- Urtheil vom 16. Februar 1889 in Sachen
- Die zwischen den Eheleuten C. im Jahre 1882 geschlossene
Ehe sei gänzlich und definitiv zu scheiden.
- Das aus dieser Ehe hervorgegangene Kind Anna Ursulina,
geboren den 18. Juni 1883, sei dem Vater zu weiterer Pflege
und Erziehung zuzuweisen.
- Beklagte sei zu verpflichten, an die Pflege und Erziehung
des Kindes bis zur Erfüllung des 16. Altersjahres einen jähr
lichen Beitrag von 250 Fr. an den Vater zu bezahlen. ( 55
C. P. R.)
- Beklagte habe den Kläger für erlittene Unbill nach richter
lichem Ermessen zu entschädigen. ( 53 C. P. R.)
- Richterliche Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens
nach Maßgabe des Gesetzes. ( 41 u. ff. C. P. R.)
- Kostenfolge für die Beklagte.
Der Anwalt der Beklagten trägt ebenfalls auf gänzliche Schei
Eheleute C.
A. Durch Urtheil vom 23. November 1888 hat das Bezirks
gericht Imboden erkannt:
- Die Eheleute C. werden mit ihrem Begehren um Eheschei
dung abgewiesen.
- Die gerichtlichen Kosten im Betrage von 235 Fr. 50 Cts.
trägt jede Partei zur Hälfte.
- Die außergerichtlichen Kosten werden kompensirt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte zunächst die beklagte Ehefrau
C., sodann adhärirend auch der klägerische Ehemann die Weiter
ziehung an das Bundesgericht.
Der Anwalt des Klägers stellt heute folgende Anträge:
dung und Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens nach
Maßgabe des Gesetzes an, verlangt dagegen Zutheilung des
Kindes Anna Ursulina an die Mutter und Abweisung der Ent
schädigungs und allfällig auch der Alimentenforderung des Ehe
mannes unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Beide Parteien verlangen vor Bundesgericht, wie vor dem
Bezirksgericht Imboden, die gänzliche Scheidung. Sie begründen
diesen Antrag übereinstimmend damit, daß ein weiteres Zusammen
leben mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei. Es stehen sich
also nicht etwa zwei, beidseitig auf bestimmte Scheidungsgründe
im Sinne des Art. 46 des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe gestützte, Ehescheidungsklagen gegenüber, sondern es liegt ein
gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 45 des citirten Bun
desgesetzes vor. Diesem Begehren ist nach dem Wortlaute des
Art. 45 cit. zu entsprechen, sofern sich aus den Verhältnissen
ergibt, daß ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten mit dem
Wesen der Ehe unverträglich ist." Das gemeinsame Begehren
beider Ehegatten genügt also für sich allein zur Begründung des
Scheidungsausspruches nicht, sondern es darf die Scheidung nur
dann ausgesprochen werden, wenn das gemeinsame Begehren durch
Darlegung solcher Verhältnisse unterstützt wird, aus welchen sich
XV 1889
ergibt, daß ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten mit dem
Wesen der Ehe unverträglich ist. Als mit dem Wesen der ehe
unverträglich erscheint aber ein ferneres Zusammenleben der Ehe
gatten jedenfalls auch dann, wenn das Verhältniß zwischen den
Ehegatten ein derart gestörtes ist, daß an Stelle wahrer ehelicher
Gesinnung gegenseitige unüberwindliche Abneigung getreten und
in Folge dessen eine eheliche Gemeinschaft im wahren Sinne des
Wortes unmöglich geworden ist, so daß ein ferneres erzwungenes
Zusammenleben nur noch eine ununterbrochene Kette von Strei
tigkeiten und Zänkereien, eine fortwährende Quelle des Unfriedens
und daher beiden Theilen eine unerträgliche Last wäre.
2. Das Bezirksgericht hat nun in der Begründung seines
Urtheils einfach bemerkt, daß die von der Frau behauptete Miß
handlung seitens des Ehemannes nicht bewiesen und auf der
andern Seite die Angaben des Ehemannes, von der Frau in
seiner Ehre gekränkt worden zu sein, nicht hinreichend seien, um
dem gemeinsamen Scheidungsbegehren zu entsprechen. Im faktischen
feststellt, bald nach dem Abschlüsse der Ehe und haben sich im
Laufe der Jahre nur gesteigert. Die Ehefrau verfolgte, wie aus
dem geführten Zeugenbeweise sich unzweideutig ergibt, den Ehe
mann mit Eifersüchteleien, und ließ sich dabei zu Auftritten und
Aeußerungen hinreißen, welche an sich völlig unziemlich waren
und den Ehemann vor den Nachbarn kompromittirten (vergl. die
Zeugenaussagen der A. U. Caflisch, der Christine Caféh, der Ottilie
Caflisch, Agnes Caflisch). Der Ehemann seinerseits hat, wenn auch
das Bezirksgericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest
Theile des Urtheils ist überdem bemerkt, daß bald nach der Ein
gehung der im Jahre 1882 abgeschlossenen Ehe sich zwischen den
Ehegatten ein gespanntes Verhältniß entwickelt habe, welches sich
mit der Zeit derart verschlimmert habe, daß den Parteien ein
ferneres Zusammenleben unmöglich erscheine. Bei dieser Sachlage
muß, insoweit das Bezirksgericht das Sachverhältniß, wie es sich
aus den Akten ergibt, speziell die Resultate der Beweisführung,
