefe nicht
gefertigt wurden, die Aktienzeichner im Konkurse von jeder Ein
zahlungspflicht befreit wären und die Gesellschaftsgläubiger also
(von ihren Schadenersatzforderungen gegen Gründer oder Ver
waltung abgesehen) das leere Nachsehen hätten, gewiß eine völlig
unerträgliche. Im vorliegenden Falle sind nun Aktienbriefe zwar
wohl gedruckt, aber weder gestempelt noch von den kompetenten
organen der Gesellschaft unterzeichnet und noch weniger natürlich
begeben worden. Die Gesellschaft hat also nicht etwa über die
Aktienrechte (durch Begebung der Aktienbriefe) zu Gunsten ande
rer Personen als der Zeichner verfügt; dieselbe resp. deren Kon
kursmasse ist vielmehr in der Lage und bereit, den Zeichnern die
ihren Zeichnungen entsprechenden Aktienrechte einzuräumen und
es können nur, da nach der Feststellung des Vorderrichters in
Folge des Konkursausbruches die hiefür kompetenten Gesellschaft
organe weggefallen sind, die Aktienbriefe nicht mehr in statuten
mäßiger Form ausgefertigt, sondern müssen durch eine Quittung
verbunden mit der Anerkennung der Eigenschaft als Aktionär er
setzt werden. Nach dem oben bemerkten wenden hiedurch die Aktien
zeichner nicht befreit. Die Entscheidungen des deutschen Reichs
oberhandelsgerichtes (XIX S. 230 ff. und XX S. 273 ff.), auf
welche zu Begründung der gegentheiligen Ansicht Rezug genommen
worden ist, treffen den vorliegenden Fall nicht; sie haben vielmehr
den ganz andern Thatbestand im Auge, daß die Aktiengesellschaft
während ihres Bestehens die Aktienbriefe an andere Personen als
Zahlung zu empfangen. Es sei ihm seitens der Mitgründer, spe
ziell der Gebrüder Stapfer, zugesichert und vorgespiegelt worden,
er brauche nichts einzubezahlen, sondern könne seine Einzahlungs
pflicht durch Verrechnung des Guthabens an die Kollektivgesell
schaft Stapfer Cie erfüllen und er habe dies auch geglaubt. In
diesem Sinne habe er seine Unterschrift gegeben, ohne die Statu
ten, die auch nicht seien vorgelesen worden, auch nun zu lesen.
Niemals habe er daran gedacht, eine Verpflichtung zu Einzahlung
der Aktienbeträge zu übernehmen; von den Manipulationen der
Mitgründer, insbesondere von dem Mißverhältnisse zwischen dem
wirklichen Werthe der eingebrachten Waaren und dem Anschlags
preise derselben habe er keine Kenntniß gehabt; es stehen ihm
daher die Einwendungen des mangelnden Verpflichtungswillens
beziehungsweise des wesentlichen Irrthums und des Betrugs zur
Seite. Diese Einwendungen sind von der Vorinstanz mit Recht
zurückgewiesen worden. Der Beklagte bestreitet nicht, daß er die
unbedingte, irgend welche Beschränkung oder Nebenabrede nicht
enthaltende, zu Baareinzahlung verpflichtende Aktienzeichnung mit
dem Bewußtsein und Willen, eine solche Zeichnungserklärung ab
die Zeichner begeben hat und daher im Konkurse zu Einräumung
von Aktienrechten an die Zeichner nicht mehr im Stande ist; der
hier in Frage liegende Fall (wo überhaupt während des Bestehens
der Aktiengesellschaft keine Aktienbriefe gefertigt und begeben
wurden) wird dabei ausdrücklich vorbehalten (vergl. auch Vavas
seur Revue des Sociétés, I S. 235).
