Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt in erster Linie auf
gänzliche Verwerfung der Klage, eventuell auf Bestätigung des
obergerichtlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Beide Parteien berufen sich auf die von ihnen vor den kanto
nalen Instanzen gestellten Beweisanträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem durch das Erkenntniß des Bundesgerichtes vom
- April 1887 (s. dasselbe, aus welchem der Thatbestand ersicht
lich ist, Amtliche Sammlung XIII S. 193 u. ff.) die Entschä
digungsforderung der Klägerin prinzipiell gutgeheißen und die
Sache zur Verhandlung und Entscheidung über das Quantitativ
dieser Forderung an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wor
den war, beantragte die Klägerin vor letztern Gutheißung ihrer
Forderung im Belaufe von 6204 Mk. 77 Pf. oder 71755 Fr.
96 Cts. sammt Zins, während dagegen die Beklagte in erster
Linie auf gänzlicher Abweisung der Entschädigungsforderung be
- Urtheil vom 4. Mai 1889 in Sachen
harrte, weil aus der theilweisen Nichterfüllung des Kaufvertrages
von Weerth Cie
für die Klägerin ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei. Die
gegen Kammgarnspinnerei Schaffhausen.
erste Instanz (Bezirksgericht Schaffhausen) hieß durch Entschei
dung vom 28. August 1888 die klägerische Forderung bis zum
A. Durch Urtheil vom 2. April 1889 hat das Obergericht
Belaufe von 4434 Mk. 78 Pf. 5543 Fr. 47 Cts. sammt
des Kantons Schaffhausen erkannt:
Zins à 5% vom 15. Juli 1886 an gut. Die zweite Instanz
- Die Beklagte ist gerichtlich angehalten an die Kläger als
(das Obergericht des Kantons Schaffhausen) dagegen hat in der
Schadenersatz die Summe von 2553 Fr. 15 Cts. sammt Zins
aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt.
à 5% vom 15. Juli 1886 an zu bezahlen.
- Da die Parteien stillschweigend darüber einig gehen, daß
- Die Kläger sind mit ihrer weitergehenden Klage abgewiesen.
das streitige Rechtsverhältniß in allen Theilen nach eidgenössischem
- Die erstinstanzliche Kostendekretur wird bestätigt.
und nicht etwa nach fremdem (deutschem) Rechte zu beurtheilen
- Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens haben zu 2/3
sei, und die übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Zu
die Kläger, zu ⅓ die Beklagte zu bezahlen.
ständigkeit zweifellos gegeben sind, so ist das Bundesgericht kom
Die Taggelder werden gegenseitig wettgeschlagen.
petent.
B. Gegen diese Entscheidung ergriffen beide Parteien die Wei
- In sachlicher Beziehung ist zunächst thatsächlich nachzutra
terziehung an das Bundesgericht.
gen: Die streitige Bestellung von 8000 Kilo Kammgarn ver
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
schiedener Nummern war gemäß dem Bestätigungsbrief der be
Klägerin: Es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils zu
klagten Kammgarnspinnerei Schaffhausen vom 11. März 1886
erkennen, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin als Schadenersatz
the
per März, April, Mai, Juni erfolgt. Nach dem gleichen
die Summe von 6204 Mk. 77 Pf. respektive 7735 Fr. 96 Cts.
Brief war dabei von den Klägern von Weerth Cie dahin dis
eventuell von 4434 Mk. 78 Pf. 5543 Fr. 47 Cts., nebst
ponirt worden, es seien 1000 Kilo bald möglichst nach Jägern
Zins à 5% vom 15. Juli 1886 an zu bezahlen unter Kosten
XV -1889
und Entschädigungsfolge.
dorf, 1000 Kilo per April ebenfalls nach Jägerndorf, 1500 Kilo
für verpflichtet, das streitige Quantum zu liefern, sie lehne diese
Lieferung also ab.
