- Urtheil vom 12. April 1889
in Sachen Jäger.
A. Nr. 84 des in Baden erscheinenden Zeitungsblattes Schweizer
Freie Presse" vom 9. April 1888 enthielt einen, als Korrespondenz
aus Aarau bezeichneten Artikel, betitelt Das goldene Zeitalter,"
in welchem unter Anderm bemerkt wird: Die Kunst, den herr
schenden Wind wohl auszunutzen, sei eine sehr schätzenswerthe
Tugend. Wenn dieselbe zu nichts weiterem taugte, ist sie doch
geeignet, fette Pfründen im Staatsdienste auszugattern und sich's
in denselben recht wohl sein zu lassen. Man glaubt vielleicht,
bei den gegenwärtigen knappen Zeiten gebe es solche weiche
Staatspolster gar nicht mehr. Aber halt! Man frage einmal,
welch reizende Existenz ein neu installirter Finanzbeamter führt,
der tagtäglich von Zofingen nach Aarau und retour fährt, um
sich in der Residenz einen gemüthlichen Frühschoppen und fidelen
Kaffeejaß zu gönnen, und zum Abendschoppen wieder hübsch bei
den Penaten zu sein. Nicht etwa, daß damit gesagt sein soll,
der wackere Beamte, der in der Zwischenzeit von etwa drei
Stunden täglich seine Amtsfunktionen vollkommen erledigt, gehe
zuviel in's Wirthshaus. Gott bewahre! Aber was soll man
schließlich in Aarau treiben?!" u. s. w. Wegen dieses Artikels
erhob Staatsbuchhalter F. Siegfried Leupold in Aarau gegen den
Redaktor und Verleger der Schweizer Freien Presse", Josef
Jäger in Baden, Klage, indem er Bestrafung desselben wegen
Ehrverletzung und Publikation des Urtheils in seinem Blatte auf
seine Kosten verlangte; eventuell verlangte er, der Beklagte sei zu
verpflichten, den Verfasser des fraglichen Artikels zu nennen, da
mit derselbe gerichtlich verfolgt werden könne. Vor der ersten In
stanz erklärte der Beklagte, der eingeklagte Artikel sei in seiner
Abwesenheit eingesandt und aufgenommen worden; wäre er zu
Hause gewesen, so hätte er denselben etwas gemildert. Denn er
gebe zu, daß der Artikel den Kläger etwas unangenehm be
rühre." Immerhin verletze der Artikel den Kläger in seiner bür
gerlichen Ehre nicht, sondern könne höchstens behöflich genannt
werden. Er trage daher auf Abweisung der Klage an. Durch
Entscheidung vom 1. Mai 1888 verurtheilte das Bezirksgericht
Baden den beklagten Redaktor wegen Ehrverletzung zu einer
Buße von 40 Fr., eventuell 10 Tagen Gefangenschaft, sowie zu
Publikation des Urtheilsdispositivs in der Schweizer Freien Presse
und zu den Kosten. Auf Rekurs des Verurtheilten hin wurde
dieses Urtheil vom Obergericht des Kantons Aargau durch Ent
scheidung vom 8. September 1888 bestätigt.