4. Vom Beklagten ist der Klage des Fernern die Einwendung
entgegengestellt worden, er habe niemals den Willen gehabt, durch
seine Unterschrift sich zu Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge
zu verpflichten. Sein Wille sei, in Uebereinstimmung mit dem
jenigen der Mitgründer, blos dahin gegangen, für ein ihm zu
stehendes (gefährdetes) Guthaben an die Kollektivgesellschaft G.
Stapfer durch Uebernahme einer entsprechenden Anzahl Aktien
der neu zu gründenden Aktiengesellschaft (welche von der Kredit
bank in Basel hätten vertrieben werden sollen) Deckung oder
zugeben, vorgenommen habe. Danach haftet er aber gegenüber der
Aktiengesellschaft resp. deren Konkursmasse nach Maßgabe des
Inhaltes dieser seiner schriftlichen Erklärung und kann anderweitige,
mit Projektanten oder Mitgründern allfällig vereinbarte Beschrän
kungen oder Nebenabreden der Aktiengesellschaft nicht entgegen
halten. Diese wird berechtigt nach Inhalt derjenigen Willenser
klärung, welche vom Zeichner zu ihren Handen, um als Aus
weis der Zeichnung des Grundkapitals und damit zu Ermögli
chung der Begründung der Gesellschaft zu dienen, abgegeben
wurde, d. h. nach Inhalt der schriftlichen Betheiligungserklärung.
Denn der Beklagte wußte und mußte wissen, daß seine Zeichnung
in diesem Sinne könne und werde verwendet werden; er wollte
der Aktiengesellschaft und beziehungsweise dem Handelsregister
führer gegenüber seine Betheiligungserklärung so abgeben, wie
dieselbe lautet, d. h. als unbedingte, zur Einzahlung verpflichtende
Betheiligungserklärung. Darauf, er habe sich nicht wirklich zur
Einzahlung verpflichten wollen, kann sich ein Aktienzeichner, welcher
eine unbedingte Betheiligungserklärung ausgestellt und diese zum
Ausweise der Deckung des Grundkapitals hat verwenden lassen
oder wohl gar selbst verwendet hat, der Aktiengesellschaft oder
deren Gläubigerschaft gegenüber gewiß nicht berufen. Der Aktien
gesellschaft und damit mittelbar Dritten gegenüber haftet der
Zeichner vielmehr so wie seine zu ihren Handen abgegebene Be
theiligungserklärung lautet (vergl. Art. 16 Absatz 2 O. R.).
Abmachungen mit Projektanten oder Mitgründern, wonach die
Zahlung überhaupt nicht oder nur unter gewissen im Zahlungs
schein nicht ausgedrückten Modalitäten geschehen solle, mögen einen
Anspruch gegenüber den betreffenden Kontrahenten begründen;
der Aktiengesellschaft stehen sie nicht entgegen. Denn die Projek
tanten oder Gründer sind, wenn sie auch für Begründung der
Aktiengesellschaft thätig sind, doch nicht Stellvertreter derselben;
die Aktiengesellschaft erscheint vielmehr ihnen gegenüber als Drit
ter; ihre Rechte gegenüber dem Zeichner stützen sich unmittelbar
auf dessen schriftliche Betheiligungserklärung (vergl. hiezu Wiener,
Zeitschrift für Handelsrecht, XXIV S. 450 u. ff.). Danach kann
denn, da eben Aktiengesellschaft und Gründer nicht identisch, auch
die letztem nicht die Stellvertreter der erstern sind, dem Anspruche
der Aktiengesellschaft aus dem Zeichnungsschein auch nicht die
Einrede des Betruges wegen Handlungen der Gründer oder Pro
kommen sei. Hiegegen ist zu bemerken: Die Aktiengesellschaft Bi
jouteriefabrik Zürich ist ins Handelsregister eingetragen und hat
auch thatsächlich ihre Geschäfte begonnen. Richtig ist allerdings,
daß bei ihrer Begründung in arger Weise gegen gesetzliche Nor
mativvorschriften verstoßen wurde, da die Bescheinigung, es seien
20 % auf jede Aktie einbezahlt, eine durchaus unwahre war.
