- Urtheil vom 21. Juni 1889 in Sachen
Stadtgemeinde St. Gallen.
A. Nachdem der zwischen der Stadtgemeinde St. Gallen und
dem Kantonsrichter I. A. Broger in Rickenbach abgeschlossene
Kaufvertrag über die Alp Dunkelberndli mit den dazu gehörigen
Quellen u. s. w. welcher bereits zu wiederholten Entschei
dungen des Bundesgerichtes Veranlassung gegeben hat (s. Amt
liche Sammlung XIII S. 447 u. ff. und XIV S. 443) am
- August 1888 von der Landeskanzlei des Kantons Appenzell
Innerrhoden protokollirt und vom Landammann unter Vorbehalt
der wasserpolizeilichen Hoheitsrechte des Staates und der Rechte
Dritter kontrasignirt worden war, richtete der Gemeinderath von
St. Gallen am 24. August 1888 an die Standeskommission des
Kantons Appenzell J. Rh. eine Zuschrift, in welcher er ihr mit
theilte, er sei gesonnen, die gekauften, auf den Alpen Dunkel
berndli, Großleu und untere Hundslanden entspringenden Quellen
zu fassen und deren Wasser, soweit es nicht zur Bewirthschaftung
der genannten Alpen nothwendig sei, nach St. Gallen abzuführen,
um diese Stadt mit Trinkwasser zu versorgen. Damit verband er
das Gesuch, die Standeskommission wolle zur Abklärung der
knüpft, welche untersuchen soll, ob bestehende Rechte oder öffent
liche Interessen geschädigt werden. Die Standeskommission hat
dabei die Begutachtung des betreffenden Bezirksrathes einzuholen.
Gegenüber dem Entscheide der Standeskommission kann der Re
kurs an den Großen Rath eingereicht werden. Am 6. September
1888 richtete daraufhin der Gemeinderath der Stadt St. Gallen
an die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. eine
Zuschrift, in welcher er, unter Erinnerung, daß er die Verfügung
der Standeskommission über die Eingabe vom 24. August noch
gewärtige, erklärte: er nehme aus dem Gesetze vom 26. August
Veranlassung, der Standeskommission für sich und zu Handen
des Großen Rathes die Erklärung als Rechtsverwahrung abzu
geben, daß dieses Gesetz auf das Quelleneigenthum der Gemeinde
St. Gallen keine Anwendung finden könne, sondern daß die zur
Zeit der Erwerbung der betreffenden Quellen mit denselben ver
bundenen Rechte und Vortheile durch das neue Gesetz ganz un
berührt und unpräjudizirt geblieben seien und vom Gemeinderathe
Namens der Gemeinde St. Gallen in diesem ungeschmälerten Be
stande und Umfange werden geltend gemacht werken. Es sei dies
allerdings nach den Rechtsgrundsätzen über die Anwendung neuer
Gesetze auf bestehende Privatrechtsverhältnisse und nach Natur
und Inhalt des in Frage kommenden Gesetzes selbstverständlich;
allein es dürfte doch nicht überflüssig sein, es noch ausdrücklich
Rechtsverhältnisse eine amtliche Publikation erlassen, wodurch alle
diejenigen, welche an dem Wasser dieser Quellen Eigenthums
oder Nutzungsrechte ansprechen, aufgefordert werden, innerhalb
der gesetzlichen Frist diese Ansprüche bei der zuständigen Amts
stelle anzumelden und ersuchte die Standeskommission, ihm seiner
Zeit nach Ablauf der Frist von den eingelaufenen Anmeldungen
Kenntniß zu geben.
B. Am 26. August 1888 erhob die Landsgemeinde des Kan
tons Appenzell J. Rh. einen am 20. gleichen Monats vom
Großen Rathe angenommenen Gesetzesentwurf über Ableitung
von Quellen oder Wasser aus öffentlichen Gewässern für den
Kanton Appenzell J. Rh. zum Gesetze, dessen einziger Artikel be
stimmt: Die Ableitung von Quellen oder Wasser aus öffentlichen
Gewässern ist an die Einwilligung der Standeskommission ge
zu konstatiren. Ebenso wolle der Gemeinderath bei dieser Gelegen
heit konstatiren, daß der vom Landammann dem Kaufbriefe über
die Alp Dunkelberndli beigefügte Vorbehalt den Rechten und Vor
theilen, welche mit den fraglichen Quellen zur Zeit der Erwerbung
derselben durch die Gemeinde St. Gallen verbunden gewesen seien,
durchaus unschädlich sei und demselben keine weitere thatsächliche
und rechtliche Bedeutung zukomme, als dem analogen Ausspruche
in Motiv 2 des bundesgerichtlichen Erkenntnisses vom 30. De
zember 1887.