B. Mit Eingabe vom 30. Oktober / 3. November 1888 stellte
daraufhin I. Jäger beim Bundesgerichte im Wege des staats
rechtlichen Rekurses den Antrag: Es sei das Urtheil des aar
gauischen Obergerichtes vom 7. September und inklusive des
Bezirksgerichtes vom 1. Mai 1888 als aufgehoben zu erklären
und zwar unter Kostenfolge. Er behauptet: Die angefochtenen
Urtheile verletzen nicht nur die garantirte Preßfreiheit, sondern
auch das zweite Lemma des Art. 55 der Bundesverfassung. Denn
trotz dieser Vorschrift der Bundesverfassung besitze der Kanton
Aargau zur Zeit noch kein Gesetz über den Mißbrauch der Presse,
und noch viel weniger sei natürlich ein solches Gesetz vom Bundes
rathe genehmigt worden. Wenn ohne Vorhandensein eines Preß
gesetzes eine angebliche Ausschreitung der Presse bestraft werde,
so werde dadurch zugleich der in Art. 19 der aargauischen Kan
tonsverfassung enthaltene Grundsatz nulla poena sine lege ver
letzt. Ferner schreibe Art. 18 der aargauischen Kantonsverfassung
von 1885 vor, es sei ein Preßgesetz zu erlassen. Nichtsdestowe
niger sei ein solches Gesetz bisher nicht erlassen worden. Die
einzige einschlägige Gesetzesbestimmung sei 1 des Zuchtpolizei
gesetzes, nach welchem neben andern Vergehen Ehrverletzungen"
zuchtpolizeilich zu bestrafen seien. Eine definition der Ehrver
letzung stelle dieses Gesetz aber nicht auf. Nach allgemeinen Grund
sätzen enthalte der eingeklagte Artikel keine Ehrverletzung, sondern
nur eine erlaubte Kritik öffentlicher Zustände; es sei nicht der
Kläger in seiner bürgerlichen Ehre angegriffen, sondern es sei
nur kritisirt worden, daß, der in Aussicht gestellten Vereinfachung
des Staatshaushaltes zuwider, Beamte angestellt und gut bezahlt
werden, welche durch ihr Amt nicht ausreichend beschäftigt werden.
jedenfalls könne von einer vom Rekurrenten begangenen Ehr
XV 1889.
verletzung hier nicht die Rede sein. Der Rekurrent habe den ein
geklagten Artikel nicht verfaßt und es sei derselbe in seiner Ab
wesenheit eingesandt und ausgenommen worden; er habe dies vor
Gericht ausgeführt und es sei ihm nicht widersprochen worden,
so daß seine Behauptung als zugestanden gelten müsse. Er sei
also nicht der Urheber einer durch fraglichen Artikel allfällig be
gangenen strafbaren Handlung. Nichtsdestoweniger habe man ihn
als Thäter bestraft. Da im Kanton Aargau ein Preßgesetz,
welches den Verleger einer Zeitung für die in dieser erschienenen
Artikel haftbar erkläre, nicht bestehe, so sei dies durchaus unstatt
haft. Mangels eines besondern Preßgesetzes dürfe speziell im
Kanton Aargau, dessen Verfassung den Grundsatz nulla poena
sine lege enthalte, nicht der Eine für das Delikt eines Andern
bestraft werden. Es gelten rücksichtlich des dolus, der Thäterschaft
und Theilnahme die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Hier
habe man das Alles bei Seite gesetzt und nicht den Thäter, das
heißt den Verfasser des eingeklagten Artikels, sondern den Ver
leger bestraft.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Rekursbeklagte F. Siegfried Leupold geltend: Der Rekurrent habe
bei der gerichtlichen Verhandlung erklärt, für den Verfasser des
eingeklagten Artikels einstehen zu wollen, wenn letzterer injuriös
sei; er habe die Nennung des Verfassers verweigert und auch
keinen Beweis dafür angetragen, daß er zur Zeit der Aufnahme
der Einsendung von Baden abwesend gewesen sei und von den
Angriffen auf den Kläger keine Kenntniß gehabt habe. Er könne
sich daher nicht nachträglich darüber beschweren, daß er unschul
dig, an Stelle des Einsenders, verurtheilt worden sei, denn er
habe dies ja selbst so gewollt. Uebrigens werde nach konstanter
