- Urtheil vom 26. April 1889 in Sachen
Sommer gegen Champin.
A. Durch Urtheil vom 21. Februar 1889 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Ap
pellant trägt ordentliche und außerordentliche Kosten zweiter In
stanz mit einer Urtheilsgebühr von a Fr.
Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes des Kantons
Baselstadt vom 11. Januar 1889 ging dahin:
Beklagter ist zur Zahlung von 3653 Fr. 52 Cts. nebst Zins
zu 5 % seit 29. Februar 1888 an Kläger verurtheilt, wogegen
ihm das in Evian liegende Quantum ferro-silicium zur Verfü
gung zu halten ist.
Ferner ist Beklagter unter Vorbehalt seines Prüfungsrechtes
verfällt zum Bezuge innert Monatsfrist seit Rechtskraft des Ur
theils von 31,000 Kilo 7 %igen, der klägerischen Analyse vom
- September 1887 entsprechenden ferro-silicium zum Preise von
85 Fr. per 1000 Kilo franko Terre-Noire zahlbar innert 30
Tagen nach Lieferung, ohne Sconto.
Mit seinen weitern Begehren ist Kläger abgewiesen. Die Kosten
mit Inbegriff eines Honorars von 200 Fr. an die beiden Herren
Experten und einer Urtheilsgebühr von 40 Fr. sind getheilt.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriff der Be
klagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Mit schriftlicher
Eingabe ohne Datum stellte Dr. Kern in Basel, Namens des
Beklagten, unter Uebermittelung verschiedener neuer Aktenstücke,
ein Gesuch um Aktenvervollständigung in der Richtung, daß beim
Handelsgerichte in Lyon amtliche Auskunft über die von der Ge
sellschaft Terre-Noire zum Nachtheile ihrer Gläubiger getroffenen
Maßnahmen und deren Verhältniß zum gegenwärtigen Prozesse
eingeholt werde. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der An
walt des Beklagten und Rekurrenten, es sei das angefochtene Ur
theil aufzuheben und die Klage (soweit noch streitig) abzuweisen
unter Kostenfolge.
Der Vertreter des Klägers und Rekursbeklagten dagegen trägt
auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des
angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das vom Rekurrenten in seiner schriftlichen Eingabe gestellte
Aktenvervollständigungsbegehren ist unzuläßig, da nach Art. 30
Absatz 4 O. G. neue thatsächliche Vorbringen und Beweismittel
in der bundesgerichtlichen Instanz unstatthaft sind.
- Thatsächlich ist von den Vorinstanzen festgestellt: Der Be
klagte stand als Großhändler in Eisen seit mehreren Jahren in
Geschäftsverbindung mit der Compagnie des fonderies et forges
de Terre-Noire, la Voulte et Bessèges in Lyon. Am 2. Oktober
1885 theilte ihm die Gesellschaft auf eine Preisanfrage folgendes
mit: Notre Compagnie, ayant chargé M. H. Champin, son
agent, 68 bis rue Jouffroy à Paris, de s occuper spécialement
de la vente de ses fontes
ferro-manganèse,
ferro-silicium,
silicio-spiegel,
nous lui transmettons votre demande de prix du 26 Septembre
pour trois wagons de ferro-mauganèse et nous lui prescrivons
d y répondre tout de suite ; nous vous prions de vouloir bien
à l avenir correspondre avec cet agent de notre Compagnie
pour tout ce qui se rattachera à la vente de fontes énumé
rées ci-devant. Quant à la fonte spiegel, 12 à 30% de man
Kläger (welchem die Waaren seinerseits von der Gesellschaft Terre
Noire fakturirt wurden) nahm auch die Zahlungen des Beklagten
in Empfang; mit der Gesellschaft Terre-Noire verkehrte letzterer
nur noch wegen des direkt von der Gesellschaft gehandelten Eisens
und etwa gelegentlich wegen der Ablieferung der beim Kläger ge
kauften Waare. Mit Brief vom 24. Dezember 1887 verkaufte
nun der Kläger dem Beklagten circa 68,000 Kilo 6%iges und
circa 120,000 Kilo 7%iges ferro-silicium, ersteres zu 80,
letzteres zu 85 Fr. per %o Kilo franco sur wagon, à Terre
Noire comptant sans escompte. Diesem Kaufsabschlusse waren
briefliche Verhandlungen insbesondere rücksichtlich des Preises
vorhergegangen; der Kläger hatte ursprünglich einen höhern Preis
als Minimalpreis bezeichnet, immerhin in Aussicht stellend, daß
er bei Abnahme des ganzen vorhandenen Stockes oder eines grö
ßern Theiles desselben wahrscheinlich eine kleine Reduktion seitens
der Gesellschaft Terre-Noire erlangen könnte. Der Beklagte erklärte
den von ihm gebotenen Preis von a und 85 Fr. nicht erhöhen
zu können, zu diesem Preise aber den ganzen, ihm auf circa
68,000 und 120,000 Kilo angegebenen Stock abnehmen zu wollen.