C. Nachdem der Gemeinderath von St. Gallen am 25. Oktober
1888 die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. um
Erledigung seiner Eingabe vom 24. August erneut ersucht hatte,
erwiderte die Standeskommission mit Zuschrift vom 6. November
1888: Hinsichtlich Ihres Gesuches um Erlaß einer öffentlichen
Aufforderung zur Anmeldung allfälliger Drittmannsansprüche
auf die Quellen der Alpen Dunkelberndli, Großleu und Hunds
landen erklären wir Ihnen, daß wir nicht abgeneigt sind, ein
von Ihnen im Sinne der Ableitung von Wasser aus gedachten
Quellen gestelltes Gesuch nach Maßgabe unseres Landrechtes zu
prüfen.
Wenn Sie sich mit Ihrer Eingabe vom 6. September gegen
das Gesetz über Ableitung von Quellen oder Wasser aus öffent
lichen Gewässern vom 26. August 1888 verwahren, bemerken
wir Ihnen, daß wir Ihre Ansichten nicht als richtig betrachten,
und bringen Ihnen zur Kenntniß, daß keinerlei Quellen oder
Wasser aus öffentlichen Gewässern aus dem Gebiete des Kantons
Appenzell I. Rh. abgeleitet werden dürfe, ohne daß die kompe
tente Behörde von Appenzell J. Rh. vorher ihre Bewilligung
dazu ertheilt hat.
Was schließlich Ihre Rechtsverwahrung gegenüber dem vom
regierenden Landammannamte der Fertigung des Berndlischickes
zugefügten Vorbehalt anbetrifft, so ist es, nachdem die Angele
genheit richterlich entschieden ist, wohl unnöthig, Ihnen unsern
von Ihrer Auffassung abweichenden Standpunkt zur Sache be
sonders zu erörtern."
D. Nach Erhalt dieses Schreibens richtete der Gemeinderath
von St. Gallen an die Standeskommission des Kantons Appen
wohl auch die Güte, nachdem wir ein diesbezügliches Gesuch
schon unterm 24. August l. J. an Sie gestellt haben, demselben
nun auch zu entsprechen und nach Verfluß eines Vierteljahres
die betreffende Verfügung zu erlassen; oder Sie haben wenigstens
die Güte, uns in deutlicher Weise zu sagen, daß Sie unsern
Provokationsgesuch nicht entsprechen wollen, unter
gefälligster
Beifügung der Gründe Ihrer Abweisung, wenn solche vorhanden
sein sollten. Und was unsere Erklärung anbetrifft, daß wir
unsere Alpenquellen fassen und ableiten werden, so bitten wir
Sie um Ihre unumwundene Erklärung, ob Sie vom sogenannten
hoheitlichen Standpunkte aus, die privatrechtlichen Interessen
bleiben ja gewahrt, und wir streben ja eben zur Bereinigung
derselben die oben besprochene Provokation an, gegen unser
Vorhaben irgend etwas einzuwenden haben, resp. ob diesem
unserm Vorhaben irgend ein sogenanntes hoheitliches Hinder
niß im Wege stehe. Wir bedürfen der Bereinigung dieses Ver
hältnisses, sowie auch allfälliger privatrechtlicher Ansprüche, um
zu wissen, ob wir die betreffenden Arbeiten beginnen können,
ohne befürchten zu müssen, im Laufe derselben durch unerledigte
Einsprachen aufgehalten zu werden. Wir bitten aber, wie gesagt,
um eine unumwundene, positive und für uns verständliche Ant
wort von Ihrer Seite, damit wir die unserer Obsorge anvertraute
Angelegenheit fördern können.