Allein ein bei der Gründung begangener Verstoß gegen eine
Normativvorschrift des Gesetzes macht die durch die Eintragung
ins Handelsregister formell begründete Aktiengesellschaft nicht
nichtig. Freilich sind die Normativvorschriften des Gesetzes in dem
Sinne zwingenden Rechtens, daß sie durch den Parteiwillen nicht
abgeändert werden können, und die Registerbehörde deren Erfül
lung zu prüfen und so fern sie ersieht, daß dieselben nicht erfüllt
sind, die Eintragung zu verweigern hat; es sollen also nach dem
Willen des Gesetzes Aktiengesellschaften nicht anders als unter
Erfüllung der sämmtlichen Normativvorschriften begründet werden.
Allein wenn eine Aktiengesellschaft nichtsdestoweniger trotz Nicht
erfüllung einer Normativvorschrift zum Eintrage gelangt, indem
es z. B. wie im vorliegenden Falle gelingt, den Handelsregister
führer durch unrichtige Bescheinigungen zu täuschen, so ist die
jektanten entgegengehalten werden (Art. 24 und 25 O. R.).
Uebrigens könnte im vorliegenden Falle von einem Betruge der
Mitgründer gegenüber dem Beklagten nach dem vorinstanzlich fest
gestellten Thatbestande thatsächlich nicht die Rede sein. Denn die
Vorinstanz nimmt an, der Beklagte habe im Ernste gar nicht ge
glaubt, sich durch Verrechnung seines werthlosen Guthabens
die Firma G. Stapfer von seiner Einzahlungspflicht befreien
können, und sei auch darüber nicht im Zweifel gewesen, daß
von den Gebrüdern Stapfer eingebrachten Waaren den ihnen im
Gründungsvertrage beigelegten Werth bei weitem nicht besitzen;
er habe sich vielmehr einfach durch die Hoffnung leiten lassen, die
gezeichneten Aktien noch rechtzeitig vor dem Krache absetzen
können und dadurch frei zu werden.
5. Des Weitern ist vom Beklagten eingewendet worden,
hafte aus seiner Zeichnung gemäß Art. 617 O. R. deßhalb nicht,
weil die Aktiengesellschaft überhaupt nicht gültig zu Stande ge
eingetragene Gesellschaft nicht nichtig. Trotz des Verstoßes gegen
die Normativvorschrift äußert der Formalakt der Eintragung seine
Wirkung: die Gesellschaft hat durch denselben rechtliche Persön
lichkeit erlangt; der Verstoß gegen die Normativvorschrift ist durch
die Eintragung geheilt. Das Gesetz droht die Folge der Nichtig
keit nicht ausdrücklich an und es ergibt sich dieselbe auch nicht ans
dem Zusammenhange des Gesetzes. Vielmehr folgt daraus, daß das
Gesetz (Art. 623 O. R.) zwar wohl die Haftung für Rechtsge
schäfte, welche für eine Aktiengesellschaft vor deren Eintrag ins
Handelsregister abgeschlossen werden, normirt, dagegen eine Be
stimmung rücksichtlich der Rechtsgeschäfte eingetragener, aber unter
Verletzung gesetzlicher Normativvorschriften begründeter, Gesellschaf
ten nicht enthält, daß es eben für die Rechtsgeschäfte eingetragener
Gesellschaften schlechthin die Aktiengesellschaft als haftbar, dieselbe
also als rechtlich existent betrachtet und behandelt. In diesem
Sinne haben sich denn auch die deutsche Doktrin und Praxis
übereinstimmend ausgesprochen, welche für die Auslegung des
Obligationenrechtes um so mehr von Bedeutung sind, als das
Obligationenrecht in seinen Vorschriften über die Entstehung der
Aktiengesellschaften sich wesentlich an die deutsche Aktiennovelle von
1870 anlehnt. Das französische Recht seinerseits dagegen schreibt
allerdings vor, daß eine Aktiengesellschaft, bei deren Gründung
gegen gesetzliche Normativvorschriften verstoßen worden ist, auf
Betreiben jedes Betheiligten für ungültig könne erklärt werden.
