- Urtheil vom 3. Mai 1889 in Sachen
Kuhn und Hübscher.
A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 25. Fe
bruar 1888 wurde G. Hübscher, Gemeindeschreiber in Dottikon,
Kantons Aargau, auf Anzeige des I. Nauer Huber in Dottikon,
eines sehr groben und fortgesetzten Vergehens gegen die öffent
liche Ordnung" schuldig erklärt, und dafür mit einer zweimonat
lichen Freiheitsstrafe, einer Geldbuße von 500 Fr. (eventuell
umzuwandeln in Gefängniß von 125 Tagen), sowie mit ein
jähriger Einstellung im Aktivbürgerrechte belegt, und zu den Kosten
des Verfahrens und des Anzeigers verurtheilt. Dabei wurde ferner
ausgesprochen: Das Obligo des Anzeigers d. d. 1. Juli 1885,
lautend auf den Betrag von 5770 Fr., sei in Bezug auf die
Größe der Forderung des Beauzeigten als nicht beweisfähig er
klärt und der Beklagte angewiesen, seine rechtmäßige Forderung
gegenüber dem Kläger auf dem ordentlichen Civilwege liquid zu
stellen." Durch Urtheil des gleichen Gerichtes vom gleichen Tage
wurde auf Anzeige des nämlichen J. Nauer Huber auch I. P.
Kuhn, alt Armenpfleger in Dottikon, eines argen und fortge
setzten Vergehens gegen die öffentliche Ordnung schuldig erklärt
und dafür zu 4 Wochen Freiheitsstrafe, einer Geldbuße von
300 Fr. (eventuell umzuwandeln in 75 Tage Gefängniß), sowie
rem Geldverkehr mit dem Anzeiger I. Nauer Huber unter Be
nutzung des Leichtsinns und später der Nothlage desselben
ungewöhnliche, mit ihren Leistungen in keinem Verhältnisse
hende, also wucherliche Vortheile zugeeignet; das Gericht erblickt
hierin ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des
1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, indem es gleichzeitig
ausführt, der gedachte Thatbestand könne auch als Verletzung
des öffentlichen und privateigenthums sowie als Beschädigung
durch Mißbrauch des Vertrauens" qualifizirt und von diesen
Gesichtspunkten aus unter die Strafbestimmung des citirten 1
subsumirt werden.
B. Gegen die Entscheidungen des Obergerichtes ergriffen die
Verurtheilten G. Hübscher und I. P. Kuhn den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht; sie beantragen: Es seien die
Urtheile des aargauischen Obergerichtes wegen Verletzung der
aargauischen Verfassung in allen ihren Dispositiven aufzuheben,
unter Kostenfolge. Sie führen im Wesentlichen aus: Die aar
gauische Kantonsverfassung ( 19) enthalte, wie das Bundesge
richt schon wiederholt ausgesprochen habe, den Grundsatz nulla
poena sine lege. Nun habe der Kanton Aargau in derjenigen
Zeit, in welche die den Rekurrenten zur Last gelegten Thatsachen
fallen (bis zum Jahre 1887), kein eigentliches Wucherstrafgesetz
besessen; die bezüglichen Strafbestimmungen der bernischen Gerichts
satzung von 1761, welche neben dem frühern Zuchtpolizeigesetze
von 1842 gegolten haben, seien bei Erlaß des Zuchtpolizeigesetzes
von 1868 aufgehoben worden; von da an bis zu dem im Jahre
1887 erfolgten Inkrafttreten eines neuen Wuchergesetzes sei der
Wucher im Kanton Aargau durch kein besonderes Gesetz mehr
mit Strafe bedroht gewesen, sondern es haben nur noch die
Civilrechtlichen Vorschriften gegolten, welche Rückforderung des
Ueberzinses gestatteten. Bei dieser Sachlage können die Rekurren
ten angesichts des 19 K. V. nicht, wie dies durch die angefoch
tenen Urtheile geschehen sei, wegen Wuchers mit Strafe belegt
werden. Es gehe nicht an, den Wucher, wie die aargauischen
Gerichte dies thun, unter den allgemeinen Begriff des Vergehens
gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des 1 des Zucht