zell I. Rh. am 22. November 1888 eine Zuschrift, in welcher
er zunächst konstatirt, daß seine Eingabe vom 24. August zweierlei
enthalte: erstens die Kundgabe, daß er beabsichtige, seine eigen
thümlichen Quellen in den Alpen Dunkelberndli, Großleu und
Hundslanden zu fassen und zum Zwecke der städtischen Wasserver
sorgung nach St. Gallen abzuführen, sodann das Gesuch an die
Standeskommission um Erlaß einer allgemeinen und öffentlichen
Provokation zu Anbringung allfälliger Eigenthums oder Nu
tzungsansprachen bezüglich der bezeichneten Wasserquellen. Er führt
sodann aus, das Schreiben der Standeskommission vom 6. No
vember 1888 enthalte eine klare, verständliche Aeußerung über
diese beiden Punkte nicht, und fährt alsdann wörtlich fort:
Wenn Sie nicht abgeneigt sind, unserm Gesuche um Erlassung
einer Provokationspublikation zu entsprechen, so haben Sie doch
E. Auf diese Zuschrift erwiderte die Standeskommission des
Kantons Appenzell J. Rh. am 11. Dezember 1888, sie glaube,
in ihrem Schreiben vom 22. November jeden fraglichen Punkt
berührt zu haben und müsse sich vorbehalten, solches nach Maß
gabe unserer Erwägungen und unseres Landrechtes zu thun.
Indem sie ihr Schreiben vom 6. November in dessen verschiedenen
Punkten bestätige, müsse sie den Gemeinderath zugleich ersuchen,
dasselbe näher in Betracht zu ziehen.
F. Nunmehr ergriff die Stadtgemeinde St. Gallen mit Ein
gabe vom 8. Januar 1889 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, beantragend:
-
Die Beschwerde des Gemeinderathes der Stadt St. Gallen
über Rechtsverweigerung durch die Standeskommission von Appen
zell I. Rh. sei als begründet erklärt.
-
Die Standeskommission von Appenzell J. Rh. sei zu ver
halten:
a. Dem Gesuche des Gemeinderathes von St. Gallen um Er
laß einer Provokation in dem gestellten Sinne Folge zu geben,
resp. darüber sich zu erklären, daß sie demselben und aus welchen
Gründen nicht entspreche:
b. sich gegenüber dem Gemeinderath der Stadt St. Gallen
darüber motivirt zu erklären, ob dem angemeldeten Vorhaben,
die fraglichen Quellen zum Zwecke der st. gallischen Trinkwasser
versorgung abzuleiten, mit Rücksicht auf öffentliche Interessen
Hindernisse entgegenstehen oder nicht.
Zur Begründung macht der Gemeinderath von St. Gallen
unter Darlegung des Sachverhältnisses geltend: Das Schreiben
der Regierung von Innerrhoden vom 11. Dezember v. I. sei ein
oder aus andern Gründen der Ableitung Hindernisse entgegenstehen.
Dieses Recht sei der Stadt St. Gallen bis zur Stunde durch die
Standeskommission vorenthalten worden, weil aus den bisherigen
Kundgebungen der letztern, insbesondere aus deren Schreiben vom
-
Dezember, nicht nur nicht entnommen werden könne, ob der
Ableitung der Berndli 2c. Quellen vom Standpunkte öffentlicher
Interessen aus Opposition drohe, sondern jenes Schreiben über
dies den Beweis liefere, daß eine solche Erklärung nicht gegeben
werden wolle, so daß es der Gemeinde St. Gallen auch unmög
lich sei, ein allfällig bestehendes Hinderniß zu heben.
G. Die Standeskommission des Kantons Appenkell I. Rh.
trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Sie führt aus: Die
Stadtgemeinde St. Gallen habe in ihren Eingaben vom 24. Au
gust, 6. September und 25. Oktober kein ausdrückliches Gesuch
an die Standeskommission gerichtet, diese möchte sich darüber er
klären, ob sie gegen die Ableitung der Quellen vom Standpunkte
der kantonalen Wasserhoheit aus Einwendungen erhebe; sie habe
vielmehr in ihrer Eingabe vom 24. August 1888 nur, und
zwar offenbar in der Absicht, sich dadurch den Wirkungen des im
Würfe liegenden Gesetzes vom 26. August 1888 zu entziehen,
die Erklärung abgegeben, sie beabsichtige, die Quellen abzuleiten.
Auf diese Erklärung eine Gegenerklährung abzugeben, sei die Standes
kommission nicht verpflichtet gewesen. Wenn der Gemeinderath von
St. Gallen seine Eingabe absichtlich so fasse, daß die Standeskom
mission eine Gegenerklärung abgeben könne oder auch nicht könnte, so
Hohn auf die Rechtsgesuche des Gemeinderathes von St. Gallen,
insbesondere auf dessen Eingabe vom 22. November 1888; das
selbe weiche der Antwort aus und involvire eine flagrante Rechts
verweigerung. Die Stadtgemeinde St. Gallen habe ein Recht
darauf, die privatrechtlichen Ansprüche kennen zu lernen, welche
auf ihr Quelleneigenthum vorhanden sein und ihrem Projekte
der Quellenableitung entgegenstehen könnten. Das innerrhodische
Recht kenne als Rechtsmittel, um zu dieser Kenntniß zu gelangen,
die von der Standeskommission ausgehende öffentliche Aufforderung
zur Anmeldung von Ansprüchen, eine allgemeine Provokation.