aargauischer Gerichtspraxis der Drucker und Verleger einer Zei
tung als Urheber eines vermittelst der Zeitung begangenen Ver
gehens behandelt und bestraft, wenn er die Nennung des Autors
verweigere, da eben weder der Drucker noch der Herausgeber zu
Nennung des Einsenders gezwungen werden können. Uebrigens
entziehe sich die Frage, ob der Rekurrent am Platze des von ihm
nicht genannten Verfassers haftbar sei, der Kognition des Bundes
gerichtes, da die Kantone im Strafrecht noch souverän seien,
und die Bestrafung des Verlegers, welcher den strafbaren Autor
nicht nenne, nicht als Unrecht erscheine. Wenn der Rekurrent
glaube, den Nachweis leisten zu können, daß das Vergehen nicht
von ihm, sondern von einem Andern verübt worden sei, so könnte
er nach 16 des Ergänzungsgesetzes zum aargauischen Zucht
polizeigesetze Wiederherstellung gegen die angefochtenen Urtheile
verlangen. Es gehe offenbar nicht an, daß der Drucker oder Ver
leger einer Zeitung sich mit der beweislosen Ausrede der Ab
wesenheit und dergleichen behelfen, wenn sie wegen eines in ihrer
Zeitung enthaltenen injuriösen Artikels belangt werden. Daß die
inkriminirte Einsendung den Kläger in seiner Ehre schwer ver
letze und daher nach 1 und 28 des aargauischen Zuchtpolizei
gesetzes als Vergehen strafbar sei, könne keinem Zweifel unter
liegen. Denn dieselbe stelle ja den Kläger in völlig grundloser
Weise als einen pflichtvergessenen Beamten dar, welcher den größten
Theil seiner Zeit im Wirthshause oder auf der Eisenbahn ver
bringe. Uebrigens unterstehe auch die Frage, ob der inkriminirte
Artikel eine Ehrverletzung enthalte, der Nachprüfung des Bundes
gerichtes nicht. Letzteres könne nur dann einschreiten, wenn die
Preßfreiheit durch offenbar unbegründete Strafurtheile unterdrückt
werden wolle, wovon hier die Rede nicht sein könne. Es sei
richtig, daß der Kanton Aargau kein Preßgesetz besitze und daß
Art. 18 der Kantonsverfassung die persönliche Freiheit garantire.
Allein daraus folge nicht, daß der Rekurrent wegen Vergehen, die
er vermittelst seiner Zeitung direkt oder indirekt verübe, nicht be
straft werden könne. Der Rekurrent, als Inhaber einer Zeitung
sei nicht bessern Rechtes als jeder andere Bürger; er sei für
Ehrverletzungen strafbar, möge er dieselben nun mündlich oder
durch das Mittel der Druckerpresse verüben. Ein Preßgesetz könnte
die Preßfreiheit nicht erweitern sondern nur einschränken. Die
Kantone seien durch Art. 55 der Bundesverfassung zum Erlasse
von Preßgesetzen keineswegs verpflichtet; es stehe denselben viel
mehr frei, die Presse lediglich dem allgemeinen Strafrechte zu
unterstellen. Dieses allgemeine Strafrecht sei für den Kanton
Aargau in 1 und 28 des Zuchtpolizeigesetzes enthalten. Art. 19
der Kantonsverfassung enthalte den vom Rekurrenten darin ge
fundenen Satz nulla poena sine lege nicht. Wäre dies übrigens
auch der Fall, so wäre dieser Verfassungsartikel doch nicht ver
letzt, da ja die Strafbarkeit der Ehrverletzungen durch ein Gesetz
ausgesprochen sei und irgendwelche Verpflichtung für den kanto
nalen Gesetzgeber, eine Legaldefinition der Ehrverletzung auf
zustellen, nicht bestehe. Demnach werde beantragt: Es sei der
Beklagte und Rekurrent mit seiner Beschwerde und dem darin ge
zogenen Schlusse abzuweisen und zu verurtheilen, dem Kläger
die Kosten dieser Rekurseinrede mit 27 Fr. 10 Cts. zu ersetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung enthält aller
dings, was vom Rekursbeklagten mit Unrecht bezweifelt wird, den
Grundsatz nulla poena sine lege; es darf daher im Kanton
Aargau eine Strafe nur auf Grund eines Gesetzes, d. h. eines
Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes ausgesprochen werden.