polizeigesetzes zu subsumiren. Der Wucher werde wissenschaftlich
zu den Kosten des Verfahrens verurtheilt, und es wurde der An
zeiger grundsätzlich berechtigt erklärt, die widerrechtlich von ihm
durch den Beauzeigten bezogenen Provisionen gegenüber der For
derung des letztern im Civilprozeßverfahren zur Kompensation zu
stellen." Sowohl G. Hübscher als J. P. Kuhn ergriffen den
Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses bestä
tigte indeß durch Urtheil vom 19. Oktober 1888 die erstinstanz
lichen Erkenntnisse, indem es lediglich die über G. Hübscher ver
hängte einjährige Einstellung im Aktivbürgerrechte aufhob und
an deren Stelle zwölfmonatliche Einstellung desselben in seinem
Geschäftsbetrieb als Geschäftsagent erkannte. Die Verurtheilung
beider Angeschuldigter stützt sich darauf, dieselben haben in länge
als Verbrechen gegen die Gesellschaft, speziell als Verletzung der
Gesetze des Verkehrslebens qualifizirt; eine Vergehenskategorie
diesen Inhalts aber kenne das aargauische Zuchtpolizeigesetz nicht.
Damit von einem Vergehen gegen die öffentliche Ordnung ge
sprochen werden könne, müsse doch jedenfalls irgend eine positive
Bestimmung des öffentlichen Rechts verletzt sein, was beim
Wucher nicht zutreffe. Sei somit eine Subsumtion des Wuchers
unter den 1 des Zuchtpolizeigesetzes schon aus diesen Gründen
unmöglich, so führe zu dem gleichen Ergebenisse auch die histo
rische Interpretation. Zur Zeit des Erlasses des Zuchtpolizeige
setzes von 1868, welches die Wucherstrafen der bernischen Ge
richtssatzung aufgehoben habe, habe die Doktrin auf Abschaffung
der Wuchergesetze überhaupt hingedrängt und haben einzelne
Schweizerkantone ihre Wuchergesetze bereits abgeschafft gehabt.
2 des Entwurfes von 1871, welcher ja lediglich das gleiche
bestimme, überflüssig gewesen, und hätte man jedenfalls nie diese
Bestimmung als eine wirksamere" als diejenige des geltenden
Rechtes bezeichnen können. Ob eventuell die Rekurrenten sich des
Wuchers wirklich schuldig gemacht hätten, sei vor Bundesgericht
nicht näher zu erörtern; die Rekurrenten bestreiten dies übrigens
durchaus.
C. Der Rekursbeklagte J. Nauer Huber macht in seiner Ver
nehmlassung wesentlich geltend: Art. 19 K. V. enthalte den
Grundsatz nulla poena sine lege nicht; er sei nicht sowohl für
das materielle Strafrecht als vielmehr für den Strafprozeß von
Bedeutung. Jedenfalls aber verbiete derselbe nicht die Aufstellung
von Strafbestimmungen von der Art der in 1 des aargauischen
Ungefähr gleichzeitig mit dem Zuchtpolizeigesetze habe dem großen
Rathe auch der Entwurf eines Gesetzes betreffend Aufhebung der
Zinsbeschränkungen vorgelegen; im Laufe der Berathungen
vorgeschlagen worden, in dieses Gesetz eine Strafbestimmung gegen
den Wucher aufzunehmen; dies sei denn auch wirklich durch Auf
nahme eines 2 geschehen, welcher gelautet habe: Wer den
Nothstand oder den Leichtsinn eines andern dazu benützt, von ihm
bei Darlehen einen übermäßigen Vortheil zu erlangen, oder wer
die Erlangung eines solchen Vortheils unter der Form eines
andern Vertrages verbirgt, ist zuchtpolizeilich zu bestrafen.
dem Vorwort des Regierungsrathes zu dem fraglichen Gesetzes
entwurfe vom 31. März 1871 sei in Betreff dieser Bestimmung
bemerkt worden: Ein entschiedener Fortschritt liegt in 2 des
Gesetzes, welcher den Gerichten die Möglichkeit bietet, gegen den
Wucher in wirksamerer Weise aufzutreten, als dies bisher der
Fall war. Der betreffende Gesetzesentwurf sei nun aber in der
Volksabstimmung aus unbekannten Gründen verworfen worden.