Allein es ist immerhin zu beachten, daß es auch in Frankreich
anerkannten Rechtens ist, daß die Aktionäre die Nichtigkeit der
Gesellschaft Dritten nicht entgegenhalten können, daß dieselben
vielmehr, trotz der Nichtigerklärung der Gesellschaft, für die wäh
rend deren faktischem Bestande auf ihren Namen abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte Dritten haften (s. Lyon-Caën Renault, Précis
de droit commercial, 1. Aufl. I, Nr. 470). Wenn der Beklagte
speziell behauptet, es habe die Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik
Zürich mangels eines wirklich vorhandenen Grundkapitals nicht
7. Die Behauptung des Beklagten, er könne blos zur Zah
lung von 20 % der gezeichneten Summe angehalten werden, er
mangelt jeden Grundes, und die weitere Einwendung, die Ein
zahlungspflicht könne nur bis auf die Höhe der klägerischen For
derungen geltend gemacht werden, erledigt sich durch den einfachen
Hinweis darauf, daß die Kläger nicht ihre Forderungen an die
Aktiengesellschaft, sondern die Rechte der Aktiengeselschaft aus der
Zeichnung geltend machen. Dagegen hätte allerdings wohl mit
Recht geltend gemacht werden können, es sei die Aktiengesellschaft
resp. deren Konkursmasse zu Einforderung der Zeichnungen nur
insoweit befugt, als dies zu Befriedigung der sämmtlichen Kon
kursgläubiger der Gesellschaft erforderlich sei, und es sei die hiezu
erforderliche Summe auf die sämmtlichen Zeichner nach Verhält
niß ihrer noch ausstehenden Beiträge (unter eventueller antheils
mäßiger Haftung derselben für nicht einbezahlte Beträge ander
weitiger Zeichner) zu vertheilen. Allein dieser Gesichtspunkt ist
vom Beklagten nicht geltend gemacht worden; es ist speziell nicht
behauptet oder dargethan worden, daß die Bezahlung der sämmt
lichen Gesellschaftsschulden nicht die Einforderung seines gesammten
Beitrages erfordere.
entstehen können, so ist auch dies unrichtig. Das Grundkapital
der Gesellschaft war, und zwar vollständig, gezeichnet; daß es
nicht vollständig einbringlich ist, hindert die Entstehung der
Aktiengesellschaft nicht. Der Beklagte kann sich übrigens hierauf
um so weniger berufen, als er selbst in Verbindung mit den
brigen Gründern die Erklärung abgegeben hat, es sei das Grund
kapital vollständig gezeichnet, und nun gewiß nicht hintendrein
geltend machen kann, es sei das Grundkapital wegen Insolvenz
einzelner Zeichner u. s. w. nicht, resp. nich vollständig ein
bringlich.
6. Noch weniger ist die Einwendung begründet, daß der Be
klagte durch Gutschrift der gezeichneten Beträge im Kassabuch li
rt worden sei. Die fragliche Gutschrift ist von den Gesell
schaftsgründern bewirkt worden. Die Vorinstanz führt nun mit
Recht aus, daß diese einen Zeichner nur durch Vernichtung seiner
Zeichnung seiner Verbindlichkeit entlassen können, daß dagegen die
von ihnen ausgesprochene Befreiung von der Einzahlungspflicht
für eine der Aktiengesellschaft überwiesene Zeichnung der Gesell
schaft gegenüber unwirksam sei, und daß übrigens auch die
Gesellschaft selbst die Zeichner selb stverständlich nicht entlassen
könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten Nägeli wird als unbegrün
det abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem
angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 15. Juni 1889 sein Bewenden.