- Urtheil vom 15. Februar 1889 in Sachen
Redaktion des Vaterland
A. Durch zwei in Nr. 264 und 265 des in Luzern erschei
nenden Zeitungsblattes Vaterland vom 15. und 16. November
1887 unter dem Titel: Aus Schaffhausen veröffentlichte
Artikel erachtete sich Friedrich Wrubel, damals christkatholischer
Pfarrhelfer in Rheinfelden, nunmehr Pfarrer in Zürich, in seiner
Ehre verletzt; er lud daher nach Maßgabe der luzernischen Ge
setzgebung, nach welcher Injurienstreitigkeiten in der Form des
Civilprozesses zu behandeln sind, die Redaktion des Vaterland
vor das Vermittleramt Luzern. Vor dem Friedensrichter und noch
durch spätere besondere Erklärung verweigerte die Redaktion des
Vaterland die Nennung des Einsenders der betreffenden Artikel.
F. Wrubel erhob daher gerichtliche Klage gegen die Redaktion
des Vaterland , indem er die Anträge stellte: 1. Die Beklagte
sei schuldig der Beleidigung und Verläumdung des Klägers und
sei dafür angemessen zu bestrafen; 2. Die Ehre des Klägers sei
richterlich gewahrt, die Ehrenkränkung aufgehoben; 3. Der Kläger
sei berechtigt, das Urtheil auf Kosten der Beklagten einmal im
Vaterland und einmal im Schaffhauser Intelligenzblatt zu
publiziren; 4. Dem Kläger seien die Rechte auf Schadenersatz
gewahrt; 5. Die Beklagte trage alle Kosten.
Im ersten Verhandlungstermine erklärte nun aber Fürsprech
Dr. Zemp Namens der beklagten Redaktion, der Einsender der
fraglichen Zeitungsartikel sei Kaplan Ignaz Weber in Schaff
hausen; dieser übernehme die Verantwortlichkeit für dieselben und
es sei daher der Prozeß gegen diesen, nicht aber auch gegon die
Redaktion des Vaterland zu führen. In diesem Sinne werde
eine Abänderung der Partelanschreibung verlangt. Der Kläger
widersetzte sich diesem Begehren. Das Bezirksgericht Luzern
etzte den Entscheid über die Abänderung der Parteianschreibung
einstweilen aus und verhandelte in der Sache weiter. Dr. Zemp
erstattete nun die Rechtsantwort Namens des Kaplan Ignaz Weber,
indem er die Erklärung, daß dieser der Einsender der fraglichen
zwei Artikel sei und die Verantwortlichkeit im begonnenen Pro
zeße übernehme, erneuerte und gleichzeitig auf eine Erklärung der
Redaktion des Vaterland vom 27. März 1888 verwies, welche
in Prozeßsachen Kaplan Weber (Schaffhausen) erklären
lautet:
wir uns subsidiär haftbar für den Fall, daß der Prozeß zu
Ungunsten des Beklagten entschieden werden sollte." Der Kläger
antwortete hierauf durch eine nichteinläßliche Replik , indem er
beantragte: Der Kläger sei nicht gehalten, auf die am 28. März
1888 zugestellte Rechtsantwort des Ignaz Weber, Schaffhausen,
einläßlich zu repliziren, sondern es sei diese aus dem Rechte ver
wiesen, unter Kostenfolge. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtes
Luzern vom 18. Mai 1888 wurde dem Kläger dieser Antrag
zugesprochen, unter Verurtheilung der Redaktion des Vaterland
in die sämmtlichen Kosten des Vorverfahrens. Der hiegegen von
der Redaktion des Vaterland an das Obergericht des Kantons
Luzern ergriffene Rekurs wurde vom Obergerichte durch Entschei
dung vom 14. September 1888 kostenfällig abgewiesen, mit der
Begründung: Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Freiheit
der Presse lasse allerdings zunächst den Verfasser der Druckschrift
für ein Preßvergehen haften, mache dagegen den Herausgeber
verantwortlich, falls sich der Verfasser außer dem Bereiche der
diesseitigen richterlichen Gewalt befinde; die Entscheidung über den
Rekurs hange also davon ab, ob die letztere Ausnahme in con
creto zutreffe oder nicht. Nun sei Ignaz Weber zwar in der
Rechtsantwort als Beklagter aufgetreten und habe die Verant
lichkeit für die fraglichen Artikel übernommen, sich also der hier
seitigen richterlichen Gewalt unterworfen. Allein es sei der ange
führten gesetzlichen Bestimmung insofern nicht Genüge geleistet,
als jeder Nachweis darüber fehle, daß ein allfälliges, dem Ignaz
Weber ungünstiges Urtheil gegen denselben vollzogen werden
könnte. Derselbe besitze im Kanton Luzern kein Domizil; die
Vollziehung des Urtheils müßte also im Kanton Schaffhausen
erfolgen. Nun bestehe aber über die Vollziehung von Polizeistraf
urtheilen weder ein Bundesgesetz noch ein Konkordat und es
hänge daher vom freien Willen des requirirten Kantons ab, ob
er dasselbe vollziehen wolle oder nicht; der Nachweis, daß der
Kanton Schaffhausen die Vollziehung bewilligen würde, sei nicht
erbracht.