per Mai nach Jägerndorf und 1000 Kilo per April nach Eck
werth zu liefern; über den Rest der Bestellung ist eine Disposi 4. Die erste Instanz ist im Wesentlichen von folgenden Er
tion in fraglichem Briefe nicht erwähnt. Bis zum 9. April 1886
wägungen ausgegangen: Maßgebend seien die Art. 110 u. ff.,
insbesondere Art. 122 O. R.; durch die bundesgerichtliche Ent
waren im Ganzen 3661 Kilo geliefert. Nachdem nun aber seit der
Bestellung die Wollpreise gesunken waren, entstanden zwischen denscheidung vom 16. April 1887 stehe fest, daß die Beklagte sich
im Verzuge befinde und für den aus demselben entstandenen Scha
Parteien die in dem bundesgerichtlichen Erkenntnisse vom 16. April
1886 dargestellten Anstände; von Weerth Cie bemängeltenden aufzukommen habe. Durch Schreiben der Klägerin vom
die Waare als nicht vertragsgemäß und verlangten Annullation"
- Juni 1886 sei der Beklagten eine Lieferfrist bis 7. Juni
gleichen Jahres angesetzt worden und es habe die Beklagte be des Vertrages, während dagegen die Kammgarnspinnerei die Rüge
reits am 5. Juni 1886 bestimmt erklärt, daß sie die Lieferung
als ungerechtfertigt zurückwies. Die Unterhandlungen hierüber
des noch ausstehenden Waarenrestes von 4339 Kilo verweigere.
zogen sich bis zum 20. Mai hinaus. An diesem Tage erklärten
Seit dem 7. Juni 1886 sei somit die Lieferfrist vollständig abge
aber von Weerth Cie, nachdem inzwischen die Preise wieder
laufen und es sei mit diesem Tage die Klägerin berechtigt gewe gestiegen waren, die von ihnen gerügten Mängel der Waare tre
ten nach dem Verweben der Garne nicht so stark hervor und siesen, sich anderweitig nach Ersatzwaare umzusehen. Die dabei sich
ergebende Preisdifferenz stelle den Schaden dar, welcher aus der
ziehen daher ihr Begehren um Annullirung des Vertrages zurück,
Nichterfüllung des Vertrages erwachsen sei. Der Berechnung der
mit dem Beifügen: sie können nur jetzt nicht sofort disponiren,
denn sie haben die Wolle bereits reichlich ersetzt und müssen
Preisdifferenz seien nicht die Preise eines bestimmten Tages zu
Grunde zu legen, sondern der durch Expertise zu ermittelnde
auch die zurückgestellten Kisten noch verweben. Am 22. Mai 1886
Durchschnittspreis der Zeit vom 7. bis 15. Juni 1886. Man
ertheilten sie sodann dem Vertreter der Kammgarnspinnerei die
könne einerseits nicht die Preise des 7. Juni 1886 zu Grunde
Disposition: 1 Kiste (150 Kilo) 9 5/9
sofort nach Jäger
legen, da der Klägerin noch eine gewisse angemessenerweise auf
dorf, der Saldo nach Eckwerth, zu Hälfte in 73° zur Häifte
8 Tage festzusetzende Frist habe frei bleiben müssen um sich nach
in 76° und zwar 1000 Kilo 73 Mk. 15./20. Juni, Saldo
Ersatzwaare umzusehen, anderseits dürfe die Beklagte auch nicht
- Juli 76 1.pli. Nun verweigerte aber die Kammgarnspin
mit den vielleicht höchsten Tagespreisen belastet werden. Nach dem
nerei Schaffhausen, welche bereits durch Telegramm vom 21. Mai
eingeholten Expertengutachten aber belaufe sich die Differenz zwi
1886 erklärt hatte, sie akzeptire die Annullation des Vertrages
schen den Vertragspreisen und dem Durchschnittspreise der Zeit
für die noch nicht gelieferten Waaren, die weitere Lieferung. Am
vom 7. bis 15. Juni 1886 per Kilo Kammgarn der verkauften
- Juni 1886 forderten daher von Weerth Cie dieselbe auf,
dualität auf 1 Mk. 10 Pf. für Nr. 9 5/6 und auf 4 Mk.