Durch den erwähnten Brief vom 24. Dezember 1887 nahm der
Kläger dieses Angebot an, indem er dem Beklagten schrieb:
J'accepte votre proposition au sujet du stock de ferro-silicium
et je vous vends, etc. Nachdem bis Ende Januar 1888 10,000
Kilo 6%iges und 81,000 Kilo 7 %iges Silicium auf Grund
dieses Vertrages geliefert worden waren, entstanden zwischen den
Parteien Differenzen, theils bezüglich der Empfangbarkeit der
Waare, theils mit Rücksicht auf folgende Frage: Der Beklagte
hatte seinerseits der Gesellschaft Terre-Noire laut Faktur vom
- Dezember 1887 Spiegeleisen im Werthe von 3203 Fr.
60 Cts. geliefert und wollte nun, da sich die Vermögenslage der
Gesellschaft Terre-Noire als eine sehr mißliche herausstellte, diese
Forderung gegen das Guthaben des Klägers aufrechnen. Da die
Liquidatoren der Gesellschaft Terre-Noire auf diese Kompensation
nicht eingehen, d. h. nicht ihrerseits den Kläger um den ent
sprechenden Betrag gegenüber der Gesellschaft entlasten wollten,
so weigerte sich auch der Kläger, auf die Verrechnung einzugehen,
indem er behauptete, er sei nicht Mandatar der Gesellschaft, son
ganèse, nous continuons à nous en occuper dans nos bureaux
de Lyon, et vous nous obligerez en nous adressant ici vos
demandes de cette sorte. Seit diesem Briefe schloß der Beklagte
seine sämmtlichen Geschäfte über Terre-Noire-Eisen, soweit es sich
nicht um die der Gesellschaft vorbehaltenen Eisensorten handelte,
mit dem Kläger Champin ab; die Fakturen wurden von letzterm
ausgestellt und trugen die gedruckte Aufschrift; H. Champin,
68 bis rue Jouffroy Paris, Agence générale pour la vente des
fontes supérieures de la Compagnie de Terre-Noire; die Briefe
des Klägers trugen ebenfalls die Aufschrift: Agence générale,
etc., H. Champin,.... oder dann diejenige: H. Champin,....
Agence exclusive pour la vente de ferro-manganèse, etc. Der
dern Käufer derselben und habe in eigenem Namen verkauft. Es
kam daher zum Prozesse, in welchem der Kläger vor der ersten
Instanz die Rechtsbegehren stellte: 1. Der Beklagte sei zur Zah
lung von 4614 Fr. 42 Cts. zuzüglich laufendem Zins zu 5 %.
vom 31. Januar 1888 ab bis zur Zahlung an den Kläger zu
verfällen; 2. der Beklagte sei zur Empfangnahme des Restes der
von ihm unterm 23./27. Dezember 1887 vom Kläger gekauften
Waaren (circa 97,000 Kilo Roheisen, wovon circa 58,000 Kilo
ferro-silicium zu 6 % und circa 39,000 Kilo ferro-Silicium
zu 7 %) und zur Zahlung eines Preises von 85 Fr. per
1000 Kilo ferro-silicium zu 6 %, und von 90 Fr. per
1000 Kilo ferro-silicium zu 7 % bei Lieferung anzuhalten;
3. für den Fall fernerer Weigerung der Empfangnahme wolle
das Gericht festsetzen, daß der Beklagte dem Kläger eine Entschä
digung von 1 Fr. per 1000 Kilo für jeden Tag der Verzöge
rung in der Empfangnahme, vom Tage der Rechtskraft des Ur
theils an gerechnet, zu zahlen habe; 4. der Beklagte sei zu den
ordentliehen und außerordentlichen Prozeßkosten zu verfällen. Der
Beklagte trug in erster Instanz auf Abweisung der Klage unter
Kostenfolge an. Gegen das aus Fakt. A ersichtliche erstin
stanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel appellirte nur der
Beklagte, nicht aber der Kläger, an das Appellationsgericht des
Kläger zur Vertretung der Gesellschaft nicht mehr befugt sei.