nicht festgestellt hat, das Bundesgericht auf die Akten selbst zu
rückgehen und den Thatbestand selbst feststellen. Aus den Akten
ergibt sich nun: Zur Zeit des Eheabschlusses war der Bräutigam
ein junger, auf seinen Verdienst angewiesener, Mann von 22
Jahren; die verhältnißmäßig begüterte, übrigens reizbare und
schwächliche Braut dagegen zählte bereits mehr als 42 Jahre,
war also mehr als 20 Jahre älter als der Bräutigam. Die
Verhältnisse dieser Ehe waren also von vornherein solche, daß
auch ein selbst nur leidliches eheliches Einvernehmen nur bei
strenger Selbstbeherrschung beider Theile, insbesondere bei weitge
hendem Entgegenkommen des jungen Mannes gegenüber der
ältern Frau zu hoffen war. Daran fehlte es nun aber. Die
ehelichen Mißhelligkeiten begannen, wie auch das Bezirksgericht
stellt, daß Mißhandlungen der Frau durch denselben nicht bewiesen
seien, doch immerhin die Frau in einer Weise behandelt, welche
diese verletzen, ihr als Beweis von Mangel an ehelicher Zunei
gung erscheinen mußte; denn es ist unter anderm als erwiesen
zu erachten, daß die Frau acht Tage vor ihrer Niederkunft bei
Nacht das eheliche Haus, angeblich wegen Mißhandlungen durch
den Ehemann und von diesem vertrieben, verließ, sich zu einer
Nachbarin verfügte und dort zwei Tage verblieb, ohne daß der
Mann sich um ihr Verbleiben bekümmert hätte (vergl. insbesondere
Zeugenaussage der Frau Verena Calonder Caprez). Angesichts dieser
Verhältnisse erscheint es als erklärlich, wenn die Ehegatten, deren
Ehe von Anfang an unter wenig glückverheißenden Auspizien
abgeschlossen war, sich mit der Zeit derart entfremdet wurden,
daß ihnen das Zusammenleben als unerträgliche Last erscheinen
muß. Der Ehemann mußte sich als von der Frau fortwährend
grundlos gequält, die Ehefrau als vom Manne, der sie nur um
ihres Vermögens wegen geehelicht habe, vernachläßigt, wenn nicht
verstoßen betrachten. Mit der Zeit mußten die Wirkungen des
großen Altersunterschiedes zwischen den Parteien nur immer
schroffer hervortreten und das Verhältniß sich immer mehr zu
einem für beide Theile unleidlichen gestalten. Angesichts dieser
Sachlage ist die Scheidung, gestützt auf Art. 45 des Bundesge
setzes über Civilstand und Ehe, auszusprechen.
3. Eine Entschädigung ist dem Ehemanne nicht zuzusprechen.
Denn, nach dem Bemerkten, erscheint das Verschulden an der
unleidlichen Gestaltung des ehelichen Verhältnisses, zu welcher
übrigens der Grund hier schon von Anfang an durch den Ehe
abschluß selbst gelegt war, als ein zwischen den Parteien getheiltes.
- Was die Zutheilung des Kindes anbelangt, so stellt der in
dieser Richtung maßgebende 55 des bündnerischen Privatrechts
bestimmte positive Normen darüber, welche Grundsätze in Schei
dungsfällen bei Zutheilung der Kinder zu befolgen seien, nicht
auf; im Sinn und Geist des Gesetzes liegt indeß gewiß, daß
hiebei lediglich das Wohl des Kindes maßgebend sein müsse. Im
vorliegenden Falle nun läßt sich, soviel aus den Akten ersichtlich,
keinem Theile die Fähigkeit zur Erziehung des Kindes schlechthin
absprechen; dagegen scheinen die häuslichen Verhältnisse der Frau
und ihrer Verwandten eher geeignet zu sein, eine gute Erziehung
des Kindes zu ermöglichen, als diejenigen des Mannes, welcher
durch seinen Beruf als Förster unzweifelhaft häufig vom Hause
fern gehalten wird und dessen Mutter, welcher die Erziehung des
Kindes statsächlich zufiele, schon hochbetagt ist. Nimmt man dazu,
daß das Kind weiblichen Geschlechtes ist und noch in zartem
Alter sich befindet, daß ferner die Mutter sich bereit erklärt hat,
dasselbe ohne Alimentationsbeitrag seitens des Mannes zu er
halten, so erscheint es als angemessen, dasselbe wenigstens für die
Zeit der Kindheit, d. h. bis zu zurückgelegtem zwölftem Alters
jahre, der Mutter zur Erziehung und Pflege zuzutheilen. Nach
Verlauf dieser Zeit steht den Parteien frei, eine neue richterliche
Entscheidung zu beantragen.
- In Bezug auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung
- Das Entschädigungsbegehren des Ehemannes ist abge
wiesen.
- Die Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens hat nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ( 41 u. ff. des bündne
rischen Privatrechts), nöthigenfalls durch die kantonalen Gerichte,
zu geschehen.
zwischen den Parteien ist, da zu einer Durchführung derselben
die nothwendigen Anhaltspunkte in den Akten fehlen, einfach
grundsätzlich zu erkennen, daß dieselbe gemäß den einschlägigen
kantonalgesetzlichen Vorschriften zu geschehen habe, worüber denn
auch die Parteien einig gehen.
Demnach hat das Bundesgericht
in Abänderung des Urtheils des Bezirksgerichtes Imboden vom
- November 1888
erkannt:
- Die Eheleute C. sind gänzlich geschieden.
- Das aus der Ehe hervorgegangene Kind Anna Ursulina,
geboren den 18. Juni 1883, wird bis zum zurückgelegten zwölften
Altersjahre der Mutter zur Erziehung und Pflege zugetheilt.