Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von der Vorinstanz abgewiesene dilatorische Einrede
des Beklagten ist heute von demselben nicht mehr festgehalten wor
den und fällt daher gänzlich außer Betracht.
- In der Hauptsache ist aus den Akten thatsächlich folgendes
hervorzuheben: Die Firma H. Henzi, Weinhandlung in Genf
fragte am 8. Dezember 1883 den Kläger, mit welchem sie schon
vorher in einigem Verkehr gestanden hatte, an, ob er geneigt
wäre, ihr unter Bürgschaft des Beklagten einen Waarenkredit bis
- Urtheil vom 25. Mai 1889 in Sachen Rolland
gegen Henzi.
A. Durch Urtheil vom 28. Februar 1889 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Die von den Parteien gegen den richterlichen Beweis
entscheid geltend gemachten Beschwerdepunkte sind in Verbindung
mit der Hauptsache zu beurtheilen und es wird daher auf die
bezüglichen Anträge in Form einer Vorfrage nicht eingetreten.
- Der Beklagte F. Henzi Haag ist mit seiner dilatorischen
Einrede abgewiesen.
- Der Kläger J. Rolland ist mit seinem Klagebegehren
abgewiesen.
- Derselbe hat die 850 Fr. betragenden Kosten an den Be
klagten F. Henzi Haag zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt, es sei, in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils,
der Beklagte zu verurtheilen, dem Kläger die geforderten aber
bestrittenen 3000 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins zu bezahlen,
unter Kostenfolge.
Der Anwalt des Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urtheils unter Kostenfolge an.
zum Belaufe von 3000 Fr. zu eröffnen. Inhaberin der anfra
genden Firma war Frau Françoise Henriette Henzi; dieselbe
hatte ihrem Ehemann Prokura ertheilt und es scheint dieser, der
Sohn des Beklagten, statsächlich das Geschäft geleitet zu haben.
Durch Brief vom 11. Dezember 1883 erwiederte der Kläger, er
nehme die angebotene Garantie gern an und würde sich mit
einem einfachen Briefe des Vaters Henzi begnügen : par la
quelle ce dernier s engagerait vis-a-vis de moi, jusqu à con
currence de trois mille francs de marchandises à vous four
nir au fur et à mesure de vos besoins; Kläger werde wie
bisher durch Trassirung auf H. Henzi sich für die Fakturabeträge
Deckung verschaffen und die Bürgschaft des Vaters Henzi nur
für den Fall der Nichtbezahlung der Wechsel in Anspruch neh
men. Der Beklagte erklärte aber nun nicht einfach, eine Bürg
schaft für einen der Firma Henzi zu eröffnenden Waarenkredit
bis zum Betrage von 3000 Fr. eingehen zu wollen, sondern es
wurde ein Akt (datirt Genf 10, Dezember 1883) folgenden
Wortlautes aufgesetzt und von H. Henzi sowie von dem Beklag
ten unterzeichnet: Entre M. F. Henzi, directeur de la Ban
que cantonale de Berne, la maison H. Henzi, négociant en
vins, rue du Lac, aux Eaux-Vives à Genève, et M. J. Rolland,
négociant à Montblanc, a été convenu ce qui suit : M. J.
