Police may refuse street sale of obscene press items

BGE 15 I 535Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I12 avr. 1889Dismissed

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Résumé

A Basel printer challenged the refusal of a hawking permit for a satirical Fastnacht paper issue containing an obscene article and the seizure of copies. He argued that the police had imposed unlawful prior censorship and applied cantonal press rules without federal approval. The Federal Court held that the lack of federal approval did not invalidate the cantonal rule, that police may refuse distribution of clearly obscene printed matter as a provisional measure, and that press freedom is preserved so long as judicial review remains available. Because no denial of access to the courts was shown, the complaint was dismissed.

Regest

Art. 55 BV; police and press freedom; preventive refusal of street distribution of printed matter. A general prior examination and approval of press products by the police would amount to unconstitutional censorship. By contrast, where the obscene or punishable character of a publication is apparent, the police may refuse a hawking permit and temporarily prevent distribution by seizure or similar provisional measures in order to avert the commission of a press offence. Such intervention is permissible only as a provisional administrative measure and must not exclude subsequent judicial review. The absence of Federal Council approval of a cantonal rule does not by itself render that rule void; its compatibility with press freedom may be examined in the individual case (consid. 1-2).

Texte intégral

  1. Urtheil vom 12. Juli 1889 in Sachen Arnold. A. Vom Polizeidepartement des Kantons Baselstadt wurde auf die Fastnacht 1889, wie dies alljährlich zu geschehen pflegt, eine polizeiliche Bekanntmachung betreffend die Fastnacht erlassen; die selbe bestimmt in Ziffer 2: Festnachtszeitungen, sowie gedruckte fliegende Zeddel mit Gedichten u. s. w. müssen mit dem Namen des Herausgebers und Druckers deutlich bezeichnet sein. Das öffentliche Feiltragen solcher Zeitungen und das Kolportiren der selben in Wirthschaften ist nur gegen eine spezielle polizeiliche Bewilligung gestattet. (Siehe Gesetz über das Hausirwesen vom
  2. November 1882 und 162 des Polizeistrafgesetzes.) Fliegende Zeddel hingegen dürfen nicht verkauft, sondern nur gratis ausgetheilt werden. Pasquille und Blätter injuriösen oder unanständigen Inhalts sollen auf erste Anzeige sofort konfiszirt werden. W. Arnold, Buchdrucker in Basel, gab wie schon in frühern Jahren so auch im Jahre 1889 während der Fastnacht eine heraus, die er Parrenzeitung" unter dem Titel Basler Lälli

xv -1889

durch Kolportage zu vertreiben gedachte. Für die Nr. 1 dieser

Zeitung wurde den von W. Arnold hiefür angestellten Kolpor

teurs die polizeiliche Hausirbewilligung anstandlos ertheilt; dagegen

wurde dieselbe für Nr. 2 verweigert und zwar weil ein, Heiraths

gelegenheit betitelter Artikel dieser Nummer (in welchem eine

stramme Wittwe erklärt, daß ein Mann, der mindestens

100,000 Fr. zur Verfügung habe, sie sammt dem gesammten

Wirthschaftsinventar nebst ihrem Büsi" haben könne) sich als

unzüchtig darstelle. W. Arnold remonstrirte hiegegen beim Poli

zeidepartement des Kantons Baselstadt; dieses beharrte indeß da

bei, daß die Hausirbewilligung verweigert werde, sofern der bean

standete Artikel unverändert bleibe, ertheilte dagegen dieselbe für

eine zweite Auflage, in welcher im fraglichen Artikel das Wort

Büsi durch Katz ersetzt wurde. Da Rekurrent Arnold nicht

nur die zweite sondern auch die erste Auflage mit dem Worte

Büsi kolportiren ließ, so wurde eine Anzahl Exemplare der

letztern polizeilich konfiszirt. W. Arnold beschwerte sich hierauf

beim Regierungsrathe des Kantons Baselstadt, indem er das Be

gehren stellte, es sei ihm zu gestatten, die theanstandete Zeitung

im Hausirwege verkaufen zu lassen. Der Regierungsrath des

Kantons Baselstadt wies indeß diese Beschwerde durch Schluß

nahme vom 13. März 1889 ab und zwar unter Berufung auf

7 des kantonalen Hausirgesetzes, wonach derjenige Hausirer,

welcher unzüchtige Bilder oder Schriften verkauft, nach 98 des

Strafgesetzes verfolgt, ihm auch die Bewilligung sofort entzogen

werden oll.