Aus diesen Vorgängen ergebe sich deutlich, daß der Gesetzgeber
davon ausgegangen sei, zu Ermöglichung strafrechtlicher Repression
des Wuchers bedürfe es einer besondern Strafbestimmung; so lange
eine solche nicht bestehe, gebe es dagegen nur civilrechtliche Schutz
mittel. Wenn der Wucher als bereits nach 1 des Zuchtpolizei
gesetzes zuchtpolizeilich strafbar betrachtet worden wäre, so wärre
Znchtpolizeigesetzes enthaltenen. Die Interpretation des aargauischen
Zuchtpolizeigesetzes und damit die Entscheidung darüber, ob nach
diesem Gesetze der Wucher als Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung oder gegen das Eigenthum" oder als Beschädigung
durch Mißbrauch des Vertrauens strafbar sei, stehe den kanto
nalen Gerichten und nicht dem Bundesgerichte zu. Es sei übrigens
die von den aargauischen Gerichten dem 1 des Zuchtpolizeige
setzes im vorliegenden Falle gegebene Auslegung durchaus richtig
und jedenfalls möglich. Der Wucher sei im Kanton Aargau von
jeher bestraft worden, und gelte auch in der öffentlichen Meinung,
im Rechtsbewußtsein des Volkes, als strafbar. Der große Rath
hätte jedenfalls im Jahre 1868 die gegen den Wucher gerichteten
Strafbestimmungen der bernischen Gerichtssatzung nicht als auf
gehoben erklärt, wenn er nicht angenommen hätte, der Wucher
falle unter 1 des Zuchtpolizeigesetzes. Der 2 des Gesetzes
entwurfes von 1871 sei nicht deßhalb ausgenommen worden, um
eine Strafbestimmung gegen den Wucher überhaupt erst aufzu
stellen, sondern um eine wirksamere Schutzwehr gegen den Wucher
herzustellen. Aus dem gleichen Grunde sei denn auch im Jahre
1887 gemäß einem Postulate der revidirten Kantonsverfassung
vom Jahre 1885 ein besonderes Wuchergesetz erlassen worden.
Durch dieses Gesetz habe man den Wucher nicht erst als strafbar
erklären, wohl aber ihn einer härtern Bestrafung als die ge
wöhnlichen Zuchtpolizeidelikte unterstellen wollen. Auch vor Erlaß
dieses Gesetzes haben die Gerichte in den zu ihrer Kognition ge
langenden, allerdings seltenen, Fällen den Wucher bestraft, wofür
auf eine obergerichtliche Entscheidung von 1880 verwiesen werde.
Die Rekurrenten haben sich in der That einer schamlosen Aus
beutung des Rekursbeklagten schuldig gemacht und verdienen für
ihr schmähliches Treiben vollauf die ihnen auferlegte Strafe.
Demnach werde beantragt: Es seien die Rekurrenten Kuhn und
Hübscher mit ihrer, wider die angefochtenen Strafurtheile erhobe
nen Beschwerde und den darin gestellten Begehren abzuweisen,
unter Kostenfolge.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf besondere
Beantwortung der Beschwerde verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welcher zur
Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist auf
ihre auf eine frühere (vom Bundesgerichte als verfrüht zurückge
wiesene) Beschwerde der Rekurrenten in gleicher Sache erstattete
Vernehmlassung. In dieser sind wesentlich die gleichen Gesichts
kann. Aus diesem Grundsatze folgt dann, daß der Richter nicht
befugt ist, solche Handlungen, welche vom Gesetze nicht mit Strafe
bedroht sind, wegen vermeintlicher Aehnlichkeit mit gesetzlich straf
baren Thatbeständen oder wegen ihrer Gemeinschädlichkeit und
sittlichen Verwerflichkeit mit Strafe zu belegen. Die Verfassung
stellt eben, im Interesse der Rechtssicherheit und bürgerlichen
Freiheit den Grundsatz auf, daß der Kreis des strafbaren Unrechts
einzig durch das geschriebene Recht, das Gesetz, bestimmt werde.