sich umgehend bestimmt zu erklären, ob sie bereit sei, den Rest
75 Pf. für Nr. 73° und 76°. Da noch 150 Kilo von Nrr. 9 5/6 aaa
des Kontraktes gemäß der Disposition vom 22. Mai zu liefern
und 4189 Kilo von Nr. 73° und 76° hätten geliefert werden
oder nicht. In letzterem Falle seien von Weerth Cie gezwun
sollen, so betrage die Preisdifferenz 4 1668 Mk. 18 Pf., oder nach
gen, sich die nicht gelieferten Waaren anderweitig zu beschaffen
Abzug von 5% Sconto mit 233 Fr. 40 Cts. 4434 Mk. 78 Pf.
und die Kammgarnspinnerei für die Differenz zu belasten. Sollten
oder 5543 Fr. 47 Cts. Dieser Betrag stelle den zu ersetzenden
sie bis zum 7. Juni nicht im Besitze der Antwort der Kamm
Schaden dar. Die Einwendung der Beklagten, es habe die Klä
garnspinnerei sein, so nehmen sie an, daß diese die Restlieferung
gerin sich schon im Mai 1886 durch einen Deckungskauf zu nie
endgültig verweigere. Auf diese Zuschrift erwiderte die Kammgarn
drigerm Preise als dem Vertragspreise gedeckt und habe daher
spinnerei Schaffhausen am 5. Juni 1886, sie erachte sich nicht
einen Schaden überall nicht erlitten, sei unbegründet Der in dem
Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 1886 enthaltenen Aeuße
rung, sie könne jetzt nicht sofort disponiren, denn sie habe die
Wolle bereits reichlich ersetzt," komme nicht die Bedeutung zu,
welche die Beklagte ihr unterlege. Die Klägerin habe natürlich
auch während der Zeit ihrer Differenzen mit der Beklagten über
die Qualität des Garnes Waare gebraucht und habe nicht bis zu
Austrag der Sache zuwarten können. Wenn sie nun auch ander
wärts Waaren bezogen habe, so sei damit ihr Recht, von der
Beklagten Lieferung der vertraglichen Waare zu verlangen, nicht
untergegangen. Blos 2 Tage nach dem 20. Mai 1886 habe
denn auch über das ganze Restquantum ihre Dispositionen ge
troffen, wozu sie unzweifelhaft nach dem bundesgerichtlichen
Urtheile noch berechtigt gewesen sei. Das Obergericht dagegen
führt aus : Art. 122 O. R. finde hier keine Anwendung, ein
mal weil die Beklagte sich nicht im Verzuge befunden habe sodann
auch weil die Klägerin der Beklagten durch ihren Brief vom
rechnung der ersten Instanz sodann sei deßhalb unrichtig, weil die
mit 7. Juni 1886 zu Ende gehende Frist nicht eine nachträgliche
Lieferfrist gewesen und die Beklagte sich nicht im Verzuge befun
den habe. Als richtig erscheine, den Schadenersatz nach denjenigen
Grundsätzen zu bemessen, welche in Art. 357 Abs. 3 des deut
schen Handelsgesetzbuches niedergelegt seien. Es sei nun anzuneh
men, daß die verkauften 8000 Kilo Kammgarn in Einzelposten
von durchschnittlich je 2000 Kilo per Monat je im März
April, Mai und Juni 1886 hätten geliefert werden sollen;
wirklich geliefert worden seien (bis 9. April) 1661 Kilo; dadurch
seien die Märzlieferung und der größere Theil der Aprillieferunq
erledigt. Durch das Ausbleiben des Restes der April und der
ganzen Mailieferung sodann habe die Klägerin einen Schaden
nicht erlitten, denn wenn vertragsmäßig geliefert worden wäre, so
wären die betreffenden Lieferungen je in der ersten Hälfte des
betreffenden Monates erfolgt; im April und bis gegen Mitte
Mai aber seien die Wollpreise tiefer gestanden als zur Zeit des
Vertragsschlußes; erst etwas nach Mitte Mai sei ein Umschwung
in den Wollpreisen eingetreten und haben diese rapid zu steigen