  1. Mit Besihwerdeschrift vom 4. Mai 1889 stellte nunmehr
  2. Arnold beim Bundesgerichte den Antrag: 1. Der Beschluß.

des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt vom 13. März

1889, durch welchen dem Rekurrenten der Hausirverkauf von

Nr. 2 des Basler Lälli (erste Auflage) verboten wurde, sei als

verfassungswidrig aufzuheben; 2. Dem Rekurrenten sei eine an

gemessene Entschädigung für die Kosten dieses Rekursverfahrens

zuzusprechen. Zur Begründung macht er in thatsächlicher und

rechtlicher Beziehung geltend: Die baslerische Polizeibehörde ver

lange nicht nur (wogegen nichts zu erinnern wäre), daß der

Buchdrucker, welcher während der Fastnacht eine Narrenzeitung

und dergleichen kolportiren lassen wolle, für seine sämmtliche Kol

porteurs Hausirpatente löse, sondern sie erachte sich auch als be

rechtigt, demjenigen das Hausirpatent zu verweigern, dessen Schriften

ihr als anstößig erscheinen. Es sei daher jeder Buchdrucker gehal

ten, die Blätter, welche er wolle kolportiren lassen, der Polizei

zum voraus einzuhändigen. Der Vorsteher des Polizeideparte

ments oder dessen Sekretäre prüfen alsdann, ob die vorgewiesenen

Drucksachen nichts Anstößiges enthalten und je nach dem Ergeb

nisse dieser Prüfung werde die Bewilligung zur Kolportage er

theilt oder verweigert. Ganz besonders streng sei in dieser Hinsicht

während der Fastnacht von 1889 vorgegangen worden. Das Poli

zeidepartement habe die Buchdrucker vorbeschieden und ihnen mit

getheilt, daß es die Polizei dieses Mal mit Rücksicht auf den be

kannten Schill'schen Pamphletprozeß vom vorigen Jahre ganz

besonders streng nehmen werde. In Folge dessen haben einzelne Buch

drucker und Gesellschaften, um nicht allfällig unnütze Druckkosten

zu haben, ihre Fastnachtsblätter schon im Manuskript den Poli

zeiorganen zur Begutachtung vorgelegt und sei neben der bean

standeten Nummer 2 des Basler Lälli des Rekurrenten noch

eine Reihe anderer Fastnachtsblätter von der Polizei (durch Ver

weigerung des Hausirpatentes) unterdrückt worden. Durch die

ihm gegenüber getroffene Verfügung der Basler Palizeibehörde

sei der Rekurrent ökonomisch nicht unerheblich (in einem Betrag

von 285 Fr.) geschädigt worden. Er habe daher, insbesondere

aber auch deßhalb, damit derartige Vorkommnisse in Zukunft sich

nicht wiederholen, ein erhebliches rechtliches Interesse daran, die

Frage zur Entscheidung zu bringen, ob das Verfahren der

Basler Polizeibehörden vor dem schweizerischen öffentlichen Rechte

Stand zu halten vermöge. Das sei zu verneinen. Das Hausirge

setz, auf welches dasselbe gestützt werde, gelte nicht nur während

der Fastnachtszeit sondern das ganze Jahr hindurch. Es bestehe

daher gar keine Gewähr dafür, daß es nicht einmal einem schnei

digen Polizeichef einfallen könnte, auch z. B. den Straßenverkauf

politischer Zeitungen, welcher bekanntlich anderwärts vielfach üb

lich sei und der auch in Basel könnte eingebürgert werden wollen,

von einer Billigung des sittlichen Gehaltes des Blattes durch die

Polizei abhängig zu machen. Das Polizeidepartement und der

Regierungsrath des Kantons Baselstadt besitzen aber das Recht nicht, auf dem Administrativwege das Kolportiren einer Druck schrift zu verbieten beziehungsweise die Bewilligung dazu von einer Genehmigung des Inhalts abhängig zu machen. Wenn der Rekurrent wegen Verbreitung des beanstandeten Artikels vor Ge richt gestellt, bestraft und seine Zeitung konfiszirt worden wäre, so hätte er sich voraussichtlich dem Richterspruche unterworfen, ohne sich zu beschweren. Wenn ferner die Polizeibehörde das Hau sirverbot auf den Mangel gewisser perfönlicher Eigenschaften der Kolporteurs und dergl. begründet hätte, so könnte sich Rekurrent nicht beim Bundesgerichte sondern nur etwa beim Bundesrathe (wegen Verletzung der Gewerbefreiheit) beschweren. Allein hier habe nun nicht der Richter