Die Standeskommission habe aber der Rekurrentin dieses Rechts
mittel bis zur Stunde unter leeren Ausflüchten und nichtigen
Vorwänden vorenthalten und es ihr dadurch unmöglich gemacht,
allfällig bestehende Drittmannsansprüche auf gütlichem oder recht
lichem Wege zu beseitigen. Die Stadtgemeinde St. Gallen habe
ferner ein Recht darauf, ihr Quelleneigenthum zu benutzen, also
auch abzuleiten, und sie habe ihren Willen, dies zu thun, der
Standeskommission gegenüber erklärt. Die letztere habe nun schon
wiederholt zu verstehen gegeben, daß sie die Ableitung jener
Quellen als unthunlich erachte; die Stadtgemeinde St. Gallen
aber habe ein Recht darauf, bestimmt zu erfahren, ob die Standes
kommission wirklich das Gesetz vom 26. August 1888 auf ihr
Quelleneigenthum anzuwenden gedenke und ob nach dem Gesetze
so sei das seine Schuld. Was das Gesuch um Erlaß einer Provo
kationspublikation anbelange, so könnte von einer Rechtsverweigerung
dann gesprochen werden, wenn irgend eine gesetzliche Bestimmung
angeführt werden könnte, welche der Standeskommission den Er
laß einer solchen Publikation beziehungsweise den Entscheid über
derartige Gesuche zur Amtspflicht machte und wenn die Standes
kommission über das Gesuch nicht entschieden hätte. Weder das
eine noch das andere sei der Fall. Die Standeskommission
allerdings berechtigt, Provokationen der in Rede stehenden Art
erlassen, allein die Materie sei nicht gesetzlich geregelt, und
sei doch sehr zweifelhaft, ob die Versäumung eines von
Standeskommission gesetzten Termins Präklusivfolgen nach
zöge. Bei dieser Sachlage könne von einer Rechtsverweigerung
von vornherein keine Rede sein. Zudem habe die Standeskommis
sion das in Rede stehende Gesuch der Stadtgemeinde St. Gallen
behandelt. In dem Gesetze vom 26. August 1888 sei das Ver
fahren, welches derjenige zu beobachten habe, welcher Quellen ab
zuleiten gedenke, ausdrücklich geregelt; derselbe müsse in erster
Linie ein förmliches Gesuch um Bewilligung der Ableitung an
die Standeskommission richten, welche dann das Gutachten des
Bezirksrathes einzuholen und hernach über die Frage, ob der
Ableitung öffentliche Interessen entgegenstehen, zu entscheiden habe.
Erst wenn dies verneint werde, komme die weitere Frage in Be
tracht, ob Privatansprüche der Ableitung entgegenstehen. Die
Standeskommission habe sich nun sagen müssen, in den Eingaben
des Gemeinderathes von St. Gallen vom 24. August und
6. September 1888 liege ein Gesuch um Bewilligung zur Ab
leitung der Quellen nicht; im Gegentheil protestire der Gemeinde
rath gegen die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 26. August 1888;
die Standeskommission sei ferner davon ausgegangen, sie sei nicht
verpflichtet, auf ein Gesuch um Provokation von Drittmanns
ansprüchen einzutreten, so lange die staatshoheitliche Bewilligung
nicht nachgesucht und ertheilt sei. Dieser Standpunkt sei in dem
Schreiben der Standeskommission vom 6. November 1888 mit
entgegengestellt werden, so werde diese Neugierde sofort be
friedigt werden, wenn der Gemeinderath von St. Gallen ein Ge
such um Bewilligung der Wasserableitung an die Standeskom
mission richte.
H. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren
Ausführungen und Anträgen in erweiterter Begründung fest.