Rolland, négociant à Montblanc, s'engage à envoyer des vins
suivant demande à la maison H. Henzi jusqu'à concurrence
de trois mille francs en compte-courant. Ces vins seront re
mis à la maison H. Henzi en consignation seulement et ne
lui appartiendront qu une fois qu'elle les aura entièrement
payés. M. F. Henzi, père, se porte caution des vins consignés
à concurrence de la somme de trois mille francs. In dem
Begleitbriefe vom 16. Dezember 1883, mit welchem der Sohn
Henzi dem Kläger diesen Akt übermittelte, wird zur Erklärung
der Fassung desselben bemerkt: C'est sur le conseil d un avo
cat que nous avons adopté ce style, afin que mon père soit
garanti indirectement. Veuillez donc toujours facturer mar
chandises en consignation, ça n'empêche pas que je vous
couvre fur à mesure. Der Kläger erhob gegen die Fas
sung der Bürgschaftsverpflichtung keine Einwendung, sondern
sandte den Akt mit seiner Unterschrift versehen zur Vornahme
der Einregistrirung an H. Henzi zurück. Gestützt auf diesen Akt
vom 10. Dezember 1883, belangt nunmehr der Kläger den Be
klagten als Bürgen der Firma H. Henzi auf Bezahlung von
3000 Fr. sammt Zins, anführend, die Firma H. Henzi schulde ihm
deren Verkauf durch den Konsignatär Eigenthum des Konsignan
ten. Mit deren Verkauf durch den Konsignatär gelte letzterer als
Eigenthümer und habe nunmehr dem Konsignanten den verein
barten Kaufpreis in der üblichen oder vereinbarten Weise zu be
zahlen. In der Regel werde zwischen Konsignant und Konsi
gnatär nicht bei jedem einzelnen Verkauf sondern monatlich oder
vierteljährlich abgerechnet. Die Vorinstanz hat durch ihr Fakt. A
erwähntes Erkenntniß die Klage abgewiesen. Sie nimmt im We
sentlichen an es sei nach dem Wortlaute und der Entstehungsge
schichte des Bürgschaftsaktes vom 10. Dezember 1883 unzwei
felhaft, daß der Beklagte die Bürgschaft nur unter
gewissen
Beschränkungen rücksichtlich der Art des Geschäftsverkehrs zwischen
dem Kläger und der Firma H. Henzi habe übernehmen wollen;
der Kläger sei denn auch durch den Brief des Sohnes Henzi vom
16. Dezember 1883 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
worden, daß Vater Henzi in den Klauseln des Aktes vom
10. Dezember eine Garantie erblicke; er habe aber nichtsdesto
weniger die Bürgschaftsurkunde vorbehaltslos angenommen und
müsse also deren Inhalt in jeder Richtung gegen sich gelten
lassen. Nach dem Wortlaute des Aktes vom 10. Dezember 1883
aus dem auf Grund der Garantie des Beklagten eingeleiteten
Geschäftsverkehr den Betrag von 3824 Fr. 25 Cts. Der Be
klagte bestritt in erster Linie, daß der Geschäftsverkehr, wie er
zwischem dem Kläger und der Firma H. Henzi stattgefunden, den
Voraussetzungen entspreche, unter welchen allein er eine bürg
schaftliche Haftung habe übernehmen wollen. Die enge Fassung
des Aktes vom 10. Dezember 1883 sei mit Absicht gewählt
worden, um dem Beklagten eine Garantie zu bieten dafür, daß
er nicht für Weinlieferungen des Klägers an die Firma H. Henzi
schlechthin als Bürge in Anspruch genommen werden könne;
deßhalb sei die Bürgschaft auf Konsignationsgeschäfte beschränkt
und überdies die Bestimmung ausgenommen worden, daß die
Weine erst nach erfolgter vollständiger Bezahlung des Kauf
preises in das Eigenthum des Hauses H. Henzi übergehen sol
len. Im Prozesse wurden eine Anzahl genferischer Handelsleute
und Anwälte darüber einvernommen, wie nach genferischem Han
delsgebrauch speziell im Weinhandel, die sogenanten Konsigna
tionsgeschäfte abgewickelt werden. Die Zeugen sprachen sich im
Wesentlichen übereinstimmend dahin aus: Der Konsignant stelle
dem Konsignatär, sei es in dessen Magazin oder in dem Maga
zin eines Dritten, Waaren zum Verkaufe auf eigenen Namen
und eigene Rechnung des Konsignatärs gegen einen bestimmten
Verkaufspreis zur Verfügung. Die Waaren bleiben bis zu