B. Gegen dieses Urtheil beschwert sich die Redaktion des
Vaterland im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bun
desgerichte wegen Verletzung der durch Art. 55 der Bundesver
fassung gewährleisteten Preßfreiheit. Sie führt aus: Die Trag
weite des Urtheils sei die, daß die Redaktionen luzernischer
Zeitungen die Verantwortlichkeit für außerkantonale Einsendungen
in allen Fällen übernehmen müssen, auch dann, wenn der Ein
sender sich nenne, die Verantwortlichkeit seinerseits übernehme und
erkläre, sich der luzernischen Gerichtsbarkeit unterwerfen zu wollen.
Darin liege eine unzulässige Beschränkung der Preßfreiheit. Bei
den heutigen Verhältnissen sei eine Zeitung darauf angewiesen,
sich, neben der ständigen Redaktion, eine Anzahl von Berichter
stattern aus andern Kantonen und aus dem Auslande zu halten,
die ihr das Neueste auf dem raschesten Wege zuleiten. Die Re
daktion sei in den meisten Fällen gar nicht im Stande, die Rich
tigkeit solcher Zusendungen vor deren Aufnahme zu prüfen. Die
einzige Garantie, welche sie besitze, sei das Vertrauen in die
Ehrenhaftigteit und die Zuverlässigkeit des Einsenders und schließ
lich auch das Vertrauen in dessen Fähigkeit, die nachtheiligen
Folgen der Berichterstattung zu vertreten. Auf diesem Zusammen
wirken der Redaktion und der Korrespondenten beruhe ganz
wesentlich die Thätigkeit der Presse. Dasselbe zerstören oder be
schränken hieße ihren Lebensnerv unterbinden. Selbstverständlich
müsse dafür gesorgt werden, daß derjenige, welcher durch eine
außerkantonale Einsendung in seiner Ehre sich verletzt fühle, auf
eine wirksame Weise sein Recht verfolgen könne. Dies geschehe
dadurch, daß die Redaktion haftbar erklärt werde, sofern der Ein
sender nicht bekannt sei oder vor dem hiesigen Richter nicht beh
langt werden könne und ferner durch die Aufstellung der Norm,
daß die Redaktion für die Geldstrafen, Kosten und Entschädi
gungen des Einsenders subsidiär verantwortlich sei. Derartige
Bestimmungen stelle das luzernische Preßgesetz in 2 und 3
ausdrücklich auf; damit sei denn aber auch allen gerechten Anfor
derungen Genüge geleistet. Im vorliegenden Falle nun habe sich
ignaz Weber als Einsender genannt und erklärt, sich der luzer
nischen Gerichtsbarkeit unterwerfen zu wollen und es habe auch
die Redaktion des Vaterland ihre, übrigens gesetzlich geordnete,
subsidiäre Haftbarkeit ausdrücklich anerkannt. Wenn die luzerni
schen Gerichte trotzdem die Passivlegitimation des J. Weber ver
neinen, so haben sie entweder das luzernische Gesetz verletzt oder
es verstoße alsdann das letztere gegen die Gewährleistung der
Preßfreiheit. Nach dem Dafürhalten der Rekurrentin beruhen die
luzernischen Entscheidungen auf unrichtiger Anwendung des Ge
setzes. Denn, nach dem Ausgeführten, befinde sich Ignaz Weber
nicht außer dem Bereiche der diesseitigen richterlichen Gewalt.