Eventuell für den Fall, daß die Legitimation des Klägers aner
kannt werden sollte, hat der Beklagte die ihm an die Gesellschaft
Terre-Noire zustehende Forderung von 3203 Fr. 60 Cts. zur
Kompensation verstellt und überdem Gegenansprüche wegen nicht
vertragsmäßiger Lieferung erhoben. Von letztern ist indeß gegen
wärtig nur noch ein Betrag von 450 Fr., wegen nicht vertrags
mäßiger Beschaffenheit einer, an einen Abnehmer des Beklagten,
Frèrejean, Roux Cie à Annecy, gelieferten Partie 7%igen
ferro-silicium streitig.
4. In rechtlicher Beziehung muß sich in erster Linie fragen,
ob und inwieweit das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be
schwerde kompetent sei, was, nach bekanntem Grundsatze, von
Amteswegen zu prüfen ist. Da die übrigen Voraussetzungen der
bundesgerichtlichen Kompetenz unzweifelhaft vorliegen, so hängt
die Entscheidung davon ab, ob und inwieweit über das streitige
Rechtsverhältniß nach eidgenössischem und nicht etwa nach fremdem
Kantons Baselstadt, und auch der Beklagte nur insoweit, als es
die Entscheidung über den in Rechtsbegehren 1 der Klage geltend
gemachten Anspruch anbelangt. Streitig ist daher gegenwärtig, wie
schon vor der zweiten kantonalen Instanz, nur noch dieser An
spruch.
3. In erster Linie ist diesem Anspruche entgegengehalten wor
den, der Kläger sei zur Klage gar nicht legitimirt; er sei nicht
selbständiger Verkäufer, sondern nur Agent der Gesellschaft Terre
Noire gewesen. Diese Gesellschaft aber habe Ende Januar 1888
ihre Zahlungen eingestellt und es sei damit die Vollmacht des
Klägers, als Agent für sie aufzutreten und Forderungen derselben
einzuklagen, erloschen. Heute ist vom Vertreter des Beklagten über
dem beigefügt worden, es sei in der Zwischenzeit über die Gesell
schaft Terre-Noire das Falliment eröffnet worden, und könne
daher um so weniger ein Zweifel darüber obwalten, daß der
(französischem) Rechte zu urtheilen ist. Denn das Bundesgericht
ist nach Art. 29 O. G. nur insoweit kompetent, als es sich um
Rechtsstreitigkeiten handelt, die nach eidgenössischen Gesetzen zu
beurtheilen sind; die Anwendung fremden Rechts durch die kan
tonalen Gerichte ist der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzo
gen, während dieses dagegen allerdings zu prüfen hat, ob auf
ein konkretes Rechtsverhältniß nach Sinn und Geist des eedge
nössischen Gesetzes schweizerisches oder aber ausländisches Recht
anzuwenden sei. (S. Entscheidung in Sachen Scholder gegen
Wolff, Amtliche Sammlung XI S. 363 u. f. Erw. 5.) Die
Vorinstanzen sind nun davon ausgegangen, daß das Verhältniß
zwischen dem Kläger Champin und der Gesellschaft Terre-Noire
nach dem französischen Rechte zu beurtheilen sei, während sie da
gegen auf die Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Be
klagten (den zwischen diesen abgeschlossenen Kauf) offenbar eidge
nössisches Recht anwenden. Dieser Entscheidung ist beizutreten.
Es liegt auf der Hand, daß das Rechtsverhältniß zwischen
Champin und der Gesellschaft Terre-Noire durchaus dem Herr
schaftsgebiete des französischen Rechtes angehört; beide Parteien
sind in Frankreich domizilirt, das Rechtsverhältniß wurde in
Frankreich begründet und trat dort in's Leben. Dagegen ist auf
die Beziehungen zwischen Champin und dem Beklagten Sommer
schweizerisches Recht anzuwenden. Denn die Parteien gehen im
Prozesse ohne weiters hievon aus und es darf daher angenommen
werden, daß sie beidseitig beim Geschäftsabschlusse das schweize
rische Recht als maßgebend betrachtet haben. (S. die citirte Ent
scheidung in Sachen Scholder gegen Wolff, Amtliche Sammlung
XI S. 364 Erw. 7.) Insoweit es sich also um den zwischen
Champin und dem Beklagten abgeschlossenen Kauf, dessen Gültig
keit und Wirkungen, handelt, ist das Bundesgericht kompetent;
dagegen ist dasselbe nicht befugt, zu prüfen, ob das kantonale
Gericht das Rechtsverhältniß zwischen Champin und der Gesell
schaft Terre-Noire, insbesondere die Frage, inwiefern zu Folge
dieses Rechtsverhältnisses allfällig in der Person des Champin
begründete Rechte aus dem Kaufe auf die Gesellschaft Terre
Noire übergegangen seien, nach Maßgabe des französischen Rechtes
richtig beurtheilt haben.