mache der Beklagte seine Haftung als Bürge von der doppelten
Voraussetzung abhängig, daß einmal die Weine der Firma H. Henzi
en consignation seulement sollen geliefert werden und daß
sodann der Eigenthumsübergang an denselben erst nach vollstän
diger Bezahlung stattfinden solle. Möge nun der Begriff des
Konsignationsgeschäftes," welcher schwer zu definiren sei und
über dessen Auffassung im genferischen Handelsgebrauche die auf
den Antrag des Klägers erhobenen Zeugniße genferischer Wein
händler und Anwälte keine durchaus befriedigende Auskunft ge
ben, so oder anders definirt werden, so stehe doch jedenfalls fest,
daß im Geschäftsverkehr zwischen der Firma H. Henzi und dem
Kläger in beidseitigem Einverständnisse von der Baarzahlung der
Fakturabeträge für die der Firma H. Henzi übersandten Weine sei
Umgang genommen worden. Der Beklagte habe aber seine Bürg
schaft von der Beobachtung der Vorsichtsmaßregel abhängig ge
macht, daß die Eigenthumsübertragung an den gelieferten Weinen
durch die Baarzahlung der Kaufpreises bedingt sei. Er könnte
xv -1889
sich danach allerdings der bürgschaftlichen Haftung dann nicht
entziehen, wenn die Firma H. Henzi die Weine mißbräuchlicher
weise, ohne Baarzahlung zu leisten, weiter veräußert hätte; da
gegen hafte er nicht, wenn, wie dies thatsächlich geschehen sei,
der Kläger darein eingewilligt habe, daß die Firma H. Henzi die
Weine ohne vorherige Zahlungsleistung weiter veräußere.
3. Die Entscheidung der Vorinstanz wird vom Kläger als
auf unrichtiger Auslegung des Aktes vom 10. Dezember 1883
beruhend angefochten; der Kläger führt aus, dieselbe enthalte
eine unrichtige Anwendung der in Art. 16 O. R. niedergelegten
Auslegungsregel. Eine Verletzung des Gesetzes läge nun dann
vor, wenn der Vorderrichter zufolge einseitigen Haftens am Worte
und Vernachlässigung der übrigen Interpretationsmomente dem
Akte vom 10. Dezember 1883 einen Sinn beigelegt hätte, wel
cher mit der aus den sonstigen Umständen des Falles, insbeson
dere der Entstehung und dem praktischen Zwecke des Verspre
chens, klar hervorgehenden Parteiabsicht unvereinbar wäre. Ebenso
läge eine Verletzung des Gesetzes vor, wenn die vom Vorderrich
ter adoptirte Auslegung den Regeln der guten Treue zuwider
liefe, d. h. wenn die Vorinstanz der Erklärung vom 10. Dezem
ber 1883 eine Bedeutung beigelegt hätte, welche zwar mit deren
triktem Wortsinne vereinbar wäre, welche aber der Beklagte
daß darin nicht eine Bürgschaft für alle, sondern nur für gewisse
Arten und Formen des Geschäftsverkehrs übernommen werde. Daß
nun die vom Beklagten ausbedungenen Vorsichtsmaßregeln seien
beobachtet worden, und die Vorinstanz in rechtsirrthümlicher
Weise des Gegentheil angenommen habe, ist nicht ersichtlich und
S mag in dieser Richtung den Ausführungen der Vorinstanz
noch beigefügt werden: Sofern der Vorbehalt, es sollen die
Waaren der Firma H. Henzi nur in Konsignation" geliefert
werden, so aufgefaßt wird, wie dies demjenigen Sinne entspricht,
welcher dem Ausdrucke Konsignation" im Verkehr wie in der
Rechtswissenschaft regelmäßig beigelegt wird, so ist ganz klar,
daß der Verkehr zwischen dem Kläger und der Firma H. Henzi
nicht als Konsignationsverkehr kann bezeichnet werden. Denn
nach dem regelmäßigen Sprachgebrauch bedeutet Konsignation
einfach eine Art der Verkaufskommission und nun ergibt sich aus
den Akten mit voller Klarheit, daß die Firma H. Henzi und der
redlicherweise damit nicht verbinden konnte, weil er einsehen
mußte, die Gegenpartei, für welche die Erklärung bestimmt war,
müsse dieselbe, nach ihrer Stellung zur Sache, in anderm, wei
tergehendem Sinne auffassen. Allein es kann nun nicht gesagt
werden, daß die Entscheidung der Vorinstanz auf einem rechts
grundsätzlichen Verstoße in ein oder anderer Richtung beruhe.