Zudem werden Ehrbeleidigungsprozeße im Kanton Luzern nach
den Formen des Civilprozeßes geführt. Das zu erlassende Urtheil
begründe daher, jedenfalls bezüglich der Kosten und der Civilent
schädigungsansprüche, civilrechtliche Ansprüch, welche in allen
Kantonen der Schweiz verfolgt werden können. Es sei ferner
Thatsache, daß die luzernischen Gerichte in Injuriensachen seit
Jahrzehnten, auch in den schwersten Fällen, nur auf Geld , nie
auf Freiheitsstrafe erkannt haben. Für Geldstrafen, die dem ver
urtheilten Einsender überbunden werden, hafte aber nach 3
des luzernischen Preßgesetzes die Redaktion subsidiär. Es sei also
die Betrachtung, daß ein luzernisches Urtheil gegenüber Weber in
Schaffhausen nicht vollstreckt werden könnte, haltlos. Demnach
werde beantragt:
- Das Bundesgericht wolle das Gerichtserkenntniß des luzer
nischen Obergerichtes vom 14. September 1888, weil gegen das
garantirte Recht der Preßfreiheit sich verstoßend, aufheben.
- Alles auf Kosten des Klägers und Opponenten.
C. Der Rekursbeklagte F. Wrubel trägt auf Abweisung der
geschwerde unter Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen be
merkt: Das Vaterland habe den Einsender verspätet genannt.
Zudem unterstehe Letzterer, weil in Schaffhausen wohnhaft, offen
bar der luzernischen Gerichtsbarkeit nicht. Seine Erklärung, sich
der luzernischen Gerichtsbarkeit unterwerfen zu wollen, ändere
nichts daran, daß Polizeiurtheile von Kanton zu Kanton nicht
vollstreckbar seien, zumal da Weber im Kanton Luzern nicht
einmal Domizil erwählt habe. Die Injurien werden im Kanton
Luzern als Polizeidelikte behandelt und beurtheilt. Die Erklärung
der Redaktion des Vaterland , daß sie die subsidiäre Haftbarkeit
übernehme, gebe dem Kläger keine Garantie für die Vollstreckbar
keit des Urtheils. Denn diese subsidiäre Haftbarkeit würde gemäß
der dem 3 des kantonalen Preßgesetzes stets gegebenen Ausle
gung dahin gedeutet werden, daß die Redaktion hafte, wenn von
Weber trotz Exekution nichts erhältlich sei; sie sei also illusorisch
wenn eben gegen Weber die Exekution gar nicht durchgeführt
werden könne. Es sei nicht ungerecht, daß die Redaktion einer
Zeitung für dasjenige hafte, was sie veröffentliche; jedenfalls sei
dies gerechter als wenn man dem Beleidigten einen blos illuso
rischen Rechtsschutz gewähren wollte. Die Redaktion könne sich
bei Wahl ihrer Korrespondenten vorsehen. Die von den luzerni
schen Gerichten dem luzernischen Gesetze gegebene Auslegung sei
offenbar richtig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nur zu untersuchen, ob die ange
fochtenen Entscheidungen die in Art. 55 B. V. niedergelegte Ge
währleistung der Preßfreiheit verletzen. Ob dieselben an sich das
kantonale Gesetzesrecht richtig oder unrichtig auslegen, entzieht
sich der bundesgerichtlichen Nachprüfung. Das Bundesgericht hat
nur zu prüfen, ob das kantonale Preßgesetz in derjenigen An
wendung, welche die kantonalen Gerichte ihm gegeben haben,
gegen die Garantie der Preßfreiheit verstoße.
- Das luzernische Gesetz über die Freiheit der Presse statuirt
nun in 2, daß für ein durch das Mittel der Druckerpresse
begangenes Vergehen zunächst der Verfasser hafte; hat aber die
Herausgabe und Verbreitung ohne dessen Wissen und Willen
stattgefunden, ober kann derselbe nicht entdeckt werden, oder be
findet er sich außer dem Bereiche der diesseitigen richterlichen
Gewalt, so haftet der Herausgeber, in Ermangelung dessen, der
Verleger und, wenn auch dieser nicht vor die hiesigen Gerichte
gezogen werden kann, der Drucker. Nach 3 des Gesetzes haftet
ferner jede der vorgenannten Personen subsidiär für diejenigen
Geldstrafen, Prozeßkosten und Entschädigungen, welche von der
ihr vorangehenden Person nicht erhältlich sind. Das luzernische
Preßgesetz beruht demnach auf dem System der stufenweisen
und ausschließenden Verantwortlichkeit der an der Herstellung und
Ausgabe eines Preßerzeugnisses betheiligten Personen (dem soge
nannten belgischen System der responsabilité par cascades).