gesprochen sondern die Administrativ behorde verfügt und begründe die Administrativbehörde ihr Verbot nicht auf den Mangel persönlicher Eigenschaften der Kolporteurs und dergl., sondern auf den Inhalt der Druckschrift. Das ver stoße aber gegen die Gewährleistung der Preßfreiheit, wie sie in Art. 55 der Bundesverfassung und Art. 10 der Kantonsverfas sung niedergelegt sei. Es widerstreite dem innersten Wesen der Preßfreiheit, wenn der Druck oder die Verbreitung einer Schrift von einer vorgängigen Prüfung ihres Inhalts durch die Polizei organe des Staates abhängig gemacht werde. Gerade hiegegen, gegen das Institut der Censur, habe sich der Kampf für die Preßfreiheit von jeher gerichtet. Aus diesem Kampfe seien die modernen Preßgesetze hervorgegangen, welche sämmtlich anerkennen, daß die Censur im eben angegebenen Sinne ausgeschlossen sei, daß das Verbot der Verbreitung einer Druckschrift die vorgängige richterliche Verurtheilung zur Voraussetzung habe und die nicht richterliche Beschlagnahme nur in Verbindung mit einem Stras verfahren wegen eines Delikts zulässig sei. Auf diesem Boden stehe auch die Bundesverfassung, welche alle ihrem Wesen nach der Censur gleichkommenden Institute ausschließe. Die Art und Weise nun aber, wie die Basler Behörden das Hausirgesetz auf die Presse anwenden, sei nichts anderes als die Censur in des Wortes verwegenster Bedeutung. Die angefochtene Schlußnahme sei aber auch noch aus einem andern Gesichtspunkte verfassungs widrig. Die Basler Preßgesetze, speziell Art. 7 des Hausirge setzes, seien niemals dem Bundesrathe zur Genehmigung vorge legt worden, wie dies Art. 55 der Bundesverfassung für die Preßgesetze fordere; sie dürfen daher auf die Presse nicht angewen det werden; übrigens sei Art. 7 cit. auch ganz unrichtig ange wendet worden; derselbe setze eine gerichtliche Bestrafung wegen Verkaufs unsittlicher Bilder u. s. w. voraus. C. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt führt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus: Die Befugniß der Volizei zu vorläufiger Unterdrückung einer als strafbar erachteten Druckschrift folge mit Nothwendigkeit aus dem Rechte des Staates und der Polizei bei eintretenden Vergehen sofort einzuschreiten. Insbesondere dürfe gewiß der Polizei nicht zugemuthet werden, die Begehung von Preßvergehen dadurch zu befördern, daß sie die Bewilligung zum Vertriebe injuriöser oder unzüchtiger Schriften ertheile. Allgemeine präventive Beschränkungen der Verbreitung von Preßprodukten seien allerdings unstatthaft; die baslerische Gesetzgebung enthalte aber keine solchen und es würde der Re gierung nie einfallen, irgendwelche polizeiliche Censur über die auf dem Wege des Buchhandels, des Abonnements oder des Ver kaufs in Ablagen u. s. w. zum Vertriebe gelangenden Druck schriften auszuüben. Dagegen erachte sie es als Recht und Pflicht der Polizei, flagrante Unfläthigkeiten, und um eine solche, welche sich zudem unverkennbar gegen eine bestimmte, durchaus unbe scholtene Person richte, habe es sich hier gehandelt, zu unterdrü cken und deren Verbreitung nicht durch Ertheilung von Hausir patenten zu fördern. 7 des Hausirgesetzes verpflichte die Polizei nicht, über die ihr zum Hausirvertrieb augemeldeten Schrif ten Censur zu üben; immerhin ergebe sich aus demselben unzwei felhaft, daß die Polizei wissentlich Bewilligungen zum Vertriebe unzüchtiger Schriften nicht ertheilen solle. Die in der jeweilen unmittelbar vor der Fastnacht erlassenen polizeilichen Bekannt machung enthaltene Androhung, daß injuriöse oder unanständige Pasquille und Blätter konfiszirt werden, werde speziell nur mit Beziehung auf die Festnacht und die während der Fastnachtstage häufig vorkommenden Preßmißbräuche erlassen. Von einer allge meinen präventiven Beschränkung der Preßfreiheit könne also dabei nicht die Rede sein. Die Zumuthung des Rekurrenten, die Polizei