- Juni nicht, wie die Vorinstanz annehme, eine Frist zu nach
träglicher Erfüllung angesetzt, sondern sie blos aufgefordert habe,
sich binnen Frist darüber zu erklären, ob sie auf der Weigerung
der Vertragserfüllung beharre. Maßgebend seien Art. 111 und
116 O.-R. Art. 116 Abs. 1 O. R. biete aber für den Fall
keine positive Handhabe, weil zur Zeit der Vertragsschließung
nicht habe vorausgesehen werden können, wie sich die Wollpreise
zur Erfüllungszeit stellen werden. Der Richter sei daher für Be
messung des Schadenersatzes ausschließlich auf sein freies Ermessen
angewiesen. Danach erscheine zwar die Einwendung der Beklagten,
es sei ein Schaden überhaupt nicht entstanden, aus den schon
von der ersten Instanz angeführten Gründen als unbegründet.
Ebenso aber auch die Schadensberechnung der Klägerin und der
ersten Instanz. Die Klägerin stelle ausschließlich auf die Diffe
renz zwischen den Kontraktspreis und dem Preise eines angeblich
in Leipzig am 20. Juni 1886 abgeschlossenen Deckungskaufes ab;
allein es sei ein solcher, speziell zum Zwecke des Ersatzes der
verweigerten Lieferung abgeschlossener, Deckungskauf nicht erwiesen
und es wäre übrigens noch die Frage, ob die Klägerin mit dem
Deckungskaufe so lange hätte zuwarten dürfen. Die Schadensbe
begonnen. Wenn daher die April und Mailieferungen kontrakt
mäßig erfolgt wären, so hätte die Klägerin darauf keinen Gewinn,
sondern gegentheils eher Verlust gemacht. Zu einer Schadener
satzforderung berechtige sie daher nur das Ausbleiben der Juni
lieferung von 2000 Kilo. Den daherigen Schaden berechnet die
Vorinstanz wesentlich nach den gleichen Grundsätzen, welche die
erste Instanz ihrer Schadensberechnung zu Grunde gelegt hatte.
- Da es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen Nichter
füllung eines Vertrages handelt, so sind grundsätzlich die Bestim
mungen der Art. 110 u. ff. O. R. maßgebend. Insbesondere
bemißt sich der Umfang des Ersatzanspruches nach Art. 116
O. R. Nach Art. 116 Abs. 1 ist in allen Fällen derjenige Scha
den zu ersetzen, welcher bei Eingehung des Vertrages als unmit
telbare Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfühlung
des Vertrages vorausgesehen werden konnte und es stellt nach
Art. 116 Abs. 2 der Richter den Betrag dieses Schadens nach
freiem Ermessen fest. Ein Ersatz weitern, d. h. nicht unter Abs. 1
fallenden Schadens kann gemäß Abs. 3 ibidem nur bei schwerem
Verschulden vom Richter angeordnet werden. Was als erstattungs
fähiger Schaden zu betrachten sei, ist somit in Abs. 1 und Abs. 3
des Art. 116 bestimmt; Abs. 2 dagegen enthält nicht wie die
Vorinstanz anzunehmen scheint, einem, dem Abs. 1 gleichsam ko
ordinirten, materiellen Rechtssatz sondern nur einen Grundsatz
des Beweisrechts. Er ermächtigt den Richter nicht etwa, vom
Zuspruche des vollen, nach Abs. 1 erstattungsfähigen Schadens
im Einzelfalle abzusehen oder umgekehrt (in Fällen, wo ein
schweres Verschulden nicht vorliegt) einen Ersatz für Schaden zu
zubilligen, der nicht als unmittelbare Folge der Nichterfüllung
oder nicht gehörigen Erfüllung vorhergesehen werden konnte; er
pricht nur aus, daß der Richter den Betrag des nach dem Ge
setze erstattungsfähigen und also zu vergütenden, d. h. (regel
mäßig) des als unmittelbare Folge der Nichterfüllung voraus
zusehenden Schadens nach freiem Ermessen festzusetzen habe.