Der Gemeinderath von St. Gallen führt namentlich aus: Was
das Gesuch um Erlaß einer Provokationspublikation anbelange,
so habe die Standeskommission auf die Eingaben der Stadt
St. Gallen niemals erklärt, daß und warum sie diesem Gesuche
nicht entsprechen wolle, sondern sie habe einfach keine Antwort
gegeben; die nun nachträglich von der Standeskommission für
eine Abweisung des Gesuches angeführten Gründe seien völlig un
stichhaltig. Das Institut der Rechtsprovokation sei zwar im Kanton
Appenzell J. Rh. nicht gesetztich geregelt, allein es sei doch ge
aller wünschbaren Deutlichkeit ausgesprochen; eine Rechtsverwei
gerung liege also in diesem Schreiben nicht, im Gegentheil sei
darin dem Gemeinderath von St. Gallen Anleitung ertheilt wor
den, wie er sich zu verhalten habe, um die Angelegenheit auf
dem regelrechten, gesetzlichen Wege zur Erledigung zu bringen.
In der Eingabe des Gemeinderathes vom 22. November 1888
sei wiederum ein Gesuch um Bewilligung der Ableitung des
Wassers nicht enthalten gewesen, sondern habe der Gemeinderath
seinen frühern Standpunkt festgehalten. Die Antwort der Stan
deskommission auf dieselbe vom 11. Dezember besage also nichts
anderes als, die Standeskommission trete auf die Zuschriften des
Gemeinderathes nicht ein, weil dieselben ein Gesuch um Bewilli
gung der Ableitung des Wassers nicht enthalten. Wenn der Ge
meinderath zu erfahren wünsche, ob dem Projekte der Ableitung
des Wassers Hindernisse aus Grund des öffentlichen Interesses
wohnheitsrechtlich anerkannt und müsse allen Bürgern gegenüber
in gleicher Weise gehandhabt werden. Die Provokation zur An
meldung civilrechtlicher Ansprüche sei von der rechtlichen Bezie
hung des Staates zu den Wasserquellen völlig unabhängig, und
es sei daher die Standeskommission nicht befugt, jene Provokation
von den hoheitlichen Interessen abhängig zu machen; sie dürfe
nicht die Gewährung eines prozeßualen Rechtsmittels privatrecht
lichen Charakters aus Rücksichten staatlichen Interesses verwei
gern. Ein Gesuch, die Standeskommission möchte darüber ent
scheiden, ob der Ableitung des streitigen Wassers sogenannte
hoheitliche Gründe entgegenstehen, habe die Gemeinde St. Gallen
in ihrem Schreiben vom 22. November in unzweideutigster
Form gestellt. Es sei ein Widerspruch in sich selbst, wenn
die Standeskommission einerseits behaupte, die Stadt St. Gallen
habe ihre Eingabe nicht in richtiger Form gemacht, andrerseits
dagegen ausführe, die Standeskommission habe trotzdem auf die
Eingabe die erforderliche Antwort gegeben. Die Standeskommission
des Kantons Appenzell J. Rh. ihrerseits hält daran fest, daß
sie in ihrem Schreiben vom 6. November auf das Provokations
gesuch der Gemeinde St. Gallen, der Sache nach, die Antwort
ertheilt habe, sie werde das Gesuch prüfen, aber es müsse nach
Landrecht vorher ein Gesuch um Bewilligung der Ableitung der
Quellen gestellt sein. Ob diese Antwort dem kantonalen Gesetzes
rechte entspreche, habe das Bundesgericht nicht zu prüfen. Es sei
daher auch nicht berufen, zu untersuchen, ob die Standeskommission
zu Erlaß einer Provokationspublikation verpflichtet sei. Ein Be
gehren, die Standeskommission möchte sich darüber erklären, ob
der Ableitung der Quellen hoheitliche Hindernisse im Wege
tehen, habe der Gemeinderath von St. Gallen erst in seinem
Schreiben vom 22. November gestellt. Der Bescheid auf dieses
Begehren habe aber bereits in der Zuschrift der Standeskommission
vom 6. November gelegen, wo ausdrücklich darauf hingewiesen
worden sei, daß keinerlei Quellen oder Wasser aus öffentlichen
Gewässern dürfe abgeleitet werden, ohne daß die kompetente Behörde
vorher ihre Bewilligung ertheilt habe. Die Standeskommission
habe sich daher in ihrem Schreiben vom 11. Dezember damit
begnügen können, einfach auf diese Antwort zu verweisen, durch
und ertheilt sei. Einen bestimmten, unzweideutigen Bescheid über
ihr Gesuch aber war die Stadtgemeinde St. Gallen zu fordern
gewiß berechtigt; in dessen statsächlicher Verweigerung durch die
Standeskommission muß eine Rechtsverweigerung gefunden werden.