Unzweifelhaft wollte der Beklagte nicht schlechthin eine Bürgschaft
für einen der Firma H. Henzi zu eröffnenden Waarenkredit
übernehmen, sondern seine Bürgschaft von der Einhaltung gewis
er, ihn eventuell sichernder, Vorsichtsmaßregeln in diesem Ge
schäftsverkehr abhängig machen; dies trat auch nach der Fassung
des Scheines und der bei dessen Uebermittlung beigefügten Be
merkung des Sohnes Henzi für die Gegenpartei erkennbar her
vor; sofern diese den Schein überhaupt irgendwelcher, auch nur
oberflächlichen, Prüfung unterwarf, so mußte sie sich überzeugen,
Kläger mit einander nicht als Kommissionär und Kommitent
verkehrten, da die Firma H. Henzi nicht auf Rechnung des
Klägers als ihres Kommitenten handelte, sondern durchaus
und prinzipaliter auf eigene Rechnung kaufte und verkauftet.
Allein auch wenn derjenige Begriff des Konsignationsgeschäftes
zu Grunde gelegt wird, welcher nach genferischem Handels
gebrauche speziell im Weinhandel üblich sein soll (welche Uebung
übrigens, nach der Feststellung des Vorderrichters, dem Beklag
ten nicht erweislichermaßen bekannt war), so ist nicht dar
gethan, daß der Geschäftsverkehr zwischen der Firma H. Henzi
und dem Kläger sich in den Formen dieses Geschäftes bewegte.
Denn nach der Aussage der im Prozesse einvernommenen gen
ferischen Handelsleute und Juristen ist ein Konsignationsgeschäft
auch im Sinne der angeblichen genferischen, übrigens, wie die
Vorinstanz richtig bemerkt, im Prozesse nicht völlig klar darge
legten, Handelsübung jedenfalls kein gewöhnlicher unbedingter
Kauf, sondern ein Kauf, bei welchem einmal das Eigenthum
des Verkäufers bis zum Weiterverkaufe durch den Käufer vorbe
halten bleibt und bei welchem sodann auch der Käufer den Kauf
preis erst mit dem Weiterverkaufe schuldig zu werden scheint, so
daß er erst in diesem Momente mit demselben belastet wird. Die
zwischen dem Kläger und der Firma H. Henzi abgeschlossenen
Geschäfte entsprechen aber, soviel den Akten zu entnehmen und
wie denn auch einzelne Zeugen mit Rücksicht auf die dabei aus
gestellten Fakturen ausdrücklich erklären, auch dieser Geschäfts
figur nicht, sondern scheinen sich als gewöhnliche feste Käufe zu
qualifiziren, bei welchen das Eigenthum sofort übergeht und der
Käufer sofort,. ohne Rücksicht auf die Weiterveräußerung der
Waare, mit dem Kaufpreise belastet wird.
4. Ist somit nicht ersichtlich, daß die vorinstanzliche Entschei
dung auf einem Rechtsirrthum beruhe, so muß dieselbe bestätigt
werden. Wenn der Kläger noch behauptet hat, eventuell stände
ihm (wegen kaptiöser Fassung des Aktes vom 10. Dezember
1883) die actio doli zu, so ist dies nach dem Ausgeführten
offenbar unbegründet; es mangelt einer solchen Klage das that
sächliche Fundament.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte
nen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 28. Februar 1889 sein Bewenden.