(Vergl. darüber Amtliche Sammlung IX S. 71, VIII S. 692,
VII S. 447, ib. S. 663.) Allein gegen diesen Grundsatz ist im
vorliegenden Falle nicht verstoßen worden. Denn die angefochtenen
Urtheile stützen sich ja auf ein Gesetz, den 1 des Zuchtpolizei
gesetzes, welcher Ehrverletzungen als zuchtpolizeilich strafbar er
klärt. Daß der Gesetzgeber den Begriff der Ehrverletzung nicht
näher definirt, sondern dies der Wissenschaft und Praxis über
läßt, ist gleichgültig. (Vergl. Entscheidung in Sachen Römer, IX
S. 71 u. f.) Es ändert dies nichts daran, daß die Ehrverletzung
vom Gesetze als strafbar erklärt ist.
- Die aargauische Gesetzgebung enthält zur Zeit keine Sonder
bestimmungen über die Verfolgung und Bestrafung der durch das
Mittel der Druckerpresse begangenen Vergehen, sondern unterstellt
die Preßdelikte einfach dem allgemeinen Strafrechte. Der Rekurrent
scheint anzunehmen, es sei dies angesichts des Art. 55 Abs. 2 der
Bundes und des Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung unzu
läßig, weil nach diesen Verfassungsbestimmungen Preßvergehen
überhaupt nur auf Grund besonderer, vom Bundesrathe geneh
migter, Preßstrafgesetze bestraft werden dürfen. Dies ist indeß un
richtig. Was zunächst den Art. 55 Abs. 2 der Bundesverfassung
anbelangt, so verpflichtet derselbe die Kantone nicht, besondere
Preßstrafgesetze aufzustellen; es steht den Kantonen vielmehr frei,
hievon Umgang zu nehmen und die durch das Mittel der Drucker
presse begangenen Vergehen einfach dem gemeinen Strafrechte
unterwerfen. Insoweit danach besondere Normen über den Miß
brauch der Presse nicht bestehen, sondern für die Strafbarkeit von
Handlungen, welche durch die Druckerpresse begangen werden,
lediglich die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze maßgebend sind,
besteht denn auch keine Verpflichtung der Kantone, die betreffenden
Gesetzesbestimmungen der Genehmigung des Bundesrathes zu
unterbreiten; es bestehen ja in diesem Falle besondere, den Miß
brauch der Presse betreffende Vorschriften, deren Verträglichkeit mit
dem Grundsatze der Preßfreiheit besonders zu prüfen wäre, überall
nicht. Im Uebrigen bliebe immerhin vorbehalten, in jedem einzel
nen Falle zu prüfen, ob durch ein kantonales Strafurtheil bundes
rechtlich anerkannte Grundsätze zum Schutze der Preßfreiheit ver
letzt seien. Wenn man verlangen wollte, daß alle diejenigen
Vorschriften des allgemeinen Strafrechtes, welche auf Preßvergehen
möglicherweise Anwendung finden können, dem Bundesrathe zur
Genehmigung vorgelegt werden müssen, so würde dies, strenge
genommen, dazu führen, daß die bundesräthliche Genehmigung
für die Mehrzahl der kantonalen Strafbestimmungen einzuholen
wäre; denn jedenfalls werden diejenigen Vergehen nicht zahlreich
sein, welche nicht gedenzbarer Weise (zum Mindesten in der
Form der intellektuellen Urheberschaft) auch durch das Mittel der
Druckerpresse begangen werden könnten. Uebrigens hat der Umstand,
daß für ein Preßgesetz die Genehmigung des Bundesrathes nicht
eingeholt worden ist, wie das Bundesgericht bereits in seiner
Entscheidung in Sachen Stadlin gegen Arnold vom 7. November
1887 ausgesprochen hat (vergl. auch Entscheidungen, Amtliche
Sammlung IX S. 321 Erw. 1), die Ungültigkeit und Unwirk
samkeit des Gesetzes nicht zur Folge. Art. 55 Abs. 2 der Bundes
verfassung schreibt diese Folge nicht vor, und selbstverständlich ist
dieselbe durchaus nicht. Die Vereinbarkeit von Bestimmungen eines
Preßgesetzes mit dem Prinzipe der Preßfreiheit ist einfach von der
zuständigen Bundesbehörde (nunmehr dem Bundesgerichte) im
Einzelfalle frei zu würdigen.