5. Wird nun in erster Linie die Legitimation des Klägers ge
habe, wie bemerkt, nicht stattgefunden. Soweit diese Ausführungen
auf der Anwendung des französischen Rechtes beruhen, entziehen
sich dieselben, nach dem oben Bemerkten, der Nachprüfung des
Bundesgerichtes; es ist also ohne weiters davon auszugehen, daß,
auch wenn der Kläger als Kommissionär der Gesellschaft Terre
Noire handelte, seine Forderung nicht auf die Gesellschaft über
gegangen ist. Da schweizerisches Recht in dieser Richtung nicht
anwendbar ist, so ist nicht erforderlich zu untersuchen, ob, wenn
dies der Fall wäre, die gedachte Frage anders entschieden werden
müßte, speziell ob die Art. 399 Absatz 1 und 442 Absatz 2 O. R.
auch den Dritten, welcher mit einem Kommissionär kontrahirt hat,
berechtigen, von sich aus, ohne Dazwischenkunft des Kommittenten,
dem Kommissionär die Einrede entgegenzuhalten, die Forderung
sei auf den Kommittenten übergegangen, oder ob sie nicht viel
prüft, so ist zu bemerken: Derselbe hat in eigenem Namen und
nicht etwa als Stellvertreter und im Namen der Gesellschaft
Lerre-Noire geklagt. Es muß sich daher fragen, ob er persönlich
Gläubiger der eingeklagten Forderung sei. Die Vorinstanzen haben
dies bejaht, indem sie ausführen, der Kläger sei entweder als
Selbstverkäufer oder aber als Kommissionär der Gesellschaft zu
betrachten. In beiden Fällen habe er die Forderung zunächst sich
selbst erworben; im erstern Falle verstehe sich seine Legitimation
zur Klage von selbst, da eine Abtretung der Forderung an die
Gesellschaft nicht stattgefunden habe; im zweiten Falle dagegen
frage sich, ob nicht die Forderung von gesetzeswegen auf die Ge
sellschaft übergegangen sei. Nach schweizerischem Recht wäre dies
anzunehmen (O. R., Art. 442 Absatz 2,399 Absatz 1); allein
das in dieser Richtung maßgebende französische Recht kenne die
Legalcession, wie sie die erwähnten Artikel des Obligationenrechts
aufstellen, nicht. Es wäre also, auch wenn der Kläger als
Kommissionär der Gesellschaft gehandelt hätte, eine Abtretung
seitens des Klägers an die Gesellschaft erforderlich gewesen, um
diese zur Inhaberin der Forderung zu machen und eine solche
mehr nur dem Kommittenten Rechte verleihen. Vom Bundesge
richte zu prüfen ist einzig, ob die Annahme der Vorinstanzen,
Champin habe in eigenem Namen (als Selbstverkäufer oder
Kommissionär) und nicht in fremdem Namen (als direkter Stell
vertreter, Bevollmächtigter der Gesellschaft Terre-Noire) gehan
delt, auf einem Rechtsirrthume beruhe. Dies ist zu verneinen.
Die Vorinstanzen führen aus, der Kläger habe sich allerdings
als Agenten der Gesellschaft bezeichnet und in geschäftlichem Sinne
die Vertretung derselben für gewisse Produkte gegenüber Dritten
ausgeübt, allein damit sei seine rechtliche Stellung nicht bezeichnet.