Jeder Betheiligte haftet in der gesetzlichen Reihenfolge, und zwar
ohne Rücksicht auf die Art seines Handelns im Einzelfalle, stets
als Thäter; jeder derselben (mit Ausnahme natürlich des Ver
fassers) kann sich aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
durch Benennung eines Vormannes (vorbehältlich seiner subsi
diären Haftung für Geldbußen 2c.) frei machen und dadurch, daß
ein Betheiligter die Strafe verbüßt, werden alle befreit. Diese
Bestimmungen weichen, wie keiner weitern Ausführung bedarf,
von den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts über die Ver
antwortlichkeit für strafbare Handlungen, speziell über Thäterschaft
und Theilnahme, wesentlich ab. Eine Verletzung der Preßfreiheit
liegt aber in dieser Modifikation des allgemeinen Strafrechts nicht.
Das für die Presse aufgestellte Sonderrecht bezweckt nicht, die
freie Bewegung der Presse zu hemmen, sondern die Verantwort
lichkeit für Mißbräuche der Preßfreiheit in einer nach der An
sicht des Gesetzgebers den besondern Verhältnissen und Bedürf
nissen der Presse entsprechenden Weise zu normiren. Vorschriften
von der Art der in Rede stehenden luzernischen Gesetzesbestim
mungen sind denn auch von den Bundesbehörden stets als mit
der Preßfreiheit durchaus vereinbar anerkannt worden (s. unter
anderm Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I Nr. 189, 190);
beruhen ja doch die das Preßstrafrecht betreffenden Vorschriften der
Bundesgesetzgebung (Art. 69 72 des Bundesstrafrechts) ebenso
wie zahlreiche außerluzernische Kantonalgesetze auf der gleichen
Grundlage.
3. Prinzipiell wird denn auch die Verfassungsmäßigkeit der
erwähnten Gesetzesbestimmungen von der Rekurrentin nicht be
stritten. Dieselbe erblickt eine Verletzung der Preßfreiheit aber
darin, daß im Fragefalle die Verweisung an den Verfasser nicht
zugelassen worden sei, obschon Letzterer sich genannt habe und
bereit gewesen sei, den Prozeß vor den luzernischen Gerichten
durchzuführen. Allein diese Beschwerde ist nicht begründet. Die
Befreiung des belangten Herausgebers u. s. w. durch die Neu
nung des Vormannes ist keineswegs ein selbstverständliches Postulat
der Preßfreiheit; sie beruht vielmehr auf einer, dem gemeinen
Strafrechte fremden, Sonderbestimmung der Preßgesetzgebung und
sie kann daher, ohne Verletzung der
Preßfreiheit, von sichern
den Bedingungen, insbesondere davon abhängig gemacht werden,
daß der Vormann der Gerichtsgewalt des Kantons des begange
nen Delikts unterstehe, so daß er dort wirksam zur Verantwor
tung gezogen, insbesondere wo nöthig zwangsweise vor Gericht
gestellt und das Urtheil gegen seine Person vollzogen werden
könne. Die kantonale Gerichtsgewalt aber reicht nicht über die
Kantonsgrenzen hinaus, erstreckt sich also nicht auf auswärts
befindliche Personen. Auf die Möglichkeit, daß ein Strafurtheil
vielleicht durch Vermittlung des Wohnortskantons des auswärts
wohnenden Vormannes vollzogen werden könnte, kann um so
weniger Gewicht gelegt werden, als eine bundesrechtliche Ver
pflichtung der Kantone zur Rechtshülfe gerade für Preßvergehens
fälle nicht besteht (Art. 67 B. V.). Wenn die Rekurrentin be
hauptet, daß die Urtheile luzernischer Gerichte in Injuriensachen
als Civilurtheile zu betrachten seien, so ist dies gewiß unrichtig;
diese Urtheile sind, soweit sie den Strafpunkt betreffen, natürlich
Strafurtheile. Wenn die Rekurrentin ferner darauf hinweist, daß
sie gemäß ausdrücklicher Erklärung und gemäß Art. 3 des luzer
nischen Preßgesetzes für allfällige dem Vormanne auferlegte Geld
bußen u. s. w. subsidiär hafte, so kann hierauf nichts ankommen.
Denn wenn dem auch so ist, so wird dadurch doch nicht beseitigt,
daß der Vormann der kantonalen Gerichtsgewalt nicht untersteht
und dieser also ihm gegenüber eine wirksame Zwangsgewalt kraft
eigener Machtvollkommenheit nicht zukommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.