Soweit also wirklich der im vorliegenden Falle eingeklagte Schaden
ein solcher wäre, der beim Vertragsabschluße nicht vorausgesehen
werden konnte (wie dies der Vorderrichter annimmt), so müßte,
sofern nicht schweres Verschulden der Beklagten vorläge, die Klage
abgewiesen werden. Allein es handelt sich hier in That und
Wahrheit durchaus um einen als unmittelbare Folge der Nicht
Beklagten, es sei ein Schaden hier überhaupt nicht eingetreten,
schon von den Vorinstanzen mit zutreffenden Gründen zurückge
wiesen worden. Rücksichtlich des für die Schadensberechnung
maßgebenden Zeitpunktes sodann ist grundsätzlich der Entscheidung
der ersten Instanz beizutreten. Es ist durch die bundesgerichtliche
Entscheidung vom 16. April 1887 festgestellt, daß die Klägerin
am 20. Mai 1886 noch berechtigt war Lieferung des gesammten
Waarenrestes zu verlangen; zu diesem Zwecke konnte sie denn
natürlich auch, wie sie dies durch ihr Schreiben vom 22. Mai
1886 that, die nöthigen Dispositionen treffen, und es war die
Beklagte zu deren Befolgung verpflichtet. Indem die Beklagten
diese Dispositionen nicht befolgt, sondern die Lieferung grundlos
verweigert hat ist sie in Verzug gekommen. Danach können denn
erfüllung beim Vertragsschluße sehr wohl vorauszusehenden Scha
den. Denn daß Preisschwankungen einer verkauften Waare ein
treten können und daß dann bei Preissteigerung dem Käufer
durch Nichtlieferung der Waare ein, mindestens der Preisdifferenz
gleichkommender, Schaden entstehen werde, war ja natürlich vor
auszusehen; daß die Parteien nicht wußten noch wissen konnten,
ob und in welchem Umfange eine Preissteigerung wirklich eintre
ten werde, ist gewiß gleichgültig. Art. 116 Abs. 1 verlangt, der
Natur der Sache nach, nicht, daß die Parteien schon beim Ver
tragsabschlusse genau gewußt haben oder haben wissen können, wie
hoch der durch Nichterfüllung eintretende Schaden sich belaufen.
werde. Es ist vielmehr jeder Schaden im Sinne des Gesetzes ein
vorauszusehender, der, seiner Art nach, im ordentlichen Laufe der
Dinge als unmittelbare Folge der Nichterfüllung eintreten kann.