In Bezug auf diese erhelle aus den Akten, daß der Kläger in
eigenem Namen mit dem Beklagten gehandelt habe; der Kläger
persönlich zeichne, schließe ab und fakturire. Die Lieferungen ge
schehen allerdings von Terre-Noire aus, aber auf seine Ordre
hin, wie etwa ein Spediteur auf Ordre seines Kommittenten die
in seinem Gewahrsam befindlichen Waaren an dessen Käufer lie
tere. Diese Ausführungen sind nicht rechtsirrthümlich. Der Aus
druck Agent oder agent entspricht nicht einem bestimmten
Rechtsbegriff, sondern wird in weitestem Umfange auf alle Per
sonen angewendet, die, in was immer für einer rechtlichen Stel
lung, geschäftliche Angelegenheiten für Andere betreiben. Aus dem
bloßen Umstande also, daß der Kläger sich als Agent der Gesell
schaft Terre-Noire bezeichnet hat und auch von der Gesellschaft
XV 1889
als solcher bezeichnet wurde, ergibt sich durchaus nicht, daß der
selbe lediglich Bevollmächtigter der Gesellschaft gewesen und als
solcher, im Namen der Gesellschaft und mit rechtlicher Wirkung
für dieselbe gehandelt habe, daß die mit ihm als Agenten der
Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte in That und Wahrheit mit
der Gesellschaft seien abgeschlossen worden. Mit der Bezeichnung
des Klägers als Agent ist vielmehr durchaus vereinbar, daß der
selbe den Vertrieb von Erzeugnissen der Gesellschaft Terre-Noire
auf eigenen Namen, sei es als Eigenhändler, ses als Kom
missionär, besorgte. Wenn die Vorinstanzen also aus den von
ihnen hervorgehobenen Thatumständen den letztern Schluß ziehen,
so ist dies rechtlich durchaus zuläßig; ja es wäre dieser Entschei
dung auch bei freier eigener Prüfung des Sachverhältnisses bei
zutreten. Die zwischen dem Kläger und Beklagten abgeschlossenen
Käufe wurden durchaus auf den Namen des Klägers und nicht
auf den Namen der Gesellschaft abgeschlossen; insbesondere auch
den hier in Rede stehenden Kauf vom 24. Dezember 1887
dung natürlich unbegründet und ebenso, mangels Indentität des
Gläubigers der Hauptforderung mit dem Schuldner der Gegen
forderung, auch die vom Beklagten aufgeworfene Kompensations
einrede. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Beklagte der
Klage noch die exceptio doli entgegengestellt, indem er behaup
tete, der Kläger wolle dadurch, daß er als Klüger auftrete, der
Gesellschaft Terre-Noire auf einem Umwege zu einer Zahlung
verhelfen, auf welche diese (mit Rücksicht auf die kompensable Ge
genforderung des Beklagten) kein Recht habe; dies verstoße gegen
die gute Treue. Allein dieser Einwendung mangelt offenbar die
thatsächliche Grundlage. Wenn freilich der Kläger sich gegenüber
dem Beklagten als Bevollmächtigter der Gesellschaft Terre-Noire
schließt der Kläger in eigenem Namen ab, indem er erklärt, er
nehme die Offerten des Beklagten an, er verkaufe, u. s. w. Die
Fakturen wurden vom Kläger ausgestellt und dieser nahm auch
die Zahlungen in Empfang, u. s. w. Daß in der Korrespondenz
vom Kläger bezüglich der Feststellung der Zahlungsmodalitäten
u. s. w. auf die Entschließungen der Gesellschaft abgestellt wird,
ändert gewiß nichts; auch für den durchaus selbständigen Eigen
händler werden ja in dieser Beziehung die ihm von seinem Liefe
ranten gestellten Bedingungen von wesentlicher Bedeutung sein.
Die Stellung des Klägers dürfte übrigens wohl als die eines
Kommissionärs zu bezeichnen sein. Denn es ergibt sich aus den
Akten, daß ihm für seine Verkäufe von Erzeugnissen der Gesell
schaft Terre-Noire die Minimalpreise durch die Gesellschaft vor
geschrieben wurden und er darauf eine Kommissionsgebühr bezog,
freilich auch, daß er für den Preis des durch ihn verkauften und
gelieferten Eisens debitirt und ihm dafür Zahlungsfristen von
der Gesellschaft gesetzt wurden, so daß wohl anzunehmen sein wird,
er hafte der Gesellschaft del credere.
6. Ist demnach der Kläger selbst Gläubiger der eingeklagten
Forderung, so ist die gegen seine Legitimation erhobene Einwen
gerirt und den Beklagten so zu der Meinung veranlaßt hätte,
er kaufe direkt von der Gesellschaft und könne derselben also auch
seinerseits gefahrlos kreditiren, so wäre der Beklagte wohl berech
tigt, unter dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes seine Forde
rung an die Gesellschaft gegen das Guthaben des Klägers zu
verrechnen. Allein für eine derartige schuldhafte Irreführung
des Beklagten durch den Kläger liegt nun thatsächlich nichts vor.
7. Was endlich die Reklamation des Beklagten wegen nicht
vertragsmäßiger Beschaffenheit der an Frèrejean, Roux Cie
gelieferten Partie ferro-silicium anbelangt, so erscheint die. sach
bezügliche Beschwerde ohne weiters als unbegründet. Denn der
Beklagte hat weder vor dem kantonalen Appellationsgericht noch
heute irgend welche Gründe zu Widerlegung der Ausführungen
des erstinstanzlichen Urtheils angeführt, wonach er die fragliche
Waare durch Weiterveräußerung nach Entdeckung ihrer angeblichen
Mängel genehmigt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
Verkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen, und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 1. Februar 1889 sein Bewenden.