Dagegen folgt allerdings aus dem gedachten verfassungsmäßigen
Grundsatze nicht, daß der Gesetzgeber verpflichtet sei, die Thatbe
stände der strafbaren Handlungen nach ihren einzelnen Merkmalen
im Gesetze genau zu bestimmen; es steht ihm vielmehr trotz des
selben frei, von einer genauen gesetzgeberischen Desintion abzu
sehen und die Thatbestände einfach durch den technischen Namen
punkte wie in der Rekursbeantwortung des I. Nauer Huber aus
geführt. Insbesondere wird dort noch bemerkt: 1 des Zucht
polizeigesetzes definire den Begriff des Vergehens gegen die öffent
liche Ordnung nicht; es sei also Sache des Richters, diesen
allerdings etwas unbestimmten Begriff näher zu bestimmen und
auf die verschiedengestaltigen Fälle des Lebens anzuwenden. Wenn
nun der Richter sage, im Wucher, d. h. in der Ausbeutung des
Leichtsinns, Unverstandes oder der Nothlage eines Andern zu
übermäßigen Vortheilen liege eine Verletzung der öffentlichen Ord
nung, so gehe dies gewiß nicht zu weit.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung enthält, wie
das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, den Grund
satz nulla poena sine lege und es darf daher im Kanton Aargau
eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des geschriebenen
Rechts ausgesprochen werden. Daß, wie der Rekursbeklagte be
hauptet, Art. 19 cit. sich nur auf das Strafverfahren, nicht aber
auf das materielle Strafrecht beziehe, ist gewiß unrichtig. Wenn
Niemand anders als auf Grund eines Gesetzes gerichtlich verfolgt
werden darf, so liegt darin doch unzweifelhaft, daß eine Strafe
nicht anders als auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden
der Delikte, oder durch allgemein gefaßte Verbrechensbegriffe zu
umschreiben (s. Amtliche Sammlung IX S. 71 ff. und die dortigen
Allegate). Die Anwendung des 1 des aargauischen Zuchtpoli
zeigesetzes, welcher die zuchtpolizeilich strafbaren Thatbestände nur
durch ganz allgemein gehaltene Verbrechensbegriffe bezeichnet, ist
also an sich nicht verfassungswidrig; es ist auch das Bundesge
richt nicht befugt, zu prüfen, ob Strafurtheile, welche in An
wendung dieses Gesetzes erlassen werden, auf richtiger Auslegung
desselben beruhen. Dagegen hat es freilich zu untersuchen, ob
solche Urtheile nicht über die bloße Gesetzesanwendung thatfächlich
hinausgehen, d. h. unter das Gesetz Thatbestände subsumiren,
welche darunter überhaupt, auch bei weitestgehender Auslegung,
gar nicht subsumirt werden können, und dadurch eine verfassungs
widrige Erweiterung des Gebiets des strafbaren Unrechts durch
richterliches Urtheil schaffen.
- Die angefochtenen Urtheile erklären in ihrem Dispositiv die
Rekurrenten eines (fortgesetzten) Vergehens gegen die öffentliche
Ordnung im Sinne des Abs. 5 des 1 des Zuchtpolizeigesetzes
für schuldig; in ihren Motiven deuten sie an, es könnte der den
Rekurrenten zur Last gelegte Wucher auch unter die im gleichen
Parograph genannten Verletzungen des öffentlichen und Privat
eigenthums oder die Beschädigungen durch Mißbrauch des Ver
trauens" subsumirt werden.