6. Fragt sich daher, auf welchen Betrag der der Klägerin ent
standene Schaden sich belaufe, so ist zunächst die Einwendung der
nicht, wie die zweite Instanz annimmt, für die Schadensberech
nung einfach die Preise zur Zeit der ursprünglichen Lieferungs
termine zu Grunde gelegt werden. Der Käufer war ja auch nach
diesen Terminen zu Ende Mai und Anfang Juni 1886 berech
tigt Realerfüllung zu verlangen und ist daher befugt einen höhern
Werth welchen diese Realerfüllung für ihn hatte, ersetzt zu ver
langen. Dagegen ist anzunehmen, daß mit dem 7. Juni 1886
entschieden war, es werde zur Realerfüllung nicht kommen. Von
der Beklagten war diese bestimmt abgelehnt worden und die Klä
gerin hatte, wozu sie angesichts dieser Haltung der Beklagten
unzweifelhaft berechtigt war, erklärt, sie werde sich nach Ablauf
der von ihr festgesetzten mit 7. Juni endigenden Frist auf Rech
nung der Beklagten decken, also nicht mehr Naturalerfüllung son
dern Schadenersatz verlangen. Seit dem 7. Juni stand also fest
daß weder der Käufer mehr Naturalerfüllung verlangen noch der
Verkäufer solche anerbieten werde. Auf diesen Zeitpunkt muß da
her bei Berechnung des Schadens abgestellt werden. Mit demselben
vollzog sich die Wandlung der Obligation auf Naturalerfüllung
in eine solche auf Schadenersatz. Von da an war die Klägerin
in der Lage einen Deckungskauf mit Sicherheit abzuschließen. Da
ihr für den Abschluß eines solchen Deckungskaufes immerhin eine
angemessene Frist, ein modicum tempus, eirzuräumen war, welche
mit der ersten Instanz auf circa acht Tage festzusetzen ist, so sind
die Durchschnittspreise der Woche vom 7. bis 15. Juni 1886
zu Grunde zu legen. Auf den angeblichen Deckungskauf vom
20. Juni 1886 dagegen kann nichts ankommen; die Klägerin
durfte, nachdem einmal entschieden war, daß es zur Naturaler
füllung nicht kommen werde, den Abschluß eines beabsichtigten
Deckungskaufes nicht beliebig hinausschieben und damit auf Rech
nung der Beklagten spekuliren.
Ist somit grundsätzlich der Schadensberechnung der ersten7.
Instanz beizutreten, so muß dagegen eine Ermäßigung derselben
aus folgendem Grunde Platz greifen: Nach dem Thatbestande
der Vorinstanz steht fest, daß die von der Klägerin im April 1886
erhobenen und bis zum 20. Mai festgehaltenen Einwendungen
gegen die Qualität der Waare unbegründet und lediglich durch
den damaligen tiefen Preisstand der Waare veranlaßt waren.
Nun handelt es sich nicht um eine Waare, welche der Verkäufer
auf Lager gehalten hätte, sondern um eine solche, welche er erst,
pflichtet wird, der Klägerin als Schadenersatzsumme eine Summe
von 3624 Fr. 16 Cts. (dreitausend sechshundert vierundzwanzig
Franken sechzehn Rappen) sammt Zins à 5% (fünf Prozent)
seit 15. Juli 1886 zu bezahlen; im Uebrigen wird die Weiter
ziehung der Klägerin wie diejenige der Beklagten abgewiesen.
gemäß der Disposition des Käufers, zu fabriziren hatte. dadurch
daß der Käufer seine Dispositionen nicht rechtzeitig ertheilte, son
dern gegentheils auf Aufhebung des Vertrages drang, hinderte er
naturgemäß den Verkäufer an der Fabrikation und Lieferung
während der Zeit wo die Preise noch zu dessen Gunsten standen.
Den Grundsätzen der guten Treue entspricht es daher, daß dem
Käufer ein Schadenersatzanspruch für diejenigen Lieferungen,
welche im Monat Mai hätten erfolgen sollen und ohne seine un
begründete Bemängelung der Waare zweifellos auch erfolgt wären,
nicht zugestanden, sondern daß ein entsprechender Theil des Scha
dens, als lediglich durch ihn selbst verursacht, zu seinen Lasten
belassen wird. Es ist daher von der erstinstanzlich zugesprochenen
Schadenersatzsumme der auf die (1500 Kilo betragende) Mailie
ferung entfallende Betrag mit 1919 Fr. 30 Cts. in Abzug zu
bringen und demnach der Klägerin die Summe von 3624 Fr.
16 Cts. als Schadenersatz zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin als begründet er
klärt, daß die Beklagte, in theilweiser Abänderung des angefoch
tenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen, ver