hätte die Verbreitung seines Blattes bewilligen und dessen allfäl lige Unterdrückung den Gerichten überlassen sollen, müsse ent schieden zurückgewiesen werden. Wäre die Polizei so verfahren, so hätte das Gericht Grund zum Tadel gegen dieselbe gehabt und wäre übrigens dem Angeklagten in der polizeilichen Bewilligung ein treffliches Vertheidigungsmittel in die Hand gegeben worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Was vorerst die zweite Beschwerde anbelangt, welche aus dem Mangel der bundesräthlichen Genehmigung der auf die Presse anwendbaren kantonalen Gesetze, speziell des 7 des Hausirge setzes, hergeleitet wird, so ist dieselbe unbegründet. Zunächst steht den Kantonen frei, von der Aufstellung besonderer Bestimmungen über Bestrafung und Verfolgung von Preßdelikten abzusehen und die Presse lediglich den Bestimmungen des allgemeinen Rechtes zu unterstellen, ohne daß sie deßhalb für ihre allgemeinen Straf und Strafprozeßgesetze u. dergl. die bundesräthliche Genehmigung einholen müßten. Sodann hat überhaupt der Mangel der bundes räthlichen Genehmigung kantonaler Preßgesetze nicht deren Ungül tigkeit oder Unwirksamkeit zur Folge; es steht vielmehr einfach der zuständigen Oberbehörde, nunmehr dem Bundesgerichte, zu, die Verträglichkeit der Bestimmungen solcher Preßgesetze mit der Gewährleistung der Preßfreiheit im Einzelfalle frei zu prüfen. (S. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Jäger gegen Siegfried Leupold vom 12. April 1889.
  2. Rücksichtlich des ersten Beschwerdepunktes dagegen ist zu be merken: Es ist zuzugeben, daß es mit der Gewährleistung der Preßfreiheit nicht zu vereinigen wäre, wenn die Verbreitung von Preßerzeugnißen durch Kolportage (der Straßenverkauf von Zei tungen u. dergl.) allgemein von einer vorherigen Prüfung und Genehmigung des Inhaltes durch die Polizeibehörde abhängig ge macht werden wollte. In einer derartigen Maßnahme läge aller dings eine der Censur ähnliche und daher verfassungswidrige Ein richtung. Allein dies schließt nicht aus, daß da, wo um die Bewilligung der Kolportage für Drucksachen, Bilder u. dergl. nachgesucht wird, deren unsittlicher Charakter der Polizeibehörde ersichtlich ist, die letztere zu Verweigerung der Bewilligung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist. Es ist in der That Recht und Pflicht der Polizei, der Begehung strafbarer Handlungen vor zubeugen, speziell die (verbotene und strafbare) Verbreitung un züchtiger Bilder oder Schriften zu hindern. Nicht nur ist daher die Polizei zur Ausstellung von Hausirbewilligungen für den Ver trieb derartiger Produkte nicht verpflichtet, sondern es ist gegen theils ihre Pflicht, die Bewilligung zu verweigern und den Vertrieb solcher Preßerzeugniße, wo nöthig durch vorläufige Be schlagnahme, zu hemmen. Es liegt hierin freilich eine präventive Maßnahme, allein nicht eine verfassungsmäßig unzuläßige, son dern eine verfassungsmäßig durchaus zuläßige; aus dem Begriffe der Preßfreiheit folgt nicht, daß die Polizei die Begehung von Vergehen durch das Mittel der Druckerpresse ungehindert müsse geschehen lassen. Dagegen fordert die Gewährleistung der Preß freiheit allerdings, daß die Verfügung der Polizeibehörde keine endgültige, sondern nur eine vorläufige sei und dem durch eine solche polizeiliche Maßnahme Betroffenen, das Recht auf richter liche Entscheidung nicht abgeschnitten werden darf. Wenn nicht von der Staatsbehörde selbst anschließend an die vorläufige Verfügung der Polizeibehörde das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, so muß jedenfalls dem Betroffenen das Recht eingeräumt werden, seinerseits den Rechtsweg zu beschreiten und richterliche Aufhebung der polizeilichen Verfügung beziehungsweise Freigabe der Verbrei tung des beanstandeten Preßerzeugnißes zu beantragen (s. Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I, 180, 181). Wäre daher dem Rekür renten im vorliegenden Falle das Beschreiten des Rechtsweges abgeschnitten worden, so könnte von einer Verletzung der Preß freiheit allerdings die Rede sein. Allein der Rekurrent hat nun selbst gar nicht behauptet, daß ihm die Berufung an die kantona len Gerichte sei verweigert worden und es ist daher seine Be schwerde als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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