- Frägt sich in erster Linie, ob der Wucher im Sinne der
Ausbeutung der Nothlage oder des Leichtsinnes eines Andern zu
Erzielung übermäßiger Vortheile in Geldgeschäften als Delikt
gegen die öffentliche Ordnung bezeichnet werden könne, so ist
zu bemerken: Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist un
zweifelhaft ein sehr allgemeiner und verschiedener, engerer und
weiterer, Auffassung fähiger. Allein auch bei der weitest denkbaren
Auffassung dieses Begriffes kann man doch gewiß als Delikte
gegen die öffentliche Ordnung nicht solche Handlungen bezeich
nen, welche weder die Störung der Ruhe und Ordnung im Staate
bezwecken oder zur Folge haben, noch die regelmäßige Wirksamkeit
staatlicher Einrichtungen (wie der Rechtsprechung u. s. w.) be
einträchtigen. Irgend eine Beziehung zur Ruhe und Ordnung im
Staate, oder doch mindestens zum normalen Wirken staatlicher
Einrichtungen muß doch eine Handlung gewiß besitzen, damit sie
als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bezeichnet und be
straft werden könne. Handlungen, denen es an dieser Beziehung
durchaus mangelt, dürfen, soll nicht über das Gesetz hinausge
gangen werden, nicht als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung
bestraft werden, sollten sie sittlich auch noch so verwerflich sein.
Hienach kann aber der Wucher gewiß nicht als Delikt gegen die
Wucher unter Strafe zu stellen. Die Praxis dagegen ist, da wo
durch den Grundsatz nulla poena sine lege gebunden ist, nicht
berechtigt, dieses Ergebniß durch erkünstelte Subsumtion des
Wuchers unter allgemeine Verbrechensbegriffe herbeizuführen.
Unter solche Begriffe dürfen bloße, wenn auch sittlich verwerfliche
Ausschreitungen des ökonomischen Egoismus, deren Strafwürdig
keit gesetzgeberisch verschieden beurtheilt werden kann, nicht subsu
mirt werden, soll nicht dem verfassungsmäßigen Grundsatze zu
wider gehandelt werden, daß eine Strafe nur auf Grund des
durch Gesetz und daher dem Bürger erkennbar ausgesprochenen
Staatswillens verhängt werden dürfe. Dies muß im vorliegenden
Falle um so mehr festgehalten werden, als der Kanton Aargau
im Jahre 1868 die aus früherer Zeit überkommenen besondern
Strafbestimmungen gegen den Wucher, wie sie in der bernischen
Gerichtssatzung niedergelegt waren, einfach aufgehoben hat, ohne
sie damals durch neue zu ersetzen, obschon zu letzterm, wenn die
Strafbarkeit des Wuchers vom Gesetzgeber überhaupt festgehalten
werden wollte, um so mehr Veranlassung vorgelegen hätte, als
gerade um jene Zeit bekanntlich mancherorts die ältern Strafge
setze gegen den Wucker in dem Sinne unbedingter Wucherfreiheit
aufgehoben wurden. Bei dieser Sachlage konnte gewiß der Wucher
im Kanton Aargau nur durch ein neues besonderes Strafgesetz
wieder zu einer strafbaren Handlung gestempelt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mithin
die angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau
vom 19. Oktober 1888 aufgehoben.
öffentliche Ordnung bezeichnet werden; mag man nun denselben
theoretisch als Delikt gegen das Vermögen oder als Verbrechen
gegen die Gesellschaft, die Gesetze des Verkehrslebens oder wie
immer bezeichnen, ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung
ist er, bei Zugrundelegung einer strafrechtlich noch irgend zu
läßigen und brauchbaren Bedeutung letzteren Begriffes, nicht.
4. Ueberhaupt kann der Wucher da, wo der Grundsatz nulla
poena sine lege gilt, nur auf Grund eines positiven, ihn be
sonders mit Strafe bedrohenden Gesetzes bestraft werden. Denn:
Es ist bekannt, daß die Ansichten über die Strafwürdigkeit des
Wuchers in der Theorie und in der Gesetzgebungspraxis ge
schwankt haben und auch gegenwärtig derselbe keineswegs überall,
auch nicht in allen Kantonen der Schweiz, als strafbar betrachtet
wird. Die rücksichtslose, gemeinschädlich wirkende Ausbeutung
wirthschaftlicher oder geschäftlichen Ueberlegenheit zum Schaden der
wirthschaftlich Schwachen oder Leichtsinnigen, welche in demselben
liegt, mag den Gesetzgeber mit gutem Grunde veranlassen, den