- Liegt somit eine Verletzung des Art. 55 Abs. 2 der Bundes
verfassung nicht vor, so ist im Fernern auch Art. 18 Abs. 2 der
Kantonsversassung nicht verletzt. Diese Verfassungsbestimmung
ertheilt allerdings dem Gesetzgeber den Auftrag, ein Preßgesetz zu
erlassen; allein dieselbe hat selbstverständlich nicht die Bedeutung,
daß bis zur Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrages die
sämmtlichen durch das Mittel der Druckerpresse begangenen, nach
gemeinem Strafrechte strafbaren, Handlungen straflos bleiben
sollen.
4. Ob in dem inkriminirten Artikel eine Ehrverletzung gegen
über dem Rekursbeklagten liege, hat das Bundesgericht an sich,
da dabei lediglich die Anwendung des kantonalen Strafgesetzes in
Frage steht, nicht zu untersuchen. Das Bundesgericht wäre viel
mehr, wie es bereits in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen
hat, zum Einschreiten nur dann berechtigt, wenn durch die an
gefochtenen Urtheile eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut ver
letzende Meinungsäußerung, welche z. B. blos eine den Staatsbe
hörden mißliebige sachliche Kritik öffentlicher Zustände enthielte,
in mißbräuchlicher Anwendung des kantonalen Strafrechtes mit
Strafe belegt und dadurch der Grundsatz der Preßfreiheit that
sächlich verletzt würde. Hievon kann im vorliegenden Falle nicht
die Rede sein. Es ist vielmehr klar, daß es zum Mindesten mög
lich ist, in dem inkriminirten Artikel eine Beleidigung des Re
kursbeklagten, welcher zweifellos der in dem Artikel bezeichnete
Finanzbeamte ist, zu erblicken; über eine bloße sachliche Kritik
öffentlicher Zustände geht der Artikel gewiß weit hinaus.
5. Wenn der Rekurrent schließlich noch darauf abstellt, daß er
nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht als Thäter
einer mit Veröffentlichung des inkriminirten Artikels allfällig be
gangenen Ehrverletzung habe bestraft werden können, so ist zu
bemerken: Die Entscheidung darüber, ob der Rekurrent nach den
Grundsätzen des aargauischen Strafrechtes als Thäter habe bestraft
werden können, steht den kantonalen Gerichten zu; daß dieselben
bei Beurtheilung dieser Frage im vorliegenden Falle von Grund
sätzen ausgegangen seien, welche mit der Gewährleistung der
Preßfreiheit unvereinbar wären, ist durchaus nicht ersichtlich. Es
verstößt jedenfalls nicht gegen den Grundsatz der Preßfreiheit,
wenn der Redaktor einer Zeitung, zumal in Ermangelung be
sonderer, von ihm darzulegender Thatmomente, welche seine Ver
antwortlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen, und wenn er,
wie hier, den Einsender eines inkriminirten Artikels nicht nennt,
für den Inhalt der von ihm redigirten und unterzeichneten Zeitung
verantwortlich gemacht wird. Zudem ergibt sich aus den Akten
klar, daß der Rekurrent diesen Gesichtspunkt vor den kantonalen
Gerichten ernstlich gar nicht geltend gemacht hat, sondern, offen
bar weil er den Einsender der fraglichen Korrespondenz nicht
nennen wollte, die Verantwortlichkeit für den inkriminirten Artikel
übernahm, und sich im Wesentlichen einfach damit rechtfertigte,
dessen Inhalt sei nicht ehrverletzend.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.