Der Mangel einer behördlichen, das fragliche Gesuch erledigenden
Schlußnahme kann durch die Ausführungen in den Rechtsschriften
der Standeskommission nicht geheilt werden; die Stadtgemeinde
St. Gallen ist berechtigt, eine ihr fragliches Gesuch erledigende
Entscheidung der Standeskommission zu verlangen, gegen welche
sie eventuell die ihr geeignet scheinenden Rechtsmittel ergreifen
kann. Ist somit der erste Rekursantrag in dem Sinne gutzuheißen,
daß die Standeskommission des Kantons Appenzell J: Rh. ver
pflichtet wird, über das in Rede stehende Gesuch eine bestimmte,
unzweideutige Entscheidung zu geben, so ist dagegen gegenwärtig
auf die Frage, ob die Standeskommission überhaupt oder zur Zeit
verpflichtet sei, dem gedachten Gesuche zu entsprechen, in keiner,
welche sie eben das staatliche Hoheitsrecht der Bewilligung ge
wahrt, resp. erklärt habe, daß für so lange die hoheitliche Be
willigung nicht ertheilt sei, der Ableitung des Wassers ein ho
heitliches Hinderniß entgegenstehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst das Begehren des Gemeinderathes der Stadt
St. Gallen um Erlaß einer Provokationspublikation anbelangt,
so hat die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.
weder in ihrem Schreiben vom 6. November 1888, noch in der
spätern, einfach auf dieses Schreiben verweisenden, Zuschrift vom
- Dezember 1888 eine Entscheidung darüber gegeben, ob sie
diesem Begehren zu entsprechen gedenke oder nicht und wenn nicht,
aus welchen Gründen. Es ist in der That nicht möglich, aus der
in dem Schreiben vom 6. November 1888 enthaltenen Aeußerung,
die Standeskommission sei nicht abgeneigt, ein Begehren um
Bewilligung der Ableitung der Quellen in Erwägung zu ziehen,
einen Bescheid über das Gesuch um Erlaß einer Provokations
publikation herauszulesen, am allerwenigsten einen Bescheid in
dem nunmehr von der Standeskommission in ihren Rechtsschriften
behaupteten Sinne, daß die Standeskommission den Erlaß einer
Provokationspublikation für so lange verweigere, als nicht die
staatshoheitliche Bewilligung zu Ableitung der Quellen nachgesucht
Weise einzutreten.
- In gleicher Weise ist die Standeskommission zu verpflichten,
darüber zu entscheiden, ob sie gegen die von der Stadtgemeinde
St. Gallen beabsichtigte Ableitung der in Rede stehenden Quellen
aus Gründen öffentlichen Interesses Einwendungen erhebe. Der
Antrag auf eine solche Entscheidung ist zwar nicht in der frühern
Eingabe der Stadtgemeinde St. Gallen, wohl aber in derjenigen
vom 22. November 1888 in unzweideutigster Form gestellt und
die Zuschrift der Standeskommission vom 11. Dezember enthält
eine Entscheidung über diesen Antrag übeall nicht. Wenn die
Standeskommission im Prozesse geltend gemacht hat, die Eingabe
der Stadtgemeinde St. Gallen vom 22. November 1888 enthalte
kein Gesuch um Bewilligung der Ableitung der Quellen und so
lange ein solches Gesuch nicht gestellt und bewilligt sei, stehe der
Ableitung der Quellen eben der Mangel der erforderlichen ho
heitlichen Bewilligung entgegen, so ist darauf zu erwidern, daß
doch die Eingabe vom 22. November 1888 ganz unverkennbar
darauf abzweckt, einen materiellen Entscheid der Standeskommis
sion darüber zu provoziren, ob diese die Ableitung der Quellen
gestatte, oder aber und aus welchen Gründen des öffentlichen
Rechtes oder Interesses zu hindern gedenke. In diesem ihr offen
bar zukommenden Sinne muß die Eingabe vom 22. November
von der Behörde behandelt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß die Stan
deskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden verpflichtet
wird:
a. Dem Gesuche des Gemeinderathes von St. Gallen um
Erlaß einer Provokationspublikation entweder zu entsprechen oder
aber sich darüber zu erklären, daß und aus welchen Gründen
sie demselben, sei es überhaupt, sein es zur Zeit, nicht entspreche;
b. sich gegenüber dem Gemeinderath von St. Gallen darüber
motivirt zu erklären, ob dem angemeldeten Vorhaben, die in Rede
stehenden Quellen zum Zwecke der st. gallischen Trinkwasserver
sorgung abzuleiten, mit Rücksicht auf öffentliche Interessen Hinder
nisse